B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2133/2012
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Serbien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N _______.
D-2133/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – serbi-
sche Staatsangehörige und ethnische Roma aus E._______, Gemeinde
F._______ – ihre Heimat am 15. November 2011 und gelangten in einem
Reisebus via G._______ und ihnen angeblich unbekannte Länder am
16. November 2011 in die Schweiz. Am 25. November 2011 suchten sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nach.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
anlässlich der Befragungen vom 6. Dezember 2011 beziehungsweise
vom 9. Dezember 2011 und der Anhörungen vom 6. Februar 2012 im
Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin (B._______) sei am
10. oder 14. Oktober 2011 von einem serbischen Dorfbewohner verge-
waltigt worden. Der Beschwerdeführer (A._______) sei zu diesem Zeit-
punkt arbeitshalber abwesend gewesen. Der Peiniger habe ihm Geld ge-
liehen und es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer das
Darlehen nach seiner Rückkehr von seinem auswärtigen Arbeitsplatz
wieder zurückbezahle. Die Beschwerdeführerin sei in diesem Zusam-
menhang auch bedroht worden. Der Beschwerdeführer sei am 25. Okto-
ber 2011 von seinem Arbeitseinsatz nach Hause gekommen und habe
seine Schulden gleichentags samt Zinsen dem serbischen Dorfbewohner
zurückbezahlt. Er habe jedoch seine Ehefrau verändert aufgefunden. Auf
Drängen hin habe ihm die Beschwerdeführerin am 14. November 2011
erzählt, dass sie von seinem Gläubiger während seiner Abwesenheit ver-
gewaltigt worden sei. Daraufhin habe er diesem vor seinem Haus aufge-
lauert und ihn mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen. Er wis-
se nicht, wie der gesundheitliche Zustand des Vergewaltigers sei. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich nicht an die Polizei gewandt, da die Fami-
lie ihres Peinigers bei dieser arbeite.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2012 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Demzufolge erfüllten sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien.
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Seite 3
Zudem erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die
allgemeine Lage in Serbien und die individuellen Gegebenheiten betref-
fend die Beschwerdeführenden als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Gemäss schriftlicher Mitteilung durch das zuständige kantonale Amt vom
18. April 2012 gebar die Beschwerdeführerin am (…) einen Sohn.
E.
Mit handschriftlich ergänzter Formularbeschwerde vom 20. April 2012 ge-
langten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und
beantragten in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuhe-
ben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnah-
me anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Wei-
ter beantragten sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, jegliche
Datenweitergabe an die Behörden ihres Heimatstaates sei zu unterlas-
sen, eventualiter seien sie in einer separaten Verfügung über eine allen-
falls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in Kenntnis zu setzen. Auf die
Begründung der Beschwerde wird – soweit entscheidwesentlich – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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Seite 4
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – ein-
zutreten.
1.4. Das am (…) geborene Kind D._______ wird in das vorliegende Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
1.5. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Deshalb ist auf den in der Be-
schwerde gestellten (Eventual-)Antrag betreffend Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, dass Über-
griffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, nur dann asylrelevant seien, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Gene-
rell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen tref-
fe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Poli-
zei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von
Verfolgungshandlungen, und wenn Antragsteller Zugang zu diesem
Schutz hätten. Die Beschwerdeführerin mache geltend, sie sei von einem
Serben vergewaltigt worden. Ihren Sohn habe der Vergewaltiger mit dem
Messer am Knöchel verletzt.
Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen auf Angehörige von Minderhei-
ten könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen werden. Der serbische
Staat billige oder unterstütze solche Übergriffe jedoch nicht. Die im Sach-
verhalt dargelegten Vorfälle stellten auch in Serbien Tatbestände dar, die
strafrechtlich verfolgt würden. Es könne zwar in einzelnen Fällen vor-
kommen, dass Behördenvertreter mit niedrigen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht ein-
leiten würden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte
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Seite 6
auf dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höhe-
ren Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlun-
gen von Beamten zu ahnden. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammen-
hang, dass es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit all
seiner Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall zu garantieren; vom
Staat könne folglich keine faktische Garantie für langfristigen individuellen
Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden.
Erforderlich sei vielmehr, dass eine funktionierende und effiziente Schutz-
infrastruktur zur Verfügung stehe, die den Betroffenen objektiv zugänglich
sein müsse. Zudem müsse die Inanspruchnahme des Schutzsystems –
eventuell verbunden mit einer Wohnsitzänderung – für die Betroffenen
auch individuell zumutbar sein. Diese Voraussetzungen seien vorliegend
klar gegeben. Aus den Akten gehe hervor, dass sich die Beschwerdefüh-
renden nicht an die Behörden gewandt hätten. Da sie dies unterlassen
hätten, sei den serbischen Behörden die Möglichkeit genommen worden,
sie zu schützen. Somit ergäben sich im vorliegenden Fall keinerlei Hin-
weise auf eine Verweigerung staatlichen Schutzes. Es wäre den Be-
schwerdeführenden zudem zumutbar und möglich gewesen, sich für die
Anzeige der Tat an einen anderen Polizeiposten oder an eine obere In-
stanz zu wenden, hätte der Täter tatsächlich durch seine Beziehungen
eine Ahndung durch die lokale Polizei zu verhindern gewusst. Ihre Aus-
sage, die Familie ihres Peinigers arbeite bei der Polizei, weshalb sie den
Vorfall den Behörden nicht gemeldet hätten, sei folglich unbehelflich (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-915/2011 vom 16. Juni
2011). Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Weiter sei in diesem Zusammen-
hang festzuhalten, dass der Bundesrat mit Beschluss von 6. März 2009
Serbien als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe.
Zudem liege eine asylrelevante Verfolgung nicht vor, wenn staatliche
Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Aus den Akten
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Selbstjustiz geübt und den Pei-
niger mit einem Baseballschläger niedergeschlagen habe. Dabei handle
es sich um ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Es obliege folglich den
serbischen Behörden, diese Verfehlung zu ahnden. Aufgrund der Akten-
lage ergäben sich keine Hinweise darauf, dass pflichtgemäss eingeleite-
ten Untersuchungsmassnahmen eine asylbeachtliche Verfolgungsmotiva-
tion zugrunde liegen würden.
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Seite 7
Sodann solle nicht unerwähnt bleiben, dass gewisse Zweifel an den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden angebracht seien. So sei das Motiv
des Täters, die Beschwerdeführerin zu vergewaltigen, nicht nachvollzieh-
bar, zumal vereinbart gewesen sei, dass der Beschwerdeführer die
Schulden nach seiner Rückkehr von seinem auswärtigen Arbeitseinsatz
begleiche. Der Peiniger hätte überdies damit rechnen müssen, dass der
Vorfall in diesem kleinen serbischen Dorf, in welchem sich Täter und Op-
fer kennen würden und in einer Gläubiger-Schuldner-Beziehung gestan-
den seien, publik würde. Sein angeblich leichtfertiges Handeln müsse
folglich seltsam anmuten. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin zu
Protokoll gegeben, ihre Schwiegereltern seien nach ihrer Ausreise von
X._______ – so heisse ihr Vergewaltiger – bedroht worden (vgl. A10,
S. 11). Hingegen habe der Beschwerdeführer dargelegt, er wisse nicht,
was mit X._______ geschehen sei, er könnte ihn umgebracht haben (vgl.
A11, S. 5).
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten somit den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Dem-
zufolge erfüllten sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass ihre Asylge-
suche abzulehnen seien.
5.2. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2012 bringen die Be-
schwerdeführenden vor, sie könnten nicht in ihre Heimat zurückkehren,
da der Vergewaltiger der Beschwerdeführerin Polizist sei. Wenn sie sich
betreffend den Vorfall an die serbischen Sicherheitsbehörden wenden
würden, bekämen sie noch grössere Probleme. Dieser Polizist habe auch
ihren Sohn C._______ am Auge und am Fuss verletzt und die Ehefrau
des Beschwerdeführers vergewaltigt, obwohl diese dannzumal schwan-
ger gewesen sei. Sie wolle ihrem Peiniger nicht wieder begegnen. Auch
in der Schweiz habe sie nun Angst vor Männern. X._______ wohne im
gleichen Dorf wie sie. Er sei sehr angesehen, der Beschwerdeführerin
hingegen würde man überhaupt keinen Glauben schenken. Sie seien
ethnische Roma. So könnten Roma-Kinder zwar offiziell in die Schule ge-
hen, in der Realität sei das aber nicht so, weil sie schikaniert würden.
Der Beschwerdeführer habe den Vergewaltiger zusammengeschlagen
und er wisse nicht, wie stark dieser verletzt sei. Er müsse mit einem Ra-
cheakt rechnen. X._______ würde ihn sicherlich verfolgen, ihn töten oder
sich allenfalls an seinen Kindern rächen. Sie hätten als Roma keine
Rechte und würden als Lügner und Diebe gelten. Ihr Sohn C._______ sei
ganz verängstigt, er wolle nicht draussen spielen und weine sehr oft. Er
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Seite 8
habe gesagt, dass er sterben werde. D._______ gehe es gut. In Serbien
hätten die Beschwerdeführenden bei den Eltern gelebt. Sie könnten nir-
gendwo anders Fuss fassen und hätten auch anderswo wiederum Prob-
leme. Der Beschwerdeführer habe auf dem Bau gearbeitet und Musik
gemacht. Sein Einkommen habe gerade so zum Leben gereicht. Bei ei-
ner Rückkehr könnte er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Aber er
fürchte sich noch mehr davor, dass der Peiniger sich an ihm rächen und
ihn töten würde.
6.
6.1. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach Überprüfung der Ak-
ten keine Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 20. März 2012 tref-
fend und korrekt ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Vorhanden-
sein eines adäquaten Schutzes durch den Staat Serbien auszugehen ist
und somit der geltend gemachte Übergriff durch eine Drittperson nicht
asylrelevant ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher vorab auf
die zutreffenden und substanziierten Ausführungen des BFM in der vor-
instanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe vom 20. April 2012 sind nicht geeignet, eine Ände-
rung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des
BFM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt. Eine diesbe-
zügliche Auseinandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich, die Vorbrin-
gen in der Rechtsmitteleingabe verlaufen jedoch in allgemeinen Ausfüh-
rungen und Wiederholungen, die mit keinerlei stichhaltigen Argumenten
oder Beweismitteln gestützt werden.
6.2. Nicht unerwähnt bleiben soll, dass ohnehin erhebliche Zweifel daran
bestehen, ob sich der von den Beschwerdeführenden vorgebrachte
fluchtauslösende Vorfall überhaupt abgespielt hat. Diese Zweifel ergeben
sich vor allem aufgrund einiger in diesem Zusammenhang stehenden wi-
dersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen der Beschwerde-
führenden (vgl. diesbezüglich einleitend die Verfügung des BFM vom
20. März 2012 Erwägung I Ziff. 3 S. 4). Zudem konnte die Beschwerde-
führerin den Übergriff ihres Peinigers nicht übereinstimmend terminieren.
Sie sprach anlässlich der Befragung davon, dass sie am 10. Oktober
2011 vergewaltigt worden sei (vgl. A4, S. 7). In der Anhörung gab sie
dann jedoch zu Protokoll, X._______ habe sie am 14. Oktober 2011 zu
Hause aufgesucht und er sei einzig dieses eine Mal vorbeigekommen
(vgl. A10, S. 7). Es hätte von der Beschwerdeführerin jedoch erwartet
werden können, ein solch einschneidendes Ereignis zeitlich genau und
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Seite 9
übereinstimmend bestimmen zu können. Überdies besteht in den Vor-
bringen der Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit dem Stellen
einer Strafanzeige bei den Behörden eine weitere eklatante Ungereimt-
heit. Während die Beschwerdeführerin in der Befragung zur Person aus-
sagte, weder sie noch eine andere Person hätten den Vorfall der Polizei
gemeldet (vgl. A4, S. 7 f.), behauptete der Beschwerdeführer in der Erst-
befragung das Gegenteil (vgl. A3, S. 7). Des Weiteren ist es nicht nach-
vollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin – obwohl sie zu diesem
Zeitpunkt schwanger war – nach der Vergewaltigung nicht durch medizi-
nische Fachpersonen untersuchen liess. Zudem geht aus den vorhande-
nen Akten und den immer wieder unterschiedlichen Aussagen der Be-
schwerdeführenden nicht eindeutig hervor, ob es sich beim Peiniger nun
selbst um einen Polizisten handelt oder ob einzig dessen Familie nahe
Beziehungen zu den serbischen Sicherheitsbehörden pflege. So gab die
Beschwerdeführerin zwar an, X._______ und sein Bruder seien Polizisten
(vgl. A10, S. 4 F27), der Beschwerdeführer gab indessen zu Protokoll, der
Bruder von X._______ sei Polizist (vgl. A11, S. 5 F41) und der Beruf von
X._______ sei ihm nicht bekannt beziehungsweise er sei Autohändler
(vgl. A11, S 6 f. F59 f.). Im Weiteren wird in der Beschwerde vorgebracht,
C._______ sei vom Vergewaltiger am Auge und am Fuss verletzt worden.
Einen solchen Sachverhalt machten die Beschwerdeführenden im vo-
rinstanzlichen Verfahren jedoch nicht geltend: Sie behaupteten,
C._______ sei am Knöchel verletzt worden, von einer Augenverletzung
war keine Rede (vgl. A10, S. 8 F77 ff.; A11, S. 6 F50 f.). In Würdigung der
gesamten Umstände muss deshalb davon ausgegangen werden, dass es
sich bei den Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Vergewaltigung um ein Sachverhaltskonstrukt handelt. Es erübrigt sich
jedoch, auf diese und weitere Ungereimtheiten im Detail einzugehen, da
sie für den Ausgang des hier vorliegenden Verfahrens nicht weiter von
Relevanz sind und deshalb eine eingehende Glaubhaftigkeitsprüfung un-
terbleiben kann.
6.3. Ergänzend ist anzufügen, dass die Volksgruppe der Roma in Serbien
trotz der Bemühungen der Behörden zur Förderung der Gleichbehand-
lung zwar nach wie vor Opfer verschiedener Diskriminierungen werden,
namentlich in den Bereichen Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit,
welche sie in eine prekäre Situation versetzen. Allein mit der Zugehörig-
keit zur serbischen Minderheit der Roma und den in diesem Zusammen-
hang geltend gemachten widrigen Lebensumständen wird aber noch kei-
ne individuelle Betroffenheit im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen
dargelegt.
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Seite 10
6.4. Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit nach einer Prüfung der
Akten und der Rechtsmitteleingabe zum Schluss, dass die Ausführungen
in der Beschwerde nicht geeignet sind, die Erwägungen der Vorinstanz zu
entkräften. Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
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Seite 11
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
renden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen-
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungs-
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Seite 12
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1. Die allgemeine Lage in Serbien lässt nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr schliessen.
Zwar werden Angehörige der Roma – wie bereits erwähnt – beim Zugang
zu Bildung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskrimi-
nierungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der
Wegweisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse.
8.3.2. Es sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit der Rückkehr der Beschwerdeführenden. Das BFM ist zu Recht da-
von ausgegangen, dass sie in Serbien über ein familiäres und soziales
Beziehungsnetz verfügen und in das Haus zurückkehren können, das sie
bereits vor ihrer Ausreise zusammen mit den Eltern beziehungsweise
Schwiegereltern bewohnt haben. Zudem ist es dem Beschwerdeführer
durchaus zuzumuten, in seiner Heimat wiederum einer Arbeitstätigkeit
nachzugehen, um für den notwendigen Unterhalt für sich und seine Fami-
lie zu sorgen.
8.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
8.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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Seite 13
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Was den noch nicht behandelten Antrag der Beschwerdeführenden auf
vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme
mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Da-
tenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, an-
belangt, so wird dieser mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache
hinfällig. Im Übrigen finden sich in den Akten bis zum heutigen Zeitpunkt
keine Hinweise, welche auf eine allfällige Bekanntgabe der in Art. 97
Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegenüber der zustän-
digen ausländischen Behörde hindeuten würden.
11.
11.1. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sind
abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägun-
gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulati-
ven Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge nicht erfüllt sind. Zudem ist das Rechtsbegehren, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, aufgrund des direkten Ent-
scheides in der Hauptsache gegenstandlos geworden.
11.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2133/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: