B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2134/2013/wif
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Nigeria,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. April 2013 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger –
erstmals am 22. September 1999 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines ersten Asylgesuches im Wesentlichen
geltend machte, dass er sich im (…) als Mitglied der B._______ Bewe-
gung, welche Demonstrationen im C._______ gegen die Ölpolitik der Re-
gierung durchführe, an einer Geiselnahme von Ölmitarbeitern der Firma
D._______ beteiligt habe,
dass in der Folge die E._______-Gruppen die "F._______"-Deklaration
erlassen hätten, welche die Forderung nach einem eigenständigen
E._______ Staat beinhaltet habe,
dass es im (…) zwischen den beiden verfeindeten Stämmen der
G._______ und der E._______ Kämpfe um die Vorherrschaft in der Öl-
stadt H._______ gegeben habe,
dass der G._______-Stamm Häuser des E._______-Stammes niederge-
brannt habe, weshalb es zu Racheakten des E._______-Stammes ge-
kommen sei, an denen er sich in Uniform und mit Waffen beteiligt habe,
dass er dabei von der Armee aufgegriffen, ins Armeelager geführt und
von Armeevertretern aufgefordert worden sei auszusagen, wer den Ange-
hörigen des E._______-Stammes Uniformen und Waffen gegeben habe,
dass er nach (…) oder (…) Tagen Haft von einem befreundeten Major in
ein Militärspital gebracht und danach befreit worden sei,
dass er deshalb seine Heimat Ende (…) in Richtung I._______ verlassen
habe und per Schiff nach J._______ und schliesslich in die Schweiz ge-
langt sei,
dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asyl-
gesuch vom 22. September 1999 mit Verfügung vom 12. September 2000
ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFF zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und unsubstantiiert und
würden zu wenig individuell-konkrete Angaben enthalten,
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dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen zwei Ereignisse (Verschlep-
pung der Ölarbeiter sowie Beteiligung an Kämpfen zwischen Jugendban-
den) beschreibe, an denen er beteiligt gewesen sein wolle und weswegen
er vom Militär gesucht werde,
dass er in Bezug auf das erste Ereignis nicht in der Lage gewesen sei,
glaubhaft darzulegen, inwiefern er in welcher Funktion an diesen Kämp-
fen beteiligt gewesen sei und ob er in diesem Zusammenhang von der
Polizei oder vom Militär verhaftet worden sei, ferner beschränkten sich
die eingereichten Beweismittel auf die Darstellung der Situation in Nigeria
im Dezember 1999, als sich der Beschwerdeführer bereits in der Schweiz
aufgehalten habe, und ihn folglich nicht betreffen würden,
dass im Weiteren bezüglich der Kämpfe zwischen den Jugendbanden
festzuhalten sei, dass alle Staaten einen legitimen Anspruch darauf hät-
ten, gemeinrechtliche Delikte zu ahnden, weshalb eine Flucht vor Straf-
verfolgung in der Regel keinen Grund für die Anerkennung als Flüchtling
darstelle, ausser die betroffene Person müsse aus einem der in Art. 3
Abs. 1 AsylG genannten Gründe mit einer unverhältnismässig hohen
Strafe rechnen,
dass eine solche Ausnahmesituation jedoch vom Beschwerdeführer nicht
geltend gemacht worden sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 10. und 13. Oktober 2000
gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) einreichen liess und bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu
gewähren, subsidiär sei von einer Wegweisung abzusehen und es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass er am (…) die ursprünglich aus K._______ stammende Schweizerin
L._______, geb. (…), heiratete und daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung
in der Schweiz erhielt,
dass der Beschwerdeführer auf Anfrage mit Erklärung vom 17. August
2001 die Beschwerde bei der ARK durch seinen Rechtsvertreter zurück-
ziehen liess,
dass die ARK mit Beschluss vom 20. August 2001 das Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb, und damit die vor-
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instanzliche Verfügung bzw. die Ablehnung des Asylgesuchs in Rechts-
kraft erwuchs,
dass das BFM, damals Bundesamt für Ausländerfragen (BFA), nach
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 4. Juni 2005 die kan-
tonale Wegweisungsverfügung auf das Gebiet der gesamten Schweiz
ausdehnte und die diesbezüglichen Beschwerden abgelehnt wurden,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge vermutlich im (…)
die Schweiz verliess und sich danach illegal in M._______ aufhielt,
dass er am 14. Januar 2013 illegal in die Schweiz einreiste und am sel-
ben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) N._______ erneut
um Asyl nachsuchte,
dass er am 23. Januar 2013 summarisch befragt und ihm daraufhin am
9. April 2013 das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. April 2013 in Form eines Entscheid-
protokolls in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch vom 14. Ja-
nuar 2013 nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer mache
dieselben Gründe geltend, welche er bereits mit erstem Gesuch vorge-
bracht habe,
dass das am 22. September 1999 eingeleitete Asylverfahren seit dem
22. August 2000 rechtskräftig abgeschlossen sei und die Vorbringen, die
er nach Abschluss des rechtskräftigen Verfahrens geltend gemacht habe,
weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaften zu begründen, noch
für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass vollumfänglich auf die Erwägungen der Verfügung des BFF vom
12. September 2000 zu verweisen sei, denen auch aus heutiger Sicht un-
eingeschränkte Gültigkeit zukomme, weshalb das BFM nicht auf das
Asylgesuch eintrete,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
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zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass in Nigeria keine Situation von allgemeiner Gewalt herrsche und zu-
dem beim Beschwerdeführer keine individuellen Gründe ersichtlich seien,
die gegen eine Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer zwar seit längerer Zeit landesabwesend sei,
jedoch gemäss eigenen Aussagen über eine akademische Bildung und
Berufserfahrung in verschiedenen Branchen verfüge, was ihm das Einle-
ben in den nigerianischen Alltag erleichtern sollte,
dass es ihm frei stehe, sich in einer Grossstadt wie Lagos niederzulas-
sen, wo er zweifellos auch den geltend gemachten Bluthochdruck behan-
deln lassen könne,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 16. April 2013 Beschwerde erheben liess und beantragte, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei aufzuheben und mit dem Auftrag, die Asylgründe
materiell zu prüfen, zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, sämtliche vollständigen Protokolle
aller Befragungen im vorliegenden Verfahren auszuhändigen, und an-
schliessend sei ihm Frist zur Ergänzung und Vervollständigung der Be-
schwerdebegründung anzusetzen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. April 2013
das BFM anwies, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht gemäss
Art. 27 Abs. 3 VwVG zu gewähren, und Letzterem Gelegenheit zur an-
schliessenden Beschwerdeverbesserung einräumte,
dass nach gewährter Fristerstreckung bis am 3. Mai 2013 der Beschwer-
deführer am selben Tag seine Beschwerde ergänzte und ausführte, dass
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ihm die verlangten Akten bereits an der Empfangsstelle ausgehändigt
worden seien, er dies jedoch nicht realisiert habe, er aber die Vorakten
aus dem Jahr 1999 erst jetzt erhalten habe,
dass er zudem beantragte, es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu ertei-
len, da er als vorläufig Aufgenommener in die Lage versetzt werde, ein
Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 14 Abs. 2 AsylG zu stellen,
dass auf die Beschwerdebegründung bzw. die Beschwerdeergänzung –
soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass Vormerk genommen wird, dass der Beschwerdeführer vollständige
Akteneinsicht erhielt und er sich in einer Beschwerdeergänzung ab-
schliessend äussern konnte, weshalb eine allfällige Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör zu verneinen ist,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungszuständigkeit der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie das Nichteintreten auf das
Asylgesuch als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweist,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits
ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlief,
dass demnach die formellen Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG grundsätzlich erfüllt sind, die Anwendung dieser Gesetzesbestim-
mung aber zusätzlich eine summarische materielle Prüfung der Sachlage
voraussetzt, die sich auf die Frage beschränkt, ob Hinweise auf zwi-
schenzeitlich eingetretene Ereignisse vorliegen, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind,
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dass allfällige diesbezügliche Hinweise nur einem tiefen Beweismassstab
genügen müssen, damit ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausser Betracht fällt (vgl. dazu BVGE 2009/53
E. 4.2 S. 769),
dass diese summarische materielle Prüfung der Vorbringen im zweiten
Asylverfahren vom BFM in korrekter Weise vorgenommen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesu-
ches nämlich auf die bereits im ersten Asylverfahren vorgebrachten Grün-
de verwies,
dass er im Übrigen ausführte, dass der Tod seiner Mutter in den Augen
des Stammes ein Gräuel sei und ihn deshalb die Familie seiner Mutter
umbringen werde,
dass er auf die Frage, ob sich seit Abschluss des ersten Asylgesuches
bezüglich der Ausreise- bzw. Asylgründe neue Sachverhalte oder Aspekte
ergeben hätten, lediglich antwortete, er habe nun Herzprobleme und sei
in Behandlung (vgl. act. B19/9 S.3) ,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er habe sich mittlerweile län-
ger in der Schweiz aufgehalten und wisse nicht, wie die Situation in Nige-
ria sei und wie er seinen Asylgrund einordnen könne, die Bedingungen
nun anders seien als er Nigeria verlassen habe, er aber dennoch aus ge-
nannten Gründen nicht in sein Heimatland zurückkehren könne, in sich
widersprüchlich ist (vgl. act. B19/9 S. 3),
dass mithin offensichtlich keine massgeblichen Ereignisse im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliegen,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen gel-
tend machte, die Bewegung, der er auch heute noch angehöre, bestehe
immer noch und existiere unter anderem Namen,
dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland am Sicherheitscheck ver-
haftet würde, da er in Nigeria damals aus der Haft geflohen sei und nun
ausgeschrieben sei, in ein Gefängnis gebracht, dort gefoltert oder gar ge-
tötet und gezwungen würde, den General zu verraten,
dass es ihm nicht gelingen würde, sich in einen anderen Landesteil zu
begeben, da er bereits bei der Einreise angehalten würde,
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dass der Beschwerdeführer somit im Wesentlichen die bereits im ersten
Asylverfahren geltend gemachten Gründe aufführt,
dass in Bezug auf diese Ausführungen zur Vermeidung von Wiederholun-
gen vollumfänglich auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des BFF
vom 12. September 2000 zu verweisen ist,
dass ergänzend dazu festzuhalten ist, dass die pauschale Behauptung
bzw. Vermutung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland
ausgeschrieben sein werde, in keiner Weise nachgewiesen wurde,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass sich der Be-
schwerdeführer während seines Aufenthaltes in O._______ am (…) einen
bis am (…) gültigen nigerianischen Pass ausstellen liess, was dem Ver-
halten eines angeblich von seinem Heimatland Verfolgten widerspricht,
dass er im Weiteren geltend macht, er sei aus Nigeria geflohen, weil er
als Angehöriger der Ethnie seiner Mutter verfolgt worden sei,
dass seine Mutter wegen ihrer Ethnie umgebracht worden sei, er selber
nur knapp habe entkommen können und ihm die Flucht schliesslich nur
mit Hilfe des Generals gelungen sei,
dass die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der Ethnie seiner Mutter
bzw. die befürchtete Ermordung durch die Familie der Mutter weder sub-
stantiiert dargelegt noch weitere Ausführungen dazu gemacht wurden und
jegliche Realkennzeichen vermissen lässt,
dass insgesamt die Vorbringen vorliegend nicht geeignet erscheinen, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung zu erwirken,
dass der Antrag auf eine Anhörung des Beschwerdeführers, der in der
Zwischenzeit nicht in sein Heimatland zurückkehrte, sondern sich in Lon-
don aufhielt, bei dieser Sachlage abzuweisen ist, zumal vorliegend mit
der Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. B19/9) den formellen
Voraussetzungen Genüge getan wurde (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG;
BVGE 2009/53 E. 5.3 S. 770),
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt
noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (Art. 32 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21),
dass die verfügte Wegweisung entsprechend im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinwei-
se auf Verfolgung vorliegen, und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im
Heimatstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass bezüglich Nigeria unter den heute bestehenden Verhältnissen nicht
landesweit von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner
Gewalt gesprochen werden kann,
dass sodann auch keine individuellen Merkmale bestehen, welche den
Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer über elf Jahre Schulbildung verfügt, vier Jah-
re an der Universität Philosophie studierte und Berufserfahrung in ver-
schiedenen Branchen vorweist und davon auszugehen ist, dass er sich
trotz der langjährigen Landesabwesenheit wieder in seinem Heimatland
integrieren kann (vgl. act. B7/11 S. 4),
dass es ihm zuzumuten ist, sich in Nigeria um Kontaktaufnahme zu sei-
ner Familie und zu früheren Freunden zu bemühen, zumal von einem
Rückkehrer gewisse Anstrengungen zur Reintegration im Heimatland er-
wartet werden dürfen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.5 S. 590),
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dass der Beschwerdeführer keine gravierenden gesundheitlichen Proble-
me nachwies und der geltend gemachte Bluthochdruck auch in Nigeria
behandelbar ist,
dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei
einer Rückkehr in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die
als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer einen
bis am 1. April 2014 gültigen Pass besitzt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: