B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2124/2014
D-4194/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 19. März 2014 und
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015/ N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
– verliess gemäss eigenen Angaben Syrien im Mai 2012 und reiste über
die Türkei und Griechenland am 26. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte. Der Beschwerdeführer wurde am 11. Juli
2012 summarisch befragt und am 19. September 2013 eingehend ange-
hört. Am 21. Februar 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann vom BFM
ergänzend angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im Wesentlichen aus, am
22. April 2011 sei sein Freund und Geschäftspartner bei einer Demonstra-
tion in Z._______ getötet worden. Eine Woche später sei daher für diesen
Freund in dessen Viertel (in Y._______) demonstriert worden, wobei er bei
der Auflösung der Demonstration durch die Sicherheitskräfte auf den Rü-
cken geschlagen worden sei. Am 28. August 2011 seien er und sein Cousin
unmittelbar in der Nähe seines Hauses von den Behörden verhaftet und
auf die Wache gebracht worden. Dank seines Cousins und seines Onkels,
welche viele Offiziere kennen würden und diese deshalb hätten bestechen
können, sei er wieder frei gekommen. Es sei ihm vorgeworfen worden,
dass er an Demonstrationen teilgenommen habe. Schliesslich habe er mit
einer Unterschrift bestätigen müssen, dass er nicht mehr an Demonstrati-
onen teilnehmen werde. Anfang 2012 seien Gebiete bombardiert worden,
woraufhin er zusammen mit Kollegen begonnen habe, Geld zu sammeln,
mit welchem sie (…) gekauft hätten. (…) Die gesammelten [Waren] hätten
sie bei einem Kollegen gelagert, bevor es verteilt worden sei. Im April 2012
seien Kollegen durch eine List der Behörden verhaftet worden, was er vom
Bruder desjenigen, welchem die Wohnung, in welcher sie die [Waren] ge-
lagert hätten, gehört habe, erfahren habe. Er habe sich daraufhin versteckt.
Am Nachmittag des 1. Mai 2012 hätten die Sicherheitsbehörden zuhause
nach ihm gesucht, er sei aber nicht da gewesen. Er vermute, dass einer
der Verhafteten seinen Namen den Behörden verraten habe. Die Beamten
hätten seine Frau geschlagen, sie bedroht und ihr mitgeteilt, dass er sich
innerhalb von 24 Stunden melden müsse, ansonsten würden sie sie mit-
nehmen. Die ganze Familie sei daraufhin umgehend in die Nähe von
X._______ geflohen. Sein Schwiegervater habe am 23. Juli 2011 eine an
ihn gerichtete Vorladung (…) erhalten, wonach er sich bei den Behörden
melden solle. Er vermute dies, da er sonst keine anderen Probleme gehabt
habe. Seit er in der Schweiz sei, habe er rund zwei Jahre eine Facebook-
Seite (E._______) mit gut 27'000 Mitgliedern betrieben. Er habe diese
aber, nachdem sie gehackt worden sei, aufgegeben.
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Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Iden-
titätskarte, eine Vorladung des Strafgerichts, eine Kopie des Militärbüch-
leins, des Fahrausweises und des Familienbüchleins sowie diverse Doku-
mente zu seinen Internetaktivitäten zu den Akten.
B.
Mit Schreiben vom 15. August 2012 reichte der Beschwerdeführer seine
Originalreisedokumente zu den Akten.
C.
Am 24. Oktober 2012 zeigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
sein Mandat an und erbat nach Abschluss der Untersuchung und vor Fäl-
lung des Entscheids um volle Akteneinsicht. Zudem ersuchte er um Infor-
mation betreffend das Asylgesuch der Frau und der Kinder des Beschwer-
deführers.
D.
Am 31. Oktober 2012 informierte das BFM den Beschwerdeführer, dass
noch kein Asylgesuch seiner Frau übermittelt worden, jedoch davon aus-
zugehen sei, dass dieses in der nächsten Zeit der Fall sein werde.
E.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 (Eingang BFM) ersuchte der Be-
schwerdeführer um Familiennachzug seiner Frau und seiner beiden Kin-
dern, welche sich in der Türkei aufhalten würden.
F.
Am 6. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer auf die schwierige Si-
tuation seiner Frau und Kinder in der Türkei aufmerksam und bat das BFM
um Verfahrensbeschleunigung.
G.
Mit Verfügung vom 19. März 2014 – eröffnet am 20. März 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme auf.
H.
Mit Eingabe vom 17. April 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
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die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung so-
wie die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen
Beurteilung ans BFM. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art.
65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) und um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Stützung der Vorbringen reichte er Auszüge von Facebook und eine
Fürsorgebestätigung ins Recht.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herrn Mag. iur. Christian
Hoffs, Rechtsassessor, W._______, als amtlichen Rechtsbeistand bei und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde die
Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
Am 24. April 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Ak-
ten.
K.
In der Vernehmlassung vom 8. Mai 2014 – welche dem Beschwerdeführer
am 9. Mai 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt das BFM voll-
umfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da keine neuen erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien.
L.
Die Beschwerdeführerin und die beiden Kinder – ebenfalls syrische Staats-
angehörige kurdischer Ethnie – verliessen Syrien im Oktober 2013 und ge-
langten über die Türkei herkommend per Flugzeug via Deutschland am
11. Juni 2014 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten.
Die Beschwerdeführerin wurde am 30. Juni 2014 summarisch befragt und
am 28. Mai 2015 eingehend angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, als sie 15 Jahre alt gewesen war, sei ihr aufgrund eines
Konflikts mit einer Mitschülerin bezüglich der kurdischen Sprache behörd-
lich verboten worden, weiter in die Schule zu gehen, weshalb sie nicht habe
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studieren können. Am 1. Mai 2012 sei ihr Haus in V._______ von vier Män-
nern gestürmt worden, welche ihren Mann gesucht hätten, da dieser an
Demonstrationen teilgenommen, [Waren] gesammelt und auf Facebook zu
Demonstrationen aufgerufen habe. Bei der Durchsuchung sei sie ange-
schrien, geschlagen und ihr Kopftuch heruntergerissen worden. Zudem
hätten die Männer gesagt, dass sie Freunde ihres Mannes, welche mit ihm
gearbeitet hätten, festgenommen hätten. Sie hätten zudem gedroht, sie an
Stelle ihres Mannes mitzunehmen. Die Männer hätten ihr anschliessend
ein Ultimatum gestellt und gesagt, dass sich ihr Mann bis am nächsten Tag
zu stellen habe. Sie habe danach ihren Mann kontaktiert, woraufhin sie
noch am gleichen Tag zu Verwandten nach X._______ geflohen seien. Ihr
Mann sei wenig später ohne sie und die Kinder weiter in die Türkei geflo-
hen. Im Jahr 2012 habe sie dann zusammen mit ihrer Schwester und deren
Mann in der Nacht Parolen gegen Assad an die Hauswände geschrieben.
Zudem habe sie einmal an einer Demonstration teilgenommen, zu welcher
sie selber über Facebook aufgerufen habe. Diese sei gewaltsam aufgelöst
worden. Danach habe sie sich in X._______ nicht mehr sicher gefühlt und
sei zunächst nach V._______ zu ihren Eltern zurückgekehrt, um dann im
Libanon um ein Visum zu ersuchen. Dies habe aber nicht geklappt. Zurück
in V._______ habe die PKK (Partîya Karkerén Kurdîstan; Arbeiterpartei
Kurdistans) versucht, Leute zu rekrutieren. Sie sei aber schliesslich mit den
Kindern in die Türkei geflohen. Dort sei ihre ganze Tasche mit den Doku-
menten und dem Geld gestohlen worden. Zudem habe sie Drohanrufe auf
dem Mobiltelefon erhalten, wo gesagt worden sei, dass sie und die Kinder
verhaftet werden würden.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Auszüge von
Facebook und YouTube, welche sie an der Demonstration und die allge-
meine Situation in Syrien zeigten, Auszüge aus dem Zivilregister, eine Ko-
pie ihrer Identitätskarte und das Familienbüchlein zu den Akten.
M.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 zeigte der gleiche Rechtsvertreter sein
Mandat für die Beschwerdeführerin und die Kinder an.
N.
Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
Dokumente bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten.
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O.
Mit Verfügung vom 1. April 2015 wurde das Beschwerdeverfahren des Be-
schwerdeführers aufgrund des Abwartens des Entscheids der Ehefrau und
Kinder sistiert.
P.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2015 – eröffnet am 12. Juni 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz, schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
Q.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2015 erhoben die Beschwerdeführenden gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfü-
gung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-pflege
und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 110a AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens mit demjenigen des Ehemannes und Vaters (D-2124/2014).
Zudem reichten sie eine Kostennote und eine Fürsorgebestätigung zu den
Akten.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG gut, ordnete Herrn Mag. iur. Chris-
tian Hoffs, Rechtsassessor, W._______, als amtlichen Rechtsbeistand bei
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch
um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Be-
schwerdeverfahren D-2124/2014 wurde abgewiesen, jedoch darauf hinge-
wiesen, dass die Beschwerdeverfahren koordiniert behandelt würden. Wei-
ter wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
S.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt,
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dass sein Beschwerdeverfahren weitergeführt werde und es mit demjeni-
gen der Ehefrau und Kinder (D-4194/2015) koordiniert werde.
T.
In der Vernehmlassung vom 27. Juni 2015 – welche den Beschwerdefüh-
renden am 28. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – hielt das
SEM vollumfänglich an seinen bisherigen Ausführungen fest, da keine
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eingereicht worden seien.
U.
Mit Eingabe vom 22. September 2015 reichte der Beschwerdeführer Fotos
und einen USB-Stick von Teilnahmen an exilpolitischen Veranstaltungen
und Demonstrationen sowie eine Kostennote ein.
V.
Am 21. Dezember 2015 reichten die Beschwerdeführenden Fotos des Va-
ters und der mittlerweile mit Hilfe eines humanitären Visums eingereisten
Mutter der Beschwerdeführerin, ein Schreiben des SEM sowie eine E-Mail
der Botschaft bezüglich dieses humanitären Visums, die Todesnachweise
des Vaters (inkl. deutscher Übersetzung) sowie eine Kopie eines vom Be-
schwerdeführer geschriebenen Beitrags auf Facebook und Fotos, Internet-
ausdrucke und ein Flyer einer Demonstration vom (…) in U._______, an
welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hatte, zu den Akten. Zudem
wurde eine aktualisierte Kostennote eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst.
d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert, so-
weit um Gewährung von Asyl, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Aufhebung der Wegweisung ersucht wird (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist dem-
entsprechend einzutreten.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um die Mitglieder einer Fa-
milie (Vater, Mutter und zwei minderjährige Kinder), welche alle im Wesent-
lichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt geltend machen. Auf-
grund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs werden
die Verfahren in Wiedererwägung der Verfügung vom 10. Juli 2014 (vgl.
Bst. R) nunmehr antragsgemäss vereinigt und es wird in einem Urteil über
die beiden Beschwerden entschieden.
3.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung der Verfügung des Beschwerdeführers führte das
BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen bezüglich der [Waren] seien
teilweise realitätsfremd und würden der allgemeinen Handlungslogik wider-
sprechen. Es erscheine wenig plausibel, dass der Besitzer der Wohnung,
wo die [Waren] gelagert worden seien, den Sicherheitsbehörden nicht ver-
dächtig erschienen sei, währenddem alle übrigen Kollegen in dieser Woh-
nung festgenommen worden seien. Seine diesbezügliche Begründung er-
scheine konstruiert. Ohnehin erscheine es vor dem Hintergrund, dass der
Besitzer Zeuge sämtlicher Verhaftungen geworden sei, realitätsfremd,
dass er nicht selber auf den Polizeiposten verbracht worden sei. Ebenso
sei es rätselhaft, woher der Beschwerdeführer wissen wolle, wie die Be-
hörden im Einzelnen vorgegangen seien. Er habe sogar geschildert, aus
welchen Überlegungen die einzelnen Kollegen in die Falle getappt seien.
Er habe sich zudem wiederholt in Widersprüche verstrickt. Einerseits habe
er angegeben, niemand wisse über den Verbleib der inhaftierten Kollegen
Bescheid, habe aber andererseits geltend gemacht, dass ein paar nach
wie vor beim Geheimdienst inhaftiert und andere ins Gefängnis überwiesen
worden seien. In der ersten Anhörung habe er zudem angegeben, sich
nach den Verhaftungen rund 15 Tage bei einem Kollegen versteckt gehal-
ten zu haben. Bei der zweiten Anhörung habe er ausgeführt, zwischen den
Verhaftungen und dem Behördenbesuch sei ein ganzer Monat verstrichen.
Auch seine Schilderungen zum 1. Mai 2012 würden Ungereimtheiten auf-
weisen. Bei der Befragung habe er gesagt, seine Frau habe ihn angerufen
und ihn diesbezüglich informiert. Bei der Anhörung habe er demgegenüber
vorgebracht, dass er seine Familie damals angerufen habe und so von den
Ereignissen erfahren habe, wobei er betont habe, nicht mehr auf dem Mo-
biltelefon erreichbar gewesen zu sein. Seine Schilderungen im Zusammen-
hang mit (…) hielten aufgrund dieser exemplarisch aufgeführten Wider-
sprüche und Ungereimtheiten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Deshalb könne auf eine eingehende Würdigung der einge-
reichten Gerichtsvorladung verzichtet werden. Ohnehin erscheine die Au-
thentizität des Dokuments aufgrund der Qualität und Positionierung des
Stempels fragwürdig. Ausserdem wäre davon auszugehen, dass bei einem
Nichterscheinen weitere Dokumente angefallen wären. Auch bezüglich der
Teilnahme an den Demonstrationen und der kurzen Inhaftnahme habe er
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sich in Widersprüche verstrickt. Bei der Befragung habe er geltend ge-
macht, dank der Unterstützung des Cousins und des Onkels vorzeitig aus
der Haft entlassen worden zu sein. Bei der Anhörung habe er jedoch gel-
tend gemacht, sein Cousin sei mit ihm in Haft gewesen. Auf Vorhalt habe
er klargestellt, dass sein Cousin gleichzeitig der Schwager und der Onkel
sein Schwiegervater sei. Diese Erklärung könne aber den Widerspruch
nicht auflösen. Die diesbezüglichen Darlegungen seien zudem äusserst
vage und unsubstanziiert ausgefallen. Seine Antworten seien häufig aus-
weichend gewesen. So habe er beispielsweise zur Frage bezüglich der
Verhaftung im Jahr 2011 begonnen, einen Vorfall im Jahr 2009 zu schil-
dern. Inwiefern diese beiden Ereignisse Parallelen aufweisen würden, sei
nicht ersichtlich. Bereits bei der ersten Anhörung seien die diesbezüglichen
Schilderungen schemenhaft gewesen und hätten die erlebnisgeprägte
Nacherzählung vermissen lassen. Zusammenfassend hielten die geltend
gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand.
Er habe zudem geltend gemacht, sich im Internet und insbesondere auf
Facebook exilpolitisch zu betätigen. Es sei jedoch davon auszugehen,
dass sich der syrische Geheimdienst auf die Erfassung von Personen kon-
zentriere, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Massgebend sei dabei eine
öffentliche Exponierung, gemäss welcher die asylsuchende Person als po-
tentielle Bedrohung des syrischen Regimes wahrgenommen werde. Auf-
grund der grossen Datenmenge im Internet sei es unwahrscheinlich, dass
die syrischen Behörden solche Personen umfassend überwachen könnten.
Davon sei im Fall des Beschwerdeführers auszugehen, da es in der
Schweiz niemals zu einer öffentlichen Exponierung im Rahmen anderer
politischer Aktivitäten gekommen sei und eine solche aufgrund der un-
glaubhaften Aussagen im Heimatland nicht stattgefunden habe. Da er zu-
dem nur beschränkt schreiben könne, stelle sich zudem grundsätzlich die
Frage, wie es ihm möglich sein solle, eine Facebook-Gruppe als Administ-
rator zu unterhalten. Somit seien die geltend gemachten Aktivitäten nicht
geeignet, ihn als eine Person mit persönlichem Agitationspotenzial erschei-
nen zu lassen, und auch nicht derart, dass sie das Interesse der syrischen
Behörden geweckt haben könnten. Sein Verhalten sei folglich nicht geeig-
net, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Dies
gelte auch für die Teilnahme an zwei Demonstrationen, wobei einer seiner
Freunde ums Leben gekommen sein solle.
5.2 In der Beschwerde des Beschwerdeführers wurde zur Hauptsache gel-
tend gemacht, das BFM stütze sich lediglich auf nebensächliche Wider-
sprüche, welche zum Teil keine oder erklärbare Widersprüche darstellten.
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Es unterlasse es, eine Würdigung des asylrelevanten Kerngeschehens
vorzunehmen. Die Versorgung von Rebellengebieten mit [Waren] sei klar
asylrelevant. Er beschreibe äusserst detailliert, wie er und seine Kollegen
die (…) der [Waren] organisiert hätten. Er habe widerspruchsfrei immer
wieder dieselben Abläufe erzählt und ausführlich erläutert, wie sie vorge-
gangen seien. Es sei klar, dass er in die Organisation (…) involviert gewe-
sen sei. Dies stelle ein strafrechtliches Delikt dar. Es erscheine zudem an-
massend, gerade in einem Land wie Syrien davon auszugehen, dass alle
Handlungen von Personen der hiesigen Ansicht von kohärentem Handeln
entsprächen. Die Wohnung, in welcher die [Waren] gelagert worden seien,
habe F._______ gehört und nicht dessen Bruder, was er auch in den An-
hörungen gesagt habe. Dies passe dazu, dass F._______ zuerst verhaftet
worden sei. Dessen Bruder sei geistig zurückgeblieben, weshalb nachvoll-
ziehbar sei, dass dieser den Sicherheitsbehörden nicht verdächtig erschie-
nen sei. Da dieser nicht verhaftet worden sei, sei er auch in der Lage ge-
wesen, ihm (dem Beschwerdeführer) von den Sicherheitsleuten zu berich-
ten. Bezüglich der genauen Reihenfolge, in welcher die Verhaftungen statt-
gefunden hätten, sei anzumerken, dass es durchaus möglich sei, dass er
durch unterschiedliche Kanäle davon erfahren habe. Die ersten Verhaftun-
gen seien am 1. April 2014 (recte: 2012) gewesen. Nach diesem Vorfall
habe er sich versteckt. Rund 15 Tage später seien zwei weitere Kollegen
verhaftet worden. Danach habe er sich bei einem Kollegen versteckt. Dies
stimme mit den Schilderungen in den Befragungen überein, womit kein Wi-
derspruch vorliege. Bezüglich des Telefonats mit seiner Frau liege kein Wi-
derspruch vor. Er habe sie zuerst von einem Festnetz angerufen und nicht
von seinem Mobiltelefon. Später habe seine Frau auf dieses Festnetz zu-
rückgerufen. Er habe Mühe, sich zu konzentrieren und die wesentlichen
Elemente klar darzustellen. Immer wieder schweife er ab und verliere sich
in Details. Doch gerade diese unstrukturierte Erzählweise, der Detailreich-
tum an Namen, Ereignissen und Orten sprächen für die Glaubhaftigkeit
seiner Darlegungen. Zudem habe er gemäss dem Kommentar der Hilfs-
werksvertretung bei der zweiten Anhörung bei der Betrachtung der Karte
von V._______ mehr erklärt, als übersetzt worden sei. Er sei bei der ergän-
zenden Anhörung auch sehr aufgewühlt gewesen, da er in grosser Sorge
um seine Familie gewesen sei. Dies habe die Hilfswerksvertretung eben-
falls angemerkt. Daher sei es nachvollziehbar, dass einige Ungereimthei-
ten und Unklarheiten aufgetreten seien. Es handle sich dabei aber um ne-
bensächliche Punkte, welche das Kerngeschehen nicht in Frage stellen
würden. Ferner sei die Handhabung von Facebook sehr einfach und intui-
tiv. Für die Gründung einer neuen Facebook-Gruppe benötige man nur drei
Klicks. Auch für die Betreuung einer solchen Gruppe sei es kein Hindernis,
wenn man nicht so gut schreiben könne.
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5.3 Zur Begründung der Verfügung der Beschwerdeführerin und der bei-
den Kinder führte das SEM im Wesentlichen aus, am Wahrheitsgehalt der
geschilderten Nachteile würden schon deshalb Zweifel bestehen, da ihr
Ehemann nicht habe glaubhaft machen können, von asylbeachtlicher Ver-
folgung betroffen gewesen zu sein. Diese Zweifel würden durch ihre Aus-
sagen bestätigt. Es falle insbesondere auf, dass ihre Ausführungen wider-
sprüchlich gewesen seien. So habe sie in der Befragung gesagt, vom Ge-
heimdienst mehrmals zu Hause aufgesucht und belästigt worden zu sein.
In der Anhörung habe sie demgegenüber ausgesagt, die Beamten seien
nur einmal nach Hause gekommen. Auf Vorhalt sei es ihr nicht gelungen,
eine plausible Erklärung für diese abweichende Darstellung zu liefern. Es
liege die Vermutung nahe, dass sie sich zwischenzeitlich mit ihrem Ehe-
mann abgesprochen und ihre Vorbringen den seinigen entsprechend an-
gepasst habe. Ausserdem gelte es festzuhalten, dass die vorgebrachte
Verfolgungssituation dem von Asylsuchenden immer wieder dargelegten
Stereotyp entspreche, wonach man zwar einer Verfolgung ausgesetzt ge-
wesen sei, die Verfolger allerdings aufgrund der Abwesenheit der eigentlich
anvisierten Person wieder abgezogen seien. Hätten die Verfolger des Ehe-
mannes tatsächlich habhaft werden wollen, wäre ihnen dies durch eine ge-
hörige Observierung des Domizils ohne weiteres möglich gewesen, zumal
sie selber erklärt habe, die Beamten hätten gewusst, dass der Ehemann
am Morgen noch zu Hause gewesen sei. Dabei widerspreche es jeglicher
Handlungslogik, dass die Verfolger die Beschwerdeführerin während der
Abwesenheit des Ehemannes aufgesucht hätten und ihm durch diese War-
nung die Flucht ermöglicht haben sollten. Demnach sei die dargestellte
Verfolgungssituation als Konstrukt zu werten und somit unglaubhaft. Ange-
sichts der mit exemplarisch aufgeführten Ungereimtheiten begründeten
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde auf die Prüfung der Asylrelevanz
sowie auf die Aufzählung der weiteren Unglaubhaftigkeitselemente ver-
zichtet.
Weiter sei in Würdigung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen,
dass sie aufgrund der einmaligen Demonstrationsteilnahme Verfolgungs-
massnahmen von Seiten der syrischen Behörden zu befürchten habe. Sie
habe sich persönlich nicht speziell exponiert und sich zudem vorsorglich
das Gesicht verhüllt. Sie habe sich darüber hinaus auch nie politisch oder
religiös betätigt und keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Es
sei demnach nicht davon auszugehen, dass sie die Aufmerksamkeit der
Geheimdienste auf sich gezogen und deswegen Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten habe. An dieser Einschätzung vermöge auch der Ausschnitt
des YouTube-Videos nichts zu ändern, zumal die darauf gekennzeichnete
Person aufgrund des verhüllten Gesichts und der Qualität der Aufnahme
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nicht identifizierbar sei. Es könne daher offen bleiben, ob die eingereichte
Aufnahme tatsächlich die Beschwerdeführerin anlässlich der Demonstra-
tion zeige. Auch der Umstand, dass sie via eine anonyme Facebook-Seite
am Vortag einen Aufruf veröffentlicht habe, vermöge zu keinem anderen
Schluss zu führen, da sie als Person nicht als Betreuerin respektive Urhe-
berin des Beitrags zu erkennen gewesen sei. Sie habe ferner nie in kon-
kretem Kontakt mit der PKK gestanden und auch nie Probleme mit anderen
Organisationen oder Parteien gehabt. Es seien den Akten keine Hinweise
zu entnehmen, wonach ihr konkret eine Rekrutierung gedroht habe. Ferner
seien die Umstände der geltend gemachten Drohanrufe wenig geklärt.
Diese seien auch nicht geeignet, um auf eine asylrechtlich motivierte Ver-
folgung schliessen zu lassen, sondern könnten einen privaten Hintergrund
haben. Auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung sei deshalb an dieser
Stelle zu verzichten. Da der Anrufer aber immer über ihren Aufenthaltsort
und ihre Kontaktdaten informiert gewesen sei, wäre es diesem ein Leichtes
gewesen, sie direkt aufzusuchen und seine Drohungen wahrzumachen.
Auch der geltend gemachte Einbruch sei nicht von asylrechtlich relevanter
Motivation getragen worden. Die Vorfälle, welche sie mit zirka 15 Jahren
erlebt habe, seien nicht kausal für ihre Flucht und demnach auch nicht asyl-
beachtlich.
5.4 In der Beschwerde der Beschwerdeführerin und der Kinder wird dem
im Wesentlichen entgegnet, das SEM verweise in erster Linie auf die Be-
schwerde des Beschwerdeführers. Es sei aber anzumerken, dass die
Schilderungen der Gesuchsgründe in der Befragung sehr komprimiert und
diffus protokolliert wirken würden. Zwar habe sie berichtet, dass der Ge-
heimdienst mehrere Male zu ihr nach Hause gekommen sei, andererseits
habe sie den Besuch des Geheimdiensts so individuell geschildert, dass
nicht auszuschliessen sei, dass es nur einen Besuch gegeben habe. So
sei nur einmal konkret nach ihrem Mann gesucht worden, alle anderen
Konfrontationen seien generelle Durchsuchungen im Rahmen von Quar-
tierstürmungen wegen des vermuteten Besitzes von Waffen gewesen. Die
Mutmassungen des SEM bezüglich stereotypen Verhaltens seien wiede-
rum anmassend, da es angesichts der desaströsen und schwer überschau-
baren Situation in Syrien davon ausgehe, dass alle Handlungen aus der
mitteleuropäischen Sicht kohärentem Handeln entsprechen müssten. So
könne das Vorgehen der Behörden auch eine Taktik der Einschüchterung
darstellen, um die Person unter Druck zu setzen. Es könne nicht ausge-
schlossen werden, dass die Beamten keine Kenntnis vom Aufenthaltsort
des Ehemannes gehabt hätten, und so sie hätten verleiten wollen, seinen
Aufenthaltsort preiszugeben.
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D-4194/2015
Seite 14
5.5 In der Eingabe vom 21. Dezember 2015 ergänzten die Beschwerde-
führenden, ihr Vater (derjenige der Beschwerdeführerin) sei am 20. August
2015 vom Geheimdienst des Assad-Regimes aufgesucht und zum Aufent-
halt seiner desertierten Söhne, seines Schwiegersohnes und seiner Toch-
ter befragt worden. Bei dieser Befragung sei viel Gewalt angewendet wor-
den, so dass der Vater vier Tage später, am 24. August 2015, seinen Ver-
letzungen erlegen sei. Ihre Mutter sei mittlerweile mit einem humanitären
Visum in die Schweiz eingereist. Ferner habe der Beschwerdeführer am
(…) in U._______ an einer Demonstration zum Andenken an einen verstor-
benen Gefährten, welcher sich ebenfalls mit ihm (…) engagiert habe, teil-
genommen.
6.
6.1 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen
Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten – so
namentlich in Ägypten, Libyen und Tunesien – wurden in Syrien seit Beginn
des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen
laut. Die politische Unrast wurde dabei nicht zuletzt durch Ereignisse in der
Stadt Dar'a im März 2011 entfacht, als staatliche Sicherheitskräfte Kinder
verhafteten und bei anschliessenden Protesten mehrere Demonstrierende
töteten. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Re-
gimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesop-
fern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darun-
ter selbst Kindern, folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in
einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen
durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien
und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethni-
scher und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden
Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu be-
obachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in willkürlicher
Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorge-
gangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie sogar der
Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats
der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden
und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatli-
chen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder
vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrie-
ben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung
und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur. Infolge
der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schät-
zungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000
Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien
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D-4194/2015
Seite 15
geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicher-
heitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember
2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um
100'000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beile-
gung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu einge-
hend BVGE 2015/3 E. 6.2.1 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5779/2013 25. Februar 2015 E. 5.3.1 [als Referenzurteil publiziert]
mit weiteren Hinweisen).
6.2 Die Region rund um al-Qamishli (arabisch) beziehungsweise Qamişlo
(kurdisch) in der syrischen Provinz al-Hasakah (arabisch) beziehungs-
weise Hesiça (kurdisch) wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeuten-
den Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und der YPG kontrolliert,
während sich die Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem
Ausmass zurückgezogen haben. Die PYD als derzeit stärkste syrisch-kur-
dische Partei zeigt sich zwar stark bemüht, ihre politische und militärische
Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch besiedelten Teile Nordsyriens – so
insbesondere die nordöstliche Region um die Städte Qamişlo und Dêrik,
etwas weniger ausgeprägt die Regionen um die Städte Afrin (arabisch) be-
ziehungsweise Efrîn (kurdisch) sowie Ayn al-Arab (arabisch) beziehungs-
weise Kobanê (kurdisch) – auszubauen und zu festigen. Dabei wurden in
diesen durch die PYD kontrollierten, als "Kantone" bezeichneten Gebieten
im Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufge-
baut, und seit Juli 2014 soll hier auch eine militärische Wehrpflicht im Rah-
men der YPG gelten. Indessen kann zum heutigen Zeitpunkt nicht davon
ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre Macht-
position in einem Ausmass zu konsolidieren vermochten oder in naher Zu-
kunft werden konsolidieren können, sodass von einer stabilen und unein-
geschränkten Autorität gesprochen werden könnte. Nicht nur sind in der
fraglichen Region nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent und
zeigt sich die Entwicklung der Lage generell instabil, sondern in jüngster
Zeit sind die PYD und die YPG zunehmend von verschiedener Seite unter
Druck geraten. So sind im ersten Halbjahr 2014 grosse Teile Nord- und
Ostsyriens unter die Kontrolle einer transnational operierenden, ursprüng-
lich aus dem Irak stammenden extremistisch-islamistischen Organisation
unter der Bezeichnung "Islamischer Staat" (zuvor "Islamischer Staat im
Irak und in der Levante" [ISIL] beziehungsweise "Islamischer Staat im Irak
und Syrien" [ISIS]) gefallen. Die Kampfverbände des sogenannten "Islami-
schen Staats" gehen dabei nicht nur gegen die staatlichen syrischen Trup-
pen vor, sondern stellen auch eine militärische Bedrohung für die mehrheit-
lich kurdisch kontrollierten Gebiete Nordsyriens dar. Ausserhalb der kur-
disch kontrollierten "Kantone", in der an die Türkei und die Provinz Aleppo
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Seite 16
angrenzenden Provinz Idlib, unternahm ausserdem im Oktober und No-
vember 2014 eine weitere extremistisch-islamistische Kampforganisation,
die mit dem Terrornetzwerk al-Qaida kooperierende Jabhat al-Nusra (al-
Nusra-Front), eine Offensive und brachte weite Teile dieser nordsyrischen
Region unter ihre Kontrolle, indem die (das staatliche Regime bekämp-
fende) Freie Syrische Armee vertrieben wurde. Zu erwähnen ist ferner,
dass die Jabhat al-Nusra und der sogenannte "Islamische Staat" im No-
vember 2014 – nachdem sie zunächst in Rivalität zueinander standen –
eine strategische Zusammenarbeit vereinbart zu haben scheinen. Ange-
sichts der erwähnten Faktoren ist die Lage in und um die kurdisch kontrol-
lierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als ausgespro-
chen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der militärischen
und politischen Situation muss auch für diese Teile Syriens als ungewiss
eingestuft werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5 und das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.9 [als Refe-
renzurteil publiziert] je mit weiteren Hinweisen).
6.3 Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen
seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation
in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. An-
gesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühungen um eine Beilegung
des Konflikts sind zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Anzeichen für eine bal-
dige substantielle Verbesserung der Lage erkennbar. Im Gegenteil ist da-
von die Rede, dass sich die Situation zunehmend und in dramatischer
Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist in keiner Weise abzuschätzen, ob
eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Änderung des
bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist ebenfalls als voll-
kommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/o-
der politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsord-
nung eine Rolle spielen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2.2 und das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.2 [als Referenzurteil publiziert]).
7.
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
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Seite 17
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
7.2 Das SEM begründet seine Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bingen in der Verfügung des Beschwerdeführers in erster Linie mit dem
Ablauf der Inhaftierung der Kollegen, welche wie er an der (…) beteiligt
waren. Die äusserst substanziierten und mit Realitätskennzeichen gespick-
ten Angaben bezüglich des vorangehenden (…) werden in der Verfügung
kaum gewürdigt. So ist aber auffallend, dass der Beschwerdeführer in bei-
den Anhörungen viele Namen der Kollegen, Orte, Daten und Uhrzeiten,
welche in Zusammenhang mit dem (…) standen, in nachvollziehbarer
Weise wiederzugeben vermochte (vgl. Akten SEM unter anderem A22/16
F45, F74; A28/16 F30 f., F40 f.). Zudem schilderte der Beschwerdeführer
äusserst detailliert und facettenreich die allgemeine Tätigkeit des gesam-
ten "Vereins" sowie dessen Entstehung (A22/16 F45, F75 f.) und stellte
ferner auch seinen eigenen Beitrag respektive Tätigkeit genau dar (A28/16
F36 f.). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer auch eine Vielzahl
von grundsätzlich unbedeutenden Einzelheiten beschreiben, welche da-
rauf hindeuten, dass das Gesagte tatsächlich erlebt wurde. So brachte er
beispielsweise vor, dass sie eine spezielle Vorrichtung für (…) (A22/16
F76), und dass es sich bei dem [Person], (…), um einen [Beruf] gehandelt
und dieser im T._______ gearbeitet habe (A28 F31). All das Gesagte
spricht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Bezug auf das vorge-
brachte (…). Auch die übrigen Vorbringen bezüglich der Teilnahme an den
beiden Demonstrationen und die Festnahme im Jahr 2009 bestechen
durch die substantiierte Vorbringensweise. So gab er Uhrzeiten, Details
(beispielsweise die Anzahl der Autos der Beamten), die Namen anderer
Demonstrationsteilnehmenden oder auch die Bezeichnung der Ortschaften
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D-4194/2015
Seite 18
(A22 F48 ff., F55 ff.) genau und unaufgefordert zu Protokoll, ohne dass die
befragende Person hätte nachfragen müssen, ohne dabei jedoch überaus
ausschweifend die Fragen zu beantworten. So kann dem Argument des
SEM, die Antworten des Beschwerdeführers seien äusserst vage und un-
substanziiert ausgefallen und seien oft ausweichend gewesen, nicht ge-
folgt werden. Auch die vom SEM aufgeführten Widersprüche, wie unter an-
derem ob der Beschwerdeführer seine Frau angerufen habe oder umge-
kehrt oder ob er sich zwei Mal 15 Tage oder einen Monat vor der Flucht
versteckt habe, erscheinen zu wenig bedeutend, um die aufgeführten
Glaubhaftigkeitsmerkmale widerlegen zu können. Der aufgeführte Wider-
spruch, er habe bei der Befragung ausgeführt, er sei alleine inhaftiert wor-
den, wobei er bei den Anhörungen angab, zusammen mit seinem Cousin
festgenommen worden zu sein, ist ebenfalls insbesondere unter Berück-
sichtigung des summarischen Charakters der Befragung nicht als essenti-
eller Widerspruch zu beachten, zumal der Beschwerdeführer in beiden An-
hörungen dieses Vorbringen ohne Widersprüche vorbrachte.
7.3 Das SEM erachtet darüber hinaus die Festnahme der Kollegen als un-
glaubhaft, da diese realitätsfremd erscheine und der allgemeinen Hand-
lungslogik widerspreche, womit auf das Kriterium der Plausibilität der Vor-
bringen zurückgegriffen wird. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass dieses
Kriterium für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen seit
längerer Zeit von der entsprechenden Lehre stark kritisiert wird, da die
Plausibilität als ein kulturell- und persönlichkeitsabhängiges Konzept ver-
standen werden muss. Es ist denn auch wissenschaftlich erwiesen, dass
ein Vorbringen für eine Person im hiesigen Umfeld absolut plausibel er-
scheinen, wohingegen dasselbe Vorbringen für eine Person in einem an-
deren kulturellen und sozio-ökonomischen Kontext völlig unplausibel er-
scheinen kann. Somit existiert das Risiko, dass die Beurteilung der Plausi-
bilität von Vorbringen lediglich auf dem subjektiven Gefühl des Entschei-
dungsträgers basiert und somit von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen
und vorgefassten Stereotypen ausgegangen wird, anstatt sich auf objekti-
vierbare Kriterien abzustützen. Es ist Acht zu geben, dass die Beurteilung
der Plausibilität nicht darauf beruhen kann, ob ein Vorbringen für in der
Schweiz respektive im EU-Raum lebende Personen vorstellbar ist oder ob
etwas aussergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist bei einer Berück-
sichtigung der Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vor-
sicht angezeigt. So sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche,
respektive physikalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der
Plausibilität bewertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of
Origin Informations oder anderen von den Beschwerdeführenden einge-
reichten Beweismitteln abgeglichen werden (vgl. zum Ganzen: OLIVIA LE
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Seite 19
FORT, Des guidelines pour mieux circonscrire la notion de vraisemblance
en matière d'asile, in: Jusletter, 18. März 2013, S. 4; UNHCR, Beyond
Proof, Credibility Assessement in EU Asylum Systems, Summary, Brüssel,
Mai 2013, S. 35, GÁBOR GYULAI ET AL., Credibility Assessment in Asylum
Procedures, 2013, S. 33). Insbesondere kann dem Beschwerdeführer ein
allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers nicht ne-
gativ angelastet werden, zumal das Vorgehen der syrischen Sicherheits-
kräfte im Bürgerkrieg im hiesigen Kontext nicht per se verständlich und
nachvollziehbar erscheinen dürfte. Die Taktik einer Festnahme kann des-
halb nicht ohne weiteres beurteilt werden. Es ist darüber hinaus festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer den Ablauf der Festnahme lediglich von
Dritten kannte und nicht selbst anwesend war, weshalb es durchaus ver-
ständlich ist, dass sich diesbezüglich einige Lücken oder Ungenauigkeiten
in den Vorbringen ergeben. In Berücksichtigung dieser Faktoren erscheint
auch diese Festnahme als glaubhaft geschildert.
7.4 Der Beschwerdeführer war ebenfalls bei der Hausdurchsuchung am
1. Mai 2012 nicht dabei, weshalb auch diese Vorbringen auf einer Nacher-
zählung seiner Ehefrau basieren. Allerdings sind auch diese Vorbringen lo-
gisch. So schildert er den Gesprächsablauf mit seiner Ehefrau nachvoll-
ziehbar und im Wesentlichen mit der Beschwerdeführerin übereinstim-
mend (A22/16 F90, B23/18 F70). Diese Übereinstimmungen pauschal mit
einer Absprache zwischen den Beschwerdeführenden zu erklären er-
scheint nicht gerechtfertigt, zumal die Beschwerdeführerin selber die
Durchsuchung ihrer Wohnung in durchaus substanziierter Weise schilderte
und auf Details verwies, welche ihr Mann nicht schildern konnte. So be-
schreibt sie bereits in ihrer freien Erzählung unaufgefordert Einzelheiten
dieses Ereignisses, wie beispielsweise die Anzahl der Beamten oder deren
Uniform, aber auch subjektive Empfindungen, wie unter anderem dass
diese unglaublich laut geklopft hätten oder die Art, wie die Beamten ihre
Kraft und Macht demonstriert hätten (B23/18 F70, F72). Auch den ver-
meintlichen Widerspruch, wie oft die Behörde bei ihr gewesen sei, konnte
die Beschwerdeführerin entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mit
der Erklärung, die Behörden seien alle paar Tage ins Quartier gekommen,
aber nur einmal gezielt zu ihrem Haus durchaus hinreichend erklären.
7.5 Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien er-
scheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung somit
als glaubhaft. Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass der Beschwer-
deführer an regimekritischen Demonstrationen teilnahm und deshalb auch
einmal festgenommen wurde. Später half er mit, (…). Die syrischen Sicher-
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Seite 20
heitskräfte erfuhren von dieser Tätigkeit, weshalb Kollegen des Beschwer-
deführers verhaftet wurden und die Wohnung der Beschwerdeführenden
am 1. Mai 2012 durchsucht wurde. Es ist somit mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch die staatli-
chen Behörden als Regimegegner namentlich identifiziert wurde. Die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der übrigen Vorbringen, darunter die geltend
gemachte Demonstrationsteilnahme, sowie seine politischen Aktivitäten
auf Facebook kann im Hinblick auf die nachfolgenden Erwägungen offen-
gelassen werden. Ferner muss auch auf die eingereichten Beweismittel,
darunter die Vorladung des Gerichts, nicht vertiefter eingegangen werden.
8.
8.1 In einem nächsten Schritt ist somit zu prüfen, ob die Behelligung des
Beschwerdeführers durch die syrischen Sicherheitskräfte und die Suche
nach ihm, aufgrund der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen
sowie des (…), eine Verfolgung darstellt, die die erforderliche Intensität im
Sinne von Art. 3 AsylG aufweist.
8.2 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen (vgl. UNHCR, International Protection
Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Up-
date III, vom 27. Oktober 2014, sowie Human Rights Watch [HRW], World
Report 2014 – Syria, Januar 2014; dies., Razed to the Ground – Syria's
Unlawful Neighborhood Demolitions 2012–2013, Januar 2014). Mit ande-
ren Worten haben Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, eine Behandlung
zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7 [als Referenzurteil publiziert]).
8.3 Im vorliegenden Fall ist wie zuvor festgestellt als glaubhaft zu erachten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beteiligung an der regimekriti-
schen Demonstration und insbesondere aufgrund der Tätigkeiten mit den
[Waren] durch die staatlichen Sicherheitskräfte mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit als Regimegegner identifiziert worden ist. Es erweist sich so-
mit, dass er im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Mo-
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Seite 21
mentan ist ferner keine Möglichkeit eines adäquaten Schutzes vor Verfol-
gungsmassnahmen des staatlichen syrischen Regimes ersichtlich. Eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative ist folglich nicht gegeben (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 E. 5.8 f. [als Referenzurteil pu-
bliziert]).
8.4 In Bezug auf die Beschwerdeführerin ist jedoch festzustellen, dass
nicht davon auszugehen ist, sie hätte aufgrund ihrer geschilderten und vom
Bundesverwaltungsgericht ebenfalls als glaubhaft erachteten Vorbringen
(vgl. E. 7.4) im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten.
Die Ereignisse vom 1. Mai 2012, als sie von den Sicherheitskräften, welche
nach dem Beschwerdeführer suchten, geschlagen und ihr das Kopftuch
weggerissen wurde, stellen einen einmaligen Vorfall dar. Dass ihr vorüber-
gehend gedroht worden sei, sie an Stelle ihres Mannes mitzunehmen,
reicht vorliegend nicht aus, um eine Reflexverfolgung zu begründen. Nach
der Ausreise des Beschwerdeführers verblieb sie sodann noch knapp ein-
einhalb Jahre in Syrien, wobei sie in den Befragungen in dieser Zeit keine
gezielt gegen sie gerichteten Nachteile zu nennen vermag. Zudem wurde
sie gemäss ihren Aussagen nicht von den Behörden gesucht (vgl. B23/18
F82). Auch aus ihren doch als niederschwellig zu bezeichnenden politi-
schen Aktivitäten in Syrien erwuchsen ihr keine wesentlichen Schwierigkei-
ten, zumal sie von den syrischen Behörden nicht identifiziert worden sein
soll. Darüber hinaus wird in der Beschwerde den diesbezüglichen vo-
rinstanzlichen Erwägungen – auch denjenigen zur Angst vor einer Rekru-
tierung durch die PKK und zu den Droh-Nachrichten in der Türkei – nichts
entgegengehalten. Die jüngsten, tragischen Geschehnisse betreffend die
Befragung und den daraus resultierenden Tod ihres Vaters vermögen diese
Beurteilung nicht zu ändern, da die genaueren Hintergründe davon nicht
bekannt sind. Somit ist die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin zu verneinen.
8.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass für den Beschwerdeführer
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG besteht, so
dass er als Flüchtling anzuerkennen ist. Die Beschwerdeführerin sowie die
gemeinsamen Kinder sind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen.
9.
Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer
Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 53 AsylG.
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Seite 22
10.
Diesen Erwägungen gemäss sind die Beschwerden gutzuheissen, die Zif-
fern 1-3 der Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2014 sowie vom
11. Juni 2015 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdefüh-
renden in der Schweiz Asyl zu gewähren.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
11.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden
hat am 21. Dezember 2015 für das Verfahren D-2124/2014 sowie am
6. Juli 2015 für das Verfahren D-4194/2015 jeweils eine aktuelle Kosten-
note zu den Akten gereicht, welche einen Gesamtaufwand für beide Ver-
fahren von 14.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– zuzüglich
Fr. 287.– Auslagen ausweisen. Dies erscheint für die beiden Verfahren an-
gemessen. Auf eine Kürzung der Parteientschädigung wird verzichtet, da
die Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten – Gewährung von
Asyl – durchgedrungen sind. Den Beschwerdeführenden ist somit eine Par-
teientschädigung zu Lasten des SEM in der Höhe von Fr. 3187.– zuzuspre-
chen. Dementsprechend wird die Entschädigung für die gewährte unent-
geltliche Rechtsverbeiständung gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 1–3 der Verfügung des BFM vom 19. März 2014 werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu ge-
währen.
3.
Die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 werden aufge-
hoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und die ge-
meinsamen Kinder in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
einzubeziehen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3187.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: