B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2126/2016
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
alias B._______, geboren am (...),
Libyen,
vertreten durch Gian Ege, MLaw,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2016 / N_______.
D-2126/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus Tri-
polis stammender libyscher Staatsangehöriger, seinen Heimatstaat im Juli
2011 und gelangte über C._______ und D._______ am 22. Mai 2012 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der dort am 30. Mai 2012
durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurde er mit Entscheid der
Vorinstanz vom 31. Mai 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfah-
rens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 19. März 2014 wurde der
Beschwerdeführer vom BFM zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen an, er und wei-
tere Personen seien während der Auseinandersetzungen zwischen dem
ehemaligen Machthaber Gaddafi und den Rebellen im (...) gegen seinen
Willen auf der Strasse von Leuten, die im Sicherheitsbüro in seinem Quar-
tier gearbeitet hätten, aufgefordert worden, für die Gaddafi-Truppen mit ei-
ner Waffe an einem Kontrollpunkt Fahrzeuge und Personen zu kontrollie-
ren. Wenn er sich geweigert hätte, wäre er geschlagen worden. Während
seiner Kontrolltätigkeit seien die Leute am Checkpoint angehalten, beraubt
und/oder geschlagen sowie aufgefundene Waffen beschlagnahmt worden,
was ihm nicht gefallen habe. Er hätte seine Arbeit bis zum Kriegsende dort
weiterführen sollen, habe jedoch nach (...) Monaten in einem günstigen
Moment seinen Dienst quittiert und sei, nachdem er seine Uniform wegge-
worfen und die Waffe verkauft habe, nach C._______ geflüchtet. Bei einer
Rückkehr nach Libyen würde er wegen seiner Tätigkeit für das Gaddafi-
Regime verhaftet. Zudem hätten sein Vater und sein Bruder beim Staat als
(Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg reichte er bei der BzP eine Kopie von zwei Seiten seines Rei-
sepasses zu den Akten. Der Original-Reisepass sei in C._______ beim
Schlepper geblieben.
A.b Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte die Rechtsvertretung die
Übernahme des Mandats mit und forderte das SEM auf, über das Asylge-
such des Beschwerdeführers – welches nach über (Nennung Zeitraum)
noch immer nicht entschieden worden sei – zu befinden oder mitzuteilen,
weshalb das Gesuch noch immer nicht entscheidreif sei. Ferner wurde die
Vorinstanz ersucht, nach Abschluss der Untersuchung und spätestens mit
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Eröffnung des Asylentscheides Akteneinsicht gemäss Art. 26 VwVG zu ge-
währen.
A.c Mit Schreiben vom 23. Februar 2016 drohte der Beschwerdeführer
dem SEM die Einreichung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde an, da er
sich nun seit (Nennung Zeitraum) im Asylverfahren befinde und er keine
Kenntnisse von weiteren Schritten der Vorinstanz habe, welche nach der
Anhörung vom 19. März 2014 mit Blick auf die Erledigung des Verfahrens
ergriffen worden seien. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
liege Rechtsverzögerung vor, wenn behördliches Handeln nicht innert an-
gemessener Frist geschehe, wobei eine Nichtbehandlung von zwei Jahren
als grundsätzlich zu lange erachtet werde. Das SEM habe demnach sein
Versäumnis schnellstmöglich nachzuholen.
B.
Mit Verfügung vom 16. März 2016 – eröffnet am 21. März 2016 – lehnte
das SEM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleich-
zeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31) an die
Glaubhaftigkeit nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzli-
chen Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit oder
die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, subeventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und an das SEM zur erneuten Prüfung und
rechtsgenüglichen Begründung zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein amtli-
cher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG beizugeben.
D.
Mit Verfügung vom 11. April 2016 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten dürfe. Weiter wurden die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass
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des Kostenvorschusses gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses verzichtet. Sodann wurde das Gesuch um Gewährung der
amtlichen Verbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und dem Beschwerdeführer ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person
von MLaw Gian Ege bestellt.
E.
E.a Am 16. September 2016 verfügte das (Nennung Behörde) eine bis am
(...) befristete Ausgrenzung des Beschwerdeführers gemäss Art. 74 Abs. 1
AuG (SR 142.20) von der (Nennung Ort) wegen Störung beziehungsweise
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
E.b Mit Strafbefehl der (Nennung Behörde) vom (...) wurde der Beschwer-
deführer (Nennung Grund und Höhe der Verurteilung) verurteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, bei einer
Rückkehr nach Libyen in Lebensgefahr zu sein, da er im (...) an einem
Checkpoint für „Gaddafi-Leute“ gearbeitet habe. Während der gesamten
Anhörung habe er keine substanziellen oder Realkennzeichen enthalten-
den Aussagen gemacht. Seine Antworten seien durchwegs knapp und oft
ausweichend ausgefallen. So habe er auch auf wiederholtes gezieltes
Nachfragen weder seine Rekrutierung noch seine Waffe beschreiben oder
den Namen seines Vorgesetzten benennen können. Er sei nicht in der
Lage gewesen, sein Wissen zum Umstand, dass er für die Truppen Gad-
dafis habe arbeiten müssen, darzulegen. Daneben habe er sich bezüglich
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des angeblichen Verkaufs seiner Waffe in Widersprüche verstrickt. Er habe
demnach nicht glaubhaft machen können, am erwähnten Checkpoint ge-
arbeitet zu haben. Daher sei die angebliche Furcht, deswegen bei einer
Rückkehr nach Libyen verhaftet zu werden, als unglaubhaft zu qualifizie-
ren. Ferner habe er implizit eine Reflexverfolgung geltend gemacht, weil
sein Vater und sein Bruder beim (Nennung Tätigkeit) gearbeitet hätten. Da
er dieses Vorbringen zu keinem Zeitpunkt der Anhörung konkretisiert und
auch nur zwei kurze Andeutungen in diese Richtung gemacht habe, sei
davon auszugehen, dass er mit diesen Aussagen seinen – wie vorher auf-
gezeigten – unglaubhaften Vorbringen mehr Gewicht zu verleihen versucht
habe. Diese Annahme werde durch seine pauschale und ausweichende
Antwort auf die Frage, inwiefern die Arbeit seines Vaters und Bruders ein
Grund wäre, ihn heute zu verhaften, gestützt. Seine Vorbringen seien da-
her als unglaubhaft zu qualifizieren, weshalb deren Asylrelevanz nicht ge-
prüft werden müsse.
3.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen an, soweit die Vorinstanz anführe, es gebe keine
Aussagen von ihm, welche Substanz oder Realkennzeichen aufweisen
würden, sei einzuwenden, dass im Asylrecht ein strikter Beweis der Asyl-
gründe nicht erforderlich sei. Es genüge, wenn die Ausführungen glaubhaft
gemacht würden. Hinsichtlich der als knapp und ausweichend erachteten
Angaben sei vorweg auf die mangelnde Qualität der Anhörung hinzuwei-
sen, zumal es offensichtlich zu Übersetzungsschwierigkeiten gekommen
sei. Er habe klar angegeben, den Dialekt des Dolmetschers nicht einwand-
frei zu verstehen und einen Übersetzer zu bevorzugen, der seinen Dialekt
spreche. Auch der Dolmetscher selber habe angeführt, dass sich gewisse
Wörter zwischen den jeweiligen Dialekten unterscheiden würden. Der Ein-
wand, wonach er das Hocharabisch aufgrund seiner Schulausbildung ver-
stehen müsste, sei unerheblich und vermöge seinen Anspruch auf eine ein-
wandfreie Übersetzung nicht zu entkräften. Da er seine Einwände schon
zu Beginn des Verfahrens geäussert habe, seien diese umso aussagekräf-
tiger. Eine fehlerhafte Übersetzung verletze sein Recht auf rechtliches Ge-
hör. Diese Schwierigkeiten in der Kommunikation seien bei der Bewertung
der Glaubhaftigkeit zu beachten, zumal sie den Redefluss beeinflussen
könnten und deshalb nicht auszuschliessen sei, dass dies die angebliche
Knappheit seiner Ausführungen hervorgerufen habe. Entgegen der vor-
instanzlichen Ansicht habe er sodann klar dargelegt, dass er von den Mili-
tärs aufgegriffen und zur Durchführung von Kontrollen an einem Check-
point in der Nähe seines Wohnortes abgestellt worden sei. Gerade in ei-
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nem Bürgerkrieg sei es nicht erstaunlich, dass das regionale Sicherheits-
büro Bewohner aus dem Quartier dazu einsetze, dort Kontrollen durchzu-
führen. Selbst wenn seine diesbezüglichen Ausführungen erstaunen wür-
den, könne ihm ein solches unkoordiniertes Vorgehen der Sicherheitsbe-
hörden nicht angelastet werden. Ferner habe er vor dem in Frage stehen-
den Zwischenfall weder jemals militärisch gearbeitet noch eine entspre-
chende Ausbildung durchlaufen oder eine Waffe besessen, weshalb es
nicht erstaunlich sei, dass er zur Waffe keine genaueren Angaben habe
machen können. Weitere Details seien nicht erfragt worden, welche er aber
auf entsprechendes Nachhaken hätte geben können. Bezüglich seines
Vorgesetzten habe er klar erwähnt, dass es sich bei diesem um ein Mitglied
des örtlichen Sicherheitsbüros gehandelt habe, an dessen Namen er sich
jedoch nicht habe erinnern können, da er vergleichsweise nur kurz in einer
unstrukturierten Funktion tätig und erst (...) Jahre nach diesen Vorkomm-
nissen dazu befragt worden sei. Bezüglich des Wissens um seinen Arbeit-
geber habe er angeführt, eine grüne Uniform erhalten zu haben, und auf
Nachfragen weitere Informationen gegeben, um den Ansprüchen der be-
fragenden Person gerecht zu werden. Zudem habe die Vorinstanz die da-
malige Situation in Libyen nicht mit in ihre Bewertung einbezogen. Gerade
in einem chaotischen Bürgerkrieg, wo unzählige Milizen kämpfen würden,
seien Unklarheiten bezüglich der Einheit, für welche man arbeite, nicht un-
wahrscheinlich. Weiter habe er seine Aussagen zum Verbleib seiner Waffe
anlässlich der Anhörung auf Nachfrage in der Weise präzisiert, dass daraus
nicht auf einen Widerspruch zu seinen Ausführungen anlässlich der BzP
geschlossen werden könne. Im Weiteren habe er bezüglich des Verkaufs-
preises bereits bei der Anhörung angegeben, sich nicht mehr genau an die
Summe erinnern zu können. Ausserdem habe die Anhörung (...) Jahre
nach dem tatsächlichen Waffenverkauf und (...) Jahre nach der BzP statt-
gefunden, weshalb gewisse Erinnerungslücken zu erwarten seien und un-
terschiedliche Schilderungen erklären könnten. Ansonsten sei darauf hin-
zuweisen, dass er seine Fluchtgründe in beiden Befragungen wider-
spruchsfrei geschildert habe und auch verschiedene Einzelheiten und De-
tails habe nennen können. Insgesamt lasse die vorinstanzliche Argumen-
tation erkennen, dass nur einseitig nach Gründen, welche gegen die
Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen sprechen würden, gesucht worden
sei. Seine Asylgründe seien daher insgesamt als glaubhaft zu bezeichnen.
Sodann vermöge auch der Hinweis der Vorinstanz zur implizit vorgebrach-
ten Reflexverfolgung nicht zu überzeugen. Die geäusserten Befürchtungen
im Zusammenhang mit der Tätigkeit seines Vaters und Bruders für den li-
byschen Staat seien nicht als Hauptgrund für seine Ausreise, jedoch als
weiterer Grund für zu erwartende Nachteile bei einer Rückkehr genannt
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Seite 8
worden. Das SEM lasse bei der Bewertung dieser Situation die verworrene
Lage in seiner Heimat ausser Acht, zumal gewisse Verdachtsmomente –
für eine frühere Tätigkeit für das Gaddafi-Regime – bereits für eine ernst-
hafte Verfolgung oder eine Gefangennahme genügen würden. Da das ge-
samte Justizsystem nicht mehr funktioniere, komme es zu unfairen Verfah-
ren und der Willkür seien keine Grenzen gesetzt. Es sei daher auch bloss
vermeintlichen Gaddafi-Anhängern nicht mehr möglich, ihre Rechte tat-
sächlich wahrzunehmen.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer zunächst die mangelnde Qualität der An-
hörung rügt, weil es bei dieser in offensichtlicher Weise zu Übersetzungs-
schwierigkeiten gekommen sei, ist dieser Einwand als nicht stichhaltig zu
erachten. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu Beginn
der Anhörung auf Nachfrage bestätigte, die arabische Sprache zu beherr-
schen und den Dolmetscher zu verstehen. Überdies führte er an, es könne
sein, dass er sich bei bestimmten Sachen – wohl in sprachlicher Hinsicht –
irren könne. Der Übersetzer bestätigte denn auch, dass einzelne Wörter
anders seien, er den Beschwerdeführer jedoch gut verstehe und Hochara-
bisch mit ihm spreche. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, er
möchte, dass der Übersetzer Hocharabisch mit ihm spreche (vgl. act.
A13/12 S. 2). Der Beschwerdeführer bestätigte danach am Schluss der An-
hörung, dass ihm das Protokoll in einer ihm verständlichen Sprache rück-
übersetzt worden, dieses vollständig sei und seinen freien Äusserungen
entspreche (vgl. act. A13/12 S. 11). Die Hilfswerkvertretung hielt sodann in
einem dem Anhörungsprotokoll beigefügten Unterschriftenblatt fest, dass
die Muttersprache von Beschwerdeführer und Dolmetscher nicht gleich ge-
wesen seien, weshalb die Übersetzung auf Hocharabisch stattgefunden
habe und sich die Beiden hätten verständigen können. Dem Anhörungs-
protokoll selber sind ferner keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass es wäh-
rend der Anhörung zu irgendwelchen Problemen oder Missverständnissen
bei der Verständigung zwischen Übersetzer und Beschwerdeführer ge-
kommen wäre, die an der Verwertbarkeit des Protokolls irgendwelche
Zweifel aufkommen liessen. Angesichts obiger Erwägungen und des Um-
standes, dass der Beschwerdeführer die Schule bis zum (...) besuchte, das
Hocharabische die einzige Amtssprache in Libyen darstellt, weshalb er
diese Sprache in der Schule gelernt haben dürfte, und er anlässlich der
BzP problemlos auf Arabisch befragt wurde (vgl. act. A6/3 S. 6 f.; A13/12
S. 2), können die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im
Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers nicht auf Übersetzungs-
schwierigkeiten zurückgeführt werden. Eine Verletzung des rechtlichen
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Gehörs liegt deshalb nicht vor. Insbesondere verfängt das Argument des
Beschwerdeführers nicht, dass ausführliche Angaben zu gewissen Punk-
ten in Anhörungen erfahrungsgemäss auf unglaubhafte Ausführungen hin-
weisen würden, zumal er damit lediglich versucht, seine knapp gehaltenen
Vorbringen als glaubhaft darzustellen.
4.2 An obiger Einschätzung vermögen auch die weiteren Entgegnungen
auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. So stellen sich die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Rekrutierung für den Kon-
trolldienst an einem Checkpoint als derart allgemein und teilweise nichts-
sagend dar, dass der Schluss gezogen werden muss, diese basierten nicht
auf einem tatsächlich erlebten Sachverhalt, zumal sie in ihrer Einfachheit
auch von einem am Geschehen unbeteiligten Dritten problemlos nacher-
zählt werden könnten. Da er eigenen Angaben zufolge immerhin während
(...) Monaten täglich mehrere Stunden mit der Waffe Kontrollarbeiten
durchgeführt habe, wäre von ihm – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – überdies auch ohne militärische Vorkenntnisse zu
erwarten gewesen, dass er den Namen der Waffe oder nähere Details zu
derselben wie auch den Namen seines Vorgesetzten oder seiner Einheit
hätte benennen können. Das Gleiche hat auch für die unterschiedlich aus-
gefallenen Angaben zum Verkaufspreis seiner Waffe zu gelten, auch wenn
dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass sich hinsichtlich der Frage,
ob er die Waffe fortgeworfen oder verkauft habe, die vorinstanzliche Auf-
fassung – wonach in diesen Aussagen ein Widerspruch bestehe – nicht
aufrechterhalten lässt. So präzisierte er in der Anhörung auf Nachfrage
seine Aussage in entsprechender Weise (vgl. act. A13/12 S. 8). Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den längeren Zeitablauf
zwischen BzP und Anhörung hinweist, der seine Erinnerungslücken zu er-
klären vermöge, vermag dieser Einwand nicht zu überzeugen. So hat ein
Asylbewerber grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und
braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzu-
stellen. Da lediglich selber Erlebtes wiederzugeben ist, darf erwartet wer-
den, dass die wesentlichen Elemente des Sachverhalts wiederholt über-
einstimmend wiedergegeben werden können und der Sachverhaltsvortrag
in diesen Punkten diverse Realkennzeichen (so insbesondere Detailreich-
tum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung
sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweist. So handelt es sich bei den vom
Beschwerdeführer geschilderten Vorkommnissen um einschneidende Er-
eignisse, die zu seiner Flucht geführt haben sollen, weshalb sie erfahrungs-
gemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. Angesichts obiger
Erwägungen lässt sich die Rüge, das SEM habe lediglich einseitig nach
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Seite 10
Gründen gesucht, welche gegen die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen
sprechen würden, nicht erhärten. Er vermag daher nicht glaubhaft zu ma-
chen, während (...) Monaten für das damalige Gaddafi-Regime an einem
Checkpoint eine Kontrolltätigkeit ausgeübt und sich danach unbemerkt von
seinem Posten entfernt zu haben.
4.3 Soweit der Beschwerdeführer infolge der Tätigkeit seines Vaters und
seines Bruders für den libyschen Staat respektive für die ehemalige Regie-
rung Gaddafis implizit auf das allfällige Bestehen einer Reflexverfolgung
hinweist und diesbezüglich in der Beschwerdeschrift angibt, dass gewisse
Verdachtsmomente für eine frühere Tätigkeit für das Gaddafi-Regime be-
reits für eine ernsthafte Verfolgung oder eine Gefangennahme genügen
würden, sind diese Vorbringen als asylunbeachtlich zu erachten. Vorweg
ist zunächst mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer
seine in der Anhörung geäusserte diesbezügliche Befürchtung auch auf
Nachfrage nicht näher ausführte (vgl. act. A13/12 S. 8). Sodann erstaunt,
dass er aus der Tätigkeit seiner Familienangehörigen für das damalige
Gaddafi-Regime zwar eine asylrelevante Verfolgung für seine Person im
Falle einer Rückkehr herleitet, demgegenüber aber an keiner Stelle er-
wähnt, dass sein Vater oder sein Bruder deswegen Nachteile befürchten
müssten oder Repressalien ausgesetzt worden seien. Überdies stellt sich
die Situation in der Heimat des Beschwerdeführers heute anders dar als
im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2011. Rund drei Monate später endete
nämlich der Bürgerkrieg mit dem Sturz des Gaddafi-Regimes. In der Folge
ernannte der Nationale Übergangsrat (Transitional National Council [TNC])
im November 2011 eine Übergangsregierung. Nach den ersten und freien
Wahlen des Landes im Juli 2012 übernahm das gewählte Parlament, der
Nationalkongress (General National Congress; GNC), am 8. August 2012
die Macht und bestimmte im November 2012 einen Premierminister, der
am 14. November 2012 in sein Amt eingesetzt wurde. Diese Schritte führ-
ten zur formellen Deklaration des "Staates Libyen" am 9. Januar 2013. Seit
dem August 2014 stehen sich zwei verschiedene Parlamente und ihre ent-
sprechenden Regierungen sowie die jeweils mit ihnen verbündeten Milizen
gegenüber. Der seit diesem Zeitpunkt entstandene Kampf um Macht- und
Besitzansprüche sowie die zahlreichen regionalen Konflikte verschiedener
Akteure und unterschiedlicher Interessen dauern jedoch weiterhin an und
haben das Land destabilisiert. Im Dezember 2015 wurde ein Abkommen
zur Bildung einer Einheitsregierung unterzeichnet, dessen Umsetzung je-
doch auf grosse Widerstände stösst. Doch auch in Berücksichtigung der
weiterhin ungeklärten Sicherheitslage in Libyen ist festzuhalten, dass die
vormaligen Verfolger im heutigen Zeitpunkt nicht mehr existieren und diese
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Seite 11
durch demokratisch gewählte Regierungen abgelöst wurden (vgl. zum
Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-6946/2013 vom 28. März 2018 E. 6.2
und 6.5.2.). Die Befürchtungen des Beschwerdeführers sind daher als un-
begründet zu qualifizieren.
4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das SEM dem
Beschwerdeführer zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und
sein Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der glei-
che Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
6.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung sind die in E. 6.1 genannten drei
Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung alternati-
ver Natur. Sobald eine davon erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar
zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln. Gegen eine allfällige Aufhebung dieser vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG).
D-2126/2016
Seite 12
In diesem Verfahren wäre dann der Vollzug der Wegweisung vor dem Hin-
tergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4).
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen oder
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Her-
kunftsstaat konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht äusserte sich in seinem Referenzurteil
D-6946/2013 vom 28. März 2018 erstmals zur aktuellen Sicherheitslage in
Libyen. Darin wurde erwogen, dass aktuell in Libyen keine zentrale staatli-
che Autorität vorhanden ist, welche das Gewaltmonopol über das libysche
Territorium innehat und für die Sicherheit der Bevölkerung garantieren
kann. Die Ursache der fortdauernden Konflikte stellt die bisherige Unfähig-
keit jeder Regierung dar, ihren politischen Willen und das Gewaltmonopol
durchzusetzen. Das Erbe der chaotischen Verwaltung des Staates durch
das gestürzte Gaddafi-Regime, die zahllosen jahrhundertealten Stam-
meskonflikte und der steigende Einfluss der radikalen Islamisten, der
Kampf um Ressourcen und Einfluss sowie die jahrzehntelange Vernach-
lässigung des Ostens des Landes stellen sich als treibende Elemente der
Auseinandersetzungen dar. Der libysche Sicherheitssektor zeichnet sich
durch einen hohen Grad an Fragmentierung aus. Hunderte von Milizen
kämpfen auf unterschiedlichen Seiten in abwechselnden Allianzen. Der li-
bysche Staat respektive die von der internationalen Gemeinschaft aner-
kannten Institutionen sind nicht nur nicht in der Lage, die grosse Zahl der
Milizen zu kontrollieren, sondern geraten selber zunehmend unter die Kon-
trolle nicht-staatlicher bewaffneter Gruppen. Polizei und Justiz sind prak-
tisch inexistent und ungenügend ausgerüstet. In weiten Teilen des Landes
sind in zunehmender Weise Kampfhandlungen festzustellen und die Si-
cherheitslage stellt sich als unberechenbar und unübersichtlich dar.
Schnell wechselnde Allianzen zwischen den Stämmen und Machtkämpfe
unter den bewaffneten Milizen führen in weiten Teilen des Landes regel-
mässig zu unvorhersehbaren, gewalttätigen Auseinandersetzungen, unter
welchen auch immer wieder die zivile Bevölkerung zu leiden hat. Grenzen
zwischen Milizen, Sicherheitskräften und kriminellen Banden sind fliessend
und die Bevölkerung ist aufgrund der Absenz eines wirksamen staatlichen
Schutzes der ständigen Gefahr ausgesetzt, Opfer eines Verbrechens zu
D-2126/2016
Seite 13
werden. Ein politischer Wille zur Lösung der Konflikte ist kaum zu erken-
nen. Die Menschenrechtslage stellt sich desolat dar und die allgemeine
humanitäre Situation ist als schwierig einzustufen. Aufgrund dieser Fest-
stellungen kam das Gericht zum Schluss, dass in weiten Teilen Libyens
eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und dementsprechend der Voll-
zug der Wegweisung in weite Teile Libyens als unzumutbar zu erachten ist
(a.a.O. E. 6.5.2).
6.6 Weiter prüfte das Gericht im erwähnten Urteil, ob sich ein Wegwei-
sungsvollzug nach Tripolis, der Herkunftsstadt des Beschwerdeführers, als
zumutbar erweise. Dabei wurde erkannt, dass angesichts einer prekären,
fragilen sowie als unbeständig zu bezeichnenden Sicherheitslage in der
Stadt und in Berücksichtigung der Unberechenbarkeit von Gewaltausbrü-
chen sowie der verschlechterten Versorgungslage ein Vollzug der Wegwei-
sung nach Tripolis grundsätzlich als unzumutbar zu erachten ist. Die Zu-
mutbarkeit ist nur ausnahmsweise, beim Vorliegen begünstigender Fakto-
ren zu bejahen (a.a.O. E. 6.5.3).
6.7 Vorliegend sind solche begünstigenden persönlichen Umstände beim
– ebenfalls – aus Tripolis stammenden Beschwerdeführer zu verneinen. So
absolvierte er eigenen Angaben zufolge (Darlegung Ausbildung). Infolge
des Kriegsausbruchs hörte er mit der Schule auf (vgl. act. A13/12 S. 4).
Gemäss Angaben in der BzP arbeitete er nie respektive laut Anhörung ab
und zu in einem (Nennung Geschäft) (vgl. act. A6/3 S. 3; A13/12 S. 4).
Zwar verfügt er in seiner Heimatstadt über ein familiäres Beziehungsnetz.
Der Beschwerdeführer gab aber an, letztmals während des Krieges Kon-
takt zu seinen Familienangehörigen gehabt zu haben, welche die Gegend
gewechselt hätten (vgl. act. A13/12 S. 4). Es erscheint unter diesen Um-
ständen nicht gesichert, dass er auf die Unterstützung seiner Familie so-
wohl hinsichtlich der Existenzsicherung als auch der Wohnsituation zählen
könnte. Unter diesen Voraussetzungen – auch angesichts der fehlenden
beruflichen Erfahrungen respektive Perspektiven – und in Anbetracht einer
generell schwierigen Versorgungslage in Tripolis sowie der für Zivilperso-
nen bestehenden Unsicherheiten ist, nachdem keine zumutbare inner-
staatliche Aufenthaltsalternative in einen anderen Landesteil besteht, eine
konkrete Gefährdung für den Beschwerdeführer insgesamt zu bejahen.
6.8 Da somit die Voraussetzungen einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG als erfüllt zu erachten und begünstigende persönli-
che Umstände zu verneinen sind, erweist sich der Wegweisungsvollzug
deshalb insgesamt als unzumutbar. Der Beschwerdeführer ist daher in der
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Schweiz vorläufig aufzunehmen, zumal – auch wenn er in strafrechtlicher
Hinsicht auffiel (vgl. oben Bst. E) – die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7
AuG (noch) nicht erfüllt sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, so-
weit sie die Frage der Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft,
auf Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche
betrifft, Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf die beantragte Gewährung der
vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist sie gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzli-
chen Verfügung vom 16. März 2016 sind aufzuheben und das SEM ist an-
zuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
des Beschwerdeführers auszugehen, wobei bei vorliegender Verfahrens-
konstellation von einem hälftigen Durchdringen ausgegangen wird. Dem
Beschwerdeführer wären somit für sein hälftiges Unterliegen reduzierte
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2, 3 und 5 des Reglements über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008
[VGKE, SR 173.310.2]). Da indessen mit Verfügung des Instruktionsrich-
ters vom 11. April 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde
und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage
seither in entscheidrelevanter Weise verändert hätte, ist auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Mit Verfügung vom 11. April 2016 wurde ausserdem das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und dem
Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand bestellt. Dem-
nach ist diesem eine Entschädigung für seine notwendigen Aufwendungen
im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälftig –
für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 6. April 2016
eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von acht Stunden zu
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Fr. 200.– und zusätzlich Fr. 65.– Barauslagen für Porti, Telefon und Hono-
rar Übersetzer, total Fr. 1665.–, geltend gemacht werden. Der zeitliche Auf-
wand sowie die Barauslagen sind als angemessen zu erkennen. Das SEM
ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung hälftig in der Höhe von (gerundet) Fr. 832.– auszurichten.
Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher
Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im
Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu
entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertre-
tung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für
Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8
Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von
Fr. 200.– ist entsprechend auf Fr. 150.– zu reduzieren, der geltend ge-
machte Aufwand ist indessen bereits als angemessen erkannt worden.
Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der
Gerichtskasse als amtliches Honorar in Höhe von Fr. 633.– festzusetzen
(vier Stunden à Fr. 150.– zuzüglich (gerundet) Fr. 33.– Barauslagen).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen.
Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 16. März
2016 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerde-
führer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte, durch das SEM zu entrich-
tende Parteientschädigung von Fr. 832.– zugesprochen.
5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 633.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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