B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2124/2017
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 17. März 2017 / N (…).
D-2124/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 6. Oktober
2014 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 23. Oktober 2014 zu seinen Personalien sowie zum Reiseweg
und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 24. No-
vember 2014 statt.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass er tibeti-
scher Ethnie sei und vor seiner Flucht in die Schweiz in Tibet gelebt habe.
Nachdem herausgekommen sei, dass er verbotene pro-tibetische Gegen-
stände transportiert habe, sei er aus Angst vor einer Verhaftung geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 27. November 2014 lehnte das Bundesamt für Migra-
tion (BFM, heute: SEM) das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7483/2014 vom 26. Oktober 2015 gutge-
heissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
wurde. Die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 20. Oktober 2016 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Telefoninter-
view betreffend seine Sozialisation in Tibet geführt. Der gestützt auf dieses
Gespräch erstellte LINGUA-Bericht vom 6. Februar 2017 kam zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in Tibet,
sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas soziali-
siert wurde.
F.
Am 27. Februar 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur LINGUA-Analyse
gewährt. Anlässlich des rechtlichen Gehörs reichte der Beschwerdeführer
einen ärztlichen Bericht ein.
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Seite 3
G.
Mit Verfügung vom 17. März 2017 (Eröffnung am 21. März 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an, wobei der Vollzug in die Volksrepublik
China explizit ausgeschlossen wurde.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. April
2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
Der Beschwerde lag eine Stellungnahme einer Psychologin vom (…) zur
Verfügung des SEM bei.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2017 wies das Bundesverwaltungs-
gericht den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtlichen Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwer-
de ab und erhob einen Kostenvorschuss.
Dieser wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht geleistet.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines
Haushaltsregisters ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er chi-
nesischer Staatsbürger tibetischer Ethnie sei. Er habe im Dorf B._______,
Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______ (Volksre-
publik China) gelebt. Er habe China im Jahre 2014 illegal verlassen und
sei nach einem sechs- bis siebenmonatigen Aufenthalt in Nepal in die
Schweiz gereist.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass aufgrund der feh-
lenden Chinesischkenntnisse, der Papierlosigkeit und der Aussagen im
Rahmen der Anhörung grosse Zweifel an der angeblichen Herkunft, der
Staatsangehörigkeit und der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers
aufgekommen seien, weshalb eine Herkunfts- und Sprachanalyse durch-
geführt worden sei. Diese habe ergeben, dass der Beschwerdeführer sehr
wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb Chinas
und nicht im Kreis D._______, Gebiet E._______, sozialisiert worden sei.
Er habe zwar zu verschiedenen Themenfeldern korrekte Angaben machen
können, indem er die Namen und die Lage einiger Orte, eines Klosters und
eines Flusses seiner Heimatregion habe nennen können. Auch zur Schule
und zum Familienbüchlein habe er sich teilweise zutreffend geäussert. Ge-
mäss Experte könnte solches Wissen in Tibet, aber auch durch blosses
Lernen erworben worden sein. Die Lücken und Unstimmigkeiten in den An-
gaben seien im Vergleich dazu aber gewichtiger. So habe er weder andere
Gemeinden im Kreis D._______ noch Nachbarkreise nennen können. Die
dafür abgegebene Erklärung, er wisse als Nomade von solchen Dingen
nichts, überzeuge nicht. Obschon er angegeben habe, seine Familie habe
(…) angebaut, seien seine Angaben zur (…)ernte falsch ausgefallen.
Schliesslich habe er ausgesagt, keine Identitätskarte besessen zu haben,
weil er noch nicht 18-jährig gewesen sei. Dies ergebe keinen Sinn, da er
bei seiner Ausreise beinahe (…)-jährig gewesen sei. Auf Vorhalt habe er
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lediglich erwidert, er könne sich nicht erinnern, was er früher gesagt habe.
Diese Verwirrung sei so seltsam, dass sie sich eigentlich nur damit erklären
lasse, dass die Biografie konstruiert sei. Dafür spreche ferner die Tatsache,
dass er weder wisse, ob in der angeblichen Heimatregion Schulgeld be-
zahlt werde, noch ihm bekannt sei, ob die Schüler Schuluniformen tragen
würden. Auch wenn er angegeben habe, selbst nie zur Schule gegangen
zu sein, müsste er solche Dinge in Gesprächen und aus Beobachtungen
des Alltags mitbekommen haben. Die Analyse des Sprachgebrauchs habe
ergeben, dass er nicht den in seinem Heimatdorf üblichen Dialekt spreche,
sondern die Wörter vornehmlich im Dialekt der exiltibetischen Koine res-
pektive im F._______-Dialekt ausspreche. Auf der Ebene der Morphologie
(Bildung einzelner Wörter) entspreche sein Dialekt fast ausschliesslich
dem Dialekt der exiltibetischen Koine respektive dem F._______-Dialekt.
Ferner benutze er hauptsächlich Wörter, die von der exiltibetischen Ge-
meinschaft oder von Personen in F._______, nicht aber im Dialekt seiner
Heimatregion, gebraucht würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
habe er dazu ausgeführt, er habe mit seinen Eltern genau diese Sprache
gesprochen und kenne keine andere Sprache. Dies verdeutliche noch-
mals, dass er eben genau nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Letztlich
habe der Experte festgestellt, dass er kein Chinesisch spreche. Grund-
kenntnisse des Chinesischen seien von einer Person seines Alters mit ent-
sprechendem sozio-kulturellem Hintergrund jedoch zu erwarten.
Die angebliche Telefonnummer des Bruders vermöge die Herkunft nicht zu
belegen, da diese irgendjemandem gehören könne und es nicht Aufgabe
des SEM sei, sich telefonisch bei Unbekannten über die Personalien zu
erkundigen. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso nicht er, sondern eine
befreundete Person in Nepal diese Nummer hätte aufschreiben sollen.
Den möglichen Konzentrationsschwierigkeiten, welche im Schreiben des
Zentrums für Psychotraumatologie erwähnt würden, sei während der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen worden, indem in
kurzen Abständen Befragungspausen gemacht worden seien. Es seien ge-
zielt nur die wesentlichen Punkte zur Kenntnis gebracht worden und es sei
der Hinweis ergangen, dass er jederzeit um Pausen bitten oder bei Unklar-
heiten nachfragen könne. Von letzterer Möglichkeit habe er denn auch Ge-
brauch gemacht. Als Erklärung für die Wissenslücken tauge das ärztliche
Schreiben nicht. Im Rahmen der LINGUA-Analyse seien derart grundle-
gende Kenntnisse geprüft worden, welche er unter jeglichen Bedingungen
müsste abrufen können. Besonders frappant seien zudem die linguisti-
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schen Hinweise auf die exiltibetische Herkunft. Sprachliche Veränderun-
gen im vorliegenden Ausmass würden sich unter keinen Umständen mit
der psychischen Verfassung erklären lassen.
Weiter enthalte die Darstellung der illegalen Ausreise Ungereimtheiten. So
habe er geltend gemacht, mit dem Auto des Bruders zu einem gewissen
G._______ nach D._______ gefahren zu sein. Dort hätten sie das Auto von
G._______ genommen, mit welchem sie bis vor H._______ gefahren
seien. Der Bruder sei dann mit dem Auto von G._______ wieder nach
Hause gefahren. Dafür gebe es keine logische Erklärung, was auch seine
Antworten auf entsprechende Fragen zeige. Zudem mache er wider-
sprüchliche Angaben dazu, wie oft er in D._______ gewesen sei. Zum
Schluss sei auch nicht glaubhaft, dass er keine einzige Station seiner Reise
von Nepal in die Schweiz nennen könne und weder über die Fluggesell-
schaft noch über die Flugdauer Auskunft geben könne. Schliesslich seien
seine Ausführungen zu den Fluchtgründen unglaubhaft.
Zusammenfassend seien die angebliche Herkunft aus der Region Tibet
und somit auch die illegale Ausreise nicht glaubhaft. Gemäss geltender
Rechtsprechung könne bei Personen tibetischer Ethnie, welche über ihre
Sozialisation unglaubhafte Angaben machen würden, davon ausgegangen
werden, sie würden in einem Drittland über eine Aufenthaltsbewilligung
oder eine Duldung verfügen, wodurch keine Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen.
5.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, das
SEM stütze sich hauptsächlich auf die Ergebnisse der LINGUA-Analyse.
Die zutreffende Angabe des Beschwerdeführers hinsichtlich des Preises
einer Getränkedose sei in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht ge-
würdigt worden. Das SEM halte weiter fest, solches Wissen könnte man
erlernen, was eine reine Behauptung darstelle, welche vom Bundesverwal-
tungsgericht bereits im Urteil D-7483/2014 als nicht überzeugende pau-
schale Unterstellung bezeichnet worden sei. Das SEM spreche von erheb-
lichen Wissenslücken, stütze sich aber auf wenige Punkte, welche alle er-
klärbar seien. So habe er keine Nachbarkreise nennen können, da er als
Nomade nicht zur Schule gegangen sei und sich deshalb nicht für die poli-
tische Einteilung der Heimatregion interessiert habe. Er und seine gleich-
altrigen Kollegen hätten andere Themen, welche sie beschäftigt hätten.
Dieser Einwand habe das SEM als nicht überzeugend tituliert. Er finde
aber, dass sich viele (…)-Jährige nicht sonderlich für politische Strukturen
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interessieren würden. Wichtig seien lediglich die Ortschaften in der Umge-
bung, und die habe er alle gekannt.
Es werde ihm ferner vorgeworfen, falsche Angaben zur Rapsernte ge-
macht zu haben. Hier liege ein Irrtum vor. Er sei lediglich nach der Anpflan-
zung gefragt worden und er habe diese sowie die Ernte beschrieben. Die
Verarbeitung habe er nicht erwähnt, da er nicht danach gefragt worden sei.
Er verstehe nicht, was an seiner Beschreibung der Anpflanzung falsch sein
solle und dies sei ihm auch nicht erläutert worden.
Das SEM erwäge, seine Angabe, wonach er noch nicht 18-jährig gewesen
sei, als er ausgereist sei, weshalb er keine Identitätskarte besitze, mache
keinen Sinn. Richtig sei, dass erwähnt habe, wegen seines jungen Alters
gar keine Identitätskarte besessen zu haben. In Tibet ziehe man nicht
gleich am 18. Geburtstag los und lasse sich eine Karte ausstellen. In seiner
Familie sei nach dem Tode des Vaters der ältere Bruder das Oberhaupt
gewesen und habe sich um die administrativen Belange der Familie ge-
kümmert.
Die Wissenslücken hinsichtlich der Schule würden sich damit erklären las-
sen, dass er nach dem Tod des Vaters im Haushalt geholfen habe und nicht
zur Schule gegangen sei. Gewisse Informationen zur Schule habe er je-
doch zutreffend angeben können. Für ihn als Nomade seien Belange der
Schule nicht relevant gewesen.
Er habe mit dem Experten in derselben Sprache gesprochen, wie er auch
mit seiner Mutter gesprochen habe. Als Nomade sei er nur bei seiner Mut-
ter aufgewachsen, da sein Vater früh verstorben sei. Deshalb habe er den
Dialekt der Mutter erlernt. Diese stamme aus D._______. Dieser Ort liege
an einer wichtigen Strasse zwischen F._______ und Nepal, weshalb es
dort viele Leute gebe, welche den F._______-Dialekt sprechen würden,
weshalb auch seine Mutter diesen Dialekt spreche. Eine solche Durchmi-
schung von Dialekten sei nicht unüblich und komme etwa auch in der
Schweiz vor. Er verstehe nicht genau, was er alles falsch gesagt haben
solle. Als er sich anlässlich des rechtlichen Gehörs danach erkundigt habe,
habe das SEM nur das Beispiel „Waise“ genannt. Diesen Ausdruck habe
er jedoch verstanden und dem Experten auch auf entsprechende Frage
geantwortet. Anschliessend sei er noch gefragt worden, wie man SMS
„schicken“ auf Deutsch sage, was nichts mit den Tibetischkenntnissen zu
tun habe. Er wisse nicht, wann er mit dem Experten über SMS gesprochen
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habe. Das Telefoninterview habe drei Jahre nach seiner Flucht stattgefun-
den. In der Zwischenzeit habe sich sein Dialekt angepasst.
Im Werdegang der sachverständigen Person werde hinsichtlich der analy-
sierten Regionen „VR China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet, Amdotibet“
angegeben. Es sei fraglich, ob eine Person hinsichtlich eines so grossen
Gebiets über die Gegebenheiten und die Spracheigenheit informiert sein
solle.
Das SEM halte die Reise mit dem Auto für unlogisch. Er sei mit seinem
Bruder zu G._______ gefahren, da dieser als Händler in der Gegend ar-
beite und es deshalb nicht auffalle, wenn er zur Grenzregion fahre. Ab
D._______ hätten sie daher dessen Auto genommen, um nicht aufzufallen.
An der Grenze sei er mit G._______ zusammen ausgestiegen und
G._______ habe ihn über die Grenze gebracht, während sein Bruder mit
dem Auto von G._______ nach D._______ gefahren sei. Er verstehe nicht,
was daran unglaubhaft sein solle. Vielmehr sei es im Gegenteil sehr ver-
ständlich, dass er zusammen mit einer Person gereist sei, welche als
Händler im Grenzgebiet nicht auffalle und über Ortskenntnisse verfüge.
Das medizinische Attest bestätige, dass er regelmässig Konzentrations-
schwierigkeiten habe, weshalb es durchaus sein könne, dass er einmal et-
was nicht so genau beschreibe. Seine Aussagen seien vor diesem Hinter-
grund zu würdigen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung
zurückzuweisen. Das SEM habe bereits einmal das rechtliche Gehör hin-
sichtlich der Herkunftsabklärung verletzt, was zu einer Kassation geführt
habe. Auch hinsichtlich der LINGUA-Analyse sei ihm nur der grundsätzli-
che Inhalt dargelegt worden. Seine Frage nach den angeblich nicht ver-
standenen Wörtern sei vom SEM nicht umfänglich beantwortet worden. Oft
sei ihm nur gesagt worden, was er falsch gesagt habe, ohne ihm die rich-
tigen Antworten zu nennen. Er wisse nicht, welche Teile der Sprache der
Experte bemängelt habe, und könne diesen Vorwurf daher nicht entkräften.
Ferner habe das SEM einige Passagen aus dem kassierten Entscheid voll-
ständig in den neuen Entscheid übernommen, ohne die nötigen Anpassun-
gen vorzunehmen.
5.4 Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Ko-
pie eines Haushaltsregisters ein. Er führte dazu aus, dass er sich regel-
mässig darum bemüht habe, mit G._______ in Kontakt zu treten, welcher
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ihm versprochen habe, ihm zu helfen, sollte er Probleme haben. Allerdings
habe G._______ seine Anrufe während mehrerer Monate nicht entgegen-
genommen. Es sei ihm nun gelungen, G._______ in Nepal zu erreichen.
Dieser habe einen Händler kontaktiert, welcher auf seinem Weg von Nepal
nach F._______ am Wohnort der Mutter vorbeikomme. Dort habe er Ko-
pien des Haushaltsregisters angefertigt und diese von F._______ in die
Schweiz geschickt, da es zu gefährlich gewesen wäre, diese vom Wohnort
der Mutter zu verschicken.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt in formeller Hinsicht vor, das SEM habe
ihm zum LINGUA-Bericht nur ungenügende Möglichkeit zur Äusserung ge-
geben und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dieser
Einwand ist unbegründet. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
ist in einen LINGUA-Bericht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Inte-
ressen keine vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn
im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen
oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass
hierzu konkrete Einwände vorgebracht werden können (vgl. EMARK 2004
Nr. 24 E. 7b S. 183). Dies ist vorliegend geschehen, zumal die konkreten
Themenbereiche, zu welchen sich der Beschwerdeführer unzutreffend ge-
äussert hat, anlässlich der Anhörung in genügender Weise offengelegt wur-
den, und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde.
6.2 Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt. Im BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss
EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die
ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen würden, vermutungs-
weise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungs-
beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufent-
haltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre
Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögli-
che ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungs-
pflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in
Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Ver-
heimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives
Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.).
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6.3 Aufgrund der Aktenlage besteht Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Dabei
kann hauptsächlich auf die LINGUA-Analyse verwiesen werden, wonach
er sehr wahrscheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Ge-
meinschaft sozialisiert worden sei. Eine solche LINGUA-Analyse stellt zwar
kein Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bun-
desgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) dar. Sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und
Nachvollziehbarkeit der Analyse erfüllt sind, ist ihr jedoch erhöhter Beweis-
wert beizumessen (vgl. BVGE 2014/12 E. 4.2.1 mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 14 E. 7 und EMARK 1998 Nr. 34).
Dies ist vorliegend zu bejahen. Die LINGUA-Analyse ist fundiert und mit
einer überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt. So wurde insbesondere auch der an-
gebliche biografische Hintergrund des Beschwerdeführers (Nomade ohne
Schulbildung sowie die Aufenthalte in Nepal und der Schweiz) in die Beur-
teilung einbezogen. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation des
Sachverständigen keine Zweifel, weshalb der vorliegenden Sprach- und
Herkunftsanalyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zu-
gemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit ausge-
gangen wird.
Objektive Anhaltspunkte für die Begründetheit des Einwands auf Be-
schwerdeebene, wonach der Experte kaum fundierte Kenntnisse über so
grosse Regionen besitzen könne, finden sich im LINGUA-Bericht keine.
Entgegen der Behauptung in der Beschwerde wurden in der Analyse und
in der angefochtenen Verfügung auch die Elemente gewürdigt, welche für
eine Sozialisation in Tibet sprechen. Gemäss Analyse weise der Beschwer-
deführer jedoch Wissenslücken auf, welche sich auch vor dem Hinter-
grund, dass er ein Nomade ohne Schulbildung sei, kaum erklären lassen
würden. Die Sprache des Beschwerdeführers weise auf allen Ebenen
keine Gemeinsamkeiten mit dem D._______-Dialekt auf, was auch unter
Berücksichtigung der Aufenthalte im Exil und einer Akkommodation an die
Sprechweise der interviewenden Person unerwartet sei. Das Argument auf
Beschwerdeebene, diese Übereinstimmung mit dem F._______-Dialekt
gehe auf den von der Mutter gesprochenen Dialekt zurück, welcher stark
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Seite 12
vom F._______-Dialekt beeinflusst sei, überzeugt nicht. Schliesslich ver-
mögen auch die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und die mög-
lichen Konzentrationsstörungen die Ergebnisse der LINGUA-Analyse nicht
zu relativieren, zumal insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Lei-
den die mit dem F._______-Dialekt respektive mit der exiltibetischen Koine
übereinstimmende Sprechweise erklären könnten.
6.4 Die Annahme einer Täuschung über die tatsächliche Herkunft wird fer-
ner durch die Unglaubhaftigkeitsmomente in den Aussagen hinsichtlich der
Vorfluchtgründe, der Schilderung der Flucht sowie der Reise von Nepal in
die Schweiz bekräftigt (vgl. dazu bereits Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-7483/2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5.1 f.).
6.5 Die am 19. Juni 2017 eingereichte Kopie eines Haushaltsregisters (Hu-
kou) ist zu wenig gewichtig, um die Elemente, welche gegen eine Soziali-
sation in Tibet sprechen, aufzuwiegen.
Zum einen kommt einer Kopie aufgrund der Fälschungsanfälligkeit nur ein
geringer Beweiswert zu. Zum andern lässt das Verhalten des Beschwerde-
führers hinsichtlich der Beibringung von Identitätsdokumenten gewisse
Zweifel an der Authentizität des Dokuments aufkommen. So begründete er
das Fehlen einer Identitätskarte anfangs damit, dass er noch nicht 18-jäh-
rig gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er bei seiner Ausreise gemäss eigenen
Angaben fast (…)-jährig gewesen sei, erwiderte er, er könne sich nicht
mehr daran erinnern, was er gesagt habe (vgl. act. A47 F21 bis F25). In
der Beschwerde fügte er an, dass sich sein Bruder um die administrativen
Belange gekümmert habe. Diese Anpassung der jeweiligen Begründung
lässt Zweifel an deren Wahrheitsgehalt aufkommen. Bereits in der BzP
wurde er darauf hingewiesen, er solle seinen Bruder, dessen Nummer er
angeblich besitze, anrufen und ihn nach Kopien des Hukou fragen (vgl. act.
A5 S.6). In der Anhörung fügte er darauf angesprochen an, er habe seine
Familie nicht anrufen können, da er kein Geld habe und nicht wisse, wie er
seine Familie anrufen könne (vgl. act. A15 F11), und bestritt anschliessend,
dass er in der BzP zur Einreichung der Kopien aufgefordert worden sei (vgl.
ebd. F14). In der Beschwerde im Verfahren D-7483/2014 machte er zu den
fehlenden Identitätsdokumenten dann geltend, dass seine Familie zwar ein
Hukou besitze, er die Familie aber nicht kontaktieren könne, da dies ge-
fährlich sei (vgl. A22). Gemäss Eingabe vom 19. Juni 2017 sei es ihm
schliesslich gelungen, G._______, welcher ihm bei der Ausreise geholfen
und ihm damals versprochen habe, ihn bei Bedarf zu unterstützen, telefo-
nisch zu erreichen. Dieser habe ihm die Kopien zukommen lassen. Auch
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dieses Verhalten ist durch eine Anpassung der jeweiligen Begründung ge-
prägt.
Nur am Rande kann inhaltlich darauf hingewiesen werden, dass das Re-
gistrierungsdatum des Hukou der (…) 2015 ist. Es handelt sich somit um
ein Dokument, welches nach der Ausreise des Beschwerdeführers erstellt
worden ist, weshalb es sich nicht um das Hukou handeln kann, welches
der Beschwerdeführer bereits in der BzP vom 23. Oktober 2014 erwähnte.
6.6 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer über seine Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In
Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung
hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 6.2 skizzierte Rechtsprechung ist
der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unglaubhaften Angaben des Be-
schwerdeführers zu seiner Herkunft für zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten.
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8.3 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische
Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive
Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und da-
mit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wie-
derum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE
2009/29), ist an dieser Stelle, im Sinne einer Klarstellung und in Überein-
stimmung mit der angefochtenen Verfügung, darauf hinzuweisen, dass für
alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter und somit auch für den Beschwerdefüh-
rer ein Vollzug der Wegweisung nach China auszuschliessen ist, da ihnen
dort gegebenenfalls eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Für deren Bezahlung ist der bereits in gleicher Höhe ge-
leistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Für deren Bezahlung wird der bereits in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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