B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2135/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t ob e r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______ (Ehefrau);
Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 22. Oktober 2002 als eigenen Anga-
ben nach Staatsangehöriger von China (Volksrepublik) in die Schweiz und
ersuchte hier um Asyl (N […]). Mit Verfügung vom 5. April 2006 anerkannte
ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als Flücht-
ling, lehnte indessen sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
B.
B._______ (N […]) suchte am 24. September 2012 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 20. April 2015
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzuges nach China – an.
C.
Der Beschwerdeführer und B._______ heirateten am (…). Am (…) wurde
ihr Kind geboren. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017
bezog das SEM mit Verfügung vom 25. Juli 2017 dieses Kind in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers ein.
D.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 ersuchte B._______ das SEM um Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers.
E.
Mit Verfügung vom 14. März 2018 lehnte das SEM das Gesuch von
B._______ um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers ab.
Es führte zur Begründung aus, B._______ habe in ihrem Asylverfahren
keine glaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit ma-
chen können. Die Verschleierung ihrer Herkunft habe auch die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihr effektives Herkunftsland verunmög-
licht, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Nach wie vor sei ihre Staatsan-
gehörigkeit oder ein allfälliger Aufenthaltsstatus nicht bekannt. Eine Prü-
fung, ob sie mit ihrer Familie an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkeh-
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ren könne, sei entsprechend nicht möglich. Es könne nicht zu ihren Guns-
ten davon ausgegangen werden, es bestünden keine besonderen Um-
stände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft sei demnach zu verneinen.
F.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
12. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Ehefrau
in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, eventuell sei die Angele-
genheit zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Er führte zur Begründung im Wesentlichen an, auch wenn seine Ehefrau
ihre Herkunft beziehungsweise chinesische Staatsangehörigkeit in ihrem
Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können, sei zu berücksichti-
gen, dass der Erhalt der indischen respektive nepalesischen Staatsange-
hörigkeit de facto auszuschliessen sei. Selbst mit einer Aufenthaltsbewilli-
gung müsse eine Wiedereingliederung von Exiltibetern in Indien oder Ne-
pal grundsätzlich als massiv erschwert bis unmöglich erachtet werden.
Hinzu komme die Ungewissheit, ob er und das gemeinsame Kind im frag-
lichen Land ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht erhalten würden. Schliess-
lich sei aufgrund der Lebensumstände für Exiltibeter und der vorliegenden
Verhältnisse eine Wegweisung als unzumutbar einzustufen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen ein-
zureichen. Die geforderten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 30. April
2018 zu den Akten gereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Be-
dürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos-
tenvorschusses von Fr. 750.– bis zum 18. Mai 2018 auf. Der Kostenvor-
schuss wurde am 11. Mai 2018 bezahlt.
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I.
Das SEM verwies mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 – diese wurde
dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht – vollum-
fänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin das
SEM um eine ergänzende Vernehmlassung.
K.
Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2018 fest, eine
erneute Prüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer und das ge-
meinsame Kind am (…) in der Schweiz eingebürgert worden seien. Da der
Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers damit erloschen sei, sei auch die
Grundlage für einen Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft
weggefallen.
L.
Mit Verfügung vom 17. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die
ergänzende Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig räumte
die Instruktionsrichterin ihm Gelegenheit ein, sich bis zum 2. Oktober 2018
zu äussern, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle, wobei bei unge-
nutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte an seiner Beschwerde
fest.
Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die im
Verlauf des Verfahrens offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb
der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – nament-
lich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrer-
seits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 5. April 2006 als Flüchtling an-
erkannt. Am 27. Februar 2018 ersuchte seine Ehefrau um Einbezug in
seine Flüchtlingseigenschaft. Am (…), mithin während des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Entscheid des SEM, er-
warb der Beschwerdeführer das Schweizerische Bürgerrecht.
5.
Gemäss Art. 1 Abschnitt C Ziff. 3 FK fällt eine Person nicht mehr unter das
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und
den Schutz des Staates der neuen Staatsangehörigkeit geniesst. Dies ist
bei Flüchtlingen, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit erwerben, der
Fall. Der Gesetzgeber hat mit Art. 64 Abs. 3 AsylG den spezifischen Fall
des Erwerbs der Schweizer Staatsangehörigkeit explizit als Erlöschenstat-
bestand ausgestaltet. Bei einer Einbürgerung muss der Flüchtlingsstatus
daher nicht mehr formal aufgehoben werden (vgl. BBl 2002 6845, 6891).
Nachdem der Beschwerdeführer am (…) das Schweizer Bürgerrecht er-
worben hat, ist folglich gleichzeitig seine Flüchtlingseigenschaft erloschen.
6.
Der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des
Familienasyls erfüllt sind, ist grundsätzlich derjenige des Entscheids (vgl.
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EMARK 2002 Nr. 20 Erw. 5a). Einzig beim Einbezug minderjähriger Kinder
in die Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise
auf ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abzustellen (vgl.
EMARK 1996 Nr. 18 Erw. 14e).
Es ist demnach für die Gewährung des Familienasyls auf die aktuelle Situ-
ation des Beschwerdeführers abzustellen. Nachdem der Beschwerdefüh-
rer zum Zeitpunkt des Urteils nicht (mehr) Flüchtling ist, mangelt es an ei-
ner Tatbestandsvoraussetzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zum Ein-
bezug seiner Ehefrau.
Damit hat die Vorinstanz – zumindest im Ergebnis – zu Recht das Gesuch
um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Es erübrigt sich da-
mit, auf die Beschwerdevorbringen einzugehen.
Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der zuständigen Ausländerbe-
hörde seines Aufenthaltskantons für seine Frau ein Gesuch um Familien-
nachzug für Ehegatten von Schweizer Bürgern im Sinne von Art. 42 AuG
(SR 142.20) zu stellen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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