B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2137/2019
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Südafrika,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 24. April 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Südafrika,
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. April 2019 verlassen hat
und am 4. April 2019 am Flughafen B._______ um Asyl nachsuchte,
dass eine Überprüfung seiner Reise- und Identitätspapiere (Reisepass und
Identitätskarte) durch die Flughafenpolizei ergab, dass diese echt und ihm
zustehend seien,
dass ihm mit Verfügung vom 5. April 2019 die Einreise in die Schweiz vor-
läufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens B._______ als
Aufenthaltsort für maximal 60 Tage zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. April 2019 sowie der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 18. April 2019 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei während des Apartheid-
Regimes und der darauffolgenden Transitionszeit als Drogenfahnder für
die südafrikanische Polizei tätig gewesen und habe dabei geheime Missi-
onen durchgeführt,
dass er 1989 den Auftrag erhalten habe, den African National Congress
(ANC) zu infiltrieren, diese Aufgabe jedoch absolut geheim gewesen sei,
weshalb er seine Stelle bei der Polizei gekündigt habe,
dass er in der Folge als Immobilienmakler, Erfinder und Pastor gearbeitet
habe,
dass er im Zusammenhang mit seinen Immobiliengeschäften vor einigen
Jahren ein Darlehen erhalten habe, sein Unternehmen Konkurs gegangen
sei und die Darlehensgeberin ihr Geld zurückgefordert und ihn deshalb im
Mai 2015 bedroht habe,
dass der Konkurs daraufhin gerichtlich abgewickelt worden sei,
dass er aufgrund einer göttlichen Eingebung, die er als zwölfjähriger ge-
habt habe, ein Buch mit dem Namen (…) geschrieben habe, welches be-
weise, dass in der Bibel die Apartheid der verschiedenen Ethnien festge-
schrieben sei und nur weisse Personen göttliche Gnade erfahren würden,
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dass er aufgrund seiner politischen beziehungsweise religiösen Ansichten
und des von ihm verfassten Buches in Südafrika verfolgt werde, wobei die
Medien gegen ihn gehetzt hätten,
dass dadurch beziehungsweise durch den ANC und den südafrikanischen
Staat sein Privat- und Geschäftsleben zerstört worden sei,
dass er aus diesem Grund im Juli 2017 auf der Schweizer Botschaft in
Südafrika ein Asylgesuch gestellt habe, dieses jedoch nicht entgegenge-
nommen worden sei,
dass er in der Folge als Wanderprediger durchs Land gezogen sei und
seine Ideen verbreitet habe, wobei er von gleichgesinnten mit Kost und
Logis unterstützt worden seien,
dass sein Leben als weisse Person in Südafrika schliesslich unerträglich
geworden sei, weshalb er sich entschieden habe, in die Schweiz zu reisen,
wo ein Neffe von ihm lebe,
dass betreffend die weiteren Vorbringen sowie die bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel vollumfänglich auf die Verfügung des SEM zu ver-
weisen ist,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 24. April 2019 einen Entwurf
seiner Verfügung zustellte und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gab,
welche er am 25. April 2019 durch seine Rechtsvertreterin wahrnahm,
dass seiner Stellungnahme im Wesentlichen zu entnehmen ist, der Be-
schwerdeführer sei der Ansicht, sowohl die Flughafenpolizei als auch die
Schweizerische Migrationsbehörde hätten aufgrund seiner politischen und
religiösen Überzeugungen Vorurteile gegen ihn, was sich in der Weige-
rung, ihm persönlichen Zugang zu seiner Rechtsvertretung zu gewähren,
manifestieren würde,
dass ihm daraus, dass ihm lediglich telefonischer Kontakt zu seiner
Rechtsvertreterin ermöglicht worden sei, Nachteile entstanden seien,
dass die Begründung des SEM vage ausfalle und dieses die Auswirkungen
des Gesetzes „Hate Speech“, sobald es in Kraft treten werde, nicht in vol-
lem Ausmass verstehe und würdige,
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dass mit diesem neuen Gesetz religiöse Zitate aus Bibelversen unter Strafe
gestellt würden und die Meinungsäusserungs- sowie die Religionsfreiheit
nicht mehr gewährt seien,
dass die Kriminalität in Südafrika ausser Kontrolle sei und der Staat somit
nicht in der Lage sowie aufgrund seiner politischen und religiösen Ansich-
ten auch nicht willens sei, ihn zu schützen,
dass er bei einer Rückkehr auch die Rache seiner Darlehensgeberin zu
befürchten habe,
dass er als Bure und Weisser, der sich dezidiert als Befürworter der Apart-
heid ausspräche, in Südafrika gefährdet sei,
dass das SEM sein Buch nicht als Beweismittel habe entgegennehmen
wollen und auch die weiteren von ihm eingereichten Beweismittel nicht ge-
nügend gewürdigt habe, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör ver-
letzt habe,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit vom
24. April 2019 datierter und am 26. April 2019 eröffneter Verfügung ab-
lehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
B._______ anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, den Transitbe-
reich spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat
zurückgeführt werden könne, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung beauftragte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
sowie an die Asylrelevanz nicht standhalten,
dass er geltend mache, aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie
seiner politischen Ansichten in Südafrika verfolgt und unterdrückt worden
zu sein, sowie dass sein Privat- und Geschäftsleben zerstört worden sei,
wobei er aber nicht klar darlegen könne, wer seine geschäftliche Existenz
und sein Privatleben gezielt zerstört haben soll,
dass es ihm auch nicht gelinge, konkret zu erklären, welche staatlichen
Elemente ihn aufgrund seiner Ansichten in asylrelevanter Weise verfolgt
haben sollen und seine gesamten Vorbringen wie ein wenig plausibles
Konglomerat wirken würden, welches sich aus religiösen und politischen
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Elementen, aus negativen Erlebnissen und geschäftlichen Misserfolgen
zusammensetze,
dass der Beschwerdeführer ferner angegeben habe, aufgrund seiner An-
sichten bei einer zukünftigen Verschärfung des Strafgesetzes in Südafrika
verfolgt zu werden, wobei diesbezüglich festzustellen sei, dass bei einer
Anpassung des Strafgesetzes bezüglich „hate speech“ bei einer allfälligen
Strafverfolgung von einer legitimen staatlichen Massnahme auszugehen
sei, die nicht asylrelevant wäre,
dass er sodann gemäss eigener Angaben aufgrund seiner politischen An-
sichten weder verurteilt noch bestraft worden sei,
dass er ferner legal ausgereist sei und auch dies gegen eine illegitime Ver-
folgung spreche, wobei auch eine mögliche zukünftige Ahndung seiner öf-
fentlichen Äusserungen keine asylrelevante Verfolgung darstelle,
dass auch das Vorbringen, er sei im Jahr 2015 von seiner Gläubigerin be-
droht worden, keine Asylrelevanz entfalte, zumal aus den Akten hervor-
gehe, dass der Konkurs seines Unternehmens und die entsprechenden
Folgen von den Gerichten behandelt wurden,
dass er ferner nach dieser Drohung weitere vier Jahre in Südafrika ver-
bracht habe, was darauf schliessen lasse, dass diese nicht ursächlicher
Grund für seine Ausreise gewesen sei,
dass schliesslich der Beschwerdeführer selber angeführt habe, eine Rück-
kehr nach Südafrika nicht zu fürchten und bereit zu sein, freiwillig zurück-
zukehren, würde sein Asylgesuch abgelehnt,
dass betreffend die Stellungnahme vom 25. April 2019 festzuhalten sei,
dass es dem Leistungserbringer Rechtschutz obliege und dieser über die
Möglichkeit verfüge, ein persönliches Gespräch zu organisieren und dies
nicht dem SEM vorgeworfen werden könne,
dass ausserdem nicht ersichtlich sei, welche Nachteile ihm hinsichtlich des
Asylverfahrens entstanden sein sollten, zumal er telefonischen Kontakt mit
seiner Rechtsvertretung gehabt habe,
dass betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör festzu-
stellen sei, dass das Buch (…) bereits vor der Anhörung vom 18. April 2019
durch das SEM gesichtet und Auszüge davon zu den Akten genommen
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worden seien, wobei eine eingehende Text- oder Inhaltsanalyse des Wer-
kes aus Sicht des SEM nicht zu einer besseren Sachverhaltsabklärung bei-
trage, zumal der zentrale Inhalt sich aus der Einleitung, die zu den Akten
genommen worden sei, ergebe,
dass die mandatierte Rechtsvertreterin am 26. April 2019 das Mandat nie-
derlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Mai 2019 gegen den Ent-
scheid des SEM vom 24. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei
aufzuheben und diese anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren und ihn als
Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventu-
aliter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, dem Beschwerde-
führer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Er-
hebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, er
habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz sehr genau beschreiben kön-
nen, durch welche staatlichen Elemente ihm Verfolgung drohe, so sei sein
Fall gegen die Wurban Group von den Zuständigen aus diskriminierenden
Gründen verzögert worden, damit er sein Geld nicht zurück erhalten und
umgebracht würde,
dass ihm in Südafrika asylrelevante Verfolgung drohe, wobei versucht
werde, ihn ohne faires Verfahren für eine angebliche Hasspredigt zu verur-
teilen, dies obwohl er nie eine Hasspredigt verfasst habe,
dass die Aussage der Vorinstanz, eine Verfolgung durch Dritte sei nicht
asylrelevant, vorliegend nicht zutreffe, da er nicht auf den Schutz der Be-
hörden zählen könne,
dass das SEM sich geweigert habe, sein Buch als Beweismittel entgegen-
zunehmen, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle,
dass die Vorinstanz die allgemeine Situation und Diskriminierung der weis-
sen kaukasischen Bevölkerung sowie die hohe Mordrate und allgemein
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herrschende Gewalt in Südafrika nicht berücksichtigt und damit den Sach-
verhalt unvollständig erstellt und die aktuelle Lage im Land ungenügend
untersucht habe,
dass sie damit, und da sie ihn während der Anhörung und der Befragung
mehrfach unterbrochen habe, das rechtliche Gehör verletzt habe,
dass sich die Beschwerde ferner weitgehend in Wiederholungen des be-
reits Dargelegten erschöpft,
dass mit der Beschwerde folgende Beweismittel eingereicht wurden: ein
Ausdruck des Buches (…); ein Entwurf einer Gerichtseingabe auf Afrikaans
(unübersetzt); eine nicht genauer beschriebene Emailkorrespondenz des
Beschwerdeführers vom 23. März 2015; ein nicht erklärtes Schreiben des
Unternehmens Searavan Limited vom 26. April 2016; Emailkorrespondenz
zwischen dem Beschwerdeführer und der Polizei vom 18. September
2015; ein Zeitungsartikel von („Here’s how South Af-
rica’s crime rate compares to actual warzones“ vom 18. September 2018);
ein Artikel der Neuen Züricher Zeitung (NZZ; ”Rassismus in Südafrika: Die
Prepper-Bewegung bereitete sich auf einen Krieg vor”); Dokumente betref-
fend Liquidation und betreffend ein Darlehen; ein Artikel von -
(„Trouble in white paradise“ vom 24. Januar 2010); Notizen des
Beschwerdeführers zum Asylverfahren („Asylum Notes“ vom 16. April
2019),
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2019 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Überprüfung der Akten in erster Linie auf die zutreffenden Er-
wägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass dem SEM insbesondere darin beizupflichten ist, dass der Beschwer-
deführer nicht klar darlegt, wer beziehungsweise inwiefern der Staat seine
geschäftliche Existenz und sein Privatleben gezielt zerstört haben soll,
dass ferner festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener
Angaben aufgrund seiner politischen Ansichten bisher weder verurteilt
noch bestraft oder in einer anderen Weise zu Rechenschaft gezogen
wurde,
dass auch die Tatsache, dass er legal ausgereist ist gegen eine illegitime
Verfolgung spricht, wobei auch eine mögliche zukünftige Ahndung seiner
öffentlichen Äusserungen im Sinne des von ihm verfassten Buches keine
asylrelevante Verfolgung darstellt,
dass auch das Vorbringen, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf recht-
liches Gehör verletzt, indem sie sein Buch nicht (vollständig) als Beweis-
mittel entgegengenommen habe, nicht zu überzeugen vermag, sondern
dem SEM in der Aussage zuzustimmen ist, dass eine eingehende Text-
oder Inhaltsanalyse des Werkes nicht zu einer besseren Sachverhaltsab-
klärung beiträgt,
dass das besagte Buch ausserdem auf Beschwerdeebene eingereicht
wurde und dem Gericht vollständig vorliegt,
dass auch die geltend gemachte Verfolgung durch seine Gläubigerin nicht
zu überzeugen vermag, zumal die behauptete Drohung vier Jahre vor der
Ausreise stattgefunden haben soll und es diesem Vorfall somit an der Kau-
salität fehlt,
dass ausserdem aus den Akten hervorgeht, dass der Konkurs seines Un-
ternehmens und die entsprechenden Folgen von den Gerichten behandelt
wurden,
dass zusammenfassend festgehalten werden kann, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, mittels den geltend gemachten Flucht-
vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen
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oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Südafrika drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass weder die allgemeine Lage
in Südafrika noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, arbeitslos zu sein, ge-
mäss eigener Angaben aber Aussicht auf eine beachtliche Erbschaft sowie
drei erwachsene Kinder hat, die finanziell gut abgesichert seien, weshalb
er in Südafrika sowohl über ein soziales Netzwerk als auch über finanzielle
Mittel verfüge, die es ihm ermöglichen, ein den dortigen Lebensumständen
angepasstes angemessenes Leben zu führen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde gemäss den vorstehen-
den Erwägungen als aussichtlos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand: