Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D2131/2011
U r t e i l v om 1 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 30. März 2011 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
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der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. März 2011 – eröffnet am 6. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2010 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Griechenland verfügte, den Beschwerdeführer – unter
Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, feststellte, der Kanton Zürich sei verpflichtet, die
Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und eine allfällige Beschwerde
gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit FaxEingabe vom 11. April 2011 (und
Postsendung vom 13. April 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das
vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, zudem der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und des Weiteren
die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach
Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den
Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe,
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dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liess,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 11. April 2011 vorsorglich
aussetzte,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 29. August 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
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aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac bereits am
6. Juli 2007 in M._______ (Griechenland) daktyloskopiert wurde, als er
ein Asylgesuch stellte,
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland
feststeht und von ihm auch nicht bestritten wird (A6/12 Ziff. 16 S. 6 ff.),
dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 12. Dezember 2010
in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. das Dublin
Assoziierungsabkommen, die DublinIIVO sowie die DVO Dublin),
dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM vom 2. März
2011 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zunächst
unbeantwortet liessen, womit die Zuständigkeit Griechenlands gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung
definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass die griechischen Behörden allerdings noch nachträglich mit
Schreiben vom 4. April 2011 der Übernahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c und 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
zustimmten (A19/1),
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung –
grundsätzlich bis spätestens am 17. September 2011 vorzunehmen wäre,
dass indessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das
Rechtsmittel ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats
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neu zu laufen beginnende 6Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 unterbricht
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 27 zu Art. 19 Abs. 3),
dass demnach den Vollzugsbehörden noch die gesamte 6monatige
Überstellungsfrist zur Verfügung steht,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs am
20. Dezember 2010 geltend machte, er habe in Griechenland weder
finanzielle noch irgendwelche Aufenthaltsprobleme, sondern vielmehr
eine Aufenthaltsbewilligung und einen Arbeitsplatz gehabt,
dass er indessen nicht nach Griechenland zurückkehren wolle, weil
Flüchtlinge in Griechenland verprügelt und ausgeraubt würden, wobei
sich die Polizei nicht darum kümmere (A6/12 Ziff. 16 S. 6 – 8),
dass einer seiner Arbeitskollegen in Griechenland sogar Opfer eines
Raubüberfalls geworden und erschossen worden sei,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers indessen nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise führen können,
dass zwar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011
erging, gemäss welchem die Abschiebung eines afghanischen
Asylbewerbers aus Belgien nach Griechenland eine mehrfache
Verletzung der EMRK darstellte und insbesondere das dortige
Asylsystem als mangelhaft und Art. 3 EMRK verletzend bezeichnet
wurde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland demnach grundsätzlich
unzulässig ist,
dass indessen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D2076/2010 vom 16. August 2011, welches sich mit dieser
Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzt, der Wegweisungsvollzug
nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig ist,
etwa wenn der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in
Griechenland besitzt und dort bei seiner Ankunft nicht damit rechnen
muss, in Haft genommen oder sogleich in den Heimatstaat ausgeschafft
zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.13 S. 29),
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dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Griechenland
bereits nach einem Aufenthalt von 20 Tagen eine rote Karte, d.h. eine
Aufenthaltsbewilligung für Griechenland erhalten habe, mit der
automatisch auch eine Arbeitsbewilligung verbunden gewesen sei (A6/12
Ziff. 16
S. 6 8),
dass er auch einen griechischen Führerschein erlangt habe,
dass er sehr gut Griechisch spreche (A6/12 Ziff. 9 S. 3) und in einer
Gastwirtschaft gearbeitet habe,
dass bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer könnte nach seiner Rückkehr in eine existenzielle
Notlage geraten,
dass er sich in Griechenland drei Jahre und fünf Monate lang aufgehalten
habe,
dass der einzige Grund, der ihn zur Abreise aus Griechenland bewogen
habe, in der mangelhaften Sicherheitslage bestehe,
dass der Beschwerdeführer indessen (nötigenfalls) den Schutz der
griechischen Behörden gegenüber kriminellen Drittpersonen in Anspruch
nehmen kann,
dass aufgrund der Akten keine humanitären Aspekte auszumachen sind,
die in casu für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sprechen,
dass eine abweichende Beurteilung derselben Sachlage durch
Asylorganisationen und Hilfswerke nicht von Belang ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
ergibt, zum einen nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, und
der Beschwerdeführer den Akten zufolge bedürftig ist, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Auferlegung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
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