B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2125/2015/mel
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).
D-2125/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Al-Hassaka), verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im Mai 2013 und ge-
langte zunächst in die Türkei. Von dort herkommend reiste sie am 23. Ok-
tober 2013 legal (mit Visum) auf dem Luftweg in die Schweiz ein und suchte
am 5. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______
um Asyl nach. Am 18. November 2013 wurde sie dort summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu-
gewiesen. Am 1. Dezember 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgrün-
den an.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei ab dem Jahr 1991 bis 2004 für die Partiya
Karkerên Kurdistan (PKK) tätig gewesen. Sie habe sich dieser Organisa-
tion angeschlossen, um einer Zwangsverheiratung zu entgehen. Zunächst
habe sie sich zwei bis drei Monate lang in den irakischen Bergen in einem
Ausbildungscamp aufgehalten. Sie sei politisch sowie an Waffen ausgebil-
det worden. Sie habe sich jedoch für den Waffendienst als ungeeignet er-
achtet und sei ausserdem vom Klima in den Bergen krank geworden, wes-
halb sie in die Türkei nach E._______ geschickt worden sei. Dort habe sie
für die PKK eineinhalb bis zwei Jahre lang politische Arbeiten verrichtet
und insbesondere Sitzungen organisiert, die Reden von Abdullah Öcalan
verlesen und Frauen unterstützt. Anschliessend sei sie nach Syrien zurück-
gekehrt und sei in Damaskus im Kader der PKK tätig gewesen. Sie sei
Mitarbeitern in der Medienabteilung von Öcalan gewesen und habe als
Übersetzerin und Dolmetscherin gearbeitet, Sitzungen protokolliert und
Gäste herumgeführt. Sie sei ausserdem eine Weile lang zuständig gewe-
sen für die Verwaltung und Administration des kurdischen Camps in Da-
maskus und habe auch an Weiterbildungen und anderen Anlässen teilge-
nommen. Sie sei Öcalan sehr nahe gestanden, sei sozusagen seine
Ziehtochter gewesen, er habe sie immer beschützt. Nach der Verhaftung
von Öcalan habe sie sich in der PKK nicht mehr wohl gefühlt. Sie sei aus-
gelaugt gewesen und habe sich lieber auf ihre Familie konzentrieren wol-
len, zumal ihr Vater in dieser Zeit gestorben sei. Daher habe sie die PKK
im Jahr 2004 verlassen. In der Folge sei sie jedoch von den syrischen Be-
hörden verhaftet und wegen ihrer Verbindung zur PKK für mehrere Monate
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inhaftiert worden. Nach ihrer Haftentlassung sei ihr eine Meldepflicht auf-
erlegt worden. Im Jahr 2007 sei sie erneut verhaftet worden, als sie sich
einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Erst im Januar 2008 sei sie wie-
der aus dem Gefängnis entlassen worden, erneut unter Auflage einer Mel-
depflicht. Ab Ende 2010 habe sich die syrische Regierung aus den kurdi-
schen Gebieten zurückgezogen, und die Partiya Yekitîya Demokrat (PYD)
habe die Kontrolle übernommen. Anfang des Jahres 2011 habe die PYD
sie aufgefordert, für sie zu arbeiten. Als sie abgelehnt habe, sei sie unter
Druck gesetzt und mit dem Tod bedroht worden, weil man sie als Verräterin
betrachtet habe. Aus Angst vor Verfolgung sei sie im September 2011 in
die Türkei gegangen. Sie habe es jedoch nicht geschafft, weiterzureisen,
weshalb sie nach Syrien zurückgekehrt sei. Im Frühling 2013 habe es ei-
nen Mordversuch an ihr gegeben; ein Auto sei mit voller Geschwindigkeit
auf sie zu gefahren, sie habe sich aber retten können. Anschliessend habe
sie einen Bekenneranruf der PKK beziehungsweise PYD erhalten. Kurz
darauf habe sie von ihrer in der Schweiz lebenden Schwester einen Brief
erhalten, wonach sie als ihre Angehörige ein Einreisevisum für die Schweiz
erhalte. Mit Hilfe eines Schleppers sei sie sodann definitiv aus Syrien aus-
gereist.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte anlässlich der Befragungen ihren syri-
schen Reisepass, ein Schreiben der politischen Sicherheitssektion Al-
Hassaka betreffend die Ausstellung einer Ersatz-Identitätskarte (Farbko-
pie) sowie mehrere Fotos aus ihrer Zeit bei der PKK (Farbkopien) zu den
Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 4. März 2015 – eröffnet am 5. März
2015 – fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft. In
Anwendung von Art. 53 AsylG lehnte es jedoch ihr Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet.
C.
Die Beschwerdeführerin liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Ap-
ril 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde bean-
tragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, soweit nicht die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft betreffend. (Sinngemäss wurde damit
beantragt, es sei ihr Asyl zu gewähren.) In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG ersucht.
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Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der angefoch-
tenen Verfügung vom 4. März 2015, ein Schreiben des Onkels der Be-
schwerdeführerin, K. M., vom 2. April 2015 (inkl. Kopie seines B-Auswei-
ses), ein Arztbericht von Dr. med. A. E. vom 31. März 2015 sowie eine Be-
stätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. März 2015.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und amtliche Verbeiständung
(Art. 110a Abs. 1 AsylG) mit Verfügung vom 14. April 2015 gut und verzich-
tete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleich-
zeitig wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzu-
reichen.
E.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2015 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am
30. April 2015 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von ei-
ner Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 5
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Nachdem das SEM die Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfü-
gung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannte und ihre vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anordnete, ist nachfolgend einzig zu beurteilen,
ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangt ist, die Beschwerdeführerin sei
im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb ihr Asylgesuch abzu-
lehnen sei.
4.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlingen wird indessen in Anwendung von Art. 53 AsylG kein
Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig
sind oder wenn sie die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz ver-
letzt haben oder gefährden.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentli-
chen aus, die Beschwerdeführerin habe sich bezüglich ihrer Tätigkeit für
die PKK widersprüchlich geäussert. In der Erstbefragung habe sie gesagt,
sie habe innerhalb der PKK 14 Jahre lang für ihr Land und ihre Leute ge-
kämpft. Von 1991 bis 2004 sei sie bei der Guerilla der PKK im irakischen
und türkischen Gebirge tätig gewesen. In der Anhörung habe sie hingegen
ausgesagt, sie habe überwiegend in Damaskus, im Kader von Öcalan, als
Dolmetscherin gearbeitet. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien da-
her zu bezweifeln, und es müsse vermutet werden, dass sie in der Zeit
zwischen der Erstbefragung und der Anhörung über allfällige Konsequen-
zen ihrer Aussagen informiert worden sei und diese daraufhin modifiziert
und bewusst spezifische Angaben zu ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die
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Seite 6
PKK vermieden habe. So oder so sei jedenfalls davon auszugehen, dass
sie als Guerillakämpferin direkt sowie indirekt durch Verbreiten von Propa-
ganda als Mitarbeiterin der Medienabteilung an gewalttätigen Aktivitäten
und terroristischen Handlungen der PKK beteiligt gewesen sei. Damit habe
sie die Verletzung oder Tötung von Angehörigen der Gegenseite oder Zi-
vilpersonen mit zu verantworten. Bereits dadurch sei eine teils unmittel-
bare, teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen als überwie-
gend wahrscheinlich zu erachten (Verweis auf das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2782/2013 vom 19. Februar 2014). Die Beschwerde-
führerin habe die (mehrmals gestellte) Frage, ob sie an Kampfhandlungen
teilgenommen habe, widerstrebend, ausweichend und letztlich nicht ein-
deutig beantwortet. Sie habe zudem Fotos eingereicht, worauf sie in
Kampfkleidung und mit Waffen zu sehen sei. Dies lasse darauf schliessen,
dass sie sich sehr wohl an bewaffneten Auseinandersetzungen beteiligt
habe. Eigenen Angaben zufolge sei sie ferner im engsten Kader und als
persönliche Dolmetscherin von Öcalan tätig gewesen; sie habe zu Öcalan
eine sehr enge Beziehung gehabt. Aufgrund dieser engen Beziehung zu
Öcalan sowie angesichts ihrer langjährigen Mitgliedschaft bei der PKK
müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich in überdurchschnittli-
chem Mass mit der Vorgehensweise der PKK identifiziert und das Gedan-
kengut und die Politik der PKK mitgetragen und weitergegeben habe. So-
mit habe sie die gewaltbereite Organisation PKK über einen langen Zeit-
raum in erheblichem Umfang ideologisch, aktiv und vermutlich militant un-
terstützt. Damit habe sie einen wesentlichen individuellen Beitrag zur Er-
reichung der Ziele der PKK geleistet. Bezüglich der Frage der Verhältnis-
mässigkeit der Anwendung von Art. 53 AsylG sei festzustellen, dass die
Beschwerdeführerin aus einer Familie stamme, welche eine enge Verbin-
dung zur PKK aufweise. Sie habe von 1991 bis 2004 dieser Organisation
angehört und seien im engsten Kaderkreis von Öcalan tätig gewesen. Ihr
Entschluss, über 14 Jahre bei der PKK zu bleiben, habe nicht auf einer
eigentlichen Zwangslage beruht. Ihr Austritt sei sodann nicht aus Ableh-
nung oder Missbilligung erfolgt, sondern aus persönlichen Gründen. Es sei
daher davon auszugehen, dass sie sich mit der Ideologie der PKK und de-
ren Vorgehensweise identifiziert und sich damit einverstanden erklärt habe.
Etwaige Reue bezüglich ihres langjährigen Engagements für die PKK oder
eine kritische Betrachtung ihrer Tätigkeiten lasse sie vermissen. Insgesamt
sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen individuellen Tatbei-
trag zur Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB ge-
leistet habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig sei.
Sie sei daher von der Asylgewährung auszuschliessen.
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Seite 7
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt. Sodann
wird vorgebracht, die Aussage der Beschwerdeführerin in der summari-
schen Befragung, wonach sie "Guerilla bei der PKK" gewesen sei, bedeute
nicht, dass sie eine "Guerilla-Kämpferin" gewesen sei. Den Ausdruck "Gue-
rilla" verwende man allgemein, wenn sich jemand der PKK angeschlossen
habe, er beschreibe nicht die konkrete Tätigkeit bei der PKK. Die einge-
reichten Fotos belegten, dass die Beschwerdeführerin in Damaskus bei
Öcalan gewesen sei; ihre Aussage, wonach sie sich überwiegend in Da-
maskus aufgehalten habe, sei daher glaubhaft. Ihr Verwandter K. M., wel-
cher damals in Syrien politisch aktiv gewesen sei und heute als anerkann-
ter Flüchtling in der Schweiz lebe, habe in dem als Beweismittel eingereich-
ten Schreiben bestätigt, dass er die Beschwerdeführerin damals mehrmals
in Damaskus besucht habe. In der summarischen Befragung sei die Be-
schwerdeführerin nicht über ihre Aktivitäten innerhalb der PKK befragt wor-
den. Man habe sie nur gefragt, von wann bis wann sie bei der PKK gewe-
sen sei und weshalb sie sich von der Organisation verabschiedet habe.
Sodann sei sie zu ihren Asylgründen, das heisst zum Zeitraum nach ihrem
Austritt aus der PKK befragt worden. Das SEM könne ihr daher nicht wi-
dersprüchliche Angaben zu ihrer Tätigkeit für die PKK vorwerfen. Auch ent-
behre die Annahme der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin vor
der Anhörung "vermutlich" über allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen in-
formiert worden sei, jeglicher Grundlage. Den Akten könne sodann nicht
entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Guerillakämpferin
gewesen sei oder an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Auf den von
ihr eingereichten Fotos sei keine Waffe zu sehen. Die Beschwerdeführerin
habe erklärt, sie sei nicht als Kämpferin tätig gewesen und habe an keinen
bewaffneten Auseinandersetzungen teilgenommen. Im eingereichten Arzt-
bericht werde bestätigt, dass sich auf dem Körper der Beschwerdeführerin
keine Narben/Hautveränderungen fänden, welche auf Kampfhandlungen
zurückgeführt werden könnten. Auch K. M. habe in seinem Schreiben fest-
gehalten, dass die Beschwerdeführerin bei der PKK nicht gekämpft habe
und auch keine Kaderfunktion innegehabt habe. Im Weiteren sei zu bemer-
ken, dass es sich bei den Kleidern der PKK um die traditionelle kurdische
Kleidung "sal u sapîk" handle. Alle Angehörigen der PKK würden diese
Kleidung tragen. Die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwer-
deführerin auf den eingereichten Fotos in Kampfkleidung zu sehen sei,
gehe daher fehl. Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin die
Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen habe, nicht klar beant-
wortet habe. Aus dem Befragungsprotokoll (A10 S. 5 und 18) sei vielmehr
ersichtlich, dass sie die Frage, ob sie an Kampfhandlungen teilgenommen
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habe, mit einem klaren Nein beantwortet und ausführlich erklärt habe, wes-
halb sie daran nicht teilgenommen habe. Es sei ferner nicht ersichtlich, in-
wiefern die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Übersetzerin in der Medi-
enabteilung als verwerfliche Handlung oder als Beitrag zu solchen Hand-
lungen erachtet werden könne. Mit dieser Tätigkeit habe die Beschwerde-
führerin sicherlich keine derartigen Handlungen begangen oder unterstützt;
denn die Reden von Öcalan hätten sich seit Frühjahr 1993 dem Frieden
zwischen Türken und Kurden sowie der Frage der Menschen- Kurden- und
Frauenrechte gewidmet. Die Übersetzung dieser Reden könne daher nicht
als Unterstützung einer verwerflichen Handlung qualifiziert werden. Im Üb-
rigen habe Öcalan um des Friedens willen am 28. August 1998 einen Waf-
fenstillstand mit Wirkung ab dem 1. September 1998 angekündigt. Dieser
Waffenstillstand habe bis zum Austritt der Beschwerdeführerin aus der
PKK im Jahr 2004 gehalten. Anfang August 1999 habe Öcalan die PKK
ausserdem dazu aufgefordert, sich ab dem 1. September 1999 aus der
Türkei zurückzuziehen, was auch geschehen sei. Erst im Sommer 2004
seien die Kämpfer wieder in die Türkei zurückgekehrt. Deshalb sei davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 1998 bis
zu ihrem Austritt aus der PKK im Jahr 2004 mit Sicherheit an keinen ver-
werflichen Handlungen teilgenommen oder solche unterstützt habe. Betref-
fend das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Ur-
teil E-2782/2013 sei festzustellen, dass dieser Fall nicht mit demjenigen
der Beschwerdeführerin vergleichbar sei. Im Gegensatz zum Beschwerde-
führer im erwähnten Urteil habe die Beschwerdeführerin weder an Gefech-
ten teilgenommen noch die PKK logistisch unterstützt, ausserdem habe sie
keine Kaderfunktion innegehabt und über keine Entscheidbefugnis verfügt.
Ein Ausschluss vom Asyl wäre zudem unverhältnismässig; denn die Be-
schwerdeführerin habe sich der PKK aus einer Notsituation heraus (dro-
hende Zwangsheirat) angeschlossen und sei damals noch minderjährig
gewesen. Zudem habe die PKK wie erwähnt zwischen September 1998
und dem Jahr 2004 den bewaffneten Kampf aufgegeben und ihre Kämpfer
aus der Türkei zurückgezogen. Die Beschwerdeführerin, welche die PKK
im Jahr 2004 verlassen habe, habe somit in dieser Zeitspanne keine ver-
werflichen Handlungen begehen oder unterstützen können. Allfällige
frühere verwerfliche Handlungen wären verjährt. Im Weiteren sei zu be-
rücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die PKK schon vor 11 Jahren
verlassen habe. Die Flüchtlingseigenschaft sei ihr infolge der Vorfälle in
Syrien nach ihrem Austritt aus der PKK zuerkannt worden, und es bestehe
kein Kausalzusammenhang zu den angeblichen verwerflichen Handlungen
bei der PKK. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die PKK mit der
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türkischen Regierung Friedensverhandlungen führe und seit März 2013 ein
Waffenstillstand bestehe.
6.
6.1 Flüchtlingen wird in Anwendung von Art. 53 AsylG unter anderem dann
kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen un-
würdig sind. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ fallen pra-
xisgemäss Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus be-
drohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Teilre-
vision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten als
Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Aus
der Anbindung des Asylausschlussgrundes der „verwerflichen Handlun-
gen“ im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff von Art. 9
Abs. 1 StGB ergibt sich zwingend, dass in Bezug auf die in Frage stehen-
den Handlungen der betreffenden Person eine individuelle strafrechtliche
Verantwortlichkeit gegeben sein muss. Dies setzt bei im Ausland begange-
nen Handlungen zwar keinen strikten Nachweis voraus; es müssen jedoch
hinlänglich konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende
Person für solche Taten individuell verantwortlich ist, wobei auf deren indi-
viduellen Tatbeitrag abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind dabei nicht nur
die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern
auch das Motiv des Täters sowie allfällige Rechtfertigungs- oder Schuld-
minderungsgründe. Für die Beurteilung des individuellen Tatbeitrags sind
zudem neben der unmittelbaren Täterschaft auch andere Formen der Tä-
terschaft respektive der Tatteilnahme, die sich aus einer Verantwortung für
Handlungen Dritter aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben
können, relevant (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 6 S. 131 ff., mit wei-
teren Hinweisen, sowie beispielsweise die Urteile des BVGer D-5243/2010
vom 26. August 2011 E. 6.3.4 f. und D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.3
f.).
6.2 Ist das Vorliegen einer verwerflichen Handlung zu bejahen, muss so-
dann geprüft werden, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine
verhältnismässige Massnahme darstellt. Dabei ist vorab in Betracht zu zie-
hen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die Verjährungsbestim-
mungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso haben das Alter des
Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine allfällige Veränderung
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Seite 10
der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf die diesbezügliche Ent-
scheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 S. 132, mit weiteren Hinweisen).
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das SEM die Beschwerdeführerin zu Recht
als asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG erachtet hat.
7.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/10 E.
6.1 S. 132, mit Hinweis [u.a.] auf Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 9 E. 7c) stellen
in Bezug auf die Beurteilung der Asylunwürdigkeit im Kontext der PKK we-
der die Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten, wie na-
mentlich die Teilnahme an einer Demonstration, verwerfliche Handlungen
im Sinn von Art. 53 AsylG dar. Betreffend die PKK wurde in EMARK 2002
Nr. 9 E. 7c ausgeführt, diese Partei vereinige in sich sowohl Gesichts-
punkte einer terroristischen Organisation als auch einer Bürgerkriegspartei
mit politischer Motivation. Eine ausschliessliche Konzentration auf nur ei-
nen dieser Aspekte werde der Realität nicht gerecht. Auch das gewaltlose
Mitglied habe innerhalb der PKK seinen Platz. Weder sei eine pauschale
Definition aller Taten der PKK als Kriegshandlungen sachgerecht noch
rechtfertige sich ein Asylausschluss allein aufgrund der Mitgliedschaft bei
der PKK, zumal diese bisher nicht als kriminelle Organisation im Sinn von
Art. 260ter StGB bezeichnet worden sei (vgl. hierzu auch den Entscheid des
schweizerischen Bundesstrafgerichts RR.2010.92 / RP. 2010.25 vom
19. Januar 2011 E. 4.5). Vielmehr sei der individuelle Tatbeitrag, gemes-
sen an der Schwere der Tat, am Anteil am Tatentscheid, am Motiv und an
allfälligen Rechtfertigungs- sowie Schuldminderungsgründen differenziert
zu beurteilen und als massgeblich zu betrachten.
7.2 Für den vorliegenden Fall ist aufgrund der Aktenlage festzustellen,
dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung zwar zunächst vor-
brachte, sie sei von 1991 bis 2004 "bei der Guerilla bei der PKK" gewesen,
und zwar "im irakischen und türkischen Gebirge" (vgl. A3 S. 4). Zu Beginn
der Anhörung sagte sie zudem aus, sie habe für ihr Land und ihre Leute
"14 Jahre gekämpft" (vgl. A10 S. 3). Im weiteren Verlauf der Anhörung re-
lativierte beziehungsweise präzisierte sie diese Aussage indessen inso-
fern, als sie vorbrachte, sie habe sich bei der PKK engagiert, um ihren Leu-
ten und ihrer Heimat zu helfen; man könne auch mit anderen Mitteln als
mit einer Waffe kämpfen. Mit Guerilla habe sie die Kaderleute der PKK ge-
meint, es sei für sie normal zu sagen, dass sie bei den Guerillas gewesen
D-2125/2015
Seite 11
sei, das sei ein allgemeiner Begriff für die Aktivitäten der PKK. Die Be-
schwerdeführerin erklärte zudem, sie habe zwar nach ihrem Beitritt zur
PKK zwei bis drei Monate in einem Trainingscamp in den irakischen Ber-
gen verbracht, wo sie unter anderem an der Waffe ausgebildet worden sei,
habe aber selber keine Waffe gehabt. Sie sei für den Waffeneinsatz nicht
geeignet gewesen und habe auch später keine Waffe getragen. Sie habe
nur manchmal zum Spass mit einer Waffe für Fotos posiert (vgl. A10 S. 4,
16, 18). Nach dem Aufenthalt im Ausbildungscamp sei sie zunächst ein-
einhalb bis zwei Jahre lang in F._______ (Türkei) und anschliessend in
Damaskus stationiert gewesen, wo sie politische Tätigkeiten und Medien-
arbeit betrieben habe: Sie habe Sitzungen organisiert, Konferenzen be-
sucht, sich um die Anliegen von kurdischen Frauen gekümmert, gedol-
metscht, Reden von Öcalan sowie andere Medienberichte der PKK über-
setzt, sich um Verwaltungs- und Administrationsangelegenheiten geküm-
mert und ausländische Gäste betreut.
7.3 Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen erscheint die Schlussfol-
gerung des SEM, wonach davon auszugehen sei, dass die Beschwerde-
führerin sowohl direkt als auch indirekt an gewalttätigen und terroristischen
Handlungen der PKK beteiligt gewesen und ihre unmittelbare beziehungs-
weise mittelbare Täterschaft an verwerflichen Handlungen überwiegend
wahrscheinlich sei, nicht haltbar. Wie vorstehend (vgl. E. 7.1) erwähnt, stel-
len weder die PKK-Mitgliedschaft für sich allein noch gewaltlose Aktivitäten
innerhalb dieser Organisation verwerfliche Handlungen im Sinn von Art. 53
AsylG dar. Es geht daher nicht an, der Beschwerdeführerin pauschal eine
generelle Mitverantwortung für die von der PKK begangenen Menschen-
rechtsverletzungen zwischen 1991 und 2004 zu unterstellen. Vielmehr
setzt die Feststellung der Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin vo-
raus, dass ihr individuelle Handlungen respektive eine individuelle Verant-
wortlichkeit vorgeworfen werden können, welche als verwerflich im Sinne
von Art. 53 AsylG einzustufen sind. Solche Handlungen respektive eine
entsprechende Verantwortlichkeit sind aus den Akten nicht ersichtlich. Ent-
gegen der Auffassung des SEM kann insbesondere aus der blossen Wort-
wahl der Beschwerdeführerin ("Guerilla", "in den Bergen") sowie dem Um-
stand, dass sie auf den eingereichten Fotos in der Kleidung der kurdischen
Kampfeinheiten beziehungsweise der kurdischen Tracht abgebildet ist,
nicht abgeleitet werden, dass sie selber als Kämpferin im Einsatz war. Da
sie sich einige Monate lang in einem PKK-Ausbildungscamp in den Bergen
aufgehalten hat, ist es naheliegend, dass sie auf den Fotos aus dieser Zeit
dieselbe Kleidung trägt wie die kurdischen Kämpfer. Die Beschwerdefüh-
rerin hat jedoch die Frage, ob sie an Kampfhandlungen beteiligt war, klar
D-2125/2015
Seite 12
verneint (vgl. insbesondere A10 S. 5). Sie hat zudem ihre Wortwahl im Ver-
lauf der Anhörung näher erläutert (vgl. vorstehend) und glaubhaft ausge-
sagt, dass sie – ausser zum Spass für Fotos – keine Waffe getragen und
sich selber als für den Waffeneinsatz ungeeignet erachtet habe. Die Be-
schwerdeführerin wurde im Weiteren zu ihrer Tätigkeit für die PKK ausführ-
lich befragt, und es ergeben sich aus ihren Antworten keine Hinweise da-
rauf, dass sie in irgendeiner Weise direkt an Gewaltakten der PKK beteiligt
war, auch nicht – beispielsweise – mittels logistischer Unterstützung. An
dieser Stelle ist bezüglich der Frage der Motivation der Beschwerdeführe-
rin zu bemerken, dass sie eigenen Angaben zufolge als Minderjährige der
PKK beigetreten ist, und zwar primär aufgrund einer persönlichen Notsitu-
ation (drohende Zwangsverheiratung). Sie wurde zunächst in einem PKK-
Ausbildungscamp (u.a.) politisch indoktriniert und erhielt später eine Posi-
tion in der Medienabteilung der PKK in Damaskus, wo sie offenbar ein en-
ges Verhältnis zu Öcalan pflegte. Aufgrund ihrer Schilderungen ist zu ver-
muten, dass sie sich als Protégée von Öcalan in gewisser emotionaler Ab-
hängigkeit zu ihm befand und stark von ihm beeinflusst wurde. Es ist daher
ohne weiteres davon auszugehen, dass sie die politischen Ziele der PKK
unterstützt hat. Ob sie sich auch mit der Ideologie des bewaffneten Kamp-
fes identifiziert hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht mit Sicherheit fest-
gestellt werden. Angesichts ihres Entscheids, keinen Waffeneinsatz zu
leisten, ist jedoch immerhin davon auszugehen, dass sie zumindest für sich
selber die Anwendung von Gewalt ausgeschlossen hat. Im Weiteren kann
aufgrund der Aktenlage auch eine allfällige indirekte Beteiligung an ver-
werflichen Handlungen nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerin kann
zwar aufgrund ihrer Position in Medienabteilung von Öcalan und ihrer per-
sönlichen Nähe zu ihm formell durchaus dem damaligen PKK-Kader zuge-
rechnet werden. Allerdings räumte sie selber ein, dass sie ihren Platz im
Kader primär aus Imagegründen erhalten habe (vgl. A10 S. 17). Trotz ihrer
Stellung und ihrer Nähe zu Öcalan nahm die Beschwerdeführerin offen-
sichtlich keine Führungsfunktion ein und verfügte über keinerlei Entschei-
dungsbefugnisse. Ihre Tätigkeiten waren rein administrativer beziehungs-
weise politischer Art. Zwar hat sie damit klarerweise die Ziele der PKK pro-
pagiert und sich wie erwähnt wohl auch überwiegend innerlich damit iden-
tifiziert, jedoch fehlt ein direkter kausaler Zusammenhang zwischen ihrer
politischen respektive Medienarbeit und konkreten Menschenrechtsverlet-
zungen durch PKK-Kämpfer. Der Sachverhalt ist damit im vorliegenden
Fall ein völlig anderer als jener, welcher dem vom SEM erwähnten Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts
E-2782/2013 vom 19. Februar 2014 zugrunde lag: Dort war erstellt, dass
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der Asylgesuchsteller sowohl als Kämpfer in einer Angriffstruppe an Ge-
fechten teilgenommen als auch hinter der Front als Vorgesetzter von
Kampftruppen agiert und später zudem logistische Einsätze geleistet hatte.
In jenem Fall wurde daraus zu Recht gefolgert, dass damit sowohl eine
teils unmittelbare als auch eine teils mittelbare Täterschaft an verwerflichen
Taten als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Demgegenüber gibt es
im vorliegenden Fall wie erwähnt keinerlei konkrete Hinweise dafür, dass
die Beschwerdeführerin selber an Kampfhandlungen beteiligt war oder
eine Position innehatte, in welcher sie entscheidenden Einfluss auf derar-
tige Handlungen nehmen konnte oder auch nur durch ihre Tätigkeit derar-
tige Handlungen logistisch unterstützte. Die Schlussfolgerung des SEM
entbehrt damit jeglicher Grundlage. Das SEM vermutet sodann, die Be-
schwerdeführerin sei zwischen der Erstbefragung und der Anhörung über
allfällige Konsequenzen ihrer Aussagen "informiert" worden und habe da-
raufhin in der Anhörung ihre Vorbringen modifiziert und spezifische Anga-
ben zur ihrer tatsächlichen Tätigkeit für die PKK vermieden. Dies erscheint
indessen nicht als wahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin erst an-
lässlich der Anhörung die Fotos einreichte, auf welchen sie teilweise in der
für die PKK typischen Kleidung abgebildet ist, und zudem davon auszuge-
hen ist, die Beschwerdeführerin wäre gegebenenfalls schon vor ihrer ers-
ten Befragung einschlägig beraten worden, hat sie sich doch zwischen ih-
rer Einreise in die Schweiz am 23. Oktober 2013 und der Erstbefragung
vom 18. November 2013 schon beinahe einen Monat lang bei ihrer
Schwester aufgehalten.
7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be-
schwerdeführerin aufgrund der Aktenlage nicht mit der erforderlichen Ge-
wissheit ein konkreter und individueller Tatbeitrag zu verwerflichen Hand-
lungen im Sinne von Art. 53 AsylG vorgeworfen werden kann. Bei dieser
Sachlage kann offen bleiben, ob ein Ausschluss vom Asyl gegebenenfalls
unverhältnismässig wäre.
8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass bezüglich der Be-
schwerdeführerin keine Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG
bestehen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben, soweit damit die Asylunwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin festgestellt und deren Asylgesuch abgelehnt wurde. Das
SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom
4. März 2015 wird aufgehoben, soweit damit wegen festgestellter Asylun-
würdigkeit das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt wurde (vgl.
Ziff. 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung).
2.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: