B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2130/2019
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 30. Oktober 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein,
wurde durch die Grenzwache Posten Thurgau angehalten und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Als Beweismittel reichte er diverse Urkunden ein,
namentlich eine Anklageschrift und ein Urteil in türkischer Sprache. Am
14. November 2016 befragte ihn das SEM summarisch zu seinen Perso-
nalien und Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Be-
schleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu
rechnen sei.
C.
Das SEM bat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2017 be-
treffend Verfahrensstandsanfrage mit Hinweis auf die hohen Pendenzen
um Verständnis und teilte mit, die eingereichten Urkunden seien nicht in
einer schweizerischen Amtssprache abgefasst. Sie forderte ihn deshalb
gleichzeitig auf, für die noch hängigen Verfahren allenfalls vorliegende An-
klageschriften und Urteile oder andere aussagekräftige Dokumente in einer
schweizerischen Amtssprache übersetzt einzureichen.
Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die verlang-
ten Dokumente in deutscher Sprache ein.
D.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den
6. November 2017 zur Anhörung vorgeladen. Anlässlich dieser bat er da-
rum, dass sein Fall bald entschieden werde. Das Warten auf den Entscheid
belaste ihn.
E.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Straf-
verfahrensdossier vom (…) ein und wies darauf hin, gegen ein Gerichtsur-
teil vom (…) Beschwerde beim (…) erhoben zu haben. Gleichzeitig er-
suchte er um Beschleunigung des Verfahrens.
F.
Mit undatiertem Schreiben an das SEM (Posteingang: 2. August 2018) mo-
nierte der Beschwerdeführer, auf den Brief vom 23. Februar 2018 keine
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Antwort erhalten zu haben, und kündigte für den Fall, dass er eine solche
nicht bis Mitte August 2018 erhalten werde, eine Rechtsverzögerungsbe-
schwerde an.
G.
Das SEM ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August
2018, ein Anwaltsschreiben auf offiziellem Papier eines seiner türkischen
Rechtsvertreter einzureichen und darin sämtliche gegen ihn hängigen
Strafverfahren mit ihrem aktuellen Verfahrensstand aufzulisten und allfäl-
lige zwischenzeitlich ergangene Urteilsschriften nachzureichen.
Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines
türkischen Rechtsanwaltes vom 13. August 2018 mit deutscher Überset-
zung ein und ersuchte gleichzeitig um rasche Beurteilung seines Asylge-
suchs.
H.
Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2018
mit, das Anwaltsschreiben seines türkischen Rechtsvertreters werfe auf-
grund der bisherigen Aktenlage Fragen auf. Trotz Aufforderung, Auskunft
über sämtliche gegen ihn in der Türkei bestehende Strafverfahren Auskunft
zu geben, sei im genannten Schreiben nur von einem Strafverfahren gegen
ihn die Rede. Es ersuchte den Beschwerdeführer nochmals, ein türkisches
Anwaltsschreiben auf offiziellem Papier einzureichen und darin sämtliche
gegen ihn hängige Strafverfahren mit ihrem aktuellen Verfahrensstand auf-
zulisten und allfällige zwischenzeitlich ergangene Urteilsschriften nachzu-
reichen.
I.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein wei-
teres Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 27. August 2018
mit deutscher Übersetzung ein. Er bestritt, dass aufwändige Abklärungen
notwendig seien und wies erneut auf die Dringlichkeit der Behandlung sei-
nes Asylgesuches hin.
J.
Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November
2018 darauf hin, der Fall sei auch aufgrund der neuen Informationen noch
nicht entscheidreif und es seien weitere Abklärungen notwendig.
Gleichentags ersuchte das SEM bei der (…) um Abklärung diverser Fra-
gen.
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K.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, worin um
Anweisung an das SEM, das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen
und zügig einen Entscheid zu fällen, ersucht wird. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung beantragt.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzich-
tete auf die Erhebung des Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vor-
instanz zur Vernehmlassung ein.
M.
In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 wies die Vorinstanz auf die er-
höhte Komplexität des Gesuches, die erforderlichen Abklärungen sowie die
anfänglich unzureichende Mitwirkung des Beschwerdeführers hin, weshalb
sie die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantrage.
N.
Die (…) ging am 3. Juni 2019 beim SEM ein.
O.
Mit Replik vom 11. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seine
behauptete unzureichende Mitwirkung sei eine unbegründete Schutzbe-
hauptung. Bereits kurz nach der Einreise am 30. Oktober 2016 und im Au-
gust 2017 habe er diverse Urkunden ins Recht gelegt. Weiter sei es unüb-
lich, dass eine (…) mehr als sechs Monate dauere; vielmehr seien drei bis
vier Wochen üblich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige
Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Be-
schwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine
ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde ge-
führt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom-
mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der
vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig.
1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwer-
delegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein
Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf
besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist,
in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.2 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer, der am 30. Oktober 2016 ein Asylgesuch gestellt
hat, welches bis anhin nicht beantwortet worden ist, ist zur Beschwerde-
führung legitimiert.
1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person
muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein
schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vor-
nahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer
entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstan-
den. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend in den diversen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er
um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchen liess. Hinsichtlich der
Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die
nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.1 f.).
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1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft
getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat
sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte
Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von
speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei-
den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15
E. 3.1.2 m.w.H.).
3.
3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede
Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist
(sog. Beschleunigungsgebot).
3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre
und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei
einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde
nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch
als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfah-
rens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu
beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der
Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die
Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifi-
sche Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und
5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
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vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann ver-
letzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert an-
gemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c).
Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Ange-
messenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen.
3.3 Es gelangt hier die erstinstanzliche Verfahrensfrist gemäss aArt. 37
Abs. 2 AsylG zur Anwendung, wonach die Behandlungsfrist in der Regel
zehn Arbeitstage nach der Gesuchstellung beträgt.
4.
4.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz wei-
gere sich seit 2016, einen Entscheid zu seinem Asylgesuch zu fällen. Er
habe mehrmals – namentlich mit Schreiben vom 23. Februar 2018 und
26. Oktober 2018 – dargelegt, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste.
Da er bereits im Jahr 2016 ein Asylgesuch eingereicht habe, seither mehr
als 2.5 Jahre vergangen seien und bis heute kein Entscheid gefällt worden
sei, liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal er bereits alle relevanten Un-
terlagen beim SEM eingereicht habe.
Es ist festzustellen, dass die Abklärungen des SEM zu Beginn nur schlep-
pend vorangingen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz am
14. November 2016 die BzP durchführte und am 7. Juli 2017 auf das Vor-
bringen des Beschwerdeführers nach dem Stand seines Asylverfahrens
einging. Ob dabei die bei der Einreise abgegebenen Beweismittel geprüft
wurden, ist nicht ersichtlich und den vorinstanzlichen Akten sind keine Hin-
weise dafür zu entnehmen. Gleichzeitig mit Antwortschreiben vom 7. Juli
2017 erging der nächste verfahrensleitende Schritt, als der Beschwerde-
führer aufgefordert wurde, die fremdsprachigen Dokumente in eine der
schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen. Dabei handelt es sich um
einen Zeitraum von acht Monaten. Bei diesem Ergebnis kann, in Anbe-
tracht dessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf die schwierige
Situation (…) in der Türkei hingewiesen hat, für diesen Zeitraum nicht von
einer beförderlichen Verfahrenserledigung gesprochen werden. Indessen
wusste der Beschwerdeführer ab Erhalt des Schreibens vom 7. Juli 2017,
aus welchem ersichtlich ist, dass die Vorinstanz das Dossier bearbeitet und
sich im Detail mit einzelnen Fragen auseinandersetzt, dass sein Gesuch
behandelt wird und seine Vorbringen geprüft werden. Die Vorinstanz for-
derte ihn im diesbezüglichen Schreiben denn auch auf, die bei der Stellung
des Asylgesuchs eingereichten Dokumente in eine schweizerische Amts-
sprache nachzureichen.
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4.2 Am 20. Oktober 2017 wurde auf den 6. November 2017 zur Anhörung
vorgeladen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018, mithin drei Monate später,
erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleich-
zeitig reichte er zwei weitere, in deutscher Sprache übersetzte, Urkunden
ein. Nach erneuter Aufforderung des Beschwerdeführers zur förderlichen
Behandlung nahm die Vorinstanz das Verfahren anfangs August 2018 wie-
der an die Hand. Sowohl mit Schreiben vom 7. als auch 24. August 2018
forderte sie ihn auf, weitere Unterlagen nachzureichen und wies ihn auf
seine Mitwirkungspflicht hin. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 reichte der
Beschwerdeführer schliesslich die geforderte Urkunde ein und erkundigte
sich wiederum nach dem Stand des Verfahrens.
Damit erweist sich, dass nicht zuletzt auch durch die wiederholten ergän-
zenden Eingaben des Beschwerdeführers selbst das Verfahren in die
Länge gezogen wurde. Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte er-
scheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer
des anhängigen Verfahrens abzustellen. Das SEM hat dem Beschwerde-
führer mit Schreiben vom 6. November 2018 den aktuellen Verfahrens-
stand mitgeteilt, ihn auf die hängigen Abklärungen respektive noch ausste-
henden Ergebnisse hingewiesen und dargelegt, dass der Fall nicht ent-
scheidreif sei. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Erhebung
der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2019 über die fehlende
Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umge-
henden Entscheiderlasses informiert.
4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist schliesslich insbesondere zu entneh-
men, dass die am 6. November 2018 in Auftrag gegebene Abklärung (…)
am 3. Juni 2019 bei der Vorinstanz einging, weshalb die Verlängerung der
Verfahrensdauer seither nicht auf ein Untätigsein der Vorinstanz zurückzu-
führen ist. Aufgrund der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer daher
nicht darzulegen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechts-
verzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2019 den Erlass eines Entscheids
über sein Asylgesuch unrechtmässig verzögere.
5.
Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im
Zeitpunkt ihrer Erhebung am 4. Mai 2019 als unbegründet, weshalb die
Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortfüh-
rung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit
Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
Versand: