B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2126/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
1. A._______,
geboren (…),
2. B._______, geboren (…),
3. C._______,
geboren (…),
Kolumbien,
alle vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (…).
D-2126/2012
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin (1) suchte mit Schreiben vom 1. Juli 2010 an
die Schweizer Botschaft in Bogotá (Eingangsstempel: 6. Juli 2010) für
sich, ihren Ehemann (2) und ihren Sohn (3) um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom (…) bewilligte das BFM den Beschwerdeführen-
den die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens. In
der Folge reisten die Beschwerdeführenden am 13. April 2011 in die
Schweiz ein.
A.c Am 12. Mai 2011 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ erstmals befragt. Am
12. August 2011 wurden sie in Bern-Wabern durch das Bundesamt in
Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) angehört.
A.c.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei
kolumbianische Staatsangehörige und stamme aus E._______. Dort sei
sie von illegalen Gruppierungen und dem ehemaligen Kongressabgeord-
neten F._______ verfolgt worden. Letzterer sei angeklagt worden, am (…)
die Politikerfamilie G._______ und weitere Personen mit Hilfe der Guerilla
ermordet zu haben. Ihr H._______ sei Zeuge davon geworden, als
F._______ zusammen mit Angehörigen der Guerilla die Tat geplant habe.
Der H._______ sei aufgefordert worden, darüber nichts weiterzuerzählen.
Im (…) sei der H._______ unter mysteriösen Umständen (…) verstorben.
Da dieser ihrem Bruder und ihrer Mutter vom Mord an der Familie
G._______ erzählt gehabt habe, seien die beiden von der Staatsanwalt-
schaft vorgeladen worden, um im Prozess gegen F._______ auszusagen.
Ihr Bruder sei von Angehörigen von F._______ eingeschüchtert und be-
droht worden, damit er und die Mutter keine Aussagen machen würden.
Aufgrund der Drohungen seien der Bruder und seine Familie sowie die
Mutter in ein Schutzprogramm der Staatsanwaltschaft aufgenommen
worden. Im (…) sei F._______ festgenommen worden, weil er Verbindun-
gen zur Guerilla, zu Paramilitärs und zum Drogenhandel habe. In der
Zwischenzeit sei er jedoch aus der Haft entlassen worden. Die Ehefrau
von F._______ sei I._______ und sehr einflussreich. Sie – die Beschwer-
deführerin – habe sich deshalb an verschiedene Behörden gewendet.
Nachdem ihr Ehemann – der Beschwerdeführer B._______ – am (…) von
(…) Männern nach dem Aufenthaltsort ihres Bruders gefragt worden sei,
hätten sich die Beschwerdeführenden am (…) auf Anraten des Bruders
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nach J._______ begeben und sich dort beim Roten Kreuz gemeldet. Der
Bruder habe zwischenzeitlich die Staatsanwaltschaft und das Internatio-
nale Komitee vom Roten Kreuz benachrichtigt. In J._______ seien die
Beschwerdeführenden in ein Schutzprogramm der Staatsanwaltschaft
aufgenommen und mit Hilfe des Roten Kreuzes via L._______ nach
M._______ gebracht worden.
A.c.b Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein
Schwager und seine Schwiegermutter seien von der Familie von
F._______ und von N._______, (…) bedroht worden. F._______ habe
(…) Zeugen, welche im Verfahren gegen ihn mitgewirkt hätten, ermorden
lassen. Am (…) sei er – der Beschwerdeführer – von (…) Männern nach
dem Aufenthaltsort seines Schwagers und seiner Schwiegermutter ge-
fragt worden. Am (…) sei er von einem Geschäftsmann nach dem Auf-
enthaltsort des Schwagers gefragt worden. Im Rahmen eines Schutzpro-
gramms der Staatsanwaltschaft seien die Beschwerdeführenden nach
M._______ gebracht worden. Nach (…) Monaten beziehungsweise (…)
seien sie aus dem Schutzprogramm ausgetreten, weil O._______ er-
krankt sei. Da er O._______ habe unterstützen müssen, habe er sich auf
deren T._______ ausserhalb von M._______ aufgehalten.
A.c.c Der Sohn C._______ machte im Wesentlichen geltend, er habe aus
Sicherheitsgründen das Haus oft nicht verlassen können und deswegen
Prüfungen an der Schule nicht bestanden.
A.c.d Anlässlich der Anhörungen vom 12. August 2011 wurden die Be-
schwerdeführenden vom BFM aufgefordert, Beweismittel einzureichen.
Am (…) reichten sie ein Scheiben der Staatsanwaltschaft L._______
betreffend das Schutzprogramm zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 – eröffnet am 21. März 2012 – stellte
das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauf-
tragte den Kanton P._______ mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Gemäss dem Subsidiaritätsprinzip seien
Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz
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eines Drittstaates angewiesen. Dem Bruder Q._______ (…), der Mutter
R._______(…) und der Schwester S._______ (…) der Beschwerdeführe-
rin sei im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen F._______ in der
Schweiz Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführenden hätten ein
Schreiben der Staatsanwaltschaft eingereicht, demzufolge sie ebenfalls in
deren Schutzprogramm aufgenommen worden seien. Aufgrund der Tat-
sache, dass Familienangehörige in Kolumbien einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt gewesen seien und die Beschwerdeführenden eben-
falls in das Schutzprogramm aufgenommen worden seien, müsse von ei-
ner gewissen Gefährdung ausgegangen werden. Jedoch sei im Gegen-
satz zu den Familienangehörigen nicht von einer landesweiten Gefähr-
dung der Beschwerdeführenden auszugehen. Gemäss dem Schreiben
der Staatsanwaltschaft (L._______) seien sie in das Schutzprogramm
aufgenommen worden, um sie aus der Zone, in der ein hohes Sicher-
heitsrisiko bestehe, herauszuholen, wobei als Risikozone das Departe-
ment E._______ und L._______ bezeichnet würden. Somit ginge die
Staatsanwaltschaft nicht von einer landesweit, sondern nur lokal hohen
Gefährdung aus. Diese Einschätzung durch die Staatsanwaltschaft würde
dadurch erhärtet, dass die Beschwerdeführenden freiwillig aus dem
Schutzprogramm ausgetreten seien und sich unbehelligt auf T._______
ausserhalb von M._______ aufgehalten hätten. Dieser freiwillige Austritt
und der anschliessende sichere Aufenthalt auf dem T._______ sprächen
ebenfalls gegen eine landesweite Gefährdung der Beschwerdeführenden.
Überdies hätten sich die Beschwerdeführenden bezüglich der Dauer der
Inanspruchnahme des Schutzprogramms widersprochen, weshalb davon
auszugehen sei, dass sie diesbezüglich gewisse Fakten zu verheimlichen
versuchten. Auch dieser Umstand spreche gegen eine akute und landes-
weite Gefährdung. Den lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen könnten sie sich durch Wegzug in einen anderen Teil ihres
Heimatstaats entziehen. Auch die Verhaltensweise der Beschwerdefüh-
renden spreche insgesamt gegen eine akute Gefährdung. So hätten sie
ihre Asylgesuche nicht zusammen mit den erwähnten Familienangehöri-
gen im (…) auf der Schweizer Botschaft eingereicht, obwohl sie einer
gleich hohen Gefährdung ausgesetzt gewesen sein sollten, sondern erst
Anfang Juli 2010, kurz nachdem ihre Familienangehörigen die Einreise-
bewilligung in die Schweiz erhalten hätten. Dieses Verhalten liesse darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführenden nicht einer akuten Gefähr-
dung ausgesetzt gewesen seien, sondern sich offenbar nachträglich den
Asylgesuchen der Familienangehörigen anschliessen wollten. Abgesehen
davon hätten sie sich sehr viel Zeit (…) gelassen, um ihr Heimatland zu
verlassen, wobei ihre diesbezüglich geltend gemachten (…) Gründe nicht
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zu überzeugen vermöchten. Sodann habe die Beschwerdeführerin, wel-
che sich im Zusammenhang mit den Verfolgungsvorbringen an verschie-
dene Organisationen gewendet haben will, trotz der Aufforderung des
BFM zur Einreichung der diesbezüglichen Beweismittel, lediglich das
Schreiben der Staatsanwaltschaft (L._______) zu den Akten gereicht.
Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden
entgegen ihren Aussagen zwecks Schutzsuche nicht an die Behörden
gewendet hätten. Schliesslich treffe zwar zu, dass während des Verfah-
rens gegen F._______ mehrere Zeugen ermordet worden seien. Indes
handle es sich bei den Beschwerdeführenden nicht um Zeugen. Die Be-
schwerdeführenden hätten – im Gegensatz zum Bruder, der Mutter und
der Schwester der Beschwerdeführerin – im erwähnten Verfahren keine
Aussagen gemacht. Deshalb könne nicht von demselben Risikoprofil
ausgegangen werden. Zwar hätten die Beschwerdeführenden geltend
gemacht, für Aussagen vorgeladen worden zu sein, sich jedoch diesbe-
züglich widersprüchlich geäussert. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 20. April 2012 (Datum des Poststempels) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ih-
ren Rechtsvertreter unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass sie die Flücht-
lingseigenschaft erfüllten und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und das BFM
anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurden
die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Auf die Begründung
wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig wurde das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Vor-
aussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung und unter Vor-
behalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführenden
gutgeheissen und diesen Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung
oder Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt.
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Seite 6
E.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden innert
der ihnen angesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung vom selben Datum
zu den Akten.
F.
F.a Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2012 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt. Zudem führte es
bezüglich des Einwandes, es sei nicht nachvollziehbar, dass das BFM ei-
nerseits die Einreise bewillige und andererseits argumentiere, die Be-
schwerdeführenden seien in Kolumbien nicht mehr verfolgt, aus, in der
Einreisebewilligung vom (…) sei explizit festgehalten, dass die Einreise
lediglich zwecks Durchführung des Asylverfahrens gewährt werde und
nicht zwangsläufig zur Asylgewährung führe. Sodann sei den Familienan-
gehörigen der Beschwerdeführenden in der Schweiz zwar Asyl gewährt
worden. Indes werde jedes Asylgesuch einzelfallspezifisch geprüft und
entschieden. In casu sei das BFM zum Schluss gelangt, dass die Gefähr-
dungssituation der Beschwerdeführenden nicht die gleiche sei wie bei ih-
ren Familienangehörigen.
F.b Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 21. Mai
2012 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerde-
führenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 8
5.
In der Beschwerde wird eingewendet, der negative Asylbescheid erschei-
ne mit dem Entscheid, mit welchem den Beschwerdeführenden die Ein-
reisebewilligung erteilt worden sei, nicht leicht vereinbar. So habe die Vor-
instanz offengelassen, weshalb sie nicht mehr von derselben Gefährdung
ausgehe wie beim Einreisentscheid. Das von ihr zitierte Schreiben der
Staatsanwaltschaft sage nichts über die Gefährdung in ganz Kolumbien
aus, sondern halte lediglich fest, dass die Beschwerdeführenden aus den
beiden Hochrisikozonen transferiert würden, um in einer anderen Zone
unter Schutz gestellt zu werden. Wären die Beschwerdeführenden nach
Einschätzung der Staatsanwaltschaft in anderen Zonen nicht gefährdet
gewesen, so wären sie in den gemäss der Vorinstanz als sicher einge-
stuften Zonen wohl kaum unter Schutz gestellt worden. Unbestritten sei,
dass die Beschwerdeführenden im Schutzprogramm gewesen und aus
diesem ausgetreten seien, um O._______ auf einem T._______ ausser-
halb M._______ zu pflegen. In der Tat hätten sich die Beschwerdeführen-
den betreffend den Zeitpunkt des Austritts aus dem Schutzprogramm wi-
dersprüchlich geäussert. Diese Widersprüchlichkeit scheine jedoch für die
Frage, ob die Beschwerdeführenden beim Austritt noch gefährdet gewe-
sen seien, nicht von zentraler Bedeutung, zumal sie unbestrittenermas-
sen in der Schweiz um Asyl nachsuchten, weil sie sich in Kolumbien nicht
mehr sicher gefühlt hätten und das Schutzprogramm spätestens mit Ab-
schluss des Prozesses nicht mehr weitergeführt worden wäre. Die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten sich
zum Zeitpunkt ihres Einreisegesuchs nicht mehr verfolgt gefühlt und ein
solches nur gestellt, weil den anderen Familienangehörigen die Einreise
in die Schweiz erlaubt worden sei, sei vor dem Hintergrund, dass ihnen
die Einreise bewilligt worden sei, nicht leicht nachvollziehbar. Ebenso
bleibe offen, weshalb den anderen Familienangehörigen in der Schweiz
Asyl gewährt worden sei und den Beschwerdeführenden eben nicht. Der
Hinweis, dass jene im Prozess ausgesagt hätten und diese nicht, erkläre
die unterschiedliche Einschätzung nicht ausreichend. Gemäss dem ein-
gereichten Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______ sei die Aufnah-
me in das Schutzprogramm davon abhängig gemacht worden, dass die
Beschwerdeführenden zum Verfahren etwas Nützliches beitragen wür-
den. Somit dürfte ihnen im Prozess sehr wohl eine Rolle zugedacht ge-
wesen sein. Zusammenfassend habe die Vorinstanz, ausgehend von ih-
ren Erwägungen, den Sachverhalt für die Ablehnung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Diese seien wie
die anderen Familienangehörigen im Schutzprogramm gewesen und hät-
ten in der Schweiz um Schutz ersucht, weil unklar sei, ob das besagte
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Programm den nötigen Schutz gewähren könne. Auch würde dieses nur
bis zum Abschluss des Prozesses bestehen und müssten die Beschwer-
deführenden bei einer Rückkehr damit rechnen, weiterhin verfolgt zu
werden, wobei unklar sei, ob die Gefährdung, falls sie im Prozess aus-
sagten, geringer oder stärker würde. Von einer inländischen Fluchtalter-
native könne nicht ausgegangen werden, da der Einflussbereich der An-
geklagten im Prozess sehr gross sei. Zudem seien in Kolumbien zahlrei-
che Zonen als nicht sicher zu bezeichnen (...).
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend ist.
Dabei ist einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell
vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht
vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Verände-
rungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und
Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 135 ff.).
6.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich
– aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich
und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollzieh-
bar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Massgeblich kann in-
dessen nicht allein sein, was ein vernünftig denkender und besonnener
Mensch angesichts geschehener oder drohender Verfolgungsmassnah-
men zu Recht empfunden hätte. Vielmehr ist diese rein objektive Betrach-
tungsweise zusätzlich durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das
Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei
hat derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war,
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objektive Gründe für eine ausgeprägtere Furcht als jemand, der erstmals
in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 2004
Nr. 1 E. 6a, mit weiteren Hinweisen; Handbuch zum Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren, Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.],
Bern/Stuttgart/ Wien 2009, S. 188 f.).
6.3
6.3.1 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Behelligun-
gen im Heimatstaat werden von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt, die
geltend gemachten Vorkommnisse werden nicht bestritten. Indes geht die
Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführenden nicht landesweit,
sondern nur lokal einer hohen Gefährdung ausgesetzt seien, und spreche
ihre Verhaltensweise insgesamt gegen eine akute Gefährdung bezie-
hungsweise gegen eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrechtlich
relevanter Verfolgung. Diese Begründung des BFM greift jedoch bei nä-
herer Betrachtung, wie nachfolgend aufgezeigt, zu kurz.
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an der
Glaubhaftigkeit der Darlegungen der Beschwerdeführenden zu zweifeln.
Ihre Aussagen sind – ungeachtet der (einzigen) Widersprüchlichkeit, wel-
che den Zeitpunkt des Austritts aus dem Schutzprogramm betrifft – auch
im Gesamtkontext betrachtet substanziiert, in sich schlüssig und mit zahl-
reichen Realkennzeichen versehen. Sie halten den Anforderungen an
Art. 7 AsylG stand.
6.3.3 Entgegen der Einschätzung durch die Vorinstanz ist in Bezug auf
den Zeitpunkt der Ausreise von einer landesweit hohen Gefährdung der
Beschwerdeführenden auszugehen. So ging auch das BFM aufgrund der
Tatsache, dass Familienangehörige von ihnen in Kolumbien einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt waren und sie selbst auch in ein Schutz-
programm aufgenommen worden waren, von einer akuten Gefährdung
aus, ansonsten es ihnen die Einreisebewilligung zur Durchführung des
Asylverfahrens nicht erteilt hätte. Was den räumlichen Umfang der Ge-
fährdung anbelangt, wird in der Rechtsmitteleingabe zu Recht eingewen-
det, das Schreiben der Staatsanwaltschaft sage nichts über die Gefähr-
dung in ganz Kolumbien aus, sondern halte lediglich fest, dass die Be-
schwerdeführenden aus den beiden Hochrisikozonen transferiert würden,
um in einer anderen Zone unter Schutz gestellt zu werden, weshalb sie,
wenn sie nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft ausserhalb der
Hochrisikozonen nicht gefährdet gewesen wären, in diesen gemäss der
Vorinstanz implizit als sicher eingestuften Zonen wohl kaum unter Schutz
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gestellt worden wären. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden das
Schutzprogramm vorzeitig verlassen und sich diesbezüglich in zeitlicher
Hinsicht widersprüchlich geäussert haben, vermag jedenfalls kaum ernst-
hafte Zweifel an ihrer landesweiten Gefährdung zu erwecken. So begrün-
deten sie den vorzeitigen Austritt mit (…), welche sie auf T._______ aus-
serhalb von M._______ unterstützt hätten, wozu ihnen die Staatsanwalt-
schaft, mit welcher sie immer in Kontakt geblieben seien und die sie wei-
terhin unterstützt und auf ihren Reisen begleitet hätte, die Erlaubnis für
eine beschränkte Dauer erteilt habe (...). Zu keinem Zeitpunkt begaben
sich die Beschwerdeführenden in eine Hochrisikozone. An ihrem (…)
Aufenthaltsort wurden sie zwar nicht behelligt, stellten aber im Nachhinein
fest, dass N._______ inzwischen in der Nähe (…) gekauft hatte, nach-
dem er zuvor in U._______ gewohnt hatte, als sich der Bruder
Q._______ der Beschwerdeführerin dort im Rahmen des Schutzpro-
gramms aufhielt (…). Unter diesen Umständen ist entgegen der Vorin-
stanz nicht lediglich von einer lokalen Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden auszugehen. Zudem wären die Anforderungen an eine innerstaat-
liche Schutzalternative (vgl. BVGE 2011/51 E. 8) allein gestützt auf die
Tatsache, dass die Beschwerdeführenden an ihrem (…) Aufenthaltsort
während mehrerer Monate unbehelligt blieben, noch nicht erfüllt.
6.3.4 Die Vorinstanz verneinte eine akute Gefährdung der Beschwerde-
führenden beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger asylrecht-
lich relevanter Verfolgung vorweg damit, dass sie nicht zusammen mit ih-
ren Familienangehörigen im (…) auf der Schweizerischen Vertretung in
L._______ um Asyl nachgesucht hätten, sondern erst am 6. Juli 2010,
kurz nachdem diese die Einreisebewilligung in die Schweiz erhalten hat-
ten, und sich mit der Ausreise aus dem Heimatstaat sehr viel Zeit gelas-
sen hätten. Darauf angesprochen, führte die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Anhörung vom 12. August 2011 aus, nachdem sie bei ihrer An-
kunft in M._______ zunächst mit ihren Familienangehörigen zusammen-
getroffen seien, sei die Familie im Rahmen des Schutzprogramms wieder
getrennt und ein Teil von ihr nach U._______ verbracht worden, wobei
man ihnen – zu ihrem Schutz – (…) weggenommen habe und der Kontakt
untereinander abgebrochen sei (…). Diese Erklärung erscheint durchaus
plausibel. Sodann kann den Akten entnommen werden, dass die Be-
schwerdeführenden die Kosten ihrer Ausreise in erster Linie durch eigene
finanzielle Mittel zu bestreiten hatten, wozu sie (…) verkaufen und ihre
Besitztümer im E._______ zurücklassen mussten, wobei es im Zusam-
menhang mit der Reise in die Schweiz auch zu Missverständnissen mit
der Schweizerischen Vertretung gekommen ist (…). Zudem verzögerte
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Seite 12
sich der (…) Ausreisetermin lediglich um (…) Tage. Sodann greift die Ein-
schätzung der Vorinstanz zu kurz, wonach der Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden, welche sich in ihrer Heimat an verschiedene Behör-
den gewandt haben wollen, trotz der Aufforderung, entsprechende Be-
weismittel beizubringen, mit Ausnahme des Schreibens der Staatsan-
waltsschaft L._______ keine solchen eingereicht haben, gegen eine hohe
Gefährdung spreche. Die Beschwerdeführenden haben zwar in der Tat
ausser dem erwähnten Schreiben der Staatsanwaltschaft L._______,
wonach sie dem Schutzprogramm angehören beziehungsweise in dieses
aufgenommen werden, entgegen ihrer Zusicherung keine weiteren Be-
weismittel eingereicht. Indes spricht bereits das erwähnte Dokument für
ihre hohe Gefährdung, handelt es sich doch um dasselbe Schutzpro-
gramm, welchem ihre Familienangehörigen, denen in der Schweiz Asyl
gewährt wurde, angehört hatten. Die Beschwerdeführerin gab auch zu
Protokoll, dass ihr Ehemann am Tag seiner Behelligung, am (…), mit ih-
rem Bruder Kontakt aufgenommen habe, worauf sie sich auf dessen An-
raten hin unverzüglich nach K._______ begeben und dort beim Roten
Kreuz gemeldet hätten; dies, nachdem er zwischenzeitlich das IKRK in-
formiert hatte, welches sie in der Folge an die Staatsanwaltschaft nach
L._______ weitergeleitet habe, von wo sie noch gleichentags zwecks
Aufnahme ins Schutzpogramm nach M._______ überführt worden seien.
Auch hat die Beschwerdeführerin in ihrem schriftlichen Asylgesuch vom
1. Juli 2010 lediglich auf die von ihrem Bruder in dessen Asylverfahren
eingereichten Beweismittel verwiesen (…). Bei dieser Sachlage kann
dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden keine weiteren Beweismit-
tel mehr eingereicht haben, in Bezug auf die Intensität ihrer Gefährdung
keine ausschlaggebende, sprich negative Bedeutung zugemessen wer-
den. Schliesslich sticht auch das Argument der Vorinstanz nicht, wonach
die Beschwerdeführenden, im Gegensatz zu ihren Familienangehörigen,
welche tatsächlich Zeugenaussagen gemacht hätten, im Verfahren gegen
F._______ kaum als Zeugen hätten auftreten müssen. Demgegenüber
wird nämlich in der Beschwerde – unter Bezugnahme auf das Schreiben
der Staatsanwaltschaft L._______ – zu Recht eingewendet, die Aufnah-
me der Beschwerdeführenden ins Schutzprogramm sei davon abhängig
gemacht worden, dass sie im Verfahren gegen F._______ etwas Nützli-
ches beitragen könnten, weshalb ihnen im Prozess sehr wohl eine Rolle
zugedacht gewesen sei.
6.3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist in Berücksichtigung der
Ausführungen in E. 6.3.3 und 6.3.4 davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat
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Seite 13
gestützt auf ihre Vorbringen in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet
waren beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hatten.
6.4 In einem nächsten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Furcht der Be-
schwerdeführenden vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG auch zum
heutigen Zeitpunkt weiterhin aktuell erscheint. Auch diese Frage ist nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen.
6.4.1 So haben im (…) – mithin nachdem den Familienangehörigen der
Beschwerdeführenden am (…) in der Schweiz Asyl gewährt worden war –
(…) Guerilleros der Fuerzas Armadas Revolucionarias de Colombia
(FARC) in einer Videobotschaft die Beteiligung von F._______ am Mas-
saker an der politisch prominenten und einflussreichen Familie
G._______ vom (…) (vgl. Sachverhalt vorstehend Bst. A.c.a) bestätigt,
woraufhin sich deren einzige Überlebende, die in Europa im Exil lebende
V._______, zum zweiten Mal, nachdem sie bereits am (…) in einem offe-
nen Schreiben an den damaligen kolumbianischen Staatspräsidenten
Álvaro Uribe Vélez und weitere nationale Institutionen und internationale
Organisationen gelangt war, an die Öffentlichkeit wandte: Dabei wertete
sie die Botschaft der FARC als positiven Schritt und insistierte, dass die
Urheber des Massakers nicht straflos bleiben sollten, wobei sie anmerkte,
sie hätte es gerne vorgezogen, in Kolumbien persönlich mit ihrer Bot-
schaft an die Öffentlichkeit zu treten, was ihr aber aus Sicherheitsgründen
beziehungsweise aus Angst vor F._______ und dessen Schergen nicht
möglich sei.
6.4.2 Anfang (…) wurde F._______ zwar in Haft genommen und im (…)
von der Disziplinarstaatsanwaltschaft (Procuradoría) im Zusammenhang
mit politischen Machenschaften, welche im Jahr (…) zu seiner Wahl als
Kongressabgeordneter geführt hatten, des Amtes enthoben und für (…)
Jahre der Ausübung politischer Ämter als unfähig erklärt. F._______ blieb
in der Folge zwar inhaftiert, weil in derselben Angelegenheit noch eine
Untersuchung durch den obersten Gerichtshof im Gang war. Trotzdem ist
davon auszugehen, dass von F._______ aufgrund seiner weitreichenden
Verbindungen in der kolumbianischen Politik sowie zu den FARC und den
Paramilitärs beziehungsweise von seinem Umfeld nach wie vor eine er-
hebliche Gefahr auch für die Beschwerdeführenden ausgeht, umso mehr
als die Ehefrau von F._______ eine wichtige Funktion bei (…) in
L._______ ausübt.
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6.5 Zusammenfassend kommt das Bundesverwaltungsgericht unter Be-
rücksichtigung sämtlicher Risikofaktoren – sowie auch im Lichte des
durch das BFM zu Gunsten des Bruders, der Mutter und der Schwester
der Beschwerdeführerin im gleichen Kontext gewährten Asyls besehen –
zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
durchaus einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wären.
Sie haben aufgrund der erlittenen Vorverfolgung eine aktuell begründete
Furcht vor Verfolgung und erfüllen sämtliche kumulativ erforderlichen Kri-
terien der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für
eine Verweigerung des Asyls beziehungsweise einen Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor (Art. 53 AsylG). Angesichts dieser
Sachlage ist auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht
einzugehen.
7.
Es ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt
und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher gutzu-
heissen und die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 aufzuheben. Die
Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge an-
zuerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen,
womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
genstandslos wird.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt, erübrigt sich die Einholung einer Kosten-
note. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von Amtes
wegen auf Fr. 900.– (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. März 2012 wird aufgehoben. Das BFM
wird angewiesen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerken-
nen und ihnen Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
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