B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2127/2016
wiv
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. März 2016
D-2127/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist somalischer Staatsangehöriger und stammt aus
Mogadischu. Gemäss seinen Angaben verliess er Somalia im Dezember
2014 in Richtung Kenia. Am 16. März 2015 reiste er von Italien her kom-
mend unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2015 eröffnete das Staatssekretariat
für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer, er sei nach dem Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum (VZ) Zürich zugewiesen worden, wo sein Asylge-
such gestützt auf Art. 4 der Testphasenverordnung vom 4. September
2013 (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde.
C.
Am 20. März 2015 führte das SEM eine Befragung des Beschwerdeführers
zu dessen Person durch. Am 24. April 2015 wurde der Beschwerdeführer
durch das Staatssekretariat eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
D.
Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vor, er habe zum einen seit Mai 2014 Probleme mit der
Miliz der Shabaab (Harakat al-Shabaab al-Mujahideen; Bewegung der
Mujhahideen-Jugend) gehabt. Mit einem Geschäftspartner namens
B._______ habe er im Jahr 2014 in Mogadischu eine Druckerei mit der
Firmenbezeichnung C._______ gegründet, wobei er für das Marketing und
die Geschäftsführung zuständig gewesen sei. Seine Firma habe Aufträge
von ausländischen Hilfsorganisationen erhalten, so von USAID (United
States Agency for International Development), ARC (American Refugee
Committee) und Cesvi (Cooperazione e Sviluppo). Die Shabaab habe ihm
deswegen vorgeworfen, mit den „Kuffar“ (Ungläubigen; arabisch „Kāfir“)
zusammenzuarbeiten, und ihn deswegen ständig telephonisch bedroht.
Zum anderen seien mit seinem Partner B._______ geschäftliche Differen-
zen entstanden, und jener habe schliesslich versucht, ihn mit Hilfe von Auf-
tragsmördern zu beseitigen. Da B._______ familiär mit der somalischen
Regierung vernetzt sei, habe er Soldaten engagiert, die den Beschwerde-
führer hätten töten sollen. Ende November oder Anfang Dezember 2014
seien des Nachts sieben Soldaten ins Haus des Beschwerdeführers ein-
gedrungen. Diese hätten auf ihn geschossen und eine Handgranate nach
ihm geworfen, er habe jedoch fliehen können. Später habe er erfahren,
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dass seine Ehefrau durch die Soldaten vergewaltigt worden sei. Im Verlauf
des Verfahrens im VZ Zürich gab der Beschwerdeführer als Beweismittel
verschiedene Geschäftsunterlagen zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2015 eröffnete das SEM dem Be-
schwerdeführer, aufgrund der Aktenlage könne sein Asylgesuch zum ge-
genwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden, wobei weitere Abklärun-
gen erforderlich seien, weshalb sein Asylgesuch gestützt auf Art. 19 TestV
nicht länger im VZ Zürich, sondern im erweiterten Verfahren behandelt
werde. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton St. Gallen zugewiesen.
F.
Mit Eingabe an das SEM vom 27. Mai 2015 ersuchte die damalige Rechts-
vertretung des Beschwerdeführers um Einsicht in die Akten des Asylver-
fahrens.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 erteilte das SEM der damaligen
Rechtsvertretung die Akteneinsicht.
H.
Mit Verfügung vom 14. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
an. Gleichzeitig verfügte es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im We-
sentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2016 focht der Beschwer-
deführer diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei be-
antragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ziff. 1‒3
des Dispositivs betreffend, des Weiteren die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht
beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie – in der Person seines Rechts-
vertreters – ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a des Asylgeset-
zes (AsylG, SR 142.31) beizuordnen. Auf die Begründung der Beschwerde
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wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. April 2016 wurden
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands gutgeheissen, und der bishe-
rige Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Florian Wick, wurde dem Beschwerde-
führer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
K.
Mit Vernehmlassung vom 21. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an
seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. April 2016
Kenntnis gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
Im vorliegenden Fall ist zunächst auf die mit der Beschwerdeschrift vorge-
brachte Rüge einzugehen, der Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör sei verletzt worden.
4.1 Diesbezüglich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei im
Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz aufgefordert worden,
sich kurz zu halten, obwohl er geäussert habe, er müsse lange erzählen
und erklären können. Auch seien seine ausführlichen Darlegungen zu den
erlittenen Bedrohungen und Drangsalierungen nicht zur Kenntnis genom-
men worden. Des Weiteren seien seine detaillierten Aussagen zum Bei-
spiel zur Qatar Charity oder zu seinen Bemühungen, vor Gericht zu seinem
Recht zu kommen, nicht gewürdigt worden.
4.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst eine Anzahl verschiedener
verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa
MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Ge-
hör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.;
ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitu
tionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux, 2. Aufl., Bern 2006,
S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl., Bern 2015,
S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/
ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG
PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl.,
Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig
im Vordergrund stehend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusse-
rung und Anhörung, welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermitt-
lung des wesentlichen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück
der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgeh-
alt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Be-
troffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu
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berücksichtigen; daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG
gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Ent-
scheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALIN-
VERNI/HOTTELIER, a.a.O., S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar
zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
4.3 Es ist festzustellen, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör in keinem der erwähnten Teilgehalte verletzt worden ist.
Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner eingehen-
den Anhörung mehrfach aufgefordert wurde, sich auf das Wesentliche zu
beschränken und sich entsprechend kurz zu halten. Jedoch besteht auf-
grund des vorliegenden Protokolls kein Grund zur Annahme, dass der Be-
schwerdeführer dadurch gehindert wurde, seine Asylgründe in allen we-
sentlichen Details darzulegen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung wesentliche Aussagen des Be-
schwerdeführers zu den in Somalia angeblich erlittenen Behelligungen un-
berücksichtigt gelassen habe. Schliesslich ist einzuräumen, dass in der an-
gefochtenen Verfügung zwar nicht erwähnt wurde, dass der Beschwerde-
führer bei seiner eingehenden Anhörung unter anderem zu Protokoll gab,
er habe vergeblich versucht, gegen seinen Geschäftspartner vor einem so-
malischen Gericht zu klagen, und wegen des Verhaltens des Genannten
habe es Probleme bei der Durchführung eines Projekts mit einem Auftrag-
geber namens Qatar Charity gegeben. Jedoch ist diesbezüglich festzuhal-
ten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung keineswegs grund-
sätzlich bezweifelte, der Beschwerdeführer habe sich in einem Streit mit
seinem Geschäftspartner befunden. Gleichzeitig hielt das Staatssekretariat
aber dafür, aufgrund dieses Konflikts sei nicht nachvollziehbar, weshalb
der Geschäftspartner gegen den Beschwerdeführer mit Hilfe von Regie-
rungssoldaten in der behaupteten Weise hätte vorgehen sollen. Auch sei
die Schilderung des nächtlichen Überfalls durch die Soldaten unglaubhaft
ausgefallen. Die genannten Details betreffend eine missglückte gerichtli-
che Klage und einen gescheiterten Geschäftsabschluss mit einem be-
stimmten Auftraggeber sind somit nicht entscheidwesentlich, und die man-
gelnde Erwähnung dieser Aspekte in der angefochtenen Verfügung kommt
offensichtlich keiner Gehörsverletzung gleich.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
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oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs
zum einen geltend, er sei als Geschäftsführer einer Druckerei, die Aufträge
von ausländischen Hilfsorganisationen ausgeführt habe, durch die extre-
mistisch-islamistische Miliz der Shabaab bedroht worden. Diesbezüglich ist
zunächst festzuhalten, dass sich diese Bedrohung nach Aussagen des Be-
schwerdeführers auf regelmässige Telephonanrufe beschränkte. Dabei
vermochte er weder zu deren Inhalt konkrete, über allgemeinste Angaben
hinausgehende Informationen zu geben, noch konnte er ausführen, wes-
halb es sich bei den unbekannten Anrufern ‒ wobei es meistens die gleiche
Stimme gewesen sei ‒ um Angehörige der Shabaab gehandelt haben soll.
Es ist keineswegs auszuschliessen, dass es sich ‒ beispielsweise ‒ um
Anrufe eines geschäftlichen Konkurrenten zum Zweck der Einschüchte-
rung des Beschwerdeführers handelte, sollten seine Aussagen überhaupt
zutreffen. Weiter ist insbesondere festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer trotz der behaupteten Drohungen seine Arbeit normal weiterführte und
sich keineswegs ängstigen liess. Dabei sagte er gegenüber der Vorinstanz
aus, er habe im Regierungsviertel von Mogadischu gewohnt, wo von Re-
gierungsleuten alles gut bewacht sei. Auch habe er auf sich aufgepasst
(Protokoll der eingehenden Anhörung, S. 5). Somit empfand der Beschwer-
deführer die angeblichen Drohungen durch die Shabaab offensichtlich
nicht als eine derartige Gefährdung, dass er deswegen die Flucht ins Aus-
land in Erwägung zog. Vielmehr geht aus seinen Angaben anlässlich der
Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren hervor, dass er aufgrund des
behaupteten Angriffs durch somalische Soldaten den Entschluss gefasst
haben will, seinen Heimatstaat zu verlassen. Dem Vorbringen, wonach er
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durch die Shabaab bedroht worden sei, kommt somit ungeachtet der
Glaubhaftigkeit keine asylrechtliche Relevanz zu.
6.2 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens, gegen den Beschwerdeführer
sei wegen eines Konflikts mit seinem Geschäftspartner – der familiäre Kon-
takte zu Regierungskreisen habe ‒ durch somalische Soldaten ein Tö-
tungsversuch verübt worden, stellt sich in erster Linie die Frage der Glaub-
haftigkeit.
6.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE
2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27
E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
6.2.2 Die genannten Kriterien der Glaubhaftmachung sind hinsichtlich des
behaupteten nächtlichen Überfalls und Tötungsversuchs durch ‒ vom Ge-
schäftspartner des Beschwerdeführers beauftragte ‒ somalische Soldaten
als nicht erfüllt zu erachten. Bezüglich der Ereignisse der fraglichen Nacht
vermochte der Beschwerdeführer trotz wiederholter Nachfragen anlässlich
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der eingehenden Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren ‒ dies wohlge-
merkt, obwohl er in anderem Zusammenhang mehrfach für sich bean-
spruchte, er habe ausführliche Erklärungen abzugeben (vgl. auch zuvor,
E. 4.3) ‒ nur wenig konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Gleich-
zeitig erscheinen die fraglichen Aussagen in anderer Hinsicht als nicht
plausibel. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, es habe sich bei den
Angreifern um sieben Männer gehandelt, wobei deren vier an der Tür des
Hauses gestanden seien, während drei von ihnen durch die Wohnungstür
gekommen seien. Er selbst habe sich in diesem Moment auf der Toilette
befunden und habe die Schreie seiner Ehefrau gehört. Als er aus der Toi-
lette gekommen sei, habe er die Soldaten gesehen, und diese hätten auf
ihn gezielt. Er habe jedoch durch eine Verbindungstür ins Nachbarhaus ‒
das Haus seiner Mutter ‒ fliehen können. Die Soldaten hätten mehrere
Schüsse auf ihn abgegeben und eine Handgranate nach ihm geworfen;
dennoch sei ihm die Flucht gelungen (Protokoll der eingehenden Anhö-
rung, S. 7 f.). Auf die Frage hin, wie er vor sieben Soldaten habe fliehen
können, gab er zur Antwort, nur einer der Soldaten habe ihn tatsächlich
gesehen. Diese Angaben sind als unglaubhaft zu erachten. Zum einen ist
nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer, der sich im betreffenden
Augenblick auf der Toilette befunden haben will, zu seinen Erkenntnissen
in Bezug auf die Zahl der Soldaten und deren Vorgehen beim Eindringen
ins Haus gelangen konnte. Zum anderen ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit auszuschliessen, dass ihm unter den behaupteten Umstän-
den die Flucht hätte gelingen können. Mit der Beschwerdeschrift werden
keine Argumente vorgebracht, die den soeben getroffenen Einschätzungen
etwas entgegensetzen könnten.
6.2.3 Abgesehen von der unglaubhaft ausgefallenen Schilderung der Er-
eignisse in der fraglichen Nacht ist ausserdem auch ‒ wie bereits von der
Vorinstanz festgestellt ‒ nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschäfts-
partner des Beschwerdeführers überhaupt in der behaupteten Weise ge-
gen diesen hätte vorgehen sollen. Einerseits vermochte der Beschwerde-
führer keine geschäftlichen Probleme zu schildern, die auch nur im Ansatz
einen persönlichen Konflikt des behaupteten Ausmasses erklären könnten.
Andererseits ergeben sich auch mit Blick auf die im vorinstanzlichen Ver-
fahren eingereichten Beweismittel keinerlei Hinweise, welche eine derar-
tige Eskalation eines persönlichen Streits nachvollziehbar machen könn-
ten. Bezüglich dieser Beweismittel ‒ Kopien von Auftragsbestätigungen,
Rechnungen und geschäftlichen E-Mails ‒ machte der Beschwerdeführer
gegenüber der Vorinstanz anlässlich der eingehenden Anhörung geltend,
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diese Dokumente würden beweisen, dass er sich mit seinem Partner we-
gen des Geschäftsvermögens gestritten habe. Sein Partner habe alles
Geld aus bestimmten Projekten beschlagnahmt. Allerdings ist festzustel-
len, dass den genannten Beweismitteln keinerlei Hinweise auf einen Kon-
flikt zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Geschäftspartner na-
mens B._______ (Schreibweise in den vorinstanzlichen Protokollen) zu
entnehmen sind. Zwar ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer mit
E-Mail vom 5. November 2014 einer Projektleiterin des italienischen Hilfs-
werks Cesvi mitteilte, die für das Bedrucken von Kleidungsstücken ge-
schuldete Summe sei auf ein Bankkonto zu überweisen, dessen Inhaber
eine Person namens B._______ (Schreibweise im fraglichen Aktenstück)
sei. Zudem ergibt sich aus E-Mails der genannten Projektleiterin an den
Beschwerdeführer vom 27. Oktober und vom 5. November 2014, dass sich
diese für eine Verzögerung bei der Überweisung der geschuldeten Summe
entschuldigte. Jedoch enthalten weder diese noch die anderen als Beweis-
mittel bezeichneten Schriftstücke irgendeinen Hinweis auf einen Konflikt
zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Geschäftspartner. Im Übri-
gen vermögen die Beweismittel zwar die geschäftlichen Beziehungen des
Beschwerdeführers mit verschiedenen in Somalia tätigen Organisationen
der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zu belegen. Indessen
lässt sich aus den fraglichen Dokumenten nichts ableiten, was in irgendei-
ner Weise Rückschlüsse auf die behaupteten Asylgründe zulassen würde.
6.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht
daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde dem-
nach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Ziff. 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bun-
desrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 11
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuwei-
sen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 13. April 2016 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
9.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 13. April 2016 angeordneten
Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Be-
schwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung
einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im
vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist das Honorar aufgrund der Akten
auf Fr. 1‘000.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 1‘000.‒ zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: