B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2125/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 6. August 2015
in die Schweiz ein, wo er noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am
18. August 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Rei-
seweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlan-
des (Befragung zur Person; BzP). Am 10. März 2017 hörte ihn das SEM
zudem einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2017 – eröffnet am 23. März 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositivziffer 1) und lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2).
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er habe die Schweiz bis zum
17. Mai 2017 zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter
Zwang in den Heimatstaat zurückgeführt werden könne (Dispositivziffer 4).
Den Kanton B._______ beauftragte das SEM mit dem Vollzug der Weg-
weisung (Dispositivziffer 5).
C.
Gegen den Entscheid des SEM vom 22. März 2017 reichte der Beschwer-
deführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 10. April 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Darin wurde beantragt,
es sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 5 aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl
zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 4 und
5 aufzuheben und der Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit und/oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Sub-
eventualiter wurde beantragt, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Im Weiteren wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG (SR 142.31) sowie darum ersucht, es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ferner wurde
die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung –
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unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerde-
führers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde dem SEM die Gelegenheit
erteilt, bis zum 28. April 2017 eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom
10. April 2017 einzureichen.
E.
Das SEM liess sich am 24. April 2017 zur Beschwerde vernehmen.
F.
Dem Beschwerdeführer wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Verfügung vom 27. April 2017 die Gelegenheit erteilt, bis zum 12. Mai 2017
eine Replik einzureichen.
G.
Am 1. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre-
ter eine Replik sowie eine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 4
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Vorbehalten bleibt die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30).
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5.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der FK.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der BzP vom 18. August
2015 und der einlässlichen Anhörung vom 10. März 2017 im Wesentlichen
aus, er sei ethnischer Tigriner und stamme aus C._______ (Eritrea). Als er
noch jung gewesen sei, habe man ihm seinen (…) müssen. Er könne auch
seinen (…) nicht mehr (…). In C._______ habe er die Schule besucht. Die
(…) Klasse habe er in D._______ abgeschlossen. Im März (…) habe er
dort das Abitur gemacht. Ende April (…), etwa eine Woche nachdem die
Marschübungen angefangen hätten, habe sich seine (…) entzündet. Die
Entzündung sei die Folge einer Verletzung durch einen Stein während ei-
nes Arbeitseinsatzes in D._______ gewesen. Er sei krankgeschrieben wor-
den und nach Hause zurückgekehrt. Ende Juni/anfangs Juli (…), als die
Entzündung verheilt gewesen sei, sei er nach D._______ zurückgekehrt,
um die Prüfungsergebnisse zu erfahren und an einem (…) teilzunehmen.
Nach einer Woche sei er wieder nach Hause zurückkehrt, denn er habe
keine genügenden Noten gehabt und daher zu Hause auf seine Versetzung
in einen Berufszweig gewartet. Jene mit den besseren Noten seien eben-
falls nach Hause zurückgekehrt und danach weiter ausgebildet worden
respektive diese seien zwei, drei Monate später an verschiedene Colleges
einberufen worden. Kurz danach seien auch jene mit den schlechteren No-
ten versetzt worden. Er habe zu Hause auch auf seine Versetzung gewartet
und während dieser Zeit seinen Eltern geholfen. Im Dezember 2013, als er
mit seinem Vater auf dem Feld gewesen sei, habe ein Soldat seiner Mutter
einen Brief überbracht. In diesem habe man seinen Vater schriftlich aufge-
fordert, ihn (den Beschwerdeführer) zur Verwaltung zu bringen. Sein Vater
sei aber ohne ihn dorthin gegangen und habe den Behörden erzählt, sein
Sohn würde sich auf einer Reise befinden. Dem Vater sei erklärt worden,
dass man in den nächsten Tagen jemanden vorbeischicken würde, um sei-
nen Sohn abzuholen. Den Grund hätten sie dem Vater nicht genannt. Sein
Vater habe entgegnet, sein Sohn sei (…) und sei schon in D._______ ge-
wesen und er wolle ihn nicht zu Hause lassen, bis jemand ihn abhole. Der
Vater habe ihm (dem Beschwerdeführer) dann mitgeteilt, er werde gesucht.
Er habe sich daraufhin in der Einöde oder auch auf dem Bauernhof der
Eltern versteckt und auf dem Feld gearbeitet. Da der Brief von einem Sol-
daten überbracht worden sei, habe er befürchtet, er würde zu militärischen
Übungen aufgeboten. Dies sei nämlich bei vielen (…) der Fall gewesen.
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Seite 6
Nach einem Monat habe er es nicht mehr ausgehalten. Zusammen mit ei-
nem Freund habe er beschlossen, auszureisen. Er sei am 1. Januar 2014
kurz nach Hause gegangen, um seine Kleider zu holen. Am 3. Januar 2014
seien sie dann losgezogen und in dreieinhalb Tagen von C._______ bis
nach E._______ (Äthiopien) gelaufen. Die eritreischen Behörden hätten
auf sie geschossen, aber sie seien entkommen. Die äthiopischen Behör-
den hätten sie dann nach F._______ und weiter nach G._______ respek-
tive am 6. Januar 2014 zum Flüchtlingslager gebracht. Nach einem fast
einwöchigen Aufenthalt in Äthiopien seien sie weiter nach H._______, ei-
nem Ort im Sudan, gereist. Er habe über ein Jahr in H._______ gearbeitet.
Am 15. Mai 2015 sei er nach Libyen gereist. Weil er das Geld noch nicht
bezahlt habe, hätten ihn die Leute dort schlecht behandelt. Drei Monate
später sei das Geld bezahlt gewesen und am 1. August 2015 sei er mit
dem Boot nach Italien gefahren, wo er am 3. August 2015 angekommen
sei. Wo, wisse er nicht mehr, da man ihn aus dem Meer gerettet habe.
Dann sei er nach I._______, in ein Aufnahmezentrum transferiert worden.
Von dort aus sei er nach J._______ und am anderen Tag mit dem Zug nach
K._______ gelangt. Am nächsten Tag sei er illegal in die Schweiz gereist.
Der Beschwerdeführer reichte beim SEM das Original einer Identitätskarte,
ausgestellt am (…) in L._______ ein.
6.2 Das SEM hielt in seinem Entscheid vom 22. März 2017 im Wesentli-
chen fest, der Beschwerdeführer habe während der einlässlichen Anhö-
rung zunächst dargelegt, er habe sich nach Erhalt des Briefes einen Monat
lang versteckt, bevor er am 3. Januar 2014 ausgereist sei. Dann habe er
ausgesagt, er habe den Brief Ende Dezember 2013 erhalten und sei am
3. Januar 2014 ausgereist. Zuletzt habe er erneut angegeben, er sei den
ganzen Dezember 2013 draussen gewesen. Für diesen Widerspruch habe
er keine plausible Erklärung gehabt. Später habe er nochmals erklärt, er
sei den ganzen Dezember 2013 versteckt gewesen. Dies hätte jedoch be-
deutet, dass er vom Erhalt des Briefes zu Hause gar nichts mitbekommen
hätte. In der BzP habe er zudem erzählt, die Ausreise habe er am 3. Januar
2014 von C._______ aus gestartet. In der einlässlichen Anhörung habe er
jedoch vorgebracht, er sei am 1. Januar 2014 das letzte Mal zu Hause ge-
wesen und sei am 3. Januar 2014 von der Einöde aus gestartet. Dafür
habe er keine einleuchtende Erklärung gehabt. Der versteckte Aufenthalt
nach Erhalt des Briefes sei daher äusserst zweifelhaft. Auch habe er keine
Erklärung für den rätselhaften Umstand vorbringen können, weshalb er erst
(…) Jahre nach dem Abschluss der (…) Klasse einen Brief erhalten habe,
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während seine ehemaligen Schulkameraden gemäss seinen Angaben be-
reits wenige Monate nach (…) versetzt worden seien. Seine Vorbringen
seien daher als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten.
6.3 In der Beschwerde vom 10. April 2017 wurde diesen Ausführungen
hauptsächlich entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe ausdrück-
lich erklärt, er wisse das genaue Datum, an dem er den Brief erhalten habe,
nicht mehr. Offensichtlich habe er aus Versehen dessen Erhalt mit Ende
Dezember angegeben. Er habe dann aber mehrmals klar gemacht, dass
er sich ungefähr einen Monat lang versteckt gehalten und den Brief an-
fangs Dezember erhalten habe. Es handle sich nicht um einen gravieren-
den Widerspruch. Da es sich um eine verkürzte BzP gehandelt habe,
könne ihm im Weiteren nicht vorgeworfen werden, er habe dort einen an-
deren Ausgangspunkt für seine Ausreise angegeben als an der einlässli-
chen Anhörung. Er habe im Rahmen jener Anhörung zudem ausführlich
geschildert, dass er am 1. Januar 2014 noch kurz zu Hause gewesen und
danach in die Einöde gegangen sei, wozu der Ort M._______, gehöre.
Auch habe erklärt, dass es sich dabei um den Nachbarort von C._______
handle. Das SEM begründe im Weiteren nicht, weshalb es nicht plausibel
erscheine, dass der Beschwerdeführer später als die anderen schriftlich
von seiner Versetzung erfahren habe. Es könne nicht von ihm verlangt wer-
den, dass er einen Ablauf in einem willkürlichen System nach logischen
Prinzipien erklären könne. Die von ihm dargelegte Absolvierung des (…) in
D._______ sowie die geplante Versetzung in einen (…) würden bekannten
Tatsachen entsprechen. Unter Verweis auf verschiedene Protokollstellen
wurde ausserdem darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine
Fluchtgründe ausführlich dargelegt habe. Er habe gegenüber dem Rechts-
vertreter ausserdem erklärt, dass es sich beim Brief um ein handschriftli-
ches Schreiben im A5- oder A6-Format handle, welches an ihn adressiert
gewesen sei und einen offiziellen Stempel getragen habe. Auch habe er
der Rechtsvertretung gegenüber präzisiert, dass er in einem kleinen Un-
terstand der Familie auf dem Feld übernachtet habe. Der Unterstand habe
als Pausenraum und Arbeitsplatz gedient.
Da gemäss dem geltenden Grundsatzurteil der Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea
aus politischen Gründen bestraft werde, seien die Vorbringen des Be-
schwerdeführers relevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdefüh-
rer habe sich aktiv dem Wehrdienst entzogen, weshalb ihm die Flüchtlings-
eigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.
D-2125/2017
Seite 8
6.4 Das SEM stellte sich in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2017 auf
den Standpunkt, die freien Schilderungen des Beschwerdeführers hätten
hauptsächlich darin bestanden, die Ausreise aus Eritrea zu beschreiben.
Es werde im Übrigen nicht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer in
D._______ gewesen sei und aufgrund einer (…) seiner (…) im April (…)
von dort nach Hause habe zurückkehren müssen. Dieser Umstand sowie
auch jener, dass er vor Jahren (…) seinen (…) verloren habe, weise viel-
mehr darauf hin, dass er während der Militärübungen in D._______ von
einer Entlassung aus dem Militär- respektive Nationaldienst profitiert haben
könnte.
6.5 In der Replik vom 1. Mai 2017 wurde diesen Ausführungen im Wesent-
lichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe
verschiedentlich in längeren, freien Erzählungen geschildert. Es könne
nicht von Relevanz sein, welchen Umfang die Darlegungen zur Ausreise
insgesamt ausmachen würden. Das SEM mutmasse im Weiteren bloss,
dass der Beschwerdeführer von einer Entlassung profitiert habe, es könne
indes nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Person
bloss aufgrund einer (…) endgültig aus dem Nationaldienst entlassen
werde.
7.
7.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge-
richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver-
schiedenen Entscheiden weiter konkretisiert. Darauf kann hier verwiesen
werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
7.2
7.2.1 Das SEM erachtete – wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 7.2.2 ff.) die
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im Dezember (…) einen Brief
erhalten, gemäss dem sein Vater ihn zur Verwaltung hätte bringen müssen,
was der Vater jedoch verweigert habe, weshalb er (der Beschwerdeführer)
gesucht worden sei und sich daher versteckt gehalten habe, zu Recht für
nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.
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Seite 9
7.2.2 Vorab ist festzuhalten, dass es sich beim angeblichen Erhalt des Brie-
fes um das Schlüsselereignis der vom Beschwerdeführer dargelegten
Fluchtgeschichte handelt. Denn die im Brief angeblich enthaltene Auffor-
derung an den Vater, den Beschwerdeführer zur Verwaltung zu bringen,
zog die anschliessende Vorsprache seines Vaters und dessen Weigerung,
den Beschwerdeführer den Behörden vorzuführen, mit sich, was letztlich
den Ausschlag dafür gab, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zu-
folge gesucht worden sei und sich deshalb versteckt hielt. Das SEM misst
daher dem Schreiben zu Recht erhebliches Gewicht zu. Im Weiteren äus-
sert sich das SEM auch zu örtlichen Angaben des Beschwerdeführers hin-
sichtlich seiner Ausreise, wobei es darin ebenfalls zutreffend einen Wider-
spruch erkannte (vgl. act. A17/7 S. 3, vgl. auch E. 6.2). In der Vernehmlas-
sung stellt das SEM klar, dass es im Gegensatz zu dem von ihm geltend
gemachten Erhalt erwähnten Briefes, seine Schilderungen zu seiner Zeit
in D._______ für glaubhaft erachtet. Es hat damit sehr wohl eine Abwägung
der hauptsächlichen Sachverhaltselemente vorgenommen. Wenn es dabei
letztlich zum Schluss gelangte, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwer-
deführer in den Militär- oder Nationaldienst aufgeboten worden sei, so ist
dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des rechtserheblichen Sachver-
halts. Der Argumentation auf Beschwerdeebene, das SEM habe keine ver-
tiefte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen, womit sich auch die Begrün-
dung als ungenügend erweise, kann dem nicht gefolgt werden. Der Even-
tualantrag auf Rückweisung der Sache erweist sich daher als nicht begrün-
det.
7.2.3 Der Beschwerdeführer antwortete auf die Frage nach dem Zeitpunkt
des Erhalts des Briefes zunächst: “Das genaue Datum weiss ich nicht, aber
das war im Januar 2014. Ich glaube das war im Anfang von Januar unge-
fähr zwischen dem 1. bis am 3. Januar (vgl. act. A16/16 S. 7). Im Weiteren
gab er an, er glaube das Datum des Briefes falsch benannt zu haben, er
habe den Brief Ende Dezember erhalten und sei dann am 3. Januar 2014
ausgereist (vgl. a.a.O.). Es wird damit zwar ersichtlich, dass sich der Be-
schwerdeführer hinsichtlich des konkreten Datums des Erhalts des Briefes
nicht sicher ist. Erwähnten Aussagen zufolge hätte er den Brief aber somit
frühestens Ende Dezember erhalten. Damit lassen sich jedoch – wie vom
SEM zutreffend festgehalten – seine weiteren Angaben, er habe sich einen
ganzen Monat vor Beginn seiner Ausreise am 3. Januar 2014 respektive
den ganzen Monat Dezember 2013 versteckt gehalten (vgl. act. A16/16
S. 4 und S. 12), nicht in Einklang bringen. Denn hätte er den Brief erst Ende
Dezember 2013 erhalten und seine Ausreise aus Eritrea am 3. Januar
2014 begonnen, wäre er nach Erhalt des Briefes lediglich noch drei Tage
D-2125/2017
Seite 10
zu Hause verblieben und hätte sich daher nur ganz kurze Zeit – und nicht
wie von ihm an verschiedenen Stellen dargelegt – einen Monat lang in der
näheren Umgebung versteckt. Den Beginn seiner Ausreise benennt er
demgegenüber denn auch fast durchwegs mit dem 3. Januar 2014 (vgl.
act. A16/16 S. 5 und S. 12). Hätte er sich somit einen Monat lang vor Be-
ginn seiner Ausreise vom 3. Januar 2014 im Versteckten aufgehalten, hätte
er den Brief bereits anfangs Dezember 2013 und nicht erst Ende jenes
Monates erhalten. Es besteht damit ein wesentlicher Widerspruch zum
Zeitpunkt des Erhalts des angeblich behördlichen Schreibens. Diesen Wi-
derspruch vermag der Beschwerdeführer auch auf späteren Vorhalt des
SEM, er habe zuvor dargelegt, den Brief Ende Dezember 2013 erhalten zu
haben, nicht aufzulösen. Denn mit seiner Erklärung: “Nein, vielleicht konnte
ich das nicht richtig artikulieren. Damit meinte ich, dass man den ganzen
Monat lang zu mir hin und her gekommen ist (vgl. act. A16/16 S. 10), wird
ebenfalls kein konkreter Zeitpunkt hinsichtlich des Erhalts des Schreibens
von ihm benannt. Dass er jeweils zwar den gleichen Ausreisezeitpunkt zu
benennen vermag, hingegen nicht den näheren Zeitpunkt des Erhalts des
Schreibens, welches massgebend für seine Ausreise war, erscheint nicht
nachvollziehbar. Um ein offensichtliches, einmaliges Versehen, wie auf Be-
schwerdeebene dargelegt, kann es sich nicht handeln.
7.2.4 Hätte es sich bei erwähntem Brief tatsächlich um ein behördliches
Schreiben gehandelt, welches in Zusammenhang mit der vorgesehenen
Versetzung des Beschwerdeführers in den Militär- respektive National-
dienst gestanden hätte, so leuchtet – wie schon vom SEM festgehalten –
nicht ein, weshalb der Beschwerdeführer erst fast (…) nach seiner Rück-
kehr aus D._______ von dieser Versetzung in Kenntnis gesetzt wurde.
Auch wenn eine gewisse Wartefrist vor der weitergehenden ([…]) nach
dem Abschluss in D._______ durchaus üblich erscheint, ist es demgegen-
über doch ungewöhnlich, dass jemand fast (…) zu Hause auf einen sol-
chen Bescheid warten muss. Der Beschwerdeführer sagte in diesem Zu-
sammenhang insbesondere auch aus, seine ehemaligen (…) seien, nach-
dem sie Ende Juli nach Hause zurückgekehrt seien, etwa zwei bis drei Mo-
nate später (somit im […]) aufgerufen respektive aufgefordert worden, an
die (…) zu gehen, jene mit den schlechten respektive ungenügenden No-
ten seien kurz darauf über ihre Versetzung orientiert worden (vgl. act.
A16/16 S. 10). Damit leuchtet aber – wie vom SEM zutreffend gefolgert –
nicht ein, weshalb nicht auch er bereits in jenem Zeitpunkt eine entspre-
chende Aufforderung erhalten haben sollte. Seine Erklärung gegenüber
dem SEM während der einlässlichen Anhörung, er glaube, man habe un-
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Seite 11
bedingt gewollt, dass er eine Waffe trage, denn es habe damals eine mili-
tärische Übung gegeben (vgl. act. A16/16 S. 10), erscheint nicht stichhaltig.
Denn angesichts der Tatsache, dass er über (…) mehr verfügt und der (…)
eingeschränkt ist, dürften für ihn Schiessübungen mit einer Waffe wohl
kaum in Frage kommen. Seinen Angaben zufolge hat er in D._______ denn
auch nie eine Waffe getragen (vgl. act. A16/16 S. 9), was aufgrund erwähn-
ter (…) Beeinträchtigung nicht erstaunt. Insofern erscheint die Annahme
des SEM in der Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer auch von
einer Freistellung profitiert haben könnte, nicht ungerechtfertigt.
7.2.5 Ohnehin scheint aber nicht klar, aus welchem Grund der Vater den
Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben zur Verwaltung hätte bringen
sollen. Der Beschwerdeführer erklärt dazu, man seinem Vater den Grund
nicht mitgeteilt (vgl. act. A 16/16 S. 7). Dass es sich dabei tatsächlich um
die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militär- oder Nationaldienst
gehandelt hat, ist somit nicht erstellt, sondern wird durch den Beschwerde-
führer bloss vermutet. Der Inhalt des Briefes erscheint aber auch deshalb
fragwürdig, da man angeblich nicht etwa ihn (den Beschwerdeführer) darin
aufforderte, auf der Verwaltung zu erscheinen, sondern seinem Vater die
Order erteilte, den Sohn dorthin zu bringen. Da der Beschwerdeführer da-
mals längst (…) war, erscheint ein solches Vorgehen nicht verständlich.
Der Beschwerdeführer äussert sich dazu zwar dahingehend, der Vater
habe der Behörde erklärt, sein Sohn sei ein erwachsener Mann und dieser
sei schon in D._______ gewesen. (vgl. act. A16/16 S. 4 und S. 7). Weshalb
aber dann das Schreiben – wie in der Beschwerde erklärt wird – an den
Beschwerdeführer und nicht an den Vater adressiert gewesen sein soll,
leuchtet nicht ein.
7.2.6 Der Beschwerdeführer sagte im Weiteren aus, die Soldaten hätten
ihn gesucht, nachdem er sich nicht zusammen mit seinem Vater bei der
Verwaltung gemeldet habe. Gleich am nächsten Morgen hätten sie seinen
Vater zu seinem Verbleib gefragt. Mehrmals seien Soldaten bei seinen El-
tern zu Hause gewesen und hätten nach ihm gefragt (vgl. act. A16/16 S. 7
und S. 13). Wenn der Vater angeblich die Aufgabe gehabt hätte, den Be-
schwerdeführer auf die Verwaltung zu bringen, dieser Aufforderung jedoch
zunächst nicht gefolgt ist und auch danach nicht preisgab, wo sich der
Sohn aufgehalten hat, so erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb dieses
Verhalten für den Vater ohne Konsequenzen geblieben ist. Hätten die Be-
hörden tatsächlich ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, so wären
sie anders vorgegangen. Da sich der Beschwerdeführer während seiner
angeblichen Zeit im „Versteck“ auch auf den Feldern der Eltern befand und
D-2125/2017
Seite 12
dort arbeitete (vgl. act. A16/16 S. 7), wäre es für die Behörden zudem mög-
lich gewesen, ihn dort aufzuspüren. Ausserdem gab er in dieser Hinsicht
auch an, einen Monat sei er hin und her gegangen und die Leute, die zu
ihm gekommen seien, seien auch Soldaten gewesen (vgl. act. A16/16 S.
10). Auch vor diesem Hintergrund erscheint ein behördliches Interesse am
Beschwerdeführer unwahrscheinlich.
7.2.7 Unverständlich ist auch, dass der Beschwerdeführer das besagte
und an ihn adressierte Schreiben bis dato nicht zu den Akten gereicht hat.
Dies hätte ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von Art. 8 AsylG oble-
gen. Er vermag den Brief zwar auf Beschwerdeebene zu beschreiben, in-
dem er auf dessen A5-/A6-Format sowie darauf hinweist, es sei hand-
schriftlich verfasst und mit einem Stempel versehen gewesen. Er erklärt
demgegenüber aber nicht, weshalb er dieses Beweismittel weder im vo-
rinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene einreichte.
7.2.8 Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie vom SEM
erwähnt – den Ausgangspunkt seiner Ausreise aus Eritrea tatsächlich un-
terschiedlich angibt. Einmal nennt er C._______ an anderer Stelle aber
auch die Einöde respektive M._______ als Ort des Reisebeginns (vgl. act.
A 5/11 S. 5, act. A16/6 S. 5 und S. 12). C._______ ist nach Kenntnis des
Gerichts von einigen Nachbardörfern umgeben. Es liegt zwischen
L._______ und N._______, wobei erst nach letzterer Ortschaft an sich die
vom Beschwerdeführe beschriebene Einöde (vgl. act. A16/16 S. 12) folgt.
In Zusammenhang mit seiner Ausreise ist im Weiteren zu bemerken, dass
er einmal darlegte, er habe den Eltern nichts von seiner Absicht auszurei-
sen, erzählt. Eine Angabe, die sich nicht mit dem Vorbringen, die Eltern
hätten ihm die Reise ins Ausland finanzierte vereinbaren lässt (vgl. act.
A16/16 S. 12 und S. 13).
7.3 Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint daher nicht glaubhaft, der Be-
schwerdeführer habe im Dezember 2013 einen Brief erhalten, aufgrund
dessen sein Vater ihn den (Militär-)Behörden hätte vorstellen müssen. Es
kann nicht von einem Aufgebot einer (Militär-)Behörde zwecks Einberufung
in den Militär- oder Nationaldienst gesprochen werden. Aufgrund seiner
(…) Beeinträchtigung erscheint nicht unwahrscheinlich, dass er nach der
Absolvierung seines Abschlusses in D._______ keinen Militärdienst leisten
musste. Ob er daher – wie vom SEM im Weiteren angenommen – endgültig
auch vom Nationaldienst befreit gewesen war, kann dahingestellt bleiben.
Denn die blosse Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer (dennoch) in den
eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist asylrechtlich nicht relevant,
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Seite 13
da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus einem der in
Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7; Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 E. 5.1 [als Referenzurteil publiziert]).
7.4 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers
aus Eritrea anbelangt, kann auf das Referenzurteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 verwiesen werden. Darin kam das Bundesverwaltungsge-
richt nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea il-
legal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrele-
vante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Aus-
reise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des
Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr
führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im
Falle des Beschwerdeführers indessen nicht vor.
7.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen,
eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise
Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingsei-
genschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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Seite 14
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
10.1.1 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
10.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
10.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage ge-
klärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einzie-
hung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet
werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O.
E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das
Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1).
Auch hat es untersucht, welche Bedingungen im eritreischen National-
dienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung bezie-
hungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die
D-2125/2017
Seite 15
Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein ge-
nommen wurden.
Das Gericht hat dabei festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbil-
dung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer
Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche
und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und
auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere
durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbrei-
tet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche
Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl.
a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im
militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht
der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch auf-
grund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos aus-
gesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen
Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von an-
derer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher
Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen
Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung proble-
matisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Na-
tionaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.2.2).
Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Natio-
naldienst zu leisten, erachtet das Gericht jedoch nicht als Ausübung quasi-
eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person
durch den eritreischen Staat. Auch wenn der Nationaldienst formal nicht
befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, ist zudem nicht von je-
nem dauerhaften Zustand auszugehen, der für die Annahme von Leibei-
genschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es
sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. 6.1.4).
Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar ist und für den Staat bei schlechter
Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleis-
tet werden muss, stellt der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine
unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser – wie in der Beschwerde
ebenso festgestellt wird – grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinne von
Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren ist. Für die Annahme der Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus.
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Seite 16
Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernst-
hafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde,
der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen
Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter
Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Be-
richte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach
Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. 6.1.5).
Auch die Frage danach, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der
Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen
Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Ver-
letzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschli-
cher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte, ist zu verneinen. Denn
auch in diesem Zusammenhang geht das Gericht davon aus, dass in Erit-
rea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder
im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach
Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher
auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschli-
chen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insb. 6.1.6 und E. 6.1.8).
Ein generelles und ernsthaftes Risiko einer krassen Verletzung des Ver-
bots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK wäh-
rend des Nationaldienstes sowie – wie in der Beschwerde moniert – eine
Verletzung von Art. 3 EMRK sind folglich nicht anzunehmen.
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt demnach
nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 AuG.
10.2 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Men-
schenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit –
sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen –
als zulässig.
10.3
10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
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Seite 17
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
10.3.2 Das SEM hielt in der angefochtenen zutreffend fest, dass mit Bezug
auf Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Dies entspricht – ent-
gegen der dahingehenden Annahme in der Beschwerde – nicht nur der
Praxis des SEM sondern auch der geltenden Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 17.2).
Im Weiteren ist zu erwähnen, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedin-
gungen in Eritrea in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung ha-
ben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische
Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in As-
mara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet
erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue
Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli
2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder
religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle
auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiert.
Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der
früheren Rechtsprechung sind allerdings begünstigende individuelle Fak-
toren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. erwähntes Referenzurteil E. 16 f.). Auch die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem
jüngst ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 E. 6.2).
Besondere Umstände, die einen Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden, sind vorlie-
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Seite 18
gend vom SEM zu Recht und mit zureichender Begründung verneint wor-
den. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, erwachse-
nen Mann, der in Eritrea über Familienangehörige verfügt. Aufgrund seines
fehlenden (…) ist er zwar (…) beeinträchtigt. Er war aber in der Lage, in
D._______ an Arbeitseinsätzen teilzunehmen und hat auf den Feldern der
Eltern in der (…) gearbeitet. Er hat ferner fast (…) Jahre im Sudan gewohnt
und er ist auch dort eine Arbeit nachgegangen (vgl. act. A16/16 S. 4 f., S. 7
und S. 9 f). In Eritrea befinden sich gemäss seinen Angaben seine Eltern,
(…) Schwestern, ein Bruder sowie verschiedene Onkeln und Tanten (vgl.
act. A5/6 S. 4, act. A16/16 S. 3 ff.). Seine Eltern besitzen nebst den Feldern,
einige Tiere. Auch waren sie in der Lage, seine Ausreise in der Höhe von
US-Dollar (…) zu finanzieren (vgl. act. A16/16 S. 13). Es ist demnach –
übereinstimmend mit dem SEM – von einem genügenden und tragfähigen
Beziehungsnetz des Beschwerdeführers auszugehen, das ihn bei Bedarf
weiterhin unterstützen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich vor
diesem Hintergrund nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer
auch auf Beschwerdeebene keine anderen persönlichen Umstände gel-
tend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könn-
ten.
10.4 Derzeit ist zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwer-
deführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 19
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Verfügung
vom 13. April 2017 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten zu erheben.
13.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist in seiner Eigenschaft als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Be-
messung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat am 1. Mai 2017 eine Honorarabrechnung einge-
reicht. Der darin aufgeführte Stundenaufwand von sieben Stunden erweist
sich als angemessen. Der veranschlagte Stundenansatz für die amtliche
Verbeiständung von Fr. 150.– bewegt sich in dem vom Bundesverwal-
tungsgericht vorgegebenen Rahmen (vgl. Zwischenverfügung vom 13. Ap-
ril 2017). Auch die Auslagen von Fr. 65.– sind als angemessen zu erach-
ten. Das amtliche Honorar ist daher auf Grund der Akten auf insgesamt
Fr. 1115.– (inkl. Auslagen Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht
ein Honorar in der Höhe von Fr. 1115.– ausgerichtet.
4. .
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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