B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2132/2015 / wiv
Ur t e i l vom 1 0 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, Syrien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visa / Visa aus humanitären Gründen
zugunsten von B._______ und C._______, Syrien;
Verfügung des SEM vom 5. März 2015 / (…) und (…).
D-2132/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Aus den Akten geht hervor, dass A._______ (die Beschwerdeführerin) –
eine Staatsangehörige von Syrien kurdischer Ethnie, welche am 29. Ja-
nuar 2013 in der Schweiz um Asyl ersucht hatte – mit Verfügung des BFM
vom 14. Juli 2014 als Flüchtling anerkannt wurde, verbunden mit der Ge-
währung des ersuchten Asyls. Im Nachgang dazu wurde ihr von der zu-
ständigen kantonalen Behörde eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewil-
ligung (B) erteilt. Für den Aufenthaltsstatus ihrer in der Schweiz geborenen
Tochter und ihres Ehemannes, ebenfalls ein Staatsangehöriger von Syrien,
ist auf die Akten zu verweisen.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 3. Dezember 2014 zwei Angehörige
der Beschwerdeführerin – ihre Brüder B._______ und C._______ (die Ge-
suchsteller) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer
Vorsprache empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche
Anträge auf Erteilung von Schengen-Visa einreichten. In ihren Anträgen
machten die Gesuchsteller zum Reisezweck familiäre Besuchsgründe gel-
tend (vgl. Ziff. 21), wobei sie die Beschwerdeführerin als ihre Gastgeberin
in der Schweiz bezeichneten (vgl. Ziffn. 31 und 33). Mit ihren Anträgen
legte sie unter anderem je eine Reiseversicherungspolice vor, gültig für ei-
nen Aufenthalt im Schengen-Raum vom 10. Dezember 2014 bis zum 13.
März 2015. Gleichzeitig wurde vom Generalkonsulat mittels entsprechen-
dem Stempel auf den Visa-Anträgen vermerkt, von den Gesuchstellern
werde (auch) um Erteilung von humanitären Visa ersucht.
B.
Die vorgenannten Visumsanträge wurden vom schweizerischen General-
konsulat in Istanbul am 22. Dezember 2014 abgelehnt, wobei im entspre-
chenden Formularentscheid festgehalten wurde, die beantragten Visa
seien verweigert worden, da die vorgelegten Informationen über den
Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachge-
wiesen worden seien und die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Ho-
heitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden
können (vgl. Ziffn. 2 und 9). Ergänzend wurde angemerkt, der Nachweis
einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht, womit die Vorausset-
zungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom 28. September
2012 nicht erfüllt seien.
C.
Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob die Beschwerdeführerin
D-2132/2015
Seite 3
mittels Eingabe an das SEM vom 17. Januar 2015 Einsprache. Dabei
machte sie in ihrer Einsprache zum einen geltend, die Voraussetzungen für
eine Erteilung der ersuchten (Besucher-)Visa seien erfüllt, zumal die vor-
gelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts sowohl vollständig als auch glaubhaft gewesen
seien. So stimme es nicht, dass ihre Brüder nach Ablauf der ersuchten Visa
nicht ausreisen würden, zumal sie keine Absicht hätten, längerfristig in der
Schweiz zu bleiben. Jedenfalls nach Kriegsende würden sie in ihre Heimat
zurückkehren. Ausserdem könnten sie von den schweizerischen Behörden
mittels Verfügung auch zur Ausreise gezwungen werden. Zum anderen
machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Brüder seien in der Heimat
akut gefährdet, da ihnen eine Zwangsrekrutierung entweder vonseiten des
Regimes oder vonseiten der PYD drohe. Von daher und aufgrund der in
Syrien herrschenden Kriegsverhältnisse seien ihre Brüder akut an Leib und
Leben bedroht, weshalb die Voraussetzungen der Weisungen vom 28.
September 2012 und vom 25. Februar 2014 für die Erteilung von humani-
tären Visa erfüllt seien. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, aufgrund der in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herr-
schenden Verhältnisse sei ihren Brüdern ein längerfristiger Verbleib in die-
sem Land unmöglich gewesen, da sie weder Unterkunft noch medizinische
Versorgung erhalten hätten. Ihre Brüder seien daher in die Heimat zurück-
gekehrt, wo sie versteckt an der syrisch-türkischen Grenzlinie ausharren
würden, jederzeit bereit, bei Gefahr wieder in die Türkei zu flüchten.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens – mithin nach Einverlangen eines Kosten-
vorschusses – wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung
vom 5. März 2015 (eröffnet am 9. März 2015) unter Kostenfolge ab. Dabei
hielt das Staatssekretariat einleitend fest, die Ausstellung von ordentlichen
und für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchervisa falle ausser
Betracht, da vor dem Hintergrund der in Syrien herrschenden Verhältnisse
nicht hinreichend gesichert sei, dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der
maximalen Visumsdauer von höchstens drei Monaten fristgerecht und an-
standslos aus der Schweiz und dem Schengen-Raum ausreisen würden.
Anschliessend hielt das Staatssekretariat fest, es seien auch die Voraus-
setzungen für die Erteilung von Schengen-Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt, zumal sich die Gesuchstellenden im Grenzgebiet zu einem si-
cheren Drittstaat aufhielten, in welchen sie sich jederzeit begeben könnten
und wo sie nicht von einer zwangsweisen Rückführung in die Heimat be-
droht wären. Auch gebe es keine Hinweise darauf, dass die Gesuchstel-
lenden in der Türkei wegen ihrer Herkunft von Verfolgung oder Schikane
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Seite 4
betroffen gewesen wären. Damit sei aufgrund der Akten nicht vom Vorlie-
gen einer unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefahr an Leib und
Leben auszugehen, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich machen würde. Abschliessend führte das Staatssekretariat aus, vorlie-
gend könne auch die am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmere-
gelung für syrische Familienangehörige (gemäss Weisung des BFM vom
4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige" und die diesbezüglichen Erläuterun-
gen vom 4. November 2013) nicht zur Anwendung gelangen, da die Vi-
sumsanträge erst nach deren Aufhebung eingereicht worden seien.
E.
Gegen den vorgenannten Einspracheentscheid erhob die Beschwerdefüh-
rerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. April 2015 Be-
schwerde, wobei sie zur Hauptsache beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Einreise in die
Schweiz durch Erteilung der ersuchten Visa zu bewilligen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung
bekräftigte sie das Vorbringen, ihre Brüder seien in der Heimat akut von
einer Zwangsrekrutierung durch eine Miliz oder durch das Regime bedroht.
Da sie seit ihrer Rückkehr nach Syrien nach einem mutmasslichen Verrat
verfolgt und gesucht würden, lägen schwerwiegende humanitäre Gründe
vor. Zudem könne aufgrund der dramatischen Lage in Syrien und Irak nicht
ausgeschlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr be-
fänden. In ihren weiteren Vorbringen äusserte sich die Beschwerdeführerin
zur Lage für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei, welche sie als
absolut unzureichend und unmenschlich beschrieb. Schliesslich machte
sie geltend, ihre Brüder hätten schwer unter den Folgen des syrischen Bür-
gerkrieges gelitten, der schwersten humanitären Katastrophe seit dem
zweiten Weltkrieg. Da humanitäre Grunde vorlägen, seien die ersuchten
Visa zu bewilligen, zumal ihre Brüder Verbindungen zur Schweiz hätten,
indem ihre Familienangehörigen hier lebten.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April
2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Nach-
weis der geltend gemachten Bedürftigkeit nachzureichen. Gleichzeitig
wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM
unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen.
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Seite 5
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. April 2015 hielt das SEM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Ver-
nehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 29. April 2015 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
H.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin Angaben zu
ihren finanziellen Verhältnissen und diesbezügliche Beweismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM, mit welchen die Erteilung eines
Visums verweigert wird (vgl. Art. 31 - 33 VGG). Im Bereich dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert, nach-
dem sie als Gastgeberin der Gesuchsteller gegen den ablehnenden Visa-
Entscheid vom 5. März 2015 Einsprache erhoben hat und sie auch Adres-
satin der angefochtenen Verfügung ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. ferner
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März
2014 E. 1.3) Nachdem die Eingabe vom 6. April 2015 frist- und formgerecht
eingereicht wurde (Art. 50 i.V.m. Art. 20, 21 und 22a VwVG sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Angesichts der nachfolgenden Erwägungen beziehungsweise des
Ausgangs des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann eine abschlies-
sende Prüfung dazu unterbleiben, ob die Beschwerdeführerin als Gastge-
berin lediglich bezüglich der Frage der verweigerten Erteilung eines or-
dentlichen Besuchervisums (vgl. nachfolgend, E. 3.3) oder auch in Bezug
auf die Frage der verweigerten Erteilung eines Visums nach der "Weisung
humanitäres Visum" (vgl. nachfolgend, E. 3.4 f.) beschwerdelegitimiert ist.
D-2132/2015
Seite 6
Eine entsprechende Beschwerdelegitimation scheint jedoch bereits des-
halb gegeben, als bereits das SEM im Rahmen seines an die Beschwer-
deführerin gerichteten Einspracheentscheides ausdrücklich auf diese Wei-
sung Bezug nahm.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich bei der Beurteilung der vor-
liegenden Sache neben den Beschwerdeakten auf die Akten des schwei-
zerischen Generalkonsulats in Istanbul und des SEM, welche als paginierte
Ausdrucke der elektronischen Dokumentenverwaltung (eDossier) der Vo-
rinstanz per 9. April 2015 vorliegen.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
3.1 Aus den Akten des schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul geht
hervor, dass die Brüder B._______ und C._______ im Rahmen ihrer Visa-
Anträge vom 3. Dezember 2014 nicht nur um Erteilung ordentlicher Besu-
chervisa, sondern auch um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
ersuchten. Im Rahmen des Einspracheverfahrens wurde geltend gemacht,
sowohl die Voraussetzungen für die Erteilung ordentlicher Besuchervisa
als auch die Voraussetzungen für die Erteilung von humanitären Visa seien
erfüllt. Auf Beschwerdeebene wird in erster Linie das Vorliegen einer an-
geblich relevanten Gefährdungslage geltend gemacht und das Vorliegen
humanitärer Gründe angerufen. Gleichzeitig wird aber auch auf die persön-
lichen Verbindungen der Gesuchsteller zur Schweiz Bezug genommen.
Vor diesem Hintergrund ist nachfolgend auf die verschiedenen Grundlagen
einzugehen, welche im Falle von syrischen Staatsangehörigen zu einer Vi-
sumserteilung durch die Schweiz führen können. So bestehen grundsätz-
lich unterschiedliche Voraussetzungen für die Erteilung von ordentlichen
Schengen-Visa (E. 3.3) und solchen mit räumlich beschränkter Gültigkeit
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Seite 7
(E. 3.4). Die zweitgenannte Kategorie wurde von den schweizerischen Be-
hörden namentlich im Rahmen der Weisung "Visaerteilung aus humanitä-
ren Gründen" konkretisiert (E. 3.4.2 f. und 3.5.1). Im Falle von syrischen
Staatsangehörigen war in der Vergangenheit zusätzlich die Weisung vom
4. September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-
Visa für syrische Familienangehörige" zu beachten (E. 3.6). Die zwei ge-
nannten Weisungen weisen zwar gewisse Gemeinsamkeiten auf, die
Frage der Visumserteilung folgt jedoch unterschiedlichen Vorgaben, wel-
che nicht zu vermengen sind.
3.2 Vor den Erwägungen zur Sache bleibt der Ordnung halber festzuhal-
ten, dass das schweizerische Ausländerrecht weder ein allgemeines Recht
auf Einreise kennt, noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines
Visums gewährt. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grund-
sätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestat-
ten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei
um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Anzu-
merken bleibt ferner, dass die im Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmungen
enthaltenen Regelungen über das Visumverfahren und über die Ein- und
Ausreise nur soweit zur Anwendung gelangen, als die Schengen-Assoziie-
rungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2
Abs. 4 AuG)
3.3
3.3.1 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen (je
Zeitraum von 180 Tagen) gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt
berechtigen, und ein Visum, falls ein solches aufgrund ihrer Herkunft erfor-
derlich ist. Die Visumspflicht beantwortet sich dabei gemäss Art. 4 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumer-
teilung (VEV, SR 142.204) nach Massgabe der Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der
Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer,
deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 81
vom 21. März 2001 [mit seitherigen Änderungen]).
Unterliegen Drittstaatsangehörige der Visumspflicht, müssen sie für den
Erhalt eines ordentlichen Schengen-Visums – welches für den gesamten
D-2132/2015
Seite 8
Schengen-Raum gilt – den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten
Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfü-
gen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums verlassen bezie-
hungsweise Gewähr für ihre fristgerechte Ausreise bieten. Im Weiteren dür-
fen sie nicht im Schengener-Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei-
gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Über-
schreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006 [mit
seitherigen Änderungen] sowie Art. 32 Abs. 1 Visakodex [Verordnung {EG}
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und Rates vom 13. Juli 2009
über einen Visakodex der Gemeinschaft [mit seitherigen Änderungen]; vgl.
auch BVGE 2009/27 E. 5 f.; vgl. ferner BVGE 2014/1).
3.3.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchsteller der
Visumspflicht gemäss den vorstehend zitierten Bestimmungen. Nachdem
von ihnen mit den Visa-Anträgen vom 3. Dezember 2014 unter anderem
für 90 Tage gültige Reiseversicherungspolicen vorgelegt wurden, was als
Beleg für die Absicht eines bloss zeitlich befristeten Aufenthalts herange-
zogen werden könnte, wurde von der Beschwerdeführerin im Einsprache-
verfahren geltend gemacht, die Voraussetzungen zur Erteilung von or-
dentlichen Besucher- respektive Schengen-Visa seien erfüllt, zumal die
Gesuchsteller nicht auf Dauer in der Schweiz verbleiben wollten. Dieses
Vorbringen wurde indes vom SEM zu Recht als nicht überzeugend erkannt.
Aufgrund der Akten ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass die
Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fallen muss, da
begründete Zweifel daran bestehen, dass die Brüder B._______ und
C._______ die Schweiz und den Schengen-Raum nach Ablauf der maxi-
malen Visumsdauer wieder verlassen werden (vgl. dazu BVGE 2014/1
E. 4.4). Das SEM verweist in diesem Zusammenhang zu Recht auf die in
Syrien herrschende Bürgerkriegslage und das Fehlen von Gründen, wel-
che ausser der Reihe für einen Rückkehrwillen sprechen würden. Schliess-
lich steht aufgrund der Beschwerdevorbringen ausser Frage, dass die Ge-
suchstellenden in der Schweiz bleiben wollen, bis sich die Lage in ihrer
Heimat grundsätzlich verbessert hat, womit offenkundig keine Garantie für
eine anstandslose Ausreise innert 90 Tagen besteht.
D-2132/2015
Seite 9
3.4
3.4.1 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines ordentlichen Besu-
cher- respektive Schengen-Visums – das sogenannte einheitliche Visum
(Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) – nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit
erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen die
Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet (vgl. dazu auch Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex). Der Begriff der "humanitären Gründe" wird indes weder im
Schengener Grenzkodex noch in der VEV näher bestimmt. Sodann bleibt
festzuhalten, dass ein Visum nach den genannten Bestimmungen grund-
sätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (vgl.
Art. 25 Abs. 2 [erster Satz] Visakodex).
3.4.2 Die Visaerteilung aus humanitären Gründen gewann besondere Be-
deutung, nachdem mit der als dringlich erklärten Änderung des Asylgeset-
zes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359) die Bestimmungen betref-
fend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben wurden.
So hielt der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes
vom 26. Mai 2010 (BBl 2010 4455) unter Bezugnahme auf die humanitäre
Tradition der Schweiz fest, dass offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und
konkret gefährdete Personen auch in Zukunft den Schutz der Schweiz er-
halten sollen, und er verwies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf
die Möglichkeit der Visaerteilung aus humanitären Gründen. Dabei hielt der
Bundesrat aber fest, dass damit die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung restriktiver würden (vgl. zum Ganzen: BBl 2010
4455, insbes. S. 4467 f., 4471 f., 4490 f. und 4519 f.). Der Bundesrat um-
schrieb in konkreter Weise, in welcher Situation sich eine Person zu befin-
den hat, damit ihr – im Gegensatz zu anderen Personen – auf dieser
Grundlage ein Einreisevisum zu erteilen ist (vgl. BBl a.a.O.). Die entspre-
chenden Vorgaben wurden vom BFM in Absprache mit dem EDA in der
Weisung vom 28. September 2012 betreffend "Visumantrag aus humanitä-
ren Gründen" aufgenommen (nachfolgend: Weisung humanitäres Visum),
welche letztmals am 25. Februar 2014 revidiert worden ist. Anders als im
Fall des ordentlichen Schengen-Visums (vgl. oben, E. 3.3) und der nach-
folgend erwähnten Weisung vom 4. September 2013 betreffend die "Er-
leichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
(vgl. unten, E. 3.6) bedarf es im Zusammenhang mit einer Visumserteilung
aus humanitären Gründen keiner gastgebenden Person in der Schweiz.
D-2132/2015
Seite 10
Der Fokus liegt hier vielmehr in der unmittelbaren, ernsthaften und konkre-
ten Gefährdung von Leib und Leben (vgl. unten, E.3.5.1).
3.4.3 Bei der Weisung humanitäres Visum handelt es sich um eine voll-
zugslenkende Verwaltungsverordnung, welche zur Gewährung einer ein-
heitlichen und rechtsgleichen Praxis Vorgaben für die Handhabung offener
Formulierungen macht (vgl. dazu PATRICIA EGLI, Verwaltungsverordnungen
als Rechtsquellen des Verwaltungsrechts, Aktuelle Juristische Praxis [AJP]
2011 S. 1160 m.w.H.). Vollzugslenkende Weisungen stellen zwar keine
Rechtsquellen im eigentlichen Sinne dar, auf welche sich eine Privatperson
berufen kann (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b; EGLI, a.a.O. S. 1161), dennoch
können sie im konkreten Anwendungsfall inzident auf ihre Rechtmässigkeit
überprüft werden (BGE 131 I 166 E. 7.2). Verwaltungsverordnungen sind
demnach als solche für das Gericht grundsätzlich nicht bindend. Soweit sie
jedoch eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung
der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zulassen, werden sie gleich-
wohl mitberücksichtigt (vgl. dazu BVGE 2013/59 E. 9.3.7 [am Ende; mit
Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung]). Nachdem die
Weisung humanitäres Visum den Willen des Gesetzgebers wiedergibt und
konkretisiert, stellt das Gericht in seiner Praxis auf diese Weisung ab.
3.4.4 In der Sache bleibt festzuhalten, dass die in der Weisung humanitä-
res Visum definierten Einreisevoraussetzungen deutlich restriktiver gefasst
sind, als dies bei den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland der
Fall war (vgl. für die diesbezügliche Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diese
Stossrichtung wies der Bundesrat jedoch in der vorerwähnten Botschaft
ausdrücklich hin.
3.5
3.5.1 Das SEM hält in der angefochtenen Verfügung unter direkter Bezug-
nahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Gründen"
vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Erteilung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Vi-
sum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa
D-2132/2015
Seite 11
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkre-
ten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist
jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht".
3.5.2 Von der Beschwerdeführerin wird im Wesentlichen geltend gemacht,
ihre Brüder B._______ und C._______ hätten aufgrund der in der Türkei
für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse gar keine
andere Wahl gehabt, als nach Syrien zurückzukehren, wo sie jetzt akut
bedroht seien. Dabei stellt sie die in der Türkei für syrische Bürgerkriegs-
flüchtlinge herrschenden Verhältnisse als absolut unhaltbar dar, zumal in
der Türkei gerade kurdischen Flüchtlingen mit Hass und Ablehnung begeg-
net werde. In öffentlichen Spitälern werde ihnen die Behandlung verweigert
und sie seien Übergriffen ausgesetzt, die bis zum Organhandel reichten.
Da ihre Brüder in der Türkei keinerlei Unterstützung und auch keine Unter-
kunft erhalten hätten, indem sie im Flüchtlingscamp nicht aufgenommen
worden seien und sie auch keine medizinische Versorgung erhalten hätten,
hätten sie in das kriegsversehrte Syrien zurückkehren müssen. Diese Vor-
bringen vermögen indes nicht zu überzeugen. So besteht im Falle der Ge-
suchsteller – gemäss Aktenlage zwei selbständige junge Männer – zu-
nächst kaum Anlass zur Annahme, diese wären aus der Türkei in ihre Hei-
mat zurückgekehrt, wenn ihnen dort tatsächlich eine Verwicklung in kriege-
rische Ereignisse gedroht hätte. Dabei bleibt anzumerken, dass die Ge-
suchsteller gemäss Aktenlage aus der Region des Städtchens D._______
stammen, welches westlich von E._______ und unmittelbar an der türki-
schen Grenze gelegen ist. Bei dieser Sachlage ist mit dem SEM davon
auszugehen, dass die Gesuchsteller jederzeit in die Türkei zurückkehren
können, sollte sich an ihrem Heimatort die allgemeine Sicherheitslage ver-
schlechtern oder sich die Gesuchsteller ernsthaft vor einer Zwangsrekru-
tierung durch die vor Ort herrschende PYD fürchten. Die naheliegende
Ausweichmöglichkeit in die Türkei, wo syrischen Bürgerkriegsflüchtlingen
nach Auffassung des Gerichts genügende Aufnahmestrukturen zur Verfü-
gung stehen (vgl. dazu nachfolgend), spricht demnach gegen das Vorlie-
gen einer konkreten, unmittelbaren und ernsthaften Gefährdungslage. Mit
ihren Ausführungen über die angeblich in der Türkei für syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge herrschenden Verhältnisse macht die Beschwerdeführe-
rin ebenfalls keine solche Gefährdungslage geltend, sondern sie beruft
sich damit auf die teilweise schwierigen Lebensbedingungen, welche syri-
sche Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können, wenn sie sich
ausserhalb eines der offiziellen türkischen Flüchtlingslager niederlassen.
D-2132/2015
Seite 12
In diesem Zusammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der sy-
rischen Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss Berichten auf mitt-
lerweile rund 1,5 Millionen Personen angestiegen. Während die türkische
Regierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flücht-
lingslager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die
Mehrheit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern,
sondern namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei
und damit unter der türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemesse-
ner Versorgung gestaltet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich
schwieriger als in den vom türkischen Staat organisierten Flüchtlingsla-
gern, zumal der Zugang zu Arbeit nicht gewährleistet ist (vgl. für die jüngere
Quellenlage: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4233/2014 vom
15. Dezember 2014 E. 4.5). Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu
stellen, dass sich die Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürger-
kriegsflüchtlinge als schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist
jedoch nicht ausschlaggebend. Als massgeblich erweist sich, dass in vor-
liegender Sache keine stichhaltigen Gründe ersichtlich sind, welche darauf
hindeuten würden, die Gesuchsteller wären in der Heimat oder in der Tür-
kei unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, res-
pektive sie befänden sich in einer besonderen Notlage, welche ein behörd-
liches Eingreifen zwingend erforderlich erscheinen liesse. Das SEM hat
daher die Erteilung von Visa aus humanitären Gründen zu Recht verwei-
gert. Alleine der Umstand, dass die Gesuchsteller über persönliche An-
knüpfungspunkte zur Schweiz verfügen, ändert daran nichts.
3.6 Wie vorstehend erwähnt, war im Falle von syrischen Staatsangehöri-
gen zwischenzeitlich die Weisung vom 4. September 2013 betreffend die
"Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige"
zu beachten, zu welcher das BFM noch am 4. November 2013 "Erläute-
rungen" erliess, welche jedoch bereits am 29. November 2013 ersatzlos
aufgehoben wurde. Dieser Weisung gemäss konnten syrischen Staatsan-
gehörigen mit Bezug zur Schweiz – wenn deren Angehörige in der Schweiz
über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung verfügten oder sie von der Schweiz eingebürgert worden waren – auf
Ersuchen hin humanitäre Visa erteilt werden, indes nach Massgabe abwei-
chender Voraussetzungen als vorstehend beschrieben (vgl. dazu die ge-
nannte Weisung und insbesondere das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-2778/2014 vom 12. Januar 2015 [zur Publikation vorgesehen]). Im
Einspracheentscheid vom 5. März 2015 wurde vom SEM festgehalten, eine
Visumserteilung nach Massgabe dieser Weisung falle ausser Betracht, da
der Visumsantrag erst (lange) nach deren Aufhebung gestellt worden sei.
D-2132/2015
Seite 13
Dieser Ansatz ist grundsätzlich zutreffend und wird von der Beschwerde-
führerin in der Sache nicht bestritten. Der Vollständigkeit halber bleibt aber
anzumerken, dass eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom
4. September 2013 auch im Falle einer Antragsstellung schon im Herbst
2013 nicht in Frage gekommen wäre, da die Beschwerdeführerin als Gast-
geberin zu jenem Zeitpunkt noch nicht über einen ordentlichen Aufenthalts-
titel für die Schweiz verfügt hatte (vgl. dazu wiederum das Urteil D-
2778/2014 vom 12. Januar 2015).
4.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin Kos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1-3 des Reglements
vom 22. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von einer Kostenauflage
ist indes in Gutheissung des Gesuches um Erlass der Verfahrenskosten
(im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzusehen, da vorliegende Sache
nicht als aussichtslos zu bezeichnen war und aufgrund der Aktenlage von
der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. So
muss aufgrund ihrer Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen und der
von ihr vorgelegten Beweismittel davon ausgegangen werden, dass sie
und ihr Ehemann nur dank kantonaler Sozialbeiträge für das gemeinsame
Kind überhaupt über ein knapp ausgeglichenes Familienbudget verfügen.
Gleichzeitig bestehen aufgrund der vorgelegten Beweismittel Hinweise für
eine Überschuldung der Ehegatten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2132/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Von einer Kostenauflage wird im Sinne der Erwägungen abgesehen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und das schwei-
zerische Generalkonsulat in Istanbul.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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