B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2124/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
(…),
Beschwerdeführerin,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).
D-2124/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine kamerunische Staatsangehörige und ethni-
sche B._______ mit angeblich letztem Wohnsitz in C._______, ersuchte
am 10. Oktober 2006 am Flughafen D._______ um Asyl. Gleichentags
wurde ihr die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 12. und
18. Oktober 2006 wurde sie am Flughafen D._______ summarisch be-
fragt. Am 19. Oktober 2006 wurde ihr die Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens bewilligt. Sie wurde dem Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zugewiesen, wo sie am
31. Oktober 2006 zur Person befragt wurde. Am 22. November 2006
wurde sie durch das Bundesamt für Migration (BFM) eingehend zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei als Waisenkind bei einer Ordensschwester
aufgewachsen. Nach dem Tod der Ordensschwester – als sie 15-jährig
gewesen sei – sei sie in das Elternhaus gezogen. Im Hinblick auf eine Ar-
beitsstelle sei sie dem F._______ beigetreten, wo sie fortan als
G._______ tätig gewesen sei und einige administrative Tätigkeiten über-
nommen habe. Aufgrund der schlechten Bezahlung und ethnischer
Spannungen habe sie zum H._______ gewechselt. Von der F._______
sei sie angeschuldigt worden, Geld veruntreut zu haben, infolgedessen
auch ein Haftbefehl gegen sie ergangen sei. Im Jahr 2002 sei ihr Haus
niedergebrannt worden, wobei sie von einer Frau erfahren habe, dass der
Brand von Rebellen der F._______ gelegt worden sei. Sie habe einzig ei-
ne Fotografie ihres Vaters retten können. Fortan habe sie auf der Strasse
gelebt und sich aufgrund des Haftbefehls verstecken müssen. Sie sei
ständig auf der Suche nach etwas Essbarem gewesen und habe als
Haushaltsangestellte und Bäuerin gearbeitet; auch habe sie sich prostitu-
ieren müssen. Im Jahr 2003 sei sie aus dem H._______ ausgetreten. Ei-
nes Tages habe sie ein rotes Portemonnaie mit vielen Euroscheinen und
einem schweizerischen Ausländerausweis auf der Strasse gefunden.
Daraufhin habe ein Mann ihre Ausreise organisiert.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ge-
fälschten schweizerischen Ausländerausweis und kamerunischen Reise-
pass, sowie – jeweils in Kopie – eine Fotografie ihres Vaters und eines
verbrannten Hauses, die Parteikarte des H._______ und einen Suchbe-
fehl ein.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 stellte das BFM fest, dass die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr
Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausführungen der Beschwerde-
führerin vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
zu genügen. Aus den Akten liessen sich auch keine Anhaltspunkte ent-
nehmen, die gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2007 reichte die Beschwerdeführerin Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung in den Dispositivpunkten 4 und
5 und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Urteil D-94/2007 vom 26. Oktober 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2006 auf und wies
das BFM an, eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit anzuord-
nen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die bei der Be-
schwerdeführerin neu diagnostizierte Erkrankung – eine (…) – sei an und
für sich nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen zu lassen, da sie nicht in einem fortgeschrittenen Stadium der
Erkrankung sei und abgesehen von den postherpetischen Schmerzen
auch keine weiteren Beschwerden habe. Es sei jedoch davon auszuge-
hen, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat keinen tat-
sächlichen Zugang zu den erforderlichen medizinischen Behandlungen
haben werde, weil nicht einmal 10 % der (…) infizierten Personen in Ka-
merun in den Genuss einer kostenlosen Therapie kämen. Da nicht mit ei-
ner überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die
Beschwerdeführerin über ein tragfähiges soziales Netz, welches ihr bei
der Bewältigung ihrer medizinischen Probleme und der Wiedereingliede-
rung in der kamerunischen Gesellschaft behilflich wäre, verfüge, sei die
Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs angezeigt.
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Seite 4
E.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 schob das BFM den Vollzug der
Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbar-
keit auf.
F.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2011 wurde der Beschwerdeführerin das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnah-
me gewährt. Die Behörden hätten Hinweise erhalten, dass die Beschwer-
deführerin – entgegen ihren bisherigen Ausführungen – in ihrem Heimat-
staat über eine familiäres Beziehungsnetz (Mutter und […] Brüder) verfü-
ge. Auf Ersuchen des BFM habe die Schweizer Botschaft in C._______
Abklärungen vorgenommen. Wie dem entsprechenden Bericht vom
18. April 2011 im Wesentlichen zu entnehmen sei – der Bericht als sol-
ches könne gestützt auf Art. 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht offengelegt werden – sei
der Festnetz Anschluss der Mutter nicht in Betrieb. Die Mutter sei ander-
weitig telefonisch kontaktiert worden und habe bestätigt, dass die Be-
schwerdeführerin deren Tochter und die anderen (…) erwähnten Perso-
nen deren Söhne seien.
G.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 8. August 2011 führte die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie bestreite die erhobenen
Anschuldigungen und Verleumdungen und beantrage die Beibehaltung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit. Zudem verlangte sie
vollständige Akteneinsicht.
H.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. November 2011 wurde der Be-
schwerdeführerin Einsicht in die Akten gewährt, soweit nicht wesentliche
öffentliche Interessen an der Geheimhaltung im Sinne von Art. 27 AsylG
entgegenstehen.
I.
Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob die Vorinstanz die mit Verfügung
vom 12. November 2009 angeordnete vorläufige Aufnahme auf und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
J.
Mit Eingabe vom 21. April 2012 reichte die Beschwerdeführerin Be-
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Seite 5
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Beibehaltung der mit Verfügung
vom 12. November 2009 angeordneten vorläufigen Aufnahme. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht und beantragt,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.
Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden vier Kontaktangaben von Personen
aus ihrem schweizerischen Beziehungsnetz, ein Arztbericht von Dr. M.H.
vom 16. April 2012, wonach die Beschwerdeführerin auf eine lebenslange
(…), einer voraussichtlich lebenslangen (…) Therapie (…), und einer
Schmerztherapie nach I._______ angewiesen sei, ihre Stellungnahme im
Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 8. August 2011, eine Probe ihrer
Handschrift sowie ein Leistungsentscheid der Sozialhilfebehörde
J._______, vom 10. April 2012 datierend, zu den Akten gereicht.
K.
Mit Eingabe vom 23. April 2012 wurde ein von der Beschwerdeführerin
unterschriebenes Exemplar der Beschwerde zu den Akten gereicht.
L.
Mit Verfügung vom 26. April hiess die zuständige Instruktionsrichterin das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Be-
schwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, bis
zum 11. Mai 2012 eine Fürsorgebestätigung einzureichen.
M.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin eine Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
N.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2012 wurde der Vorinstanz Gelegenheit einge-
räumt, bis zum 23. Mai 2012 eine Vernehmlassung einzureichen.
O.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2012 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 6
P.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit eingeräumt, bis zum 13. Juni 2012 eine Replik einzureichen. Die-
se Frist ist ungenutzt verstrichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
Mit Verfügung vom 28. November 2006 stellte das BFM fest, dass die
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Seite 7
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte das
Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Mit Urteil vom
26. Oktober 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen den
Wegweisungsvollzug erhobene Beschwerde gut, und wies das BFM an,
die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen.
Mit Verfügung vom 12. November 2009 schob das BFM den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auf und nahm die Beschwerdeführe-
rin vorläufig auf. Die vorliegende Beschwerde richtet sich demnach gegen
die von der Vorinstanz am 28. März 2012 verfügte Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme.
4.
Die vorläufige Aufnahme ist eine Ersatzmassnahme für den nicht durch-
führbaren Vollzug der Wegweisung. Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die
vorläufige Aufnahme zu verfügen, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Gemäss
Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das BFM periodisch, ob die Voraussetzun-
gen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Sind diese nicht
mehr erfüllt, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig ist und es der ausländi-
schen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in ihren Hei-
mat-, Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben (Art. 83 Abs. 2 -
4 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.
5.1 In ihrer Stellungnahme vom 8. August 2011 zur geplanten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
aus, dass sie Vollwaise sei und ihrem Heimatstaat über kein tragfähiges
soziales Netz verfüge. Die angegeben Personen kenne sie nicht. Sie füh-
re die Anschuldigungen auf eine Intrige von Mitarbeitenden des zurzeit für
sie zuständigen Asylzentrums zurück. Durch eine Indiskretion sei im
Wohnzentrum ihre K._______ publik geworden, woraus massive Diskri-
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minierungen und Beschimpfungen resultiert seien. Eine Betreuerin habe
ihre Identität und ihre Geschichte in Frage gestellt und ihr gedroht, ihre
Wegweisung zu erwirken. Der aus Kamerun stammende Ehemann der
Betreuerin und die Betreuerin hätten sie mehrmals tätlich angegriffen; ihre
Unterstützungsleistungen seien für sechs Monaten gekürzt worden, sie
habe nicht an Sprach- und Ausbildungsprogrammen teilnehmen dürfen.
Da die Zustände für sie zu einer grossen psychischen Belastung gewor-
den seien, habe sie sich mehrmals erfolglos um eine Umplatzierung in ein
anderes Zentrum bemüht. Die Verleumdungen hätten zudem zu einer An-
zeige wegen Diebstahls geführt, wobei aus der Nichtanhandnahmeverfü-
gung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2011 hervorgehe, dass es sich
auch hierbei um völlig substanzlose Anschuldigungen gehandelt habe.
5.2 Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin auf und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, es müsse heute gemäss Aktenlage davon ausgegan-
gen werden, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein
soziales Netz verfüge. Bereits in der Verfügung vom 28. November 2009
sowie auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober
2009 seien massive Zweifel an den Angaben der Beschwerdeführerin zu
ihrem persönlichen Umfeld geäussert worden. Der Grund für die damali-
ge vorläufige Aufnahme – nämlich das Fehlen eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes im Heimatstaat – entbehre nunmehr jeglicher Grundlage, da
die Mutter der Beschwerdeführerin auf telefonische Anfrage hin bestätigt
habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter und die anderen (…)
Personen ihre Söhne seien.
5.3 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin im Wesent-
lichen geltend, aufgrund der schwierigen Bedingungen im Asylzentrum
habe sich ihr Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Sie sei an einer
I._______ erkrankt und habe sich am 23. Januar 2012 die L.________
entfernen lassen müssen. Infolgedessen und aufgrund ihrer K._______
sei sie auf die lebenslange Einnahme von Medikamenten angewiesen.
Auch leide sie nunmehr an (…). Die Namen und Telefonnummern ihrer
angeblichen Familienangehörigen seien nicht von ihr aufgeschrieben
worden, was anhand der dieser Eingabe beigelegten Schriftprobe bestä-
tigt werden könne. Die angebliche Mutter, die in Kamerun telefonisch kon-
taktiert worden sei, müsse im Auftrag des Verfassers des Zettels gehan-
delt haben. Bezüglich ihrer Integration verweise sie darauf, dass sie sich
gute mündliche Deutschkenntnisse angeeignet habe. Durch das nunmehr
neu zuständige Asylzentrum werde sie in ihrem Willen, eine Ausbildung
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zu machen und zu arbeiten, bestärkt. Krankheitsbedingt sei der Beginn
ihrer Ausbildung jedoch weiter verzögert worden. Sodann würden keine
strafrechtlichen Verurteilungen gegen sie vorliegen.
5.4 Die Vorinstanz stellt in ihrer Vernehmlassung fest, die mit der Entfer-
nung der L._______ zusätzlich benötigten Medikamente seien in Kame-
run erhältlich. Die Aktenlage spreche für das Bestehen eines familiären
Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat. Die Be-
hauptung der Beschwerdeführerin es handle sich bei der Aufdeckung des
Beziehungsnetzes um eine von der damals zuständigen Betreuerin in-
szenierte Intrige, sei als infame Unterstellung zurückzuweisen.
6.
6.1 Nachdem die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin seinerzeit
wegen der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet wor-
den war, steht dieser Aspekt vorliegend im Vordergrund.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann für Ausländerinnen oder Ausländer
gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung
findet unter anderem Anwendung auf Personen, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrschein-
lichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger
und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszu-
stands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE
2009/28 E. 9.3.1 mit Hinweisen).
6.3 Gemäss dem der Beschwerde beiliegenden Arztbericht des
M._______ von Dr. M. H vom 16. April 2012 ist die K._______ der Be-
schwerdeführerin nach wie vor (…) zu klassifizieren. Sodann wurde bei
der Beschwerdeführerin ein Status nach (…) festgestellt und es wurde
ihr im Februar 2012 die L._______ entfernt. Insgesamt ist die Beschwer-
deführerin auf eine lebenslange (…) Therapie (…), auf die lebenslange
Substitution (…) und auf eine Schmerztherapie wegen persistierenden
Schmerzen (…) angewiesen.
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6.4 Die Vorinstanz begründet die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie – entgegen ih-
ren Vorbringen – sehr wohl über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
Bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. November 2006 und
sodann auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts seien Zweifel an
der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ih-
res persönlichen Netzes geäussert worden. Da nunmehr erstellt sei, dass
die Beschwerdeführerin sehr wohl über ein tragfähiges soziales Netz ver-
füge, falle der eigentliche Grund, der zur Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme geführt habe, weg. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf den
von der Leitung des Asylzentrums, wo die Beschwerdeführerin damals
wohnte, eingereichten Zettel, auf welchem drei Namen und Telefonnum-
mern von angeblichen Familienangehörigen der Beschwerdeführerin auf-
geführt seien. Daraufhin veranlasste das BFM Abklärungen durch die
Schweizer Botschaft in C._______, aus welchen hervorging, dass der
Festnetzanschluss der angeblichen Mutter der Beschwerdeführerin aus-
ser Betrieb ist. Auf dem Mobiltelefon der angeblichen Mutter meldete sich
eine Frau, welche angab, dass die Beschwerdeführerin ihre Tochter, und
die anderen (…) Personen ihre Söhne seien. Da sie sich gerade an einer
Beerdigung befand, wurde vereinbart, dass am darauffolgenden Montag
erneut telefoniert werde. Dieser Kontakt ist jedoch nicht mehr zustande
gekommen. Auf dem Telefonanschluss des angeblichen Bruders der Be-
schwerdeführerin war – unter dem Hinweis "votre correspondant n'est
pas disponible pour l' instant, veuillez rappeler ultérieurement" – niemand
zu erreichen. Unter der Telefonnummer des (…) angeblichen Bruders
meldete sich jemand mit dem angegeben Namen und gab, gemäss den
vorliegenden Akten, genervt Auskunft darüber, dass er die Beschwerde-
führerin nicht kenne (vgl. act B 9/16).
6.5 Angesichts der gesamten Aktenlage kann das Gericht die vorinstanz-
lichen Einschätzung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Ak-
tenlage über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen müsse, nicht teilen.
Die vorinstanzliche Einschätzung beruht lediglich darauf, dass eine Per-
son einmal telefonisch angab, sie sei die angebliche Mutter und die ande-
ren (…) Personen seien die angeblichen Brüder der Beschwerdeführerin.
Ob es sich bei dieser Person jedoch tatsächlich um die Mutter der Be-
schwerdeführerin handelt, ist aufgrund der gesamten Aktenlage nicht als
erstellt zu betrachten. Wegen der in den vorinstanzlichen Akten belegten
Animositäten im Asylzentrum, in welchem die Beschwerdeführerin vorher
untergebracht war, erscheint der Einwand der Beschwerdeführerin – trotz
der auch im Urteil D-94/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.
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Oktober 2009 erwähnten und auch vorliegend bestehenden Zweifel an ih-
ren Vorbringen – dass es sich hierbei um Verleumdungen handeln könn-
te, nicht einfach aus der Luft gegriffen. Obwohl auch aufgrund der nach
den Vorwürfen der Beschwerdeführerin von der Stadt N._______ getätig-
ten Untersuchung im damals zuständigen Zentrum für Asylsuchende, kei-
ne Verfehlungen festgestellt werden konnten, welche weitere Schritte sei-
tens der Stadt N._______ vonnöten gemacht hätten (vgl. B13/6), kann
nicht ausgeschlossen werden, dass die Angabe der angeblichen Telefon-
nummern eine Intrige von Seiten anderer Mitbewohnerinnen darstellte.
Die Nicht-anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft aufgrund des
angeblichen Diebstahls der Beschwerdeführerin von (…) vermag denn
auch einen Hinweis darauf zu geben, dass im vorliegenden Fall Anschul-
digungen erhoben wurden, welche jeglicher objektiver Grundlage entbeh-
ren (vgl. act B 14/4). Andererseits fehlen vorliegend auch klare Angaben
zum angeblichen sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin, ins-
besondere auch zu deren sozio-ökonomischen Situation, welche sich
aufgrund der Erkrankung und der lebenslangen Medikation der Be-
schwerdeführerin jedoch als entscheidwesentlich erweisen würden. Ins-
gesamt sind im vorliegenden Verfahren zu wenig konkrete, hinreichend
begründete Angaben ersichtlich, welche eine Änderung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach
sich zu ziehen hätten.
6.6 Angesichts der konkreten Verfahrensumstände qualifiziert das Bun-
desverwaltungsgericht die Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kame-
run als weiterhin unzumutbar, da, aufgrund der momentan vorliegenden
Indizien, nach wie vor nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom
Bestehen eines tragfähigen, für die Bewältigung ihrer gesundheitlichen
Probleme unterstützungsfähigen sozialen Netzes auszugehen ist. Nach-
dem keine Ausschlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG vorliegen,
ist ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu bestätigen.
6.7 Die Frage nach dem Vorliegen anderer Vollzugshindernisse (Unzu-
lässigkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs) kann bei dieser
Sachlage offen bleiben.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die vorinstanzli-
che Verfügung vom 28. März 2012 ist aufzuheben. Die Beschwerdeführe-
rin bleibt vorläufig aufgenommen.
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8.
8.1 Mit Verfügung vom 26. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin –
unter dem Vorbehalt der Veränderung ihrer finanziellen Lage – die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gemäss einem Aus-
zug aus dem Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ist die Beschwerdefüh-
rerin seit dem 15. März 2013 als (…) tätig. Auf weitere Abklärungen dies-
bezüglich kann verzichtet werden, da bei diesem Ausgang des Verfah-
rens ohnehin keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 37 VGG).
8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendi-
ge und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V. m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin ist vorliegend nicht vertreten,
weshalb ihr keine Kosten entstanden sind. Ihr ist demnach keine Partei-
entschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. März 2012 wird aufgehoben. Die Be-
schwerdeführerin bleibt vorläufig aufgenommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
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