B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2136/2011
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______,
seine Ehefrau C._______, geboren D._______,
und ihre Kinder
E._______, geboren F._______,
G._______, geboren H._______,
I._______, geboren J._______,
K._______, geboren L._______,
Russland,
alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
M._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. März 2011 / N _______.
D-2136/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden liessen sich in O._______ Touristenvisa aus-
stellen und flogen mit ihren Kindern am {…….} von dort nach P._______.
Nach einem Aufenthalt in Q._______ fuhren sie am 27. Oktober 2010
zum Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) R._______, wo sie um
Asyl nachsuchten. Im Transitzentrum S._______ wurden sie am 12. No-
vember 2010 zu ihren Personalien und summarisch zu ihrem Reiseweg
sowie zu ihren Asylgründen befragt. Das BFM hörte sie am 14. Januar
2011 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) eingehend zu ihren Asylgründen an.
B.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe als Mit-
glied beziehungsweise Sympathisant der Bewegungen {…….} seit unge-
fähr dem Jahre {…….} ab und zu an Protestdemonstrationen teilgenom-
men, weshalb er mehrmals festgenommen worden sei. Im Internet habe
er seine Stellungnahmen zu verschiedenen politischen Ereignissen veröf-
fentlicht. Deswegen habe er bis am {…….} keine ernsthaften Probleme
gehabt. An diesem Tag habe er Flugblätter mit der Ankündigung einer
Protestdemonstration vom {…….} verteilt. Er sei von Unbekannten ange-
griffen, beschimpft und zusammengeschlagen worden. Er gehe davon
aus, dass die Polizei involviert gewesen sei. Seine Verletzungen habe er
in einem Spital behandeln lassen. Am {…….} habe er an der Demonstra-
tion teilgenommen. Am {…….} sei er im Zentrum von O._______ für un-
gefähr eine Stunde von unbekannten Männern entführt worden. Er habe
diesen versprechen müssen, Stillschweigen über den Vorfall vom {…….}
zu wahren, andernfalls er mit Repressalien hätte rechnen müssen. Am
{…….} hätte er wegen der Teilnahme an der Demonstration vor Gericht
erscheinen müssen. Wegen Abwesenheit eines Zeugen sei die Verhand-
lung jedoch auf den {…….} verschoben worden. Für den weiteren Inhalt
der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend und
gab an, wegen der Schwierigkeiten ihres Ehemannes ihren Heimatstaat
verlassen zu haben.
Zum Beleg ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden Kopien
von Polizeiunterlagen, Röntgenaufnahmen, einen Gerichtsbeschluss und
zwei Gerichtsvorladungen betreffend das gegen den Beschwerdeführer
laufende Friedensrichterverfahren, Fotos und Ausdrucke der Internetseite
D-2136/2011
Seite 3
des Beschwerdeführers mit Dokumenten über seine politischen Aktivitä-
ten ein.
C.
Mit Verfügung vom 9. März 2011 – eröffnet am 10. März 2011 – lehnte
das BFM die Asylgesuche mit der Begründung ab, die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der
Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
D.a Die Beschwerdeführenden beantragten durch ihren Rechtsvertreter
beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 11. April 2011, die an-
gefochtene Verfügung sei zu kassieren und die Sache sei zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung
aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. Sub-
eventuell sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nicht möglich,
nicht zulässig und nicht zumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, die
Beschwerdeführenden von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung
zu bewilligen und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher
Anwalt beizuordnen.
Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.b Mit Eingabe vom 14. April 2011 liessen die Beschwerdeführenden ei-
ne Bestätigung ihrer Fürsorgebedürftigkeit einreichen.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2011 – eröffnet am 9. Juni 2011 –
teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden mit, sie
könnten den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der
Schweiz abwarten, und setzte ihnen eine Frist von 30 Tagen zur Einrei-
chung der in Aussicht gestellten Beweismittel an. Der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde auf einen späteren Zeitpunkt beziehungsweise nach Ab-
D-2136/2011
Seite 4
lauf der angesetzten Frist verschoben. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 reichten die Beschwerdeführenden die fol-
genden Dokumente ein: eine Fürsorgebestätigung im Original, eine Spi-
talbestätigung mit Übersetzung, den Text von {…….} mit englischer Über-
setzung, eine Verfügung eines Friedensrichters vom {…….} mit Begleit-
schreiben vom {…….}, je mit deutscher Übersetzung, das entsprechende
Zustellkuvert sowie das Zustellkuvert DHL.
G.
Mit Eingabe vom 12. April 2011 reichte der Rechtsvertreter seine Kosten-
note ein und korrigierte seine Rechtsschrift vom 8. Juli 2011 dahinge-
hend, dass darin irrtümlich von {…….} die Rede sei. Richtigerweise hand-
le es sich um {…….}. Der eingereichte Text stamme somit nicht aus dem
T._______.
H.
Am 27. April 2011 und 30. Mai 2012 reichten die Beschwerdeführenden
eine aktualisierte Kostennote sowie die folgenden Beweismittel ein: eine
ärztliche Bescheinigung vom 20. April 2012 und ein ärztliches Attest vom
18. Mai 2012, je ausgestellt vom {…….}, eine Erklärung betreffend Be-
freiung der Ärzte vom Berufsgeheimnis und ein Zeugnis vom 11. April
2012 der russischen Organisation für Menschenrechte mit Übersetzung.
I.
Am L._______ gebar die Beschwerdeführerin die Tochter K._______.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
D-2136/2011
Seite 5
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
1.5 Die am L._______ geborene Tochter K._______ wird in das Be-
schwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
D-2136/2011
Seite 6
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die zwei Vorladungen des Friedensrichters, der Beschluss über die
formelle Gerichtszuständigkeit und die Kopien der anlässlich der Fest-
D-2136/2011
Seite 7
nahmen des Beschwerdeführers aufgenommenen Polizeiprotokolle ver-
möchten lediglich seine Teilnahme bei verschiedenen regimekritischen
Demonstrationen und Protestkundgebungen der {…….} darzulegen. Sie
wiesen jedoch auf keine asylrelevante Verfolgung hin. In beiden Vorla-
dungen sei kein konkreter Vorladungsgrund angegeben. Dem Vorla-
dungstext sei zu entnehmen, dass es sich um ein administratives Verfah-
ren vor dem Friedensrichter handle, was kaum auf eine Verhängung einer
Gefängnisstrafe hindeute. Die Authentizität zumindest der zweiten Vorla-
dung sei zweifelhaft, da deren Versanddatum den Darlegungen des Be-
schwerdeführers widerspreche. Zudem bestünden Ungereimtheiten in
seinen Aussagen bezüglich der Anzahl Teilnahmen an Protestdemonstra-
tionen. Die Beschwerdeführerin habe überdies angegeben, ihr Ehemann
habe niemals an einer Gerichtsverhandlung teilgenommen beziehungs-
weise er sei am {…….} zu einer Gerichtsverhandlung gegangen, die dann
vertagt worden sei. Die diesbezüglichen Vorbringen seien somit unglaub-
haft.
Die geltend gemachten, durch Dritte verübten Übergriffe (Ereignisse vom
{…….}) würden nach den Erkenntnissen des Bundesamtes von den zu-
ständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet. Von einer Bil-
ligung oder Hinnahme durch den Staat könne nicht gesprochen werden,
zumal der Beschwerdeführer sich nicht um staatlichen Schutz bemüht
habe. Er habe nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb er in beiden
Fällen keine Anzeige erstattet habe. Es sei zumindest erstaunlich, dass er
sich nicht an die Gruppierungen, deren Mitglied er sei, oder an eine der
zahlreichen in Russland tätigen Menschenrechtsorganisationen gewandt
habe. Diese Vorbringen seien somit nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit dem Jahre {…….} an nicht
bewilligten Demonstrationen teilgenommen zu haben, seine Schwierigkei-
ten hätten indessen erst mit dem Überfall vom {…….} begonnen. Vor dem
Hintergrund dieser Aussage sei davon auszugehen, dass die früheren
Festnahmen wegen Teilnahmen an Demonstrationen nicht in ursächli-
chem Zusammenhang mit seiner Ausreise aus Russland stünden. Das
Fehlen eines in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen Kau-
salzusammenhanges zwischen diesen Festnahmen und der Flucht werde
durch sein Verhalten nach der ersten Festnahme im Jahre {…….} bestä-
tigt, weil er sich danach noch mehr als drei Jahre in O._______ aufgehal-
ten habe. Bei den kurzen Festnahmen handle es sich um verhältnismäs-
sig geringe, vorübergehende Beeinträchtigungen, die mangels Intensität
nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert wer-
D-2136/2011
Seite 8
den könnten. Die eingereichten Polizeirapporte und Gerichtsvorladungen,
die privaten Fotos und die Veröffentlichungen im Internet würden sich
nicht auf asylrelevante Ereignisse beziehen und liessen sich zum Teil
nicht chronologisch einordnen. Die eingereichten Röntgenaufnahmen
liessen Zweifel an den Aussagen des Beschwerdeführers entstehen, da
sie am {…….} aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer habe
hingegen ausgesagt, er sei erst am Tag nach dem Überfall ins Spital ge-
gangen. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er seine ursprüngli-
che Aussage angepasst und angegeben, er sei am Tag des Überfalls ins
Spital gegangen.
4.2 In der Beschwerdeeingabe rügten die Beschwerdeführenden die Si-
tuation an der Anhörung (Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers mit
nur kurzer Pause, keine Verpflegungsmöglichkeit) und machten in formel-
ler Hinsicht geltend, das BFM habe ihnen vorgeworfen, sie seien un-
glaubwürdig, was letztlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstel-
le. Das BFM habe bei der Begründung des Wegweisungsvollzuges offen-
bar schematisch Textbausteine verwendet, was vorliegend eine Verlet-
zung der Begründungspflicht darstelle. Die Ausführungen zur Flüchtlings-
eigenschaft wegen begründeter Furcht vor staatlicher und allenfalls priva-
ter Verfolgung seien auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges im Hinblick auf die Prüfung einer konkreten Gefährdung zu berück-
sichtigen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan, was eine weitere Rechts-
verletzung darstelle.
In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, das BFM habe,
indem es die Glaubhaftigkeit zentraler Asylvorbringen verneint und Be-
weismittel unrichtig gewürdigt habe, den Sachverhalt nicht korrekt festge-
stellt. Die Vorinstanz verkenne, dass jeder einzelnen Teilnahme an De-
monstrationen ab dem Jahre {…….} Gewicht zukomme und insofern asyl-
relevant sei. Die auf den ersten Blick rein administrativen Verfahren hät-
ten im Lichte der erhaltenen Drohungen und des Schicksals anderer Re-
gimegegner strafrechtliche Folgen haben können. Zwar widerspreche das
Versanddatum der zweiten Vorladung den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers. Dieser habe in der Vergangenheit so viele Vorladungen und Verfah-
ren gehabt, dass er sich nicht mehr präzise zu erinnern vermöge. Es
könnte auch sein, dass der Umschlag nicht zur Vorladung gehöre oder
dass für den gleichen Tag eine weitere Verhandlung anberaumt worden
sei. Die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer keine Anzeige einge-
reicht habe, seien plausibel. Wer in einem solchen Fall offenbarer Mitwir-
kung der Polizei eine Anzeige einreiche und auf staatliches Handeln hof-
D-2136/2011
Seite 9
fe, habe von den Realitäten in Russland und insbesondere in O._______
keine Ahnung. Die Aussagen des Beschwerdeführers zur Anzahl der Teil-
nahmen an Demonstrationen und im Zusammenhang mit der Röntgen-
aufnahme seien nicht widersprüchlich. Ebenso wenig seien die Aussagen
der Beschwerdeführerin zur Teilnahme des Beschwerdeführers an Ge-
richtsverhandlungen unglaubhaft.
Der Beschwerdeführer werde von den russischen Behörden, die allenfalls
Dritte einsetzten oder deren Handlungen duldeten, verfolgt und habe be-
gründete Furcht, bei einer Rückkehr in den Heimatstaat verfolgt zu wer-
den. Der russische Staat sei weder willens noch in der Lage, wirkungsvol-
len Schutz vor politisch motivierten Übergriffen Dritter Schutz zu bieten.
Dies gelte insbesondere für politische Aktivisten unter {…….}. Der Be-
schwerdeführer habe, nachdem ihm die bisherigen Verhaftungen ur-
sprünglich nichts ausgemacht hätten, aufgrund der Aussagen des Polizis-
ten vor Gericht befürchtet, die Polizei wolle ihn mit Hilfe der Justiz stärker
drangsalieren, weshalb der Kausalzusammenhang erfüllt sei.
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Anhörung des Be-
schwerdeführers habe am 14. Januar 2011 von 09.40 Uhr bis 16.50 Uhr
gedauert; es habe lediglich eine Pause von 15 Minuten ohne Zeitangabe
gegeben. Die Beschwerdeführenden hätten sich nicht verpflegen können
und seien hungrig gewesen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden mit der vom
30. Dezember 2010 datierenden Vorladung zur Anhörung darauf hinge-
wiesen wurden, dass Anhörungen, welche vormittags beginnen und in
den Nachmittag hinein dauern würden, durch eine kurze Mittagspause
unterbrochen würden; es werde jedoch vom BFM keine Verpflegung ab-
gegeben (vgl. A 14/2). Dem Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers
ist zu entnehmen, dass die Anhörung um 09.40 Uhr begann und durch
eine zeitlich nicht näher situierte Pause von 15 Minuten (vgl. A 16/15,
S. 7) und eine längere Pause von 13.40 Uhr bis 15.15 Uhr, während wel-
cher die Anhörung der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. A 16/15, S. 12;
A 15/8, S. 1 und 7), unterbrochen wurde. Im Anschluss an die längere
Pause wurden dem Beschwerdeführer noch einige Fragen gestellt und
wurde darauf das Protokoll übersetzt. Die Anhörung wurde um 16.50 Uhr
beendet. Aus dem dargestellten Ablauf ergibt sich, dass kein Anlass be-
steht, das Vorgehen des BFM zu beanstanden, und die Beschwerdefüh-
renden in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, sich zu verpflegen.
D-2136/2011
Seite 10
5.2 Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzu-
halten, dass der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Sinne von Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG nur die
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes beschlägt, nicht aber
die rechtliche Würdigung. In casu monieren jedoch die Beschwerdefüh-
renden ausschliesslich die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, indem
sie anführen, der Vorwurf der Vorinstanz, sie seien unglaubhaft, stelle ei-
ne Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Damit beklagen die Beschwer-
deführenden eine nicht rechtskonforme Würdigung des Sachverhalts,
was jedoch – wie eingangs erwähnt – nicht Teil des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör ist, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
ins Leere stösst.
5.3 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht, weil die Vorinstanz in ihrem Entscheid bei der Begründung
des Wegweisungsvollzuges offenbar schematisch Textbausteine verwen-
det habe.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Die-
ser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in
der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8
AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes darf sich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Ge-
suchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzu-
nehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1 S. 414 f.). Eine ergänzende Untersuchung kann sich je-
doch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel be-
rechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur
mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können. Vorliegend
ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides
ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise über-
D-2136/2011
Seite 11
haupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspfle-
ge, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286).
Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der ak-
tenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als die Beschwerdeführenden, was jedenfalls weder eine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Dabei ist hinsichtlich
der gerügten Verletzung der Begründungspflicht anzuführen, dass die
Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) die Vorbringen
der Beschwerdeführenden tatsächlich hörte, sorgfältig und ernsthaft prüf-
te und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich entsprechend in
den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbesondere legte die Vor-
instanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Weise dar, aufgrund
welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3
und 7 AsylG nicht erfüllten, weshalb weitergehende Abklärungen als nicht
nötig erachtet wurden. Das BFM setzte sich in der angefochtenen Verfü-
gung betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
der Beschwerdeführenden sowohl mit der herrschenden politischen Si-
tuation in Russland sowie mit der individuellen Situation der Beschwerde-
führenden auseinander und liess dies – wenn auch in knapper Form – in
ihre Erwägungen einfliessen. Entgegen den Vorbringen in der Beschwer-
de war die Vorinstanz nicht gehalten, die Ausführungen zur Flüchtlingsei-
genschaft wegen begründeter Furcht vor staatlicher und allenfalls privater
Verfolgung wiederholt auch bei der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges zu berücksichtigen, da diese Prüfung – wie vorgängig erwähnt –
vom BFM korrekt und rechtsgenüglich im Rahmen der Beurteilung der
Asylrelevanz der Aussagen bereits vorgenommen wurde. Bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sind ohnehin andere
Kriterien massgebend (vgl. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken, weshalb auch die Würdigung des Wegweisungsvollzugs als
ausreichend und – in Anbetracht der vorangehenden vorinstanzlichen
Ausführungen – hinlänglich individualisiert zu qualifizieren ist. Eine Ver-
letzung der Begründungspflicht ist nicht zu erkennen, zumal es den Be-
schwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des
BFM-Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten, wie
sich aus der eingehenden Beschwerdebegründung ergibt (BGE 129 I 232
E. 3.2). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass sich
D-2136/2011
Seite 12
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE
126 I 97 E. 2b).
5.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung respektive der
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Abklärungs- und Begrün-
dungspflicht) erweist sich demnach als unbegründet, weshalb der Rück-
weisungsantrag abzuweisen ist.
6.
6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen.
Wie das BFM zutreffend bemerkte, vermögen die als Beweismittel einge-
reichten Polizeiprotokolle lediglich die Teilnahme des Beschwerdeführers
an mehreren regimekritischen Demonstrationen und Protestkundgebun-
gen verschiedener Organisationen darzulegen, können jedoch nicht auf
eine asylrelevante Verfolgung hinweisen beziehungsweise diese belegen.
Sodann ist den Vorladungen – unabhängig deren Echtheit – zu entneh-
men, dass der Beschwerdeführer lediglich zum Friedensrichter beordert
wurde, was kaum auf die Verhängung einer Gefängnisstrafe deutet, zu-
mal auch der konkrete Vorladungsgrund nicht zu erkennen ist. Der Be-
schwerdeführer machte bezüglich der behaupteten Gerichtsverhandlun-
gen, an denen er teilgenommen haben will – beziehungsweise deren
Termine – divergierende Angaben. So erklärte er, die auf den {…….} fest-
gelegte Gerichtsverhandlung sei auf den {…….} vertagt worden. Dies ist
jedoch insofern nicht nachvollziehbar, als die Vorladung zu dem angeblich
neu festgelegten Termin gemäss Poststempel bereits am {…….} – und
somit bereits vor dem ursprünglich festgelegten Termin vom {…….} – ver-
schickt wurde, als noch gar nicht bekannt war, dass die Verhandlung ver-
tagt werden würde. Der Einwand, wonach er sich nicht mehr präzise zu
erinnern vermöge, weil er in der Vergangenheit so viele Vorladungen und
Verfahren gehabt habe, ist als unbeholfene Schutzbehauptung zu werten,
die gleichzeitig in Widerspruch zu seiner Aussage steht, seit seiner ein-
maligen Vorsprache am Gericht vom {…….} bis zu seiner Ausreise sei
'nichts mehr vorgefallen' (vgl. A 1/13, S. 8). Der vorgenannte Erklärungs-
versuch im Sinne eines reduzierten Erinnerungsvermögens ist damit nicht
ansatzweise geeignet, die bereits erschütterte Glaubhaftigkeit des Be-
schwerdeführers wieder herzustellen, sondern bestärkt im Gegenteil die
D-2136/2011
Seite 13
Beurteilung der Vorinstanz. Ebenso wenig vermögen die durch nichts be-
legten Behauptungen beziehungsweise Hypothesen, wonach allenfalls
auch die Möglichkeit bestehe, dass der Umschlag nicht zu der Vorladung
gehöre oder dass für den gleichen Tag eine weitere Verhandlung anbe-
raumt worden sei, die festgestellten Unstimmigkeiten zu beseitigen.
Sodann erklärte die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung,
dass ihr Mann am {…….} vor Gericht gewesen sei. Bei der späteren Di-
rektbefragung verneinte sie die Frage, ob ihr Mann jemals an einer Ge-
richtsverhandlung teilgenommen habe. Auf Vorhalt korrigierte sie ihre
Antwort und sagte in Bestätigung ihrer Erstaussage aus, ihr Mann sei
einmal vor Gericht gewesen (vgl. A 15/8, S. 4). In der Beschwerde wird
aus der nach Vorhalt korrigierten Antwort der Beschwerdeführerin abge-
leitet, dass damit die gesamte Unglaubwürdigkeitsargumentation des
BFM in sich zusammenfalle. Diese Schlussfolgerung trifft so nicht zu,
denn selbst wenn die Beschwerdeführerin den Befrager falsch verstan-
den haben sollte (vgl. A 15/8, S. 4, F26), bleibt die zur Angabe des Be-
schwerdeführers unterschiedliche Aussage zum {…….} bestehen. Insge-
samt sind diese Ungereimtheiten als wesentlich zu erachten, da sie Er-
eignisse betreffen, die für den Entschluss der Beschwerdeführenden zum
Verlassen ihrer Heimat eine wichtige Rolle gespielt haben sollen.
6.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen auch den Anfor-
derungen an die Asylrelevanz nicht zu genügen.
Bei den beiden geltend gemachten Behelligungen im Jahr {…….} handelt
es sich um Übergriffe durch unbekannte Dritte. Es sind dies strafbare
Handlungen, welche von den dort zuständigen Strafverfolgungsbehörden
verfolgt und geahndet werden. Das BFM stellte im angefochtenen Ent-
scheid zu Recht fest, dass der russische Staat grundsätzlich schutzwillig
und schutzfähig ist, weshalb die von den Beschwerdeführenden geltend
gemachten Übergriffe Dritter – deren Wahrheitsgehalt vorausgesetzt –
nicht asylrelevant sind. Die zuständigen Behörden von Russland gehen –
im Rahmen ihrer Möglichkeiten – denn auch in aller Regel gegen Bedro-
hungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit ist vom bestehenden Schutz-
willen und auch von der weitgehenden Schutzfähigkeit der in Russland
tätigen Sicherheitsbehörden auszugehen. Den Beschwerdeführenden
stand es somit – entgegen ihren diesbezüglichen pauschalen und unsub-
stanziierten Einwendungen in der Beschwerde – offen, sich aufgrund der
geltend gemachten Behelligungen seitens Dritter an die heimatlichen
Behörden zu wenden und diese um Schutz zu ersuchen. Weshalb sie
D-2136/2011
Seite 14
davon absahen, erscheint unter Berücksichtigung der damals sowie heu-
te herrschenden politischen und rechtlichen Zustände in Russland nicht
nachvollziehbar. Aufgrund der Aktenlage ist jedenfalls nicht hinreichend
dargelegt, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdefüh-
renden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft
verweigern würden.
Aus dem mit Eingabe vom 8. Juli 2011 eingereichten Text von {…….},
woraus sich ergebe, dass der Beschwerdeführer kein Protokoll der letzten
Gerichtsverhandlung einreichen könne, weil gemäss diesem Text ein
Protokoll nur dann verfasst werde, wenn ein Richterkollegium beteiligt sei,
ist nicht ableitbar, inwiefern dem Beschwerdeführer im Zusammenhang
mit seinen geltend gemachten Vorladungen eine asylrelevante Verfolgung
drohen sollte, da es sich offensichtlich um ein Verfahren handelt, das
lediglich Ordnungswidrigkeiten betrifft. Auch aus dem Entscheid vom
{…….} der Stadt O._______ ist – ungeachtet der Frage der Authentizität
dieses Dokumentes – nicht ersichtlich, weshalb daraus eine asylrelevante
Verfolgung ableitbar sein sollte, betrifft dieser Entscheid doch ein Admini-
strativstrafverfahren, das mit der Teilnahme des Beschwerdeführers an
einer Demonstration vom {…….} zusammenhängt. Laut diesem
Entscheid wurde er zu einer Geldstrafe von U._______ verurteilt. Der Be-
schwerdeführer gab bei der Anhörung zwar zu Protokoll, er habe am
{…….} an einer Demonstration teilgenommen (vgl. A 16/15, S. 3). Laut
Entscheid des Friedensrichters sei er dabei festgenommen worden, ein
Umstand, den der Beschwerdeführer jedoch nicht erwähnte, sondern er
gab eine Verhaftung anlässlich der Demonstration vom {…….} zu
Protokoll (vgl. A 16/15, S. 3). Unbesehen dieser Ungereimtheit ist nicht zu
schliessen, er habe eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten, zumal
das Vorbringen, gemäss Rechtsprechung würden diejenigen Personen,
die wegen Ordnungswidrigkeiten zur Verantwortung gezogen würden, für
die gleichen Taten auch strafrechtlich verfolgt (gemäss der
anzuwendenden Bestimmung von {…….}), nicht substanziiert oder belegt
wird.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz nicht
standhalten. Die Beschwerdeführenden erlitten bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausreise aus Russland keine asylrechtlich relevante Verfolgung; ebenso
müssen sie eine solche in Zukunft nicht in begründeter Weise befürchten.
Es kann deshalb darauf verzichtet werden, auf weitere Ausführungen in
der Beschwerdeschrift und allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in ihren
D-2136/2011
Seite 15
Vorbringen anlässlich der Befragungen einzugehen, da sie am Ergebnis
der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. An dieser
Einschätzung vermag auch das vom 11. April 2012 datierte Bestä-
tigungsschreiben der {…….} – bei dem es sich um ein
Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte – wie auch die weiteren Be-
weismaterialien etwas zu ändern.
Die Asylgesuche wurden vom Bundesamt nach dem Gesagten zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde daher zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.1 S. 502 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, BVGE
2011/24 E. 10.2 S. 502).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
D-2136/2011
Seite 16
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Dieses flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Das ist vorliegend nicht der Fall, zumal es ihnen – wie oben unter Ziff. 6.1
der Erwägungen festgehalten wurde – auch nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit ihrer Verfolgungssituation zu beseitigen. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
D-2136/2011
Seite 17
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
8.3.2 Angesichts der heutigen Lage in Russland liegt gemäss konstan-
ter Praxis keine Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen
oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen vor. Es ist demnach nicht
davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
ihr Heimatland grundsätzlich unzumutbar wäre.
8.3.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über ein
{…….} verfügt, Teilhaber einer V._______ sowie Gründer und Eigentümer
einer Firma im Bereich W._______ ist. Die Beschwerdeführerin liess sich
an der nationalen X._______ zur Y._______ ausbilden und verfügt über
eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Z._______ beziehungsweise
Y._______. Sodann haben sie gemäss ihren Angaben bis zu ihrer Ausrei-
se in O._______ gelebt, wo sie ein Haus besitzen und sowohl über ein
familiäres als auch ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Unter diesen
Umständen ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführenden bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten.
Auch die Bestimmungen des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (SR 0.107) stehen der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges nicht entgegen.
8.3.4 Zudem bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der
Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte.
Dem vom 18. Mai 2012 datierten ärztlichen Zeugnis von Prof. Dr. med.
{…….} ist zu entnehmen, dass sich die beim Beschwerdeführer diagnos-
tizierten gesundheitlichen Probleme {…….}. Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei allenfalls nach seiner Rückkehr auftre-
D-2136/2011
Seite 18
tenden gesundheitlichen Problemen in seiner Heimat – und insbesondere
in O._______ – ohne weiteres die benötigte Behandlung erhalten würde.
8.3.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar zu bezeichnen.
8.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über Reisepässe, deren Gültig-
keitsdauer am 17. September 2014 (Beschwerdeführerin), 23. Oktober
2014 (Beschwerdeführer) und 28. Juli 2015 (Kinder) abläuft, weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
8.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Be-
schwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann
die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, so-
fern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit
der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch können die Begehren der
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen,
weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2136/2011
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
Versand: