Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2134/2011
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien A._______, geboren (…),
Pakistan,
vertreten durch Rebecca Moses, Thurgauer
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung
des BFM vom 4. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 20. Dezember 2010 verliess und am 18. Februar 2011 in die Schweiz
einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 9. März 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes befragte,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer am 23. März 2011
einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er werde von der Familie seiner
verstorbenen Ehefrau gesucht, weil sie wegen der Zugehörigkeit zu
verschiedenen Sippen gegen den Willen beider Familien geheiratet
hätten,
dass seine Ehefrau aus dem gleichen Grund am (…) von ihrem eigenen
(…) ermordet worden sei und dieser auch ihn umbringen wolle,
dass er deshalb sein Heimatland verlassen und über den Iran, die Türkei,
Griechenland und Italien in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. April 2011 – gleichentags eröffnet –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz verfügte, feststellte, der Beschwerdeführer
habe die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen, den
Kanton C.________ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und
dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe es unterlassen, innerhalb der Frist von 48
Stunden rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
nachdem er lediglich zwei per Mail übermittelte Bilder einer Identitätskarte
zu den Akten gereicht habe,
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dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu Verbleib und
Beschaffung von Papieren keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Identitätspapieren erkennen liessen,
dass das BFM im Übrigen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft erachtete und feststellte, der Vollzug seiner Wegweisung in
den Heimatstaat sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben
und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuches (Eintreten) an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeschrift nebst
weiteren Beweismitteln eine Original-Identitätskarte einreichte,
dass auf die Beschwerdebegründung und die eingereichten Beweismittel,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 14. April 2011 festhielt,
der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses werde verzichtet und die Vorinstanz werde zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2011 die
Mandatierung einer Rechtsvertretung mitteilen liess,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht die Kantonspolizei D._______ mit
Schreiben vom 17. Mai 2011 um Prüfung der eingereichten
Identitätskarte ersuchte,
dass die Kantonspolizei D._______ ihr Untersuchungsergebnis mit Brief
vom 18. Mai 2011 mitteilte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 dem
Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht wurde, aus Gründen der
Prozessökonomie jedoch von einer Gewährung des rechtlichen Gehörs in
diesem Zusammenhang abzusehen ist, nachdem die vorliegende
Beschwerde gutzuheissen sein wird (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG),
dass die Vernehmlassung diesem Urteil im Sinne der
Verfahrenstransparenz aber beizulegen ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalt von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
grundsätzlich dann vorliegen, wenn dem Umstand, dass die
asylsuchende Person nicht in der Lage ist, innerhalb von 48 Stunden
keine Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, nicht die Absicht
zugrunde liegt, den Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu
verlängern (vgl. BVGE 2010/2 E. 5.6),
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt auf Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG dann ausgeschlossen ist, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft darzutun vermag, dass sie deshalb nicht in der Lage ist,
Reise- oder Identitätspapiere innerhalb von 48 Stunden seit Einreichung
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des Gesuchs abzugeben, weil sie ihre Reise- oder Identitätspapiere im
Heimatstaat zurückgelassen hat, und sie sich umgehend und ernsthaft
darum bemüht, diese innert angemessener Frist zu beschaffen (vgl.
BVGE 2010/2 E. 6),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung
angab, er habe telefoniert und sie hätten versprochen, ihm die
Dokumente (zuzustellen [Anmerkung des Gerichts]; vgl. act. A 5/12 S. 5),
dass der Beschwerdeführer dazu nicht näher befragt wurde, mithin weder
der Zeitpunkt der Anfrage bekannt ist, noch mit wem der
Beschwerdeführer telefoniert hat,
dass bei dieser Sachlage der dazu in Widerspruch stehenden Angabe
anlässlich der Anhörung vom 23. März 2011, er habe das nicht gesagt,
kein erhebliches Gewicht zuzumessen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausführte, er habe
bei seinem (…) angerufen und diesem gesagt, er solle die ID-Karte
schicken (vgl. A 10/16 S. 2),
dass er nach der ersten Befragung sowie einen Tag vor der Anhörung
angerufen habe (vgl. a.a.O.),
dass die eingereichte Kopie des DHI-Kuverts als Aufgabedatum den
5. April 2011 trägt, was die Aussage des Beschwerdeführers stützt, dass
ihm die Identitätskarte (nebst weiteren Unterlagen) aus Pakistan
zugestellt wurden,
dass das Bundesamt zutreffend ausführte, es sei merkwürdig, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Summarbefragung zwar die Nummer
der Identitätskarte, nicht aber das Ausstellungsdatum habe nennen
können,
dass sich aus diesem Umstand jedoch ebenso wenig etwas Stichhaltiges
zulasten des Beschwerdeführers ableiten lässt wie daraus, dass er im
erstinstanzlichen Verfahren nur Kopien der Identitätskarte einreichte,
dass sich die Vorinstanz im Übrigen nicht zu dem vom Beschwerdeführer
beschriebenen Reiseweg äusserte,
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dass die Angaben des Beschwerdeführers, er habe weder in
Griechenland noch in Italien ein Asylgesuch eingereicht und sei auch
nirgends daktyloskopiert worden, durch die vom BFM am 21. Februar
2011 durchgeführte EURODAC-Abfrage, welche keinen Treffer zeigte,
gestützt werden,
dass es zwar zutreffen mag, dass sich Identitätspapiere in Pakistan illegal
beschaffen lassen, die durch die Kantonspolizei D._______
durchgeführte Ausweisprüfung vom 18. Mai 2011 jedoch keine objektiven
Fälschungsmerkmale zu Tage brachte,
dass demzufolge im Gesamtkontext überwiegend glaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer seine Identitätskarte – wie von ihm geltend
gemacht – in Pakistan zurückgelassen hat, und ohne (andere) Reise-
oder Identitätspapiere mit sich zu führen und ohne kontrolliert zu werden,
in die Schweiz gereist ist,
dass jedenfalls – mangels konkreter Anhaltspunkte – nicht das Gegenteil
gesagt werden kann,
dass er folglich zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches
respektive innerhalb der nachfolgenden 48 Stunden faktisch nicht in der
Lage war, seine Identitätskarte abzugeben,
dass der Beschwerdeführer sich darum bemühte, die zurückgelassene
Identitätskarte zu beschaffen und diese mit der Beschwerde vom 11. April
2011 einreichte, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dem
Unvermögen des Beschwerdeführers, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen, liege im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit die Absicht zugrunde, den Aufenthalt in der Schweiz
unrechtmässig zu verlängern,
dass der Beschwerdeführer demnach aufgrund seiner Angaben zum
Reiseweg und zum Verbleib seiner Identitätskarte sowie des Umstandes,
dass er seine Identitätskarte umgehend nachgereicht hat, gelingt,
entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft
zu machen,
dass das BFM somit zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist, weshalb offen bleiben kann, ob dieser – wie vom
BFM angenommen – die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
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dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 4. April 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird,
dass ganz oder teilweise obsiegende Parteien Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten
haben (Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]),
dass die Mandatierung der Rechtsvertretung durch den
Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung und –begründung erfolgte
und nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die
Beschwerdeführung notwendige Kosten entstanden wären, weshalb
vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 4. April 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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