B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2128/2014
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Gérald Bovier,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2014 / N _______.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie – suchte am 2. Juni 1998 in der Schweiz erstmals um Asyl nach.
Wegen Verletzung der zumutbaren Mitwirkungspflicht trat das vormals
zuständige Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch mit Verfügung
vom 30. Juni 1998 nicht ein und ordnete die Wegweisung des Beschwer-
deführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese
Verfügung erwuchs am 1. September 1998 unangefochten in Rechtskraft.
In der Folge galt der Beschwerdeführer für die Schweizer Behörden als
unbekannten Aufenthaltes.
A.b Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer die
Schweiz im Jahr 1998 und hielt sich anschliessend in Deutschland auf. Er
habe über Jahre hinweg eine deutsche Aufenthaltsbewilligung besessen
und sei immer wieder mal in die Schweiz eingereist. Im Jahr 2011 sei er
in die Türkei zurückgekehrt, wo er in E._______ gelebt habe. Im Novem-
ber 2013 habe er sein Heimatland erneut in Richtung Schweiz verlassen.
A.c Am 4. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F._______ sein zweites Asylgesuch ein. Die Be-
fragung zur Person fand am 19. Dezember 2013 statt.
A.d Am 16. Januar 2014 beendete das BFM das vorerst eingeleitete Dub-
lin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren wieder auf.
A.e Der Beschwerdeführer wurde am 6. März 2014 gestützt auf Art. 29
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs ist vollumfänglich auf die protokollierten
Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokoll vom 19. Dezember
2013, B4; Anhörungsprotokoll vom 6. März 2014, B16).
A.f Zum Beleg seiner Identität gab der Beschwerdeführer dem BFM seine
Identitätskarte (Nüfus) zu den Akten.
A.g Mit Schreiben vom 7. März 2014 forderte das BFM den Beschwerde-
führer zur Einreichung eines Arztberichtes auf. Dieser ging am 19. März
2014 beim BFM ein.
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Seite 3
B.
B.a Mit Verfügung vom 24. März 2014 – eröffnet am 25. März 2014 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. Dezember 2013 ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvoll-
zug an.
B.b Mit Eingabe vom 17. April 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigen-
schaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Seite 5
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In seinem negativen Asylentscheid führte das BFM im Wesentlichen
aus, hinsichtlich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer im Jahr
2013 von den türkischen Sicherheitskräften in E._______ zweimal wäh-
rend mehrerer Stunden festgehalten worden sei, sei zu bemerken, dass
es sich hierbei aufgrund der Art und Intensität nicht um ernsthafte
Nachteile handle, die geeignet wären, eine Zwangssituation im Sinne des
Asylgesetzes zu begründen. Dass der Beschwerdeführer diese Mass-
nahmen auch subjektiv nicht als gravierend empfunden haben könne,
gehe aus dem Umstand hervor, dass er angegeben habe, seitens der tür-
kischen Behörden keinen Druck erlitten zu haben (vgl. B16 S. 3). Die
betreffenden Vorbringen seien daher nicht asylrelevant und hielten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
stand.
Das bei der Befragung zur Person vom 19. Dezember 2013 zu Protokoll
gegebene Vorbringen, Personen aus dem Südosten der Türkei hätten
dem Beschwerdeführer seit 1988 nach dem Leben getrachtet (vgl. B4
S. 8), habe er anlässlich der Bundesanhörung vom 6. März 2014 nicht
mehr geltend gemacht (vgl. B16 S. 5). Bezeichnenderweise habe er diese
Begebenheit auch bei der im ersten Asylverfahren durchgeführten Befra-
gung vom 9. Juni 1998 mit keinem Wort erwähnt (vgl. Befragungsproto-
koll, B20 S. 4). Es sei deshalb auf die Unglaubhaftigkeit des betreffenden
Vorbringens zu schliessen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer an-
lässlich der Bundesanhörung plötzlich angegeben, er sei von Personen
bedroht worden, weil er ihnen Kredite nicht habe zurückzahlen können
(vgl. B16 S. 5). Dieses Vorbringen habe er bei der Befragung zur Person
nicht erwähnt (vgl. B4 S. 8/9), weshalb es als nachgeschoben, mithin un-
glaubhaft qualifiziert werden müsse. Da diese Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten,
müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Demzufolge erfülle der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylge-
such abzulehnen sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundesamt als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
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Seite 6
5.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer insbesondere
geltend, er habe in der letzten Zeit in der Türkei gelebt, wo es ihm nicht
gut gegangen sei. Er sei bedroht worden, weil er geliehenes Geld nicht
habe zurückzahlen können. Das Sicherheitssystem in seinem Heimatland
sei nicht gut, obwohl dies im Ausland immer angenommen werde. Die Po-
lizei greife sehr willkürlich ein und reagiere oftmals gar nicht. Er sei von
der Familie eines Arbeitskollegen verantwortlich gemacht worden, weil
dieser auf einer Baustelle tödlich verunfallt sei. Man habe ihn geschlagen
und ihm sogar den Tod angedroht. Im Jahr 2013 habe er in Istanbul an
den Gezi-Protesten zugunsten der Alawiten teilgenommen und befinde
sich jetzt in Gefahr. Ausserdem sei er gesundheitlich sehr angeschlagen
und leide auch an einem Leistenbruch. Gerne reiche er dem Gericht ein
Arztzeugnis ein.
5.3 Nach einer eingehenden Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Ausführungen in der
Beschwerde nicht geeignet sind, die als zutreffend zu erachtenden Erwä-
gungen des BFM zu entkräften.
5.3.1 Hinsichtlich des bei der Befragung zur Person vom 19. Dezember
2013 geltend gemachten Vorfalls aus dem Jahr 1988 darf davon ausge-
gangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Befra-
gung vom 9. Juni 1998 und auch bei der Anhörung vom 6. März 2014
darauf zu sprechen gekommen wäre, hätte sich diese Begebenheit tat-
sächlich zugetragen. Stattdessen gab er bei der Befragung vom 9. Juni
1998 lediglich an, er sei wegen Unterstützens der Arbeiterpartei Kurdis-
tans (Partiya Karkerên Kurdistan [PKK]) beschattet und wegen seines
gesuchten Bruders sehr oft belästigt worden. Er habe keine weiteren Aus-
reisegründe (vgl. B20 S. 4). Vor diesem Hintergrund muss seine im Rah-
men der Anhörung des vorliegenden Verfahrens geltend gemachte Argu-
mentation, er habe gedacht, dass es genüge, wenn er es einmal erwähne
beziehungsweise er habe über diese Sache nicht viel reden wollen, weil
sie eine sehr komplexe sei (vgl. B16 S. 5 F34/35), als unbehelfliche
Schutzbehauptung qualifiziert werden. Nach dem Gesagten erweist sich
der angebliche Vorfall von 1988 als unglaubhaft. Selbst bei Wahrunter-
stellung müsste dieser Begebenheit aufgrund des Zeitablaufs von mehr
als zwanzig Jahren heute die Asylrelevanz abgesprochen werden. Aus-
serdem darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im
Jahr 2011 wohl nicht in seine Heimat zurückgekehrt wäre und sich dort
während zweier Jahre aufgehalten hätte (vgl. B16 S. 2 F7), hätte er sei-
tens Drittpersonen Behelligungen befürchten müssen. Dies umso weni-
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ger, als er angab, diese Leute seien seit dem Vorfall hinter ihm her und
wollten ihn töten (vgl. B4 S. 8). Er habe immer noch Angst (vgl. B16 S. 5
F36).
Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer erst bei der Anhörung
plötzlich geltend machte, er sei von Leuten bedroht worden, denen er ge-
liehenes Geld nicht habe zurückzahlen können (vgl. B16 S. 5 F33). Da er
dieses Vorbringen nicht bereits anlässlich der Befragung geltend machte,
muss es übereinstimmend mit dem BFM als nachgeschoben, mithin un-
glaubhaft erachtet werden.
Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts verfügt der
türkische Staat – entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffas-
sung – grundsätzlich über eine wirksame Schutzinfrastruktur, insbesonde-
re auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein eben-
solches Justizsystem (vgl. beispielsweise Urteil D-3591/2012 vom 8. Ja-
nuar 2014 E. 4.2.3). Es darf somit von der Schutzwilligkeit und grundsätz-
lich auch von der Schutzfähigkeit der türkischen Behörden ausgegangen
werden, weshalb es dem Beschwerdeführer offensteht, bei allfälligen
Problemen mit Drittpersonen behördlichen Schutz anzufordern.
5.3.2 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, er sei von
den türkischen Sicherheitskräften wegen der Teilnahme an den Gezi-
Protesten zweimal festgenommen und nach einigen Stunden wieder frei-
gelassen worden (vgl. B4 S. 8, B16 S. 3 F18 - S. 5 F30), so ist darauf
hinzuweisen, dass in diesen Behelligungen aufgrund ihrer geringen In-
tensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erbli-
cken sind. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer selbst erklärte,
er sei mitgenommen, aber wieder freigelassen worden, ohne irgendwel-
che Schwierigkeiten erlebt zu haben (vgl. B16 S. 3 F19). Aufgrund der
fehlenden Asylrelevanz ist entgegen anderslautender Einschätzung des
Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er sich heute wegen
der besagten Protestteilnahme in Gefahr befindet.
5.3.3 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das BFM hat sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 8
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
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fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist somit unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
(«real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Dem beim BFM eingereichten Arztbericht zufolge leidet der Beschwerde-
führer an einem Leistenbruch rechts, an Juckreiz und an einer Belastung
durch Verlust der Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Diese Beein-
trächtigungen stellen unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völker-
rechtliches Vollzugshindernis dar, selbst wenn im Heimatland der medizi-
nische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Auswei-
sung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur
unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3
EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. ge-
gen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Be-
schwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vor-
liegend nicht ersichtlich, umso weniger, als die erwähnten gesundheitli-
chen Beschwerden nicht lebensbedrohlich sind. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass der EGMR grundsätzlich keinen durch die EMRK ge-
schützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt,
um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen
der Unterstützung zu kommen. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
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gibt es für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers auch in
der Türkei medizinische Behandlungsmöglichkeiten (vgl. E. 7.3.2.1).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung gemäss den völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Auch wenn die Lage für die kurdische Ethnie in der Türkei ange-
spannt bleibt, ist, abgesehen von einzelnen Gebieten (vgl. BVGE 2013/2
E. 9.6), nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, die ei-
nen Wegweisungsvollzug von Asylsuchenden kurdischer Ethnie generell
als unzumutbar erscheinen lassen würde (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts D-1041/2014 vom 7. Mai 2014 E. 7.4 und D-1455/2013
vom 23. Januar 2014 E. 6.2.1). Da der Beschwerdeführer angegeben hat,
seit 2011 in E._______ gelebt zu haben, sprechen weder die herrschende
politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit
einer Rückführung in seinen Heimatstaat.
7.3.2 Darüber hinaus ist zu prüfen, ob allfällige individuelle Gründe gegen
eine Rückkehr sprechen.
7.3.2.1 Gemäss den vorliegenden Akten wurden beim Beschwerdeführer
verschiedene gesundheitliche Probleme diagnostiziert (vgl. E. 7.2.3).
Gründe überwiegend medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvoll-
zug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die er-
forderliche Behandlung sei wesentlich und im Zielland der Wegweisung
nicht erhältlich. Dabei ist nicht entscheidend, ob die medizinische Versor-
gung im Heimatland einem Vergleich mit schweizerischen Standards
standhalten würde. Massgebend ist vielmehr, ob die unzureichenden me-
dizinischen Behandlungsmöglichkeiten vor Ort innerhalb kurzer Zeit und
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche oder gar lebensbe-
drohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes erwarten lassen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-2276/2007 vom 24. No-
vember 2007 E. 8.2 und D-4765/2006 vom 13. Juni 2007 E. 5.10).
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Seite 11
Was die vorliegend erwähnten medizinischen Beschwerden anbelangt, ist
festzustellen, dass das türkische Gesundheitssystem sowohl staatliche
als auch private medizinische Einrichtungen beinhaltet, wobei die meisten
öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den grösseren Städten
der Türkei zu finden sind, über eine vollständige Ausstattung verfügen.
Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, ver-
legen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umge-
bung. Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. In der
Türkei gibt es neben dem staatlichen Gesundheitssystem, das eine medi-
zinische Grundversorgung garantiert, auch leistungsfähige private Ge-
sundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entspre-
chen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass eine ange-
messene medizinische Betreuung des Beschwerdeführers auch in der
Türkei gewährleistet ist. Ausserdem hat er die Möglichkeit, nötigenfalls
medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d
AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Fi-
nanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Insgesamt stehen somit auch die gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Da in der
Rechtsmitteleingabe keine Verschlechterung des im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Gesundheitszustandes vorgebracht wird,
erübrigt sich die Einholung eines weiteren Arztberichts.
7.3.2.2 Sodann sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdefüh-
rer im Heimatland aus anderen persönlichen Gründen einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte.
Gemäss den Akten verbrachte er mehr als dreissig Jahre in der Türkei
(vgl. B16 S. 2 F7, B20 S. 1/5), weshalb davon auszugehen ist, er sei mit
diesem Umfeld nach wie vor vertraut. Im Weiteren besuchte er die Schule
und verfügt über Arbeitserfahrung als Kochhilfe (vgl. B4 S. 4), Vorausset-
zungen, welche ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein
werden. Da drei seiner Brüder in der Türkei leben (vgl. B4 S. 6), darf zu-
dem von einem tragfähigen Beziehungsnetz ausgegangen werden, wel-
ches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Sollte er finanzielle
Hilfe benötigen, wird es ihm auch offenstehen, sich an seine in der
Schweiz lebenden Geschwister zu wenden, von denen er bereits Unter-
stützung erhalten hat (vgl. B16 S. 6 F44).
7.3.3 Angesichts aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug überein-
stimmend mit dem BFM als zumutbar zu qualifizieren.
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Seite 12
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch mög-
lich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei ver-
fügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Angesichts des Umstands, wonach sich die
Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, ist das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerde-
führers abzuweisen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérald Bovier Karin Schnidrig
Versand: