B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2138/2012/sed
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2011
Pakistan verliess und auf dem Landweg über diverse ihm unbekannte
Länder am 12. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 27. April 2011 sowie der Anhörung durch das
Bundesamt vom 22. Dezember 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, Distrikt
D._______, Provinz E._______ und sei Angehöriger der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft,
dass er einem sunnitischen Freund ein Buch dieser Religionsgemein-
schaft ausgeliehen habe,
dass der Bruder des Freundes davon erfahren habe, worauf es zum Streit
zwischen den beiden Brüdern gekommen sei,
dass viele Sunniten und Mullahs von diesem Vorfall im Dorf erfahren hät-
ten und er in der Folge bei der Polizei angezeigt worden sei,
dass er sich deswegen zunächst zu den Eltern nach F._______ begeben
habe, ehe er nach fünf Monaten sein Heimatland schliesslich verlassen
habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 20. März 2012 – eröffnet am 23. März 2012 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft
werden müsse,
dass die Fluchtgründe unsubstanziiert seien, da die Schilderungen weit-
gehend oberflächlich, schemenhaft und nicht überzeugend ausgefallen
seien (Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, Angaben zu den angeblich re-
gelmässigen Besuchen der Polizei beim Beschwerdeführer zu Hause in
Kenntnis seiner Auslandabwesenheit, Angaben rund um die angeblich
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gegen ihn hängigen Verfahren, Schilderungen im Zusammenhang mit
den angeblichen Problemen wegen seiner Religionszugehörigkeit),
dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie der allgemeinen Erfahrung
oder der Logik des Handelns widersprechen würden (u.a. unbehelligter
Aufenthalt bei den Eltern in F._______ und sorglose Ausübung einer Er-
werbstätigkeit in dieser Zeit trotz angeblicher Suche durch die Polizei,
Aussagen im Zusammenhang mit dem zu Hause gebliebenen Pass),
dass der in Fotokopie eingereichten und vom 31. Mai 2009 datierenden
Bestätigung über die Bezahlung einer Pflichtsteuer an die Glaubensge-
meinschaft der Ahmadiyya durch den Beschwerdeführer keine rechtsge-
nügliche Beweiskraft zukomme,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl be-
antragte,
dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung fest-
zustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren sei,
dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen
und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum
11. Mai 2012, einverlangt wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFM
in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Proto-
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koll der Bundesanhörung zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen
des Beschwerdeführers verneint haben dürfte,
dass – selbst wenn von einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur
Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft ausgegangen würde, welche vom
BFM als nicht überzeugend und unglaubhaft dargelegt erachtet worden
sei – dem Sachvortrag die asylrechtliche Relevanz abzusprechen sein
dürfte (vgl. Urteil E-4992/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.
Mai 2011 E. 5.1 S. 10 f. mit dem Hinweis auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3),
dass angesichts dieser Sachlage auch dem auf Beschwerdestufe nach-
gereichten Original des bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie
eingereichten Dokuments, welches eine Bestätigung über die Bezahlung
einer Pflichtsteuer an die Glaubensgemeinschaft darstellt, keine beweis-
rechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte,
dass es sich gleichermassen mit dem Dokument "TO WHOM IT MAY
CONCERN" verhalten dürfte, welches der Beschwerdeführer aus Pakis-
tan erhalten habe und welches seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-
Religionsgemeinschaft bestätige,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daher ungeeignet sein
dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal
der Beschwerdeführer – ohne näheren Hinweise oder Aufschlüsse für ei-
ne (asyl-) relevante Gefährdungssituation anzuführen – bloss geltend
gemacht habe, er sei Ahmadi,
dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch in der Person des Be-
schwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der
Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften,
dass in Bezug auf den Beschwerdeführer insbesondere nicht von einer
"individuell-konkreten Situation" im Sinne des oben zitierten Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.5 S. 16) zu sprechen sein dürfte,
welches einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen
könnte,
dass der Kostenvorschuss am 8. Mai 2012 bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass zwar nicht von vornherein unglaubhaft ist, dass der Beschwerdefüh-
rer Ahmadi ist,
dass die Vorinstanz jedoch unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der
Bundesanhörung ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in
den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt hat und – ohne
die Asylrelevanz der Darlegungen zu prüfen – das Asylgesuch ablehnte,
dass daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal eine
Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des BFM in
der angefochtenen Verfügung unterbleibt,
dass sich der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Dokumente im Ori-
ginal lediglich auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der
Ahmadiyya beruft,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April
2012 und dem expliziten Verweis auf die Rechtsprechung (Urteil E-
4992/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 E. 5.1 S.10
f. mit dem Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 3; vgl. Lemma 2, S. 4 hiervor)
dargelegt wurde, weshalb die blosse Zugehörigkeit zur Religionsgemein-
schaft der Ahmadiyya keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu
bewirken vermag,
dass zur Vervollständigung ergänzend auch auf die Publikation des
UNHCR hinzuweisen ist (UNHCR Eligibility Guidelines for Assesing the
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International Ptotection Needs of Membres of Religious Minorities from
Pakistan vom 14. Mai 2012, insbesondere S. 20 ff.), wonach die blosse
Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya nicht die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen vermag,
dass eine Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von da-
mals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist,
dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischen-
verfügung zu verweisen ist,
dass im Zusammenhang mit der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya
auf die aufschlussreichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich
der Bundesanhörung hinzuweisen ist, wonach der nie für diese Religi-
onsgemeinschaft missionarisch tätig gewesene Beschwerdeführer, seine
Ehefrau, die Eltern sowie die übrigen Personen aus dem familiären Um-
feld aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur besagten Glaubensgemeinschaft
keinen Problemen (asyl-) relevanten Ausmasses durch die pakistani-
schen Behörden ausgesetzt gewesen sind respektive die im Heimatland
verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers auch zum gegenwär-
tigen Zeitpunkt keinen solchen ausgesetzt sind (vgl. A 12 S. 3, 7 und 8),
dass nicht zuletzt der fünfmonatige unbehelligte Aufenthalt des Be-
schwerdeführers bei seinen Eltern in F._______, wo er ausserdem einer
Erwerbstätigkeit in seinem gewohnten Umfeld nachging, gegen dessen
behauptete Flüchtlingseigenschaft spricht,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Be-
schwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab sowohl auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom
26. April 2012 (vgl. Lemma 7, S. 4 hiervor) als auch teilweise auf die obi-
gen Erwägungen im Asylpunkt (Lemma 3, S. 7) zu verweisen ist,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass der – soweit aktenkundig – ge-
sunde und über eine abgeschlossene Schulbildung verfügende Be-
schwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise in verschiedenen
Dörfern seiner Herkunftsregion und in den Jahren 2009 und 2010 wäh-
rend jeweils zwei Monaten im Ausland einer Erwerbstätigkeit als Bauar-
beiter nachging, welche es ihm ermöglichte die Familie zu versorgen,
weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in
eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A 1 S. 2 und 12, A 12 S. 8),
dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Ehefrau des Beschwerde-
führers zum wirtschaftlichen Fortkommen der Familie ebenfalls ihren Bei-
trag leistet (vgl. A 12 S. 7),
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf ein umfangreiches
familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann,
was die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (vgl. A 5 S. 3, A 12 S.
7, 8 und 10),
dass unter all diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 8. Mai 2012 in der gleichen Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Diese werden mit dem am 8. Mai 2012 in der gleichen Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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