B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2133/2015
Ur t e i l vom 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von B._____,
C.________, D.________, E.________, F.________,
G.________
(Gesuchstellende)
Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / (…)
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügungen vom 24. November 2014 wurden die am 19. November
2014 gestellten Gesuche der Gesuchstellenden um Erteilung eines huma-
nitären Visums von der Vertretung in Istanbul unter Verwendung des im
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemein-
schaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Verweigerung / Annullierung
/ Aufhebung des Visums") abgelehnt mit der Begründung, dass der Zweck
und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen
worden seien. Im Weiteren habe die Absicht zur Wiederausreise nicht fest-
gestellt werden können. Schliesslich seien die Voraussetzungen für ein hu-
manitäres Visum nach der Weisung vom 28. September 2012 nicht erfüllt.
B.
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 an das BFM erhob der Gastgeber
A.________ gegen diesen Entscheid Einsprache. Zur Begründung wurde
ausgeführt, er verstehe nicht, warum die Erteilung der Visa verweigert wor-
den sei. Die erforderlichen Dokumente seien eingereicht worden und die
Gründe der Gesuche seien durchaus glaubhaft und plausibel. Die Gesuche
seien nicht sorgfältig behandelt worden. Zudem seien keine weiteren Do-
kumente verlangt worden, welche die Informationen über den Zweck und
die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts hätten glaubhaft machen
können. Am 20. August 2014 sei sein Vater gestorben und seine Mutter
müsse nun für seine Geschwister sorgen. Seine Familienangehörigen hät-
ten in Syrien in grosser Gefahr gelebt beziehungsweise würden dort in
grosser Gefahr leben. Im Weiteren würden syrische Flüchtlinge in der Tür-
kei schlecht behandelt. Der Bürgerkrieg habe die Gesuchstellenden in die
Flucht getrieben und sie würden sich in der Schweiz ausruhen wollen. Die
Kosten dafür seien gedeckt. Die Gesuchstellenden hätten nicht die Absicht,
längerfristig in der Schweiz zu bleiben und sie würden die Schweiz nach
Kriegsende wieder verlassen.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 wies das BFM darauf hin,
dass die summarische Prüfung der Akten ergebe, dass weder die Voraus-
setzungen für ein erleichtertes Visum für Familienangehörige (verpasste
Frist) noch für ein humanitäres Visum (Aufenthalt in einem sicheren Dritt-
staat) oder für ein ordentliches Visum (Wiederausreise nicht gesichert) er-
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füllt sein dürften, und erhob unter Androhung des Nichteintretens im Unter-
lassungsfall einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.–, welcher in
der Folge fristgerecht einging.
D.
Mit – am 9. März 2015 eröffneter – Verfügung vom 4. März 2015 lehnte das
SEM die Einsprache vom 19. Januar 2015 ab.
E.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. April 2015 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung von
Visa. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM bzw. des SEM,
mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber, der am Einspracheverfahren
teilgenommen hat, zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. BVGE 2014/1
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Bei der Erteilung bzw. Verweigerung eines humanitären Visums handelt es
sich – trotz einigen Berührungspunkten zu asylrechtlichen Fragestellungen
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– um eine ausländerrechtliche Materie, da die Verordnung vom 22. Oktober
2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) eine
Ausführungsverordnung zum Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 42.20) darstellt. Daher kommt im vorliegenden Verfahren die
allgemeine Kognitionsbestimmung von Art. 49 VwVG zur Anwendung, wo-
nach mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – so-
fern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 2 [zur Publikation vorgesehen]).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG wird vorliegend auf
einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie nachfol-
gend aufgezeigt, als zum vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.).
4.2 Der angefochtenen Verfügung liegen Gesuche von syrischen Staats-
angehörigen um Erteilung eines Visums zugrunde. Die im AuG und seinen
Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen über das Visumver-
fahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwen-
dung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden
Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
4.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungsweise
den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gül-
tige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum,
sofern dieses erforderlich ist; die Visumpflicht beantwortet sich gemäss Art.
4 Abs. 1 VEV nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 (Verord-
nung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der
Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aus-
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sengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Dritt-
länder, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L
81 vom 21. März 2001, zuletzt geändert durch Verordnung [EU] Nr.
610/2013, ABl. L 182 vom 29. Juni 2013). Im Weiteren müssen Drittstaats-
angehörige für den Erhalt eines sogenannten Schengen-Visums den
Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und
hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie
zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums wieder verlassen beziehungsweise Gewähr für
ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehö-
rige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweige-
rung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung,
die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs.
1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenz-
kodex [Verordnung {EG} Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 105 vom 13. April 2006,
zuletzt geändert durch Verordnung {EU} Nr. 610/2013, ABl. L 182 vom 29.
Juni 2013], vgl. auch BVGE 2009/27 E. 5 und 6).
4.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann gemäss Art. 5 Abs. 4
Bst. c Schengener Grenzkodex ein Visum mit räumlich beschränkter Gül-
tigkeit erteilt werden, indem der Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen
die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären Gründen oder Gründen
des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen
gestattet; im schweizerischen Recht wurde diese Möglichkeit in Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV verankert (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 3 [zur Publikation vorgesehen]).
5.
5.1 Die Möglichkeit der Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen
hat insbesondere angesichts der Aufhebung der Möglichkeit, bei einer
Schweizer Vertretung im Ausland ein Asylgesuch einzureichen, an Bedeu-
tung gewonnen. In seiner Botschaft zur entsprechenden Gesetzesände-
rung hat der Bundesrat auf die Möglichkeit der Visumerteilung aus huma-
nitären Gründen verschiedentlich Bezug genommen; am 28. September
2012 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in
Absprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) die Weisung Nr. 322.126 "Visumsantrag aus humanitären
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Gründen" erlassen. Diese Weisung wurde überarbeitet und schliesslich
durch die Weisung Nr. 322.126 vom 25. Februar 2014 (nachfolgend: Wei-
sung humanitäres Visum) ersetzt.
5.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht ausge-
schlossen werden kann, dass Personen, die Schutz vor asylrechtlicher Ver-
folgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretungen vorspre-
chen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die Möglichkeit
geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM ein
Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft getreten am 1.
Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären
Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Falls
er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wieder zu verlas-
sen.
In der Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes (BBl
2010 4455) hielt der Bundesrat, unter Hinweis auf die Wahrung der huma-
nitären Tradition der Schweiz, wiederholt fest, auch in Zukunft sollten ge-
fährdete Personen weiterhin den Schutz der Schweiz erhalten können, in-
dem die Einreise in die Schweiz durch eine Visumerteilung für Personen,
die im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdet seien,
bewilligt werde (vgl. BBl 2010 4468, 4472, 4490). Einfachere Verfahren-
sabläufe – im Vergleich zum aufgehobenen Asylverfahren bei einem Asyl-
gesuch im Ausland – bestünden insbesondere, weil keine asylverfahrens-
rechtliche Befragung der gesuchstellenden Person stattzufinden habe (vgl.
BBl 2010 4490, 4519 f.).
5.3 Gemäss der Weisung humanitäres Visum kann ein Visum aus humani-
tären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalles offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet ist; die betroffene Person muss sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies
kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund
der konkreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben
sein. Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der
persönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat-
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oder Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in
einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefähr-
dung mehr besteht.
Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch rest-
riktiver als bei den (ehemals zulässigen) Auslandgesuchen, bei denen Ein-
reisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungsweise
(bei den derzeit noch hängigen Verfahren) werden (vgl. zur entsprechen-
den Praxis BVGE 2011/10 E. 3.3). Auf diesen Umstand hatte auch der Bun-
desrat in der Botschaft hingewiesen (vgl. BBl 2010 4468, 4490; vgl. im Üb-
rigen vorerwähntes zur Publikation vorgesehenes Urteil des BVGer D-
2872/2014 vom 10. Februar 2015, E. 4.1).
5.4 Das BFM hatte sodann Ende Juli 2012 bzw. Anfang September 2013
angesichts der sich zuspitzenden Lage in Syrien eine Weisung erlassen,
um die erleichterte Visaerteilung für einen grösseren Personenkreis zu er-
möglichen (Weisung Syrien). Auch bei dieser Weisung handelt es sich um
eine Konkretisierung der Voraussetzungen für ein Visum aus humanitären
Gründen gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV, welche neben der Weisung humanitä-
res Visum zur Anwendung gelangt. Diese Weisung wurde indessen am 29.
November 2013 wieder aufgehoben (s. dazu das vorerwähnte, zur Publi-
kation vorgesehene Urteil des BVGer D-2872/2014 vom 10. Februar 2015,
E. 4.2).
6.
6.1 Das SEM begründete den Einspracheentscheid damit, dass die Ge-
suchstellenden aus Syrien stammen würden. Aufgrund der dortigen
sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie des Bürgerkrieges müssten sie
dort über aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen ver-
fügen, damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könnte. Die Erfah-
rung zeige, dass viele Personen aufgrund der allgemein sehr prekären Si-
tuation versuchen würden, sich ins Ausland zu begeben. Das Risiko einer
nicht fristgerechten Rückkehr sei daher grundsätzlich als sehr hoch einzu-
stufen. Es sei nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Gesuchstellen-
den trotz der in Syrien herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervi-
sums in ihr Herkunftsland zurückzukehren würden. Die Einreisevorausset-
zungen für ein den gesamten Schengen-Raum betreffendes einheitliches
Visum seien daher nicht erfüllt.
Es würden auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
liegen, die eine Einreise in die Schweiz zwingend notwendig erscheinen
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lassen würden. Ein Visum aus humanitären Gründen setze voraus, dass
die betreffenden Personen aufgrund des Einzelfalles im Heimat- oder Her-
kunftsstaat offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Le-
ben gefährdet seien. Sie müssten sich in einer besonderen Notsituation
befinden, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache.
Eine solche Notsituation bestehe aufgrund des Aufenthalts der Gesuchstel-
lenden in der Türkei als sicheren Drittstaat nicht. Anzeichen dafür, dass die
Gesuchstellenden in der Türkei einer Gefährdung ausgesetzt wären, lägen
nicht vor und auch das Vorliegen einer konkreten Gefahr, von der Türkei
zwangsweise nach Syrien zurückgeführt zu werden, bestehe nicht. Es be-
stünden auch keine Hinweise darauf, dass die Gesuchstellenden in der
Türkei wegen ihrer Herkunft Verfolgung oder Schikanen ausgesetzt seien.
Schliesslich komme auch die inzwischen wieder aufgehobene Weisung Sy-
rien nicht zur Anwendung, da die Gesuche nach deren Aufhebung einge-
reicht worden seien.
6.2 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, das SEM habe seine Sorg-
faltspflicht verletzt, indem es sich in der angefochtenen Verfügung zu "den
Gründen und Gefahren mit keinem Wort geäussert habe". Auch die in der
Einsprache geltend gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden nach Sy-
rien habe das SEM nicht erwähnt.
In der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer erfahren, dass ausser sei-
ner Mutter, die in Syrien geblieben sei, die Gesuchstellenden in den Irak
geflüchtet seien. Seine gesundheitlich angeschlagene Mutter sei in Syrien
auf sich alleine gestellt, weshalb er diese in die Schweiz einladen und sich
hier um sie kümmern wolle. Schliesslich wurde in der Beschwerde erneut
auf die schwierige Situation von syrischen Flüchtlingen in der Türkei hin-
gewiesen.
7.
7.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige der
Visumpflicht gemäss Art. 4 VEV bzw. der Verordnung (EG) Nr. 539/2001
(vgl. oben, Erwägung 3.3).
7.2 Das BFM hat die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum
geltenden Visums zu Recht abgelehnt. So wurde in zutreffender Weise
ausgeführt, dass die Rückreise nach Ablauf der Geltungsdauer des Visums
nicht gesichert sei. Diese Zweifel werden durch die Ausführungen in der
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Beschwerdeschrift, wonach die Gesuchstellenden "nicht die Absicht hät-
ten, bis zum Tod hier zu bleiben", beziehungsweise nach Ende des Krieges
freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren, nicht beseitigt. Somit kann nicht
mit einer fristgerechten Ausreise gerechnet werden. Die Ausstellung eines
für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums wurde daher zu
Recht verweigert.
7.3 Ebenfalls nicht erfüllt sind die Voraussetzung für die Erteilung eines Vi-
sums mit beschränktem Geltungsbereich gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV i.V.m.
Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex.
7.4 In der Beschwerde wurde gerügt, das BFM habe seine Sorgfaltspflich-
ten verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung insbesondere die in
der Einsprache geltend gemachte Rückkehr der Gesuchstellenden nach
Syrien nicht erwähnt und entsprechend nicht berücksichtigt habe.
Hierzu ist festzuhalten, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren den
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 12 VwVG). Unvoll-
ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. etwa BGE 116
Ib 308), unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird. Aus den Akten geht hervor, dass in der Ein-
sprache vom 19. Januar 2015 tatsächlich geltend gemacht wurde, die Ge-
suchstellenden seien aufgrund der schwierigen Verhältnisse in der Zwi-
schenzeit wieder nach Syrien zurückgekehrt und hielten sich versteckt an
der syrisch-türkischen Grenze auf. Dieses Vorbringen blieb in der ange-
fochtenen Verfügung unerwähnt. Das SEM hat somit in dieser Hinsicht den
Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Indessen ist festzustellen, dass das nicht berücksichtigte Vorbringen zu
keiner anderen Einschätzung der Sachlage führt. Zur angeblichen Rück-
kehr nach Syrien ist festzuhalten, dass es sich hierbei lediglich um eine
Behauptung handelt, die in Anbetracht dessen, dass sich die Gesuchstel-
lenden in der Türkei in relativer Sicherheit befunden haben, kaum nachvoll-
ziehbar ist, zumal nähere Angaben zum genauen Aufenthaltsort in Syrien
fehlen. Doch selbst wenn die Gesuchstellenden tatsächlich nach Syrien
zurückgekehrt sind, so ist darauf hinzuweisen, dass diese über die Mög-
lichkeit verfügen, falls erforderlich, in die Türkei zurückzukehren; dies gilt
umso mehr, als sich diese nach eigenen Angaben im syrisch-türkischen
Grenzgebiet aufhalten. Angesichts der klaren Aktenlage hinsichtlich des
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nicht berücksichtigten Vorbringens und dessen offensichtlicher Unbegrün-
detheit ist eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen
Gründen als sachgerecht zu erachten, zumal die Beschwerdeinstanz mit
gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwir-
kungsrechte zustehen.
7.5 Im Weiteren wurde in der Beschwerde geltend gemacht, ein weiterer
Verbleib der Gesuchstellenden in der Türkei sei kaum möglich gewesen,
weil sie keinen Schutz in den Flüchtlingscamps gefunden und keine medi-
zinische Behandlung erhalten hätten. Nach der Rückkehr der Gesuchstel-
lenden nach Syrien habe der Beschwerdeführer vorerst den Kontakt zu
ihnen verloren, später indessen erfahren, dass ausser seiner Mutter, die in
Syrien geblieben sei, die Gesuchstellenden in den Irak geflüchtet seien.
Seine gesundheitlich angeschlagene Mutter sei in Syrien auf sich alleine
gestellt, weshalb er diese in die Schweiz einladen und sich hier um sie
kümmern wolle.
Das Gericht stellt die schwierigen Lebensumstände der Gesuchstellenden
in der Türkei nicht in Abrede. Nichtsdestotrotz ist mit der Vorinstanz grund-
sätzlich davon auszugehen, dass syrische Flüchtlinge in der Türkei hinrei-
chenden Schutz vor Verfolgung finden und dort daher nicht konkret, unmit-
telbar und ernsthaft an Leib und Leben gefährdet sind (vgl. etwa Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4608/2014 vom 8. Dezember 2014 E.
6.3, E-5417/2014 vom 30. Oktober 2014 E. 4.4, E-4459/2014 vom 24. Au-
gust 2014 E. 7.2 und D-2593/2014 vom 22. Juli 2014 E. 6.1). Vorliegend
bestehen keine Anzeichen dafür, dass sich die Gesuchstellenden im Hin-
blick auf die allgemeine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der
Türkei konfrontiert sehen, in einer besonderen Notsituation befänden, die
ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde.
Zur angeblichen Flucht der Gesuchstellenden in den Irak ist darauf hinzu-
weisen, dass es sich hierbei um eine blosse, wenig plausible Behauptung
handelt. So werden keine Gründe genannt und sind auch nicht ersichtlich,
weshalb die Gesuchstellenden ohne die Mutter des Beschwerdeführers in
den Irak hätten flüchten sollen. Aufgrund der sehr engen familiären Bin-
dung ist ein solches Vorgehen als realitätsfremd zu erachten und kann
nicht geglaubt werden. Somit ist mit dem BFM festzuhalten, dass auch die
Voraussetzungen für die Ausstellung eines humanitären Visums Art. 2 Abs.
4 und 12 Abs. 4 VEV nicht erfüllt sind.
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Seite 11
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
9.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu er-
achten, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.- festzu-
legen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde sowie die schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: