Abtei lung IV
D-2134/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald,
Rechtsanwältin, _______,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
7. März 2008 / D-748/2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2134/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Januar 2008 die am 7. Dezember
2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der
Schweiz aufhob und ihm Frist zum Verlassen der Schweiz ansetzte,
dass der Gesuchsteller am 5. Februar 2008 – handelnd durch seinen
damaligen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
14. Februar 2008 festhielt, der Gesuchsteller könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass der Gesuchsteller gleichzeitig – unter Androhung des Nichteintre-
tens im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 28. Februar
2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- einzuzahlen (Art. 63 Abs. 4
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der einverlangte Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist
nicht eingezahlt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Folge – im einzelrichterli-
chen Verfahren (Art. 111 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]) – mit Urteil vom 7. März 2008 auf die Beschwerde
vom 5. Februar 2008 androhungsgemäss nicht eintrat,
dass der Gesuchsteller – handelnd durch seine derzeitige Rechtsver-
treterin – am 2. April 2008 mit zwei separaten Eingaben ans Bundes-
verwaltungsgericht gelangte, namentlich mit einer als „Fristwiederher-
stellungsgesuch“ bezeichneten Eingabe sowie einem Gesuch um Zu-
stellung eines neuen Einzahlungsscheins betreffend den am 14. Feb-
ruar 2008 einverlangten Kostenvorschuss,
dass in der als „Fristwiederherstellungsgesuch“ bezeichneten Eingabe
um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges ersucht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
4. April 2008 die als „Fristwiederherstellungsgesuch“ bezeichnete Ein-
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gabe als Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 7. März 2008 entgegen nahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig – zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Begehren – das Gesuch um ein Aussetzen des Wegwei-
sungsvollzuges (im Sinne von Art. 112 AsylG) abwies,
dass der Gesuchsteller ferner – unter Androhung des Nichteintretens
im Unterlassungsfall – aufgefordert wurde, bis zum 21. April 2008 ei-
nen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen (Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 63 Abs. 4 und 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. April 2008 fristgerecht
eingezahlt wurde,
das der Gesuchsteller – handelnd durch seine derzeitige Rechtsvertre-
terin – mit Eingabe vom 17. April 2008 an seinem Gesuch um Fristwie-
derherstellung und Revision festhielt,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass es ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. dazu BVGE
2007/21 E. 2.1 S. 244),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde-
entscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht
(Art. 45 VGG), wobei Gründe, welche bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können, nicht als
Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des Revisionsge-
suches die Art. 52 und 53 VwVG Anwendung finden, wobei in der Be-
gründung insbesondere der angerufenen Revisionsgrund anzugeben
und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens (im Sinne von Art. 124
BGG) darzutun ist (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG),
dass die als „Fristwiederherstellungsgesuch“ bezeichnete Eingabe
vom 2. April 2008 offenkundig auf eine Änderung respektive auf eine
Aufhebung des am 7. März 2008 ergangenen Prozessurteils abzielt,
dass sich der Gesuchsteller dabei zweifelsohne auf den Revisions-
grund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG beruft (nachträgliches Erfahren
einer erheblichen Tatsache), indem er sich auf ein angeblich unver-
schuldetes Versäumen der ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Febru-
ar 2008 angesetzten Zahlungsfrist beruft und um eine Wiederherstel-
lung derselben nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass im Falle einer Gutheissung der beantragten Fristwiederherstel-
lung dem Prozessurteil vom 7. März 2008 die Grundlage entzogen
würde, womit das Urteil revisionsweise aufzuheben wäre,
dass die Eingabe vom 2. April 2008 im Übrigen zweifelsohne innert der
vorliegend zu beachtenden Fristen von 30 respektive 90 Tagen erfolgte
(30 Tage für das Fristwiederherstellungsgesuch gemäss Art. 24 VwVG
[gemäss der seit dem 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung],
respektive 90 Tage für die Revision [Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG]), wes-
halb darauf als form- und fristgerecht eingereichtes Revisionsgesuch
einzutreten ist,
dass in der Gesuchseingabe vom 2. April 2008 zur Hauptsache gel-
tend gemacht wurde, der vormalige Rechtsvertreter des Gesuchstel-
lers habe seinem Mandanten die Zwischenverfügung vom 14. Februar
2008 per Einschreiben zugestellt (am 16. Februar 2006), zwecks Zah-
lung des Vorschusses, der Gesuchsteller habe jedoch einerseits nicht
mit einer Zustellung per Einschreiben rechnen müssen, andererseits
habe er auch keine Abholungseinladung der Post vorgefunden, wes-
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halb er das Schreiben vom 16. Februar 2008 nicht abgeholt habe res-
pektive nicht habe abholen können,
dass die eingeschriebene Sendung (vom 16. Februar 2006) wieder an
seinen vormaligen Rechtsvertreter zurückgegangen sei, womit der Ge-
suchsteller – in unverschuldeter Weise – den Kostenvorschuss nicht
habe leisten können,
dass das Schreiben vom 16. Februar 2008 laut einem vom Gesuch-
steller vorgelegten Beweismittel bereits am 27. Februar 2008 (um
10:27 Uhr) – also während noch laufender Frist – an seinen vormali-
gen Rechtsvertreter zurückgegangen war,
dass diesbezüglich in der Eingabe vom 17. Februar 2008 ausgeführt
wurde, der vormalige Rechtsvertreter sei am 27. Februar 2008 den
ganzen Tag auswärts tätig gewesen, so dass ihm eine nochmalige Zu-
stellung per A-Post mehr möglich gewesen sei respektive eine solche
ohnehin zu spät angekommen wäre,
dass zu jenem Zeitpunkt nicht genügend Zeit gewesen sei, um noch
zu handeln, mithin Anwälte darauf vertrauen dürften, eine gewisse Zeit
zur Verfügung zu haben, um sich auf unvorhergesehene Situationen
einzustellen,
dass der vormalige Rechtsvertreter des Gesuchsteller in einem Bestä-
tigungsschreiben vom 15. April 2008 ferner anmerkte, er habe den Ge-
suchsteller zudem auch telefonisch nicht erreichen können,
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24 Abs. 1 VwVG ein
Fristversäumnis nur dann unverschuldet ist, wenn der Partei keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorlie-
gen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtsprechung des Bundes, 2. Aufl. Zürich 1998, Rz. 345, S. 124
f.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.39, S. 367),
dass diesbezüglich dem behördlichen Ermessen zwar ein weiter Spiel-
raum eingeräumt ist, jedoch im Interesse der Rechtssicherheit und ei-
nes geordneten Verfahrensganges ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden darf,
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dass nach Lehre und Praxis nur solche Gründe als erheblich zu be-
trachten sind, die dem Gesuchsteller beziehungsweise dessen Rechts-
vertreter auch bei Anwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung sei-
ner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten, wo-
bei die Handlungen eines Rechtsvertreters seinem Mandanten anzu-
rechnen sind,
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten Hin-
dernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu erbrin-
gen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind und
ein blosses Glaubhaftmachen insoweit nicht genügt (vgl. zum Ganzen:
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtpflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 227
ff., mit weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis),
dass die Verfügung vom 14. Februar 2008 dem Rechtsvertreter rechts-
gültig eröffnet wurde,
dass sich der Gesuchsteller – dem wesentlichen Sinngehalt nach – so-
wohl in der Eingabe vom 2. April 2008 als auch in jener vom 17. April
2008 auf blosse Kommunikationsprobleme beruft, welche zwischen ei-
nem Rechtsvertreter und seinem Mandanten durchaus entstehen kön-
nen,
dass es indes alleine im Verantwortungsbereich der Partei liegt, in wel-
cher Form sie mit der von ihr gewählten Rechtsvertretung kommunizie-
ren will,
dass insbesondere nach rechtsgültiger Eröffnung einer Verfügung
durch die Behörden unerheblich bleiben muss, ob dessen Inhalt recht-
zeitig auch dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden
kann,
dass ohnehin ein angebliches Fehlverhalten der Post (angeblich feh-
lender Abholschein) nicht belegt werden konnte,
dass vorliegend in keiner Weise ein unverschuldetes Hinderniss im
Sinne der Praxis zu Art. 24 Abs. 1 VwVG geltend gemacht wird (vgl. zu
den entsprechend strengen Voraussetzungen auch EMARK 2006 Nr.
12),
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dass zudem - obwohl letztlich unerheblich - nicht ansatzweise nach-
vollziehbar wird, weshalb der Gesuchsteller respektive sein Rechtsver-
treter, nachdem der Rechtsvertreter schon am 27. Februar 2008 von
der erfolglosen Zustellung an seinen Mandanten Kenntnis erlangte,
nicht eine fristwahrende Handlung – Zahlung des Kostenvorschusses,
Gesuch um Fristerstreckung oder um unentgeltliche Rechtspflege –
hätte vornehmen können,
dass die sinngemäss anders lautenden Vorbringen in der Eingabe vom
17. April 2008 an der Sache vorbeigehen,
dass schliesslich auch die versäumte Rechtshandlung innert Frist nicht
nachgeholt wurde,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die Voraussetzungen für
eine Fristwiederherstellung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG nicht er-
füllt sind,
dass damit der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs.2 Bst. a
BGG – das angeblich nachträgliche Erfahren einer erheblichen Tatsa-
che – nicht gegeben ist,
dass demnach in der Eingabe vom 2. April 2008 keine revisionsrecht-
lich relevanter Grunde dargetan wird, weshalb das Gesuch um Revisi-
on des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2008 ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten, welche auf
Fr. 1'200.-- bestimmt werden, dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE]),
dass die Verfahrenskosten mit dem am 11. April 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage:
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008 im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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