B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2132/2017
Ur t e i l vom 1 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des SEM vom 8. März 2017 / N (…).
D-2132/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Januar 2017 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 1. Februar 2017
wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt.
B.
Am 2. Februar 2017 orientierte das SEM die zuständige kantonale Be-
hörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten min-
derjährigen Asylsuchenden handle, und ersuchte um umgehende Einlei-
tung der vorgesehenen Schutzmassnahmen und um Bekanntgabe des Na-
mens der gesetzlichen Vertretung nach deren Ernennung.
Am 7. Februar 2017 teilte die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsu-
chende dem minderjährigen Beschwerdeführer eine Vertrauensperson für
die Asylanhörung zu.
C.
Der Beschwerdeführer wurde am 14. Februar 2017 und am 21. Februar
2017 im Beisein einer Vertrauensperson vertieft angehört.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er
stamme aus C._______ und sei im Quartier D._______ aufgewachsen, wo
er zuletzt in einem Flüchtlingslager im Teil (…) gelebt habe. Er gehöre zur
Clanfamilie E._______, Clan F._______, Subclan G._______, Subsubclan
H._______. Sein Vater habe (…) verkauft. Seit anfangs 2015 habe er ihm
dabei geholfen. Ab Mitte 2015 habe sein Vater wiederholt Drohanrufe von
den Al-Shabaab erhalten, weil diese nicht gewollt hätten, dass er auch an
Soldaten beziehungsweise Polizei- und Regierungseinheiten (…) ver-
kaufe. Am 5. Juli 2016 sei sein Vater von den Al-Shabaab umgebracht wor-
den. An jenem Tag sei er von seinem Vater weggeschickt worden, um Zu-
cker zu holen. Bei seiner Rückkehr an den Arbeitsort habe er gesehen, wie
sich viele Leute um eine Leiche versammelt hätten. Als er erkannt habe,
dass es sich um die Leiche seines Vaters gehandelt habe, sei er auf der
Stelle ohnmächtig geworden. In der Folge sei das Leben für seine Familie
schwierig geworden, weil das einzige Einkommen weggefallen sei. Er habe
deshalb die Arbeit seines Vaters als (…) übernommen. Nach einigen Tagen
habe er ebenfalls einen Drohanruf erhalten. Der Anrufer habe ihn gefragt,
ob er nichts daraus gelernt habe, was seinem Vater geschehen sei, und ob
er wisse, dass sie seinen Vater umgebracht hätten; er solle sich auf den
Tod vorbereiten. Er habe aus Angst das Telefon aufgelegt und sei zu seiner
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Schwester gefahren. Er habe ihr und ihrem Ehemann von den Ereignissen
erzählt. Mit finanzieller Unterstützung seines Schwagers sei er am nächs-
ten Tag mit einem Bus nach I._______ gefahren. Unterwegs sei der Bus
von einer Gruppe der Al-Shabaab angehalten worden. Aufgrund seines
modernen Haarschnittes seien er und der Fahrer, der ihm habe helfen wol-
len, mit verbundenen Augen in die Nähe eines Flusses geführt worden, wo
ihnen die Augenbinden entfernt worden seien. Einer der Männer habe sein
Messer genommen und – anstatt dass er ihn wie befürchtet getötet habe –
habe er ihm die Haare abgeschnitten. Danach hätten die Männer Anstalten
gemacht, ihn an Händen und Füssen gefesselt in den Fluss zu werfen. Ihr
Anführer habe jedoch Einhalt geboten und sie hätten nach I._______ wei-
terfahren können. Am 27. Juli 2016 sei er aus Somalia ausgereist und über
Kenia, Nairobi, Uganda, Südsudan, Sudan und Äthiopien nach Libyen ge-
langt, wo er von Schleppern 70 Tage lang festgehalten worden sei. Anfangs
Dezember 2016 sei er auf dem Seeweg nach Italien und am 22. Januar
2017 in die Schweiz gelangt.
D.
Mit Verfügung vom 8. März 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet.
E.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 10. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückwei-
sung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistandes.
Er legte der Beschwerde einen Bericht des Kinder- und Jugendpsychiatri-
schen Dienstes (KJPD) J._______ vom 4. April 2017, ein Print-Screen ei-
nes Youtube-Videos sowie eine Kostennote seines Rechtsvertreters bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 hiess der damals zuständige
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Seite 4
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, ordnete dem Beschwerdeführer Christian Hoffs als amtli-
chen Rechtsbeistand bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz ging am 1. Mai 2017 beim Gericht ein.
H.
Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist am 31. Mai 2017
unter Beilage eines fachärztlichen Überweisungsschreiben vom 10. Feb-
ruar 2017, eines E-Mails der Beiständin vom 29. Mai 2017, einer Stellung-
nahme des KJPD J._______ vom 31. Mai 2017 sowie einer aktualisierten
Kostennote.
I.
Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 leitete das SEM dem Gericht einen Bericht
des KJPD J._______ vom 31. Mai 2017 weiter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung formellen Rechts. Diese Rüge
ist vorweg zu prüfen.
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Seite 5
3.1 Er macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt man-
gels rechtsgenüglicher Befragung von ihm als minderjährige Person un-
richtig festgestellt sowie die ihr obliegende Prüfungs- und Begründungs-
pflicht verletzt, indem sein Alter in der Befragung nicht gebührend berück-
sichtigt worden sei. So sei er trotz seiner (erst) (…) Jahre vom Sachbear-
beiter des SEM mit „Sie“ angesprochen worden und es seien ihm keine
einleitenden Fragen, so etwa zu seinem aktuellen Befinden, gestellt wor-
den.
3.1.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der ge-
setzlichen Beweismittel (Bst. a–e). Die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördli-
chen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder
Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wer-
den (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahrens und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
3.1.2 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe-
gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Es hat unter
anderem bezüglich der Art und Weise der Befragung gewisse Regeln zu
beachten. In erster Linie ist bereits zu Beginn der Anhörung dafür Sorge zu
tragen, ein Klima des Vertrauens zu schaffen, welches sich auf die Bereit-
schaft der minderjährigen Person, über ihre Erlebnisse zu berichten, för-
derlich auswirkt. Zu diesem Zweck sollte die Vorinstanz der minderjährigen
Person bereits zu Beginn der Befragung in einer altersgerechten Sprache
deren Ziel sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern und ihr alle Per-
sonen, die an der Befragung mitwirken, vorstellen sowie deren Rolle erklä-
ren. Zudem hat das SEM – wiederum in einer für die minderjährige Person
verständlichen Art – darauf hinzuweisen, dass es wichtig ist, anlässlich der
Befragung die Wahrheit zu sagen, aber auch sicherzustellen, dass die min-
derjährige Person versteht, dass es nicht per se richtige oder falsche Ant-
worten gibt, und dass es möglich ist, dass sie nicht alle Fragen beantworten
kann. Während der Befragung hat die Vorinstanz das Verhalten der min-
derjährigen Person zudem zu beobachten und jede Form der nonverbalen
Kommunikation zu vermerken. Auch hat sie sich um eine wohlwollende und
neutrale Haltung zu bemühen. Besonders wichtig erscheint es zudem,
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Seite 6
dass die Fragen, insbesondere in einer ersten Phase, offen formuliert wer-
den, um einen freien Bericht zu fördern. Stellt sich heraus, dass es der
minderjährigen Person schwer fällt, über gewisse Ereignisse zu sprechen,
sollte vorläufig das Thema gewechselt und erst zu einem späteren Zeit-
punkt in der Befragung wieder darauf zurückgekommen werden (vgl.
BVGE 2014/30 E. 2.3).
Selbst wenn aber das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderun-
gen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
nur in Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder un-
richtig festgestellt wurde und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3; Urteil des BVGer
E-5381/2014 E. 4.2).
3.1.3 Vorab ab ist festzustellen, dass vom SEM nicht in Zweifel gezogen
wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ge-
suchseinreichung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelte (vgl.
SEM act. A6/1; Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]). Gemäss Ausführungen in der Vernehmlassung
sprach es den Beschwerdeführer indessen bei der Anhörung mit der Höf-
lichkeitsform an, weil es sein damaliges Alter aufgrund dessen unterschied-
lichen Angaben (vgl. SEM act. A9 Pt. 1.06) nicht wie angegeben auf
(…) Jahre, sondern um ein bis zwei Jahre höher einschätzte. Der Be-
schwerdeführer vermag aus der verwendeten Anrede nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten, zumal – wie eingangs festgestellt – das SEM seine
(damalige) Minderjährigkeit nicht anzweifelt. Seiner Auffassung, dass sei-
nem jugendlichen Alter wegen der verwendeten Höflichkeitsform wie auch
wegen fehlender einleitender Fragen zu seinem aktuellen Befinden keine
Rechnung getragen worden sei, kann nicht gefolgt werden. Dem Protokoll-
verlauf sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Befragun-
gen angesichts seines Alters und seiner Reife (insbesondere seiner Fähig-
keit, die Fragen zu verstehen) nicht angemessen durchgeführt worden wä-
ren. Der Beschwerdeführer vermochte den klar formulierten Fragen offen-
sichtlich problemlos zu folgen und darauf zu antworten. Bezeichnender-
weise brachten denn auch weder die bei der Anhörung anwesende Hilfs-
werksvertretung noch die Vertrauensperson irgendwelche Einwände ge-
gen den Befragungsstil oder die Korrektheit der Anhörung oder betreffend
die Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers vor. Im Übrigen wird in der
Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt nicht voll-
ständig erstellt sein sollte. Vielmehr wird dort der aktenkundige Sachverhalt
ohne relevante Ergänzung wiedergegeben.
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3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er leide an einer (…), welche
mit beträchtlichen Konzentrationsschwierigkeiten und starken Kopfschmer-
zen einhergehe, so auch anlässlich der Anhörung. So werde durch die (…)
gemäss Stellungnahme der Ärztin seine Gedächtnisleistung gestört, bei
der Erinnerung an das traumatische Erlebnis werde er in eine ähnliche Ge-
fühlslage versetzt und vermeide darüber zu sprechen, wobei er im Erzähl-
strang Erlebnisse auslasse. Seine psychische Belastung und allfällige Aus-
wirkungen auf sein Aussageverhalten seien in der angefochtenen Verfü-
gung nicht berücksichtigt worden.
3.2.1 Aus dem Anhörungsprotokoll vom 14. Februar 2017 geht hervor,
dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Anhörung über Kopfweh
klagte und eine Schmerztablette erhielt. Er bestätigte dabei, er wolle sich
für die Rückübersetzung – diese wurde in der Folge ohne Einwände von
Hilfswerksvertretung und Vertrauensperson durchgeführt – noch einmal
konzentrieren. Anlässlich der – offenbar aus zeitlichen Gründen notwen-
dig gewordenen – Fortsetzung der Anhörung am 21. Februar 2017
brachte er vor, er könne gelegentlich nicht schlafen und habe vor allem
nachts Schmerzen am ganzen Körper, weswegen er einmal pro Woche
einen Arzttermin habe. Gleichzeitig bestätigte er auf Nachfrage, es gehe
ihm aktuell gut (vgl. SEM act. A18 F108). Es ergeben sich aus dem fol-
genden Protokollverlauf entsprechend auch keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer wegen einer Konzentrationsschwäche oder einer
möglicherweise eingeschränkten Urteils- oder Aussagefähigkeit nicht in
der Lage gewesen wäre, die Fragen des Sachbearbeiters zu beantworten
oder seine Asylgründe darzulegen. Etwas anderes ist auch nicht dem Be-
richt des KJPD vom 4. April 2017 zu entnehmen. Dort wird zwar eine (…)
und eine (…), einhergehend mit einer Konzentrationsschwäche und Stö-
rungen in der Gedächtnisleistung, diagnostiziert, gleichzeitig wird der Be-
schwerdeführer jedoch als wach, bewusstseinsklar und vollständig (zeit-
lich, örtlich, situativ, autopsychisch) orientiert beschrieben. Formalgedank-
lich und im Bereich inhaltlicher Denkstörungen sei er unauffällig. Schliess-
lich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Nachgang an die Be-
fragung und die Anhörung den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner
Unterschrift genehmigt hat, weshalb er sich seine Aussagen grundsätz-
lich entgegenhalten lassen muss.
3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der rechtserhebliche Sach-
verhalt vom SEM hinreichend erstellt worden ist und der Beschwerdeführer
seine Asylgründe vollständig hat darlegen können. Die Protokolle erweisen
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sich demnach als verwertbar. Eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes ist folglich zu verneinen. Es besteht kein Grund, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Entscheid damit, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Arbeitsalltag als Gehilfe
seines Vater beim (…) und zu seinem Vorgehen, als er nach der Ermor-
dung seines Vaters dessen Tätigkeit übernommen habe, seien recht knapp
und eher vage ausgefallen. Selbst wenn er jedoch tatsächlich im (…) tätig
gewesen wäre, würde dies kaum für die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbrin-
gen in Bezug auf die dargelegte Verfolgung sprechen. Er sei nicht ansatz-
weise in der Lage gewesen, die angeblich beim Auffinden seines toten Va-
ters angetroffene Situation so zu vermitteln, dass der Eindruck entstanden
sei, er habe das Ganze tatsächlich erlebt. Auch seine Aussagen zum er-
haltenen Drohanruf vermöchten nicht zu überzeugen. So habe er in der
BzP angegeben, bemerkt zu haben, dass es dieselben Männer gewesen
seien, die seinen Vater getötet hätten. Bei der Anhörung habe er jedoch
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ausgeführt, der Anrufer habe selbst gesagt, er und seine Leute hätten den
Vater umgebracht. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) sogleich auf-
gelegt. Bei der BzP habe er jedoch dargelegt, beim Anruf sei aufgelegt wor-
den. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Al-Shabaab die
Mühe gemacht haben sollte, den Vater ein Jahr lang dauernd anzurufen
und zu bedrohen, ohne etwas gegen ihn zu unternehmen, um ihn dann
plötzlich zu ermorden. Es sei auch nicht plausibel, dass der Beschwerde-
führer die Arbeit des Vaters nach dessen Tod ungerührt fortgesetzt und
weshalb seine Mutter diese Arbeit zugelassen habe, zumal sie ihn aus
Angst um seine Gesundheit nicht einmal an der Beerdigung des Vaters
habe teilnehmen lassen. Der Beschwerdeführer habe sodann angegeben,
sein Schwager komme aus einer wohlhabenden Familie und besitze ein
Lebensmittelgeschäft. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer und dessen Familie aus finanziellen Gründen nicht ge-
zwungen gewesen wären, wissentlich das Risiko auf sich zu nehmen, von
Islamisten getötet zu werden.
Ferner müsse aufgrund der widersprüchlichen Aussagen davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer zwar aus C._______ stamme,
dort jedoch nicht in einem Flüchtlingslager im Gebiet (…) gelebt habe. Zum
einen habe er in der BzP angegeben, bei (…) handle es sich um ein Flücht-
lingslager, dies habe er im ersten Teil der Anhörung bestätigt und erklärt,
es gäbe im Distrikt D._______ kein anderes Flüchtlingslager. Im zweiten
Teil der Anhörung habe er jedoch gesagt, das Gebiet heisse (…) und es
gebe dort verschiedene Flüchtlingscamps. Zum anderen befänden sich ge-
mäss dem SOHDA Emergency Visit Assessment Report der SOHDA So-
mali Humanitarian Development Action im Gebiet (…) eineinhalb Dutzend
Flüchtlingscamps, jedoch trage keines davon den genannten Namen. Auch
sei „(…)“ nicht, wie angegeben, der Name eines Hotels beziehungsweise
Hotelinhabers in D._______, sondern der Name einer dort ansässigen
Schule ([…]) und es befänden sich in D._______ entgegen den Angaben
des Beschwerdeführers ein Bohrloch/Brunnen sowie ein weiteres IDP-
Camp und eine (…) deren Name er nicht gekannt habe.
Falls seine Vorbringen zum Überfall durch eine Gruppe der Al-Shabaab
während der Reise von C._______ nach I._______ der Wahrheit entspre-
chen würden – wovon aufgrund der insgesamt vagen Ausführungen, im
zeitlichen Ablauf widersprüchlich eingeordneter Teile und nur bei der BzP
geltend gemachter Vorkommnisse nicht auszugehen sei – wären diese
nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe jedenfalls als zufälliges Op-
fer, mithin als Betroffener eines Einzelereignisses ohne weitere Folgen,
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keine begründete Furcht vor einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgung gehabt. Die Nachteile, die er
erlitten habe, hätten auch nicht zum Ziel gehabt, ihn aus einem der in Art. 3
AsylG abschliessend aufgezählten Motive zu treffen.
5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Rechtsmittelschrift in materieller
Hinsicht insbesondere entgegen, die Einschätzung der Vorinstanz, wonach
seine Vorbringen unglaubhaft seien, trage seiner psychischen Verfassung
nicht angemessen Rechnung. Er sei sichtlich aufgewühlt gewesen, als er
bei der Anhörung von der Ermordung seines Vaters gesprochen habe. Dies
habe sich auch in der nonverbalen Kommunikation gezeigt und sei ent-
sprechend protokolliert worden („spricht mit weinerlicher Stimme“, „verhüllt
mit den Händen das Gesicht, und schluchzt“). Der Anblick seines getöteten
Vaters sei ein traumatisches Erlebnis gewesen, welches ihn in seinen Alb-
träumen immer wieder einhole. Es sei ihm auch nicht möglich, diese Situ-
ation detailliert zu beschreiben, weil er beim Anblick des Vaters ohnmächtig
und erst wieder bei sich zu Hause wach geworden sei. Im geschützten
Rahmen des Gesprächs mit seiner Ärztin habe er jedoch beschrieben,
dass er seinen Vater mit einem Einschussloch in der Stirn und blutigem
Gesicht auf dem Boden liegen gesehen habe. Der eingereichte Arztbericht
belege, dass der beim Anblick des getöteten Vaters ausgelöste Stress dazu
führe, dass die Erinnerung an die Erlebnisse lückenhaft werde. Ferner
könne es ihm nicht angelastet werden, dass er im ersten Teil der Anhörung
gesagt habe, sein Vater habe vor der Ermordung das Mittagsgebet verrich-
tet. Er habe bei seiner späteren Aussage („Nein, das sagte ich nicht“) die
Frage des Sachbearbeiters falsch verstanden und vermeintlich dessen
Aussage, sein Vater sei in der Moschee umgebracht worden, widerspro-
chen. Sodann sei seinen Aussagen zu den Flüchtlingslagern zu entneh-
men, dass es für sein kindliches Verständnis keinen Unterschied mache,
ob man von (…) als einem Flüchtlingslager oder einem Gebiet mit verschie-
denen Flüchtlingslagern spreche. Dies könne daher nicht als Widerspruch
sondern lediglich als eine altersbedingte undifferenzierte Ausdrucksweise
interpretiert werden. Es sei auch gut möglich, dass es sich bei den von ihm
genannten Namen der Flüchtlingslager um die von den Bewohnern ver-
wendete Bezeichnung handle, welche nicht mit den „Camp Names“ im
SOHDA Emergency Visit Assessment Report übereinstimmen würden. Er
habe auf eigene Initiative eine Skizze des Lagers gezeichnet, was seine
Angabe, dass er aus dem Flüchtlingslager (…) komme, bestätige. Zudem
habe er ein Hotel des Inhabers „(…)“ genannt. Im Internet seien mehrere
Videos zum Hotel „(…)“ zu finden, dessen Inhaber Mohamed „(…)“ heisse.
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Seite 11
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM in materieller Hinsicht aus, so-
weit der Beschwerdeführer bei der Erzählung von der Ermordung seines
Vaters mit weinerlicher Stimme gesprochen, sein Gesicht mit den Händen
verhüllt und Schluchzlaute von sich gegeben habe, sei dies keineswegs
ein Beweis dafür, dass er wirklich emotional aufgewühlt gewesen sei, zu-
mal keine Träne zu sehen gewesen sei. Auch wäre eine etwas detailrei-
chere Schilderung der Situation, in welcher er seinen toten Vater aufgefun-
den habe, selbst bei Gedächtnisproblemen zu erwarten gewesen. Zudem
habe der Beschwerdeführer angegeben nicht zu wissen, wie sein Vater
umgebracht worden sei, ob mit einem Messer oder einer Pistole, während
er der Ärztin erzählt habe, ihn mit einem Einschussloch in der Stirn am
Boden liegen gesehen habe. Weiter sei es nicht nachvollziehbar, dass der
Vater überhaupt gewollt habe, dass der Beschwerdeführer ihm bei seiner
Tätigkeit helfe, wenn er tatsächliche mit dem Tod bedroht worden wäre.
Diese als realitätsfern gewerteten Aussagen liessen sich mit den geltend
gemachten gesundheitlichen Problemen weder erklären noch entkräften.
Insgesamt seien die Vorbringen zu den Vorfällen in C._______ weiterhin
unglaubhaft. Weiter sei sein Asylvorbringen betreffend den Überfall durch
die Al-Shabaab, wobei seine Haare geschnitten worden seien, nicht asyl-
relevant, da kein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu erkennen sei. Das
Vorbringen vermöge nicht zu vermitteln, inwiefern er nach erfolgter Freilas-
sung deswegen eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im
Heimatland gehabt habe.
5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht,
der Sachbearbeiter des SEM habe seine psychische Situation in keiner
Weise anerkannt. Entgegen der Darstellung des SEM habe bereits vor der
ersten Anhörung am 14. Februar 2017 ein stichfester Hinweis auf das me-
dizinische Problem vorgelegen. Das Misstrauen des SEM bezüglich der
diagnostizierten Traumatisierung – trotz entsprechender Hinweise und der
Diagnose zweier verschiedener Ärzte – sei nicht kompatibel mit dem von
der Rechtsprechung verlangten Umgang mit minderjährigen Asylsuchen-
den. Das SEM dementiere in seiner Vernehmlassung, dass er entgegen
der protokollierten nonverbalen Äusserungen während der Anhörung („GS
spricht mit weinerlicher Stimme“ und „GS verhüllt mit den Händen das Ge-
sicht, und schluchzt“) emotional aufgewühlt gewesen sei, mit der Begrün-
dung, dass „keine Träne zu sehen war (…)“. Es sei anmassend, das Aus-
bleiben von Tränen mit fehlender Emotionalität gleichzusetzten, zumal
trauern nicht zwangsmässig mit weinen einhergehe. Die Äusserung des
SEM, ein Trauma sei auf die negativen Ereignisse in Libyen zurückzufüh-
ren, ohne über das nötige medizinische Fachwissen in der Traumatologie
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Seite 12
zu verfügen, erscheine in Anbetracht der Komplexität der Traumatologie
als anmassend. Das SEM habe bei seiner Aufforderung zur detaillierten
Beschreibung der Situation, in welcher er seinen toten Vater aufgefunden
habe, der Traumatisierung und den Schwierigkeiten darüber zu sprechen
keine Rechnung getragen. Es könne ihm nicht als Widerspruch zu seiner
Aussage in der Asylanhörung angelastet werden, dass er sich im Rahmen
der vertrauensvollen Beziehung zu seiner Therapeutin getraut habe, mehr
von seinen Erlebnissen zu erzählen. Im Übrigen diene der Arztbericht nicht
dazu, Sachverhaltselemente für das Asylverfahren abzuklären.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass die
Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens nach Art. 7 AsylG auf
den vorliegenden Fall im Ergebnis korrekt angewendet hat und schliesst
sich der Einschätzung des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe
vollumfänglich an.
6.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
Befragungen zu den Asylgründen minderjährig war. Diesem Umstand ist
bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen
Rechnung zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin-
des [KRK, SR 0.107]).
6.3 Der Beschwerdeführer leidet gemäss Arztzeugnis vom 4. April 2017 an
einer (…) und an einer (…). Diese gesundheitliche Beeinträchtigung ver-
mag seine unstimmigen Aussagen, namentlich im Zusammenhang mit
dem Anblick des toten Vaters, welcher Anlass für seine Traumatisierung
gewesen sein soll, allerdings nicht aufzulösen. Es ist entgegen den Aus-
führungen in der Rechtsmittelschrift nicht davon auszugehen, dass sich
Traumatisierte aufgrund von (…)-Symptomen per se nicht mehr an die trau-
matische Situation erinnern könnten. Vielmehr wird in der Lehre mit Hin-
weis auf entsprechende Studienergebnisse (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR
[Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 98 f.) auch die
Auffassung vertreten, dass das Erinnerungsvermögen bei Aussagenden
mit (…) bezüglich des traumatischen Ereignisses sogar höher als bei Aus-
sagenden ohne (…) sei. Hinweise dafür, dass es sich im konkreten Fall
anders verhalten würde und sich der Beschwerdeführer an die traumati-
sche Situation nicht mehr erinnern würde, sind dem ärztlichen Bericht vom
4. April 2017 nicht zu entnehmen. Indem dort zum Psychostatus des Be-
schwerdeführers festgehalten wird, diesem kämen „Erinnerungen an die
D-2132/2017
Seite 13
Ereignisse in den Sinn, obwohl er nicht daran denken möchte“ und „er habe
das Gefühl, als erlebe er die Situation wieder“, wird im Falle des Beschwer-
deführers die erwähnte Aussage von LUDEWIG/BAUMER/TAVO gegenteils
gestützt. Ebenso wenig vermögen die fachärztlich diagnostizierte (…) und
die (…) für sich allein einen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe zu
bilden. Sie sind vielmehr im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung
zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten
Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen.
6.4 Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Er-
mordung seines Vaters nur oberflächliche Angaben ohne jegliche Einzel-
heiten machen konnte. Nicht erklärbar ist ausserdem, dass er in der Anhö-
rung ausdrücklich vorgebracht hat, nicht zu wissen, wie sein Vater umge-
bracht worden sei (vgl. SEM act. A18 F93), während er der Ärztin erzählt
hat, den Vater mit einem Einschussloch in der Stirn am Boden liegen ge-
sehen zu haben. Es können von einem (…)-jährigen Jugendlichen auf der-
artige Kernvorbringen inhaltlich stringente Aussagen erwartet werden. Et-
was anderes lässt sich – mit Blick auf das vorstehend Gesagte – auch aus
den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten und Ausführungen nicht ablei-
ten, zumal es sich hier nicht bloss um chronologische Abweichungen in den
Erzählungen handelt.
6.5 Der Beschwerdeführer schilderte sodann im Rahmen der BzP den In-
halt des erhaltenen Drohanrufes anders als in der nachfolgenden Anhö-
rung (vgl. SEM act. A9 S. 8; A18 F167 f., F217 f.). Wohl kommt dem Proto-
koll der BzP angesichts des summarischen Charakters nur ein beschränk-
ter Beweiswert zu. Widersprüche dürfen für die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit jedoch dann herangezogen werden, wenn wie hier klare Aussagen
an der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei der BzP zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. Urteil des BVGer D-100/2014 vom 20. Ap-
ril 2016). Weiter ist der Einschätzung des SEM zuzustimmen, wonach es
nicht nachvollziehbar sei, dass der Vater einerseits zugelassen hätte, dass
der Beschwerdeführer ihm bei seiner gefährlichen Tätigkeit geholfen habe,
noch dass seine Mutter andererseits dies nach dem Tod seines Vaters zu-
gelassen hätte, wenn der Vater tatsächlich in dieser Weise umgebracht
worden wäre.
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6.6 Sodann ist der Begründung der Vorinstanz beizupflichten, dass dem
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auf der Reise nach I._______
von einer Gruppe der Al-Shabaab angehalten und ihm seien die Haare ge-
schnitten worden, kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu ent-
nehmen sei. Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verfolgungs-
grund vermag daher keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen und diesem ist deshalb die Asylrelevanz abzuspre-
chen. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das SEM auf eine ein-
gehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung dieses Vorbringen verzichtet hat.
6.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen ver-
mochte. Seine Vorbringen halten entweder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG oder jenen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Es erübrigt sich daher, auf die wei-
teren Ausführungen des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an
obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Folglich hat die Vo-
rinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie das Asylge-
such abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt durch das vorliegende Verfahren unberührt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung mit Zwischenverfügung vom 18. April 2017 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde Christian Hoffs als amtlicher
Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist deshalb ein amtliches Honorar zu Las-
ten der Gerichtskasse zu entrichten. Die am 31. Mai 2017 eingereichte ak-
tualisierte Kostennote weist einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden zu
Fr. 200.–, Auslagen von Fr. 20.– und einen Totalbetrag von Fr. 1‘720.– aus.
Der Aufwand erscheint, abgesehen davon, dass das Bundesverwaltungs-
gericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreter ausgeht (vgl. Art. 12
i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), angemessen. Dem amtlichen Rechtsvertreter ist damit
vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1‘295.– (inkl.
Auslagen i.S.v. Art. 9 Abs. 1 VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsvertreter, Christian Hoffs, wird ein Honorar zulasten
der Gerichtskasse von insgesamt Fr. 1‘295.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Nathalie Alemayehu
Versand: