B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2123/2016
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 15. November 2015 in die Schweiz einreis-
te und ein Asylgesuch stellte,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank keine Treffer ergab,
dass der Beschwerdeführer vom SEM am 24. November 2015 zu seiner
Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen be-
fragt wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, afghanischer Staatsbürger zu
sein und sich seit dem siebzehnten Altersjahr im Iran aufgehalten zu ha-
ben,
dass er dieses Land vor ungefähr 40 Tagen verlassen habe und via die
Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Öster-
reich und Deutschland in die Schweiz gelangt sei,
dass ihm das SEM anlässlich der Befragung zur Person (BzP) das rechtli-
che Gehör zu einer allfälligen Wegweisung unter anderem nach Kroatien
gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte,
dass er vorbrachte, er wäre dort geblieben, wenn er dies beabsichtigt hätte,
und sich auf eine entsprechende Frage hin als gesund bezeichnete,
dass das SEM am 13. Januar 2016 – gemäss den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers an Kroatien richtete, welches von den
zuständigen Behörden innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,
dass das SEM mit Verfügung vom 18. März 2016 – eröffnet am 30. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroa-
tien anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis
auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die ille-
gale Einreise des Beschwerdeführers in den Schengen-Raum – festhielt,
dieses Land sei für das Asylverfahren zuständig,
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dass gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorge-
bracht worden seien,
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, Kroatien würde sich
nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme,
dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwer-
defrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushän-
digte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit
Eingabe vom 5. April 2016 Beschwerde erhob,
dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststel-
lung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
beantragte,
dass er – durch Einreichung einer Bestätigung für seine prozessuale Be-
dürftigkeit – um unentgeltliche Prozessführung samt Entbindung von der
Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 VwVG) sowie um Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegli-
che Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
dass er zur Begründung geltend machte, er habe in Afghanistan begrün-
dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen,
dass er in einem Land mit Gewalt dazu genötigt worden sei, seine Finger-
abdrücke zu geben, und er bis zur BzP nicht gewusst habe, sich damals in
Kroatien aufgehalten zu haben,
dass ihm nicht zuzumuten sei, dorthin zurückzukehren, zumal man ihn in
einem Gefängnis untergebracht und er Kroatien lediglich als Transitland
genutzt habe,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
– was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsge-
suches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff.
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfol-
gender Einschränkungen – einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters respektive einer Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit nur summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide,
mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Be-
gründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage
beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht
eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
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dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit
des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der ange-
fochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum
Dublin-Verfahren genügt,
dass auf die Beschwerdeanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist und die ent-
sprechenden Beschwerdeargumente keine Relevanz zu entfalten vermö-
gen,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, via Kroatien gereist zu sein,
und lediglich angibt, dies erst anlässlich der BzP realisiert zu haben,
dass bei dieser Sachlage – gemäss der Bestimmung von Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO – Kroatien für die Prüfung seines Asylantrages zuständig ist,
dass diese Bestimmung weder eine vorgängige Registrierung respektive
daktyloskopische Erfassung noch eine Asylantragstellung im zuständigen
Staat voraussetzt, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer dort tat-
sachlich daktyloskopiert wurde, letztlich offen gelassen werden kann, da
gemäss den Akten ohnehin keine Eurodac-Treffermeldung für dieses Land
vorliegt,
dass das Ersuchen des SEM um eine Aufnahme des Beschwerdeführers
(nach Art. 21 Abs. 1 und 3 [je erster Unterabsatz] Dublin-III-VO) von Kroa-
tien innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Monaten nicht be-
antwortet wurde, womit dieses Land seine Zuständigkeit gemäss der Dub-
liner-Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert
hat (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen anführt, die
Zuständigkeit Kroatiens sei fraglich, zumal er sich dort nur im Rahmen des
Transits aufgehalten habe,
dass diese Argumente aber gemäss den anzuwendenden Bestimmungen
der Dublin-III-VO die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich
nicht umzustossen vermögen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die allfällige Zuständigkeit Griechenlands schon insofern zu vernei-
nen wäre, weil in Bezug auf dieses Land wohl auf systemische Mängel zu
schliessen sein dürfte (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht legitimiert wäre, in diesem
Sinn die falsche Anwendung der Dublin-Bestimmungen geltend zu ma-
chen, da es sich hier nicht um Normen handelt, die "self-executing" sind
(vgl. BVGE 2010/27),
dass es nämlich nicht Sache der asylsuchenden Person ist, den für das
Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestim-
mung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine
den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt,
dass es dem Beschwerdeführer auch sonst nicht gelingt, sich auf eine sei-
ner Situation gerecht werdende "self-executing"-Bestimmung der Verord-
nung zu berufen, durch welche die Zuständigkeit der kroatischen Behörden
fraglich erschiene,
dass sich mithin weitere Ausführungen zur bestrittenen Zuständigkeit Kro-
atiens erübrigen und die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Kroatien im We-
sentlichen einwendet, die dort für Flüchtlinge herrschenden Verhältnisse
seien prekär, zumal er in einem Gefängnis untergebracht worden sei,
dass jedoch aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche in
rechtserheblicher Weise gegen seine Überstellung in diesen Staat spre-
chen würden,
dass Kroatien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass im Weiteren davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne
und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte
Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Kroatien systemische Schwachstellen aufweisen würden, die eine
Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne
von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl.
C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, womit
der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nichts für sich ableiten kann,
dass zur grundsätzlich akzeptablen Situation vor Ort für Dublin-Rückkehrer
auf das Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016
(als Referenzurteil publiziert) verwiesen werden kann (vgl. E. 4.3.5 und die
dort angegebenen Quellen),
dass stichhaltige Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise wie-
derum fehlen,
dass im Falle des Beschwerdeführers – eines gemäss eigenen Angaben
gesunden Mannes – davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in
der Lage, in Kroatien gegenüber den dort zuständigen Behörden seine
Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu finden,
dass er sich an eine vorgesetzte Stelle wenden könnte, sollten ihm die ge-
mäss den erwähnten Richtlinien zustehenden Rechte im Sinne seiner Be-
fürchtungen verweigert werden,
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dass diesen Erwägungen gemäss Kroatien für die Behandlung des Asyl-
antrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind,
welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17
Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtli-
chen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zustän-
dig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für
sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum ein-
räumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretari-
ats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen
Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls
keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist
(vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.),
dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Kroatien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44
AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die Anträge des Beschwerdeführers hinsicht-
lich Datentransfers nicht einzugehen ist, zumal im Zusammenhang mit ei-
ner Dublin-Überstellung ohnehin keine Daten an den Heimatstaat weiter-
geleitet werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand: