B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2127/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Mazedonien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. April 2018 / N (…).
D-2127/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Mazedonien stammende Beschwerdeführer albanischer Ethnie er-
suchte am 28. Februar 2018 in der Schweiz um Asyl und wurde per Zu-
fallsprinzip dem Testbetrieb in B._______ zugewiesen.
B.
Am 5. März 2018 wurden dem Beschwerdeführer die Mitarbeitenden der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im Verfahrenszentrum (VZ)
B._______ als Rechtsvertretung zugewiesen.
C.
Am 6. März 2018 wurde er zu seiner Person sowie zum Reiseweg befragt.
Eine eingehende Anhörung zu den Gründen seines Asylgesuchs fand am
26. März 2018 statt. Er begründete dieses im Wesentlichen damit, er
stamme aus C._______, Mazedonien, wo er bis etwa (…) Monate vor sei-
ner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Er habe die Schule während
(…) Jahren besucht und im Jahr 2012 abgeschlossen. Im Jahr 2013 sei er
für (…) Monate in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten. Dann sei er
jedoch von der Polizei aufgegriffen und wegen illegalen Aufenthaltes nach
Mazedonien zurückgeführt worden. Danach habe er diverse Arbeiten aus-
geführt, unter anderem im (…) und in einer (…). Im Jahr 2017 sei er dann
von seiner Schwägerin, welche im gleichen Haus wie er und der Rest der
Familie gelebt habe, während (…) Monate belästigt worden. Sie habe mit
ihm schlafen wollen, was er jedoch abgelehnt habe. Gegenüber seinem
Bruder – dem Ehemann der Schwägerin – habe er dies verschwiegen. Ei-
nes Tages im (…) 2017 habe ihn dann sein Bruder zur Rede gestellt, da
ihm seine Frau erzählt habe, er (der Beschwerdeführer) habe sie belästigt.
Er habe versucht, seinem Bruder die Situation zu erklären, jedoch ohne
Erfolg. Letzterer habe auf ihn eingeschlagen, so dass er geblutet und (…)
habe. Als er am Wegrennen gewesen sei, habe der Bruder sogar mit seiner
Pistole auf ihn geschossen, ohne ihn jedoch getroffen zu haben. Seither
habe er sich nicht mehr nach Hause getraut. Diesen Vorfall habe er umge-
hend der Polizei gemeldet und Anzeige erstatten wollen. Seine Verletzun-
gen habe er auch mit Fotografien belegen können. Der Polizist habe indes-
sen die Anzeige nicht aufnehmen wollen, nachdem er telefoniert habe –
wahrscheinlich mit seinem Bruder, welcher gute Beziehungen zur Polizei
pflege. Anschliessend habe er zuerst (…) Monate in einer gemieteten Woh-
nung und später teils bei Kollegen, auf der Strasse, in Moscheen oder auch
D-2127/2018
Seite 3
bei seinem Arbeitgeber geschlafen. Nach dem Vorfall seien keine Über-
griffe mehr passiert, hingegen sei er von seinem Bruder und dessen Kolle-
gen – schriftlich und mündlich – bedroht worden, manchmal so intensiv
(Todesdrohungen), dass er einige Tage nicht zur Arbeit habe gehen kön-
nen. Er sei jedoch nach gewisser Zeit stets wieder arbeiten gegangen.
Trotz der anhaltenden Drohungen sei er nicht erneut zur Polizei gegangen,
da diese korrupt sei und sein Bruder gute Beziehungen zu ihr habe. Am
(…) 2018 sei er schliesslich aus Mazedonien ausgereist und am Tag darauf
bereits in der Schweiz angekommen. Er könne auf keinen Fall nach Maze-
donien zurück, da sein Bruder möglicherweise eine Klage gegen ihn ein-
gereicht habe. Deswegen würde er wohl bei einer Rückkehr sofort verhaf-
tet werden.
Zum Beleg seiner Identität reichte er seinen Pass, seine Identitätskarte so-
wie seinen Führerschein zu den Akten. Ausserdem wurde ein Schreiben zu
medizinischen Informationen vom 21. März 2018 eingereicht.
D.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zum Ent-
scheidentwurf Stellung zu nehmen. Am 3. April 2018 reichte die Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2018 – eröffnet am selben Tag – verneinte die
Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
F.
Am 4. April 2018 legten die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für
Asylsuchende im VZ B._______ ihr Mandat nieder.
G.
Gegen den Entscheid des SEM erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 10. April 2018 (Poststempel: 11. April 2018) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er zufolge der Unzumutbarkeit oder Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
D-2127/2018
Seite 4
men. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Erlass der Bezahlung eines Kostenvor-
schusses.
H.
Am 17. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in B._______ kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die
Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im
Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV, SR 142.318.1).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
D-2127/2018
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Übergriff durch seinen Bru-
der sowie die Drohungen, welche er von ihm und seinen Freunden erhalten
haben soll, ausschliesslich von Drittpersonen stammen würden. Mit den
mazedonischen Behörden habe er hingegen explizit zu keinem Zeitpunkt
D-2127/2018
Seite 6
Schwierigkeiten gehabt. Jene kämen grundsätzlich ihrer Schutzpflicht nach
und seien in der Lage, Schutz zu gewähren. In diesem Zusammenhang sei
der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat Maze-
donien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat
(„safe country“) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe.
Solche Übergriffe könnten den mazedonischen Sicherheitskräften zur An-
zeige gebracht werden und würden auch in Mazedonien Straftatbestände
darstellen, welche strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar vereinzelt
vorkommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendi-
gen Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholtem Intervenieren nicht
einleiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Be-
amte auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei hö-
heren Instanzen einzufordern. Der mazedonische Staat sei bestrebt, Ver-
fehlungen von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe angege-
ben, dass sein erster Versuch, den Übergriff seines Bruders anzuzeigen,
erfolglos verlaufen sei. Obwohl er angegeben habe, über Fotografien sei-
ner Verletzungen sowie über Belege von Drohungen in Form von SMS zu
verfügen, habe er es unterlassen, einen erneuten Anzeigeerstattungsver-
such bei einem übergeordneten Beamten zu machen oder gegen den fehl-
baren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. Somit habe er nicht sein
Möglichstes getan, um Schutz durch die mazedonischen Behörden zu er-
halten. Diesen könne daher kein fehlender Schutzwille unterstellt werden.
Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden,
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen.
In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe die Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers ausgeführt, er brauche eventuell eine Behandlung
wegen (…). Dazu verfüge das SEM zum einen über keine Unterlagen, wel-
che dies belegen würden, und zum anderen läge selbst dann, wenn er eine
(…) benötigen würde, kein Wegweisungshindernis vor. Diesbezüglich sei
darauf hinzuweisen, dass medizinische Behandlungen in Mazedonien
überall erhältlich seien.
5.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Be-
schwerde im Wesentlichen, er habe in einem grossen Familienhaus mit
seiner Mutter, seinem Bruder, dessen Ehefrau sowie ihren zwei Kindern
gelebt. Seine Schwägerin habe seinen Bruder im Griff gehabt. Sie habe ihn
(den Beschwerdeführer) fälschlicherweise beschuldigt, dass er versucht
habe, sie zu vergewaltigen. Seither sei sein Leben bedroht, weshalb er das
Familienhause habe verlassen müssen. Sein Leben in Mazedonien sei un-
D-2127/2018
Seite 7
ter diesen Umständen nicht mehr sicher, da er nach diesen Anschuldigun-
gen als unehrenhafter Mann gelte, welcher Schande über seine Familie
gebracht habe. Aufgrund der gesellschaftlichen Normen sei sein Bruder
nun gezwungen, die Ehre seiner Frau, seiner Familie und von sich selbst
zu verteidigen. Die Familienehre müsse wieder hergestellt werden, was
heisse, dass sein Bruder versuchen werde, ihn umzubringen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden.
6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
6.3 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme mit dem Bruder und sei-
nen Freunden bezüglich des Vorwurfs der sexuellen Belästigung oder gar
Vergewaltigung der Schwägerin kann vollumfänglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschwerdeführer führt in der Be-
schwerde aus, dass sein Bruder ihn aufgrund der Verteidigung der Fami-
lienehre angegriffen habe und stets bedrohe. Dies ist zwar eine Erklärung
des geltend gemachten Übergriffs sowie der angeblichen kontinuierlichen
Bedrohung, indessen vermögen seine Ausführungen die Einschätzung der
Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer bei allfälligen weiteren Vor-
kommnissen an die schutzfähige und -willige mazedonische Polizei wen-
den könnte, nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer hat sich gemäss
seinen Angaben nur ein einziges Mal an einen Polizisten gewendet. Indes-
sen verfügt er über viele andere Möglichkeiten, sich bezüglich seiner Prob-
leme an die mazedonischen Behörden oder Sicherheitskräfte zu wenden.
Die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers stossen die sich aus
der Einstufung Mazedoniens als „safe country“ gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG ergebende Regelvermutung der Verfolgungssicherheit im Heimat-
staat somit nicht um.
D-2127/2018
Seite 8
6.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat sein Asylgesuch
somit zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
D-2127/2018
Seite 9
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ma-
zedonien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ma-
zedonien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarer-
weise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.5
8.5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung zum Wegweisungsvollzug im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe den grössten Teil seines
D-2127/2018
Seite 10
Lebens in Mazedonien verbracht. Nebst einem umfassenden familiären
Beziehungsnetz sei aufgrund seiner Sozialisation dort sowie der Tatsache,
dass er bis vor (…) Monaten seinen Lebensmittelpunkt ebenda gehabt
habe, davon auszugehen, dass er sich in seinem Herkunftsland auch ein
soziales Netz ausserhalb seiner Familie habe aufbauen können, auf wel-
ches er bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Er verfüge
über eine gute Schulbildung und habe in verschiedenen Berufsfeldern Er-
fahrungen gesammelt. Bis zu seiner Ausreise habe er überdies eine lang-
jährige Festanstellung gehabt. Falls er trotzdem keine ausreichenden fi-
nanziellen Einkünfte erzielen würde, könne er sich um Sozialhilfe bemü-
hen. Ausserdem weise der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit dem
geltend gemachten Vorfall (…) Probleme habe. Falls er nach einer Rück-
kehr nach Mazedonien tatsächlich auf (…) Hilfe angewiesen sei, sei eine
solche auch in Mazedonien vorhanden. Für rückkehrende Asylsuchende
sei der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet.
8.5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde, dass er
seit dem Vorfall unter (…) Problemen leide. Die Gesellschaft könne bezie-
hungsweise wolle nicht verstehen, dass er als angeschuldigter Vergewalti-
ger dies allenfalls doch nicht gemacht habe. Deshalb leide er unter einem
enormen Druck. In Mazedonien würde auch das Fachpersonal in Einrich-
tungen, in welchen (…) Probleme behandelt würden, an solche Vorurteile
glauben. Ausserdem habe er kürzlich erfahren, dass seine Mutter verstor-
ben sei. Sie sei die Einzige gewesen, welche eventuell an seine Unschuld
geglaubt habe. Es mache ihn traurig, dass die einzige ihm nahestehende
Person nicht mehr am Leben und er nicht an ihrer Beerdigung gewesen
sei. Ehrenmorde kämen in seiner Kultur oft vor und selbst wenn er am Le-
ben gelassen würde, würde es sich anfühlen, als wäre er lebendig begra-
ben.
8.5.3 Die allgemeine Lage in Mazedonien ist weder durch Krieg, Bürger-
krieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet. In Be-
zug auf individuelle Vollzugshindernisse bringt der Beschwerdeführer vor,
gesundheitliche Beschwerden zu haben. Er leide an (…) Problemen seit
dem Vorfall mit seinem Bruder und den darauffolgenden Bedrohungen.
Dass der Beschwerdeführer seither (…) Beschwerden hat, ist durchaus
möglich. Auch die Trauer aufgrund seiner kürzlich verstorbenen Mutter ist
verständlich. Indessen besteht für ihn auch in Mazedonien die Möglichkeit,
sich deswegen behandeln zu lassen. Dazu kann wiederum vollumfänglich
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die pauschale
Aussage, dass das Fachpersonal in den Einrichtungen zur Behandlung
D-2127/2018
Seite 11
(…) Probleme in Mazedonien an dieselben gesellschaftlichen Ehrvorstel-
lungen glaube, ist ferner zu verneinen. Selbst wenn gewisse Mitarbeitende
tatsächlich an solche Vorstellungen glauben würden, sollte dies keinen Ein-
fluss auf seine Behandlung haben, da sie ihre Arbeit trotz allem normal und
gewissenhaft auszuführen haben. Nach dem Gesagten erweist sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.6 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu be-
zeichnen ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG),
und der Beschwerdeführer über gültige mazedonische Ausweise verfügt.
8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da
sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als
aussichtslos herausstellten.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2127/2018
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: