B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2138/2015
Ur t e i l vom 11 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von C._______, D._______
und E._______ (Gesuchstellende);
Verfügung des SEM vom 3. März 2015 / (…)+(…)+(…).
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Sachverhalt:
A.
Das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers – eines Staatsangehörigen
von Syrien – wurde mit Verfügung des BFM vom 5. März 2014 abgewiesen.
Gleichzeitig wurde die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und wegen
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme
angeordnet. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin (Ehefrau) wurde mit Verfügung des
BFM vom 19. August 2014 abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügt und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung ihre vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die dagegen erho-
bene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15.
Oktober 2014 nicht ein.
Aus den Akten folgt sodann, dass am 5. November 2014 Angehörige der
Beschwerdeführenden – C._______ (…), D._______ (…) und E._______
(…) – vom schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul zu einer Vorspra-
che empfangen wurden und sie bei dieser Gelegenheit schriftliche Anträge
auf Erteilung von Visa einreichten. In ihren Anträgen machten die Gesuch-
stellenden in der entsprechenden Rubrik zum Reisezweck unter anderem
das Vorliegen humanitärer Gründe geltend (Ziff. 21). Gleichzeitig benann-
ten sie die Beschwerdeführenden als ihre Gastgeber in der Schweiz, wel-
che zugleich für alle Kosten aufkommen würden (Ziff. 30). Mit ihren Anträ-
gen wurde ein Schreiben vorgelegt (inkl. verschiedene Beilagen), in wel-
chem über ihre Probleme im Heimatland als auch über solche im Rahmen
ihres Aufenthaltes in der Türke berichtet wird.
B.
Die vorgenannten Visa-Anträge wurden vom schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul am 8. Dezember 2014 abgelehnt. Dabei wurde im Formu-
larentscheid festgehalten, die beantragten Visa seien verweigert worden,
da die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts nicht nachgewiesen worden seien und weil
die Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitglied-
staaten auszureisen, nicht habe festgestellt werden können. Ergänzend
wurde im Entscheid am Schluss unter der Rubrik "Anmerkungen" ausge-
führt, der Nachweis einer unmittelbaren Gefährdung sei nicht erbracht und
die Voraussetzungen für ein humanitäres Visum nach der Weisung vom
28. September 2012 seien nicht erfüllt.
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C.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 8. Januar 2015 beim
SEM Einsprache. Dabei machten sie im Rahmen der Einsprache vorab
geltend, die vorgelegten Informationen zum Zweck und die Bedingungen
des beabsichtigten Aufenthalts seien vollständig gewesen und sehr wohl
glaubhaft. Dazu führten sie im Verlauf der Einsprachebegründung – neben
der Darstellung ihrer individuellen Situation (gesundheitliche Lage, Deser-
tion, Bürgerkrieg in Syrien, Schwierigkeiten in der Türkei) – im Wesentli-
chen aus, ihre Angehörigen hätten nicht die Absicht, längerfristig in der
Schweiz zu bleiben. Sie würden nach drei Monaten zurückkehren, wenn
sie dazu aufgefordert würden. Während dieser Zeit sei ihr Unterhalt ge-
deckt. Die Voraussetzungen für eine Visumserteilung seien erfüllt. Zudem
stehe es der Behörde frei, ihre Angehörigen nach Ablauf des Visums mittels
Verfügung zur Ausreise zu zwingen, und selbst wenn sie in der Schweiz
vorläufig aufgenommen werden sollten, könnten die Behörden sie immer
noch zur Ausreise auffordern, weil die vorläufige Aufnahme jederzeit auf-
gehoben werden könne. Daneben führten sie unter anderem aus, der Bür-
gerkrieg in Syrien sei der grausamste und brutalste Bürgerkrieg des aktu-
ellen Jahrhunderts. Es stelle sich hierzu die Frage, weshalb syrischen
Staatsangehörigen mit Verwandten in der Schweiz nach der Aufhebung der
Weisung vom 4. September 2013 am 29. November 2013 immer noch Ter-
mine erteilt würden, obwohl die Behörden wüssten, dass die Rückkehr
nach Ablauf der Visa generell nicht mehr möglich sei, und deshalb alle An-
träge ablehnten. Aufgrund der äusserst gefährlichen und kritischen Situa-
tion würden Gesuchstellende ihr Leben aufs Spiel setzen, um den Termin
beim Konsulat nicht zu verpassen. Denn beim Passieren der türkischen
Grenze riskierten sie ihr Leben. Dort würden Personen auf der Flucht er-
schossen, in Polizeigewahrsam genommen, unmenschlich behandelt oder
gefoltert. Syrische Flüchtlinge würden in der Türkei sowohl in den Lagern
als auch in den Städten unmenschlich behandelt. Ausserdem stelle die
Reise in die Türkei eine grosse finanzielle Belastung dar. Für ihre Angehö-
rigen sei ein längerfristiger Verbleib in der Türkei in Anbetracht sämtlicher
Umstände kaum möglich. Die Voraussetzungen zur Erteilung humanitärer
Visa gestützt auf die Weisungen vom 28. September 2012 und 25. Februar
2014 seien gegeben. Für die weiteren Vorbringen im Einzelnen wird auf die
Akten verwiesen.
D.
Nach Instruktion des Verfahrens respektive Einverlangen eines Kostenvor-
schusses wies das SEM die vorgenannte Einsprache mit Verfügung vom
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3. März 2015 – eröffnet am 6. März 2015 – unter Kostenfolge ab. Zur Be-
gründung führte es aus, weder die Bestimmungen des Schengen-Assozi-
ierungsabkommens noch die schweizerische Rechtsordnung gewährten
einen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Vi-
sums. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe im Rahmen
des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in Art. 32 der
Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. L 243
vom 15. September 2009 (nachfolgend Visakodex), in Verbindung mit
Art. 12 der Verordnung über die Einreise und die Visumserteilung (VEV, SR
142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Das Gene-
ralkonsulat habe die Visumsanträge unter Verwendung des im Anhang VI
zum Visakodex vorgesehenen Formulars abgewiesen, da es eine fristge-
rechte Ausreise nach Ablauf der Visa als nicht hinreichend gesichert erach-
tet habe und auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor-
gelegen hätten, die eine Einreise in die Schweiz trotzdem als zwingend
notwendig erscheinen liessen. Gemäss Art. 32 Visakodex in Verbindung
mit Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums (Sichtvermerks) insbe-
sondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des
Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden
Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum nicht genügend belegt
würden und die gesuchstellende Person deshalb nicht hinreichend Gewähr
für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der Schweiz und dem
Schengen-Raum zu bieten vermöge. Der Gesuchsteller müsse die Behör-
den davon überzeugen, dass die Rückreise in das Herkunftsland gewähr-
leistet sei. Es liege in der Natur der Sache, dass sich hierzu keine gesi-
cherte Feststellung, sondern lediglich eine unter Berücksichtigung der ge-
samten Verhältnisse zu erstellende Voraussage machen lasse. Die Ge-
suchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökonomischen
Verhältnisse und des Bürgerkriegs müssten sie über aussergewöhnliche
familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine Rückkehr
als wahrscheinlich gelten könnte. Wie die Erfahrung gezeigt habe, versuch-
ten viele Personen, sich aufgrund der allgemein sehr prekären Situation
ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als sehr hoch eingestuft
werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise
nach Ablauf der Besuchsvisa in ihr Herkunftsland zurückgekehrt seien, sei
nicht hinreichend belegt worden. Somit seien die vorerwähnten Einreise-
voraussetzungen bezüglich eines für den gesamten Schengen-Raum gel-
tenden "einheitlichen Visums" als nicht gegeben zu erachten (Art. 2 Ziff. 3
Visakodex; Art. 12 VEV; Art. 32 Schengener Grenzkodex [SGK]). Es lägen
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auch keine besonderen, namentlich humanitären Gründe vor, welche die
Einreise in die Schweiz trotzdem zwingend notwendig erscheinen liessen
(Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums
aus humanitären Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person auf-
grund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden
müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und
konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich
in einer besonderen Notsituation befinden, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich mache und die Erteilung eines Einreisevi-
sums rechtfertige. Befinde sich eine Person bereits in einem Drittstaat, sei
in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr bestehe
(vgl. Weisung 322.126 des SEM [vormals BFM] vom 28. September 2012;
vgl. analog auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu
den altrechtlichen Asylgesuchen aus dem Ausland, unter vielen: Urteil D-
5156/2012 vom 9. November 2012 E. 5.2 f.). Gestützt auf die länderspezi-
fischen Kenntnisse des SEM lägen keine Elemente vor, welche auf eine
unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der sich in der Türkei befindlichen
Gesuchstellenden schliessen liessen. Eine konkrete Gefahr einer zwangs-
weisen Rückführung von der Türkei nach Syrien bestehe nicht und es gebe
keine Hinweise, dass die Gesuchstellenden in der Türkei wegen der Her-
kunft von Verfolgung oder Schikanen betroffen wären. Sodann komme
auch die inzwischen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) am 29. November 2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Wei-
sung des BFM vom 4. September 2013 und die entsprechenden Erläute-
rungen des BFM vom 4. November 2013) für nahe syrische Familienange-
hörige (Kernfamilie [Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre]), Eltern, Geschwis-
ter und deren Kernfamilie) nicht zur Anwendung, weil die Visumsanträge
nach deren Ablauf eingereicht worden seien.
E.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhoben die Beschwerdeführenden
mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. April 2015 (Eingang:
7. April 2015) Beschwerde, wobei sie zur Hauptsache beantragten, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstellern seien Visa
zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer Hinsicht ersuchten
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe das Gesuch nicht sorgfältig und
umfassend geprüft. Es würden schwerwiegende humanitäre Gründe vor-
liegen, welche die Erteilung der nachgesuchten Visa rechtfertigten. Die Ge-
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sundheit C._______(…) sei aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters ange-
schlagen. Sie sei allein in Syrien und müsse medizinisch und privat betreut
werden. Die beiden anderen Gesuchstellenden hätten auch Schwierigkei-
ten wegen ihrer Krankheit. Sie benötigten ebenfalls medizinische Hilfe und
Betreuung. Im Rahmen der übrigen Ausführungen machten sie unter an-
derem geltend, die Einschätzung des SEM über die Lage der syrischen
Flüchtlinge in der Türkei sei meistens nicht korrekt. Der Hass und die
Feindseligkeit der Türken gegenüber den Kurden sei keine Seltenheit. Wie
hätten die Gesuchstellenden in der Türkei bleiben können, wenn sie nicht
unterstützt, keine Unterkunft kriegen, im Flüchtlingscamp nicht aufgenom-
men und medizinisch nicht behandelt würden. Die Gesuchstellenden hät-
ten massiv unter den Folgen des Bürgerkrieges gelitten. Zudem hätten sie
eine familiäre Verbindung zur Schweiz und keiner könne wissen, wann der
Krieg zu Ende gehe respektive wie das Leid der syrischen Bevölkerung zu
beenden sei. Es werde daher um eine wohlwollende Prüfung der Anträge
und um Gutheissung der Beschwerde ersucht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2015 wurden die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen. Die Beschwerdeführenden
wurden – unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde im Un-
terlassungsfall – aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 700.–, zahlbar bis zum 18. Mai 2015, zu leisten.
G.
Der Kostenvorschuss wurde am 16. Mai 2015 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem über Be-
schwerden gegen Verfügungen beziehungsweise Einspracheentscheide
des SEM, mit welchen die Erteilung eines Visums verweigert wird (vgl.
Art. 31 und 33 VGG). Im Bereich dieser Materie entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art.
48 Abs. 1 VwVG), zumal sie als Gastgeber in eigenem Namen gegen die
ablehnenden Visa-Entscheide vom 8. Dezember 2014 Einsprache erhoben
haben und sie Adressaten der angefochtenen Verfügung sind (vgl. BVGE
2014/1 E. 1.3). Da die Eingabe vom 2. April 2015 frist- und formgerecht
erfolgt ist (Art. 50 und 52 VwVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von
Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung
der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen
als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massge-
bend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE 2014/1 E. 2 m.w.H.).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG wird vor-
liegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet, da sich die Beschwerde, wie
nachfolgend aufgezeigt, als zum Vornherein unbegründet erweist.
4.
4.1 Der vorliegenden Sache liegt das Gesuch der Beschwerdeführenden
zugrunde, ihren in der Türkei befindlichen Angehörigen Einreisevisa zu er-
teilen (vgl. dazu das Schreiben; Bst. A hiervor). Aus prozessökonomischen
Überlegungen respektive zur Vermeidung von weitschweifenden Wieder-
holungen kann im vorliegenden Verfahren betreffend Einreisevisum (Vo-
raussetzungen des humanitären Visums und Verhältnis zwischen den ein-
schlägigen Weisungen; Überprüfung von Weisungen durch das Bundes-
verwaltungsgericht) vorab auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D‒2872/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3 und 4 (zur Publikation vorgese-
hen) verwiesen werden.
4.2 Als Staatsangehörige von Syrien unterstehen die Gesuchstellenden
der Visumspflicht gemäss den im oben erwähnten Urteil zitierten Bestim-
mungen (vgl. E. 4.1 hiervor). Vonseiten der Beschwerdeführenden wurde
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im Rahmen des Einspracheverfahrens geltend gemacht, im Falle ihrer An-
gehörigen seien die Voraussetzungen zur Erteilung der nachgesuchten
Visa erfüllt, zumal der Unterhalt ihrer Angehörigen gesichert sei und diese
die Schweiz nach drei Monaten verlassen würden. Auch auf Beschwerde-
ebene bekräftigten sie sinngemäss, für ihre Gäste respektive Angehörigen
zu garantieren (Behandlungs- und Unterbringungskosten könnten hier –
soweit möglich – durch private Dritte übernommen werden). Alleine damit
wird jedoch der zentrale Vorbehalt des SEM gegen die Erteilung der nach-
gesuchten Visa nicht entkräftet. So ist aufgrund der vorliegenden Akten mit
dem Staatssekretariat darin einig zu gehen, dass im Falle der Gesuchstel-
lenden die Erteilung von ordentlichen Schengen-Visa ausser Betracht fal-
len muss, da begründete Zweifel daran bestehen, die Gesuchstellenden
würden die Schweiz respektive den Schengen-Raum nach Ablauf der ma-
ximalen Visumsdauer verlassen (vgl. dazu BVGE 2014/1 E. 4.4). Gegen
die Absicht einer freiwilligen Rückkehr in die Heimat spricht sowohl die dor-
tige Bürgerkriegslage als auch das Vorbringen, die Gesuchstellenden hät-
ten ihre Lebensgrundlage in Syrien weitgehend verloren. Die Beteuerun-
gen der Beschwerdeführenden betreffend die Absicht einer anstandslosen
und fristgerechten Ausreise können nicht überzeugen, da sie in ihren dies-
bezüglichen Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lies-
sen, dass ihre Angehörigen die Schweiz nicht ohne zusätzliche Aufforde-
rung von Seiten der Behörden verlassen werden, jedenfalls nicht, solange
der andauernde Bürgerkrieg in ihrer Heimat nicht beendet ist (vgl. Bst. C
und E hiervor). Vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Ausführungen
besteht offenkundig keine hinreichende Garantie für eine anstandslose
Ausreise innert 90 Tagen. Da die Erteilung der nachgesuchten Visa bereits
aufgrund einer nicht hinreichend gesicherten Ausreise zu verweigern ist,
kann auf Erwägungen zur Eignung der Beschwerdeführenden als Gastge-
ber im ordentlichen Visumsverfahren verzichtet werden.
4.3
4.3.1 Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung sodann unter direkter
Bezugnahme auf die in der Weisung "Visumantrag aus humanitären Grün-
den" vom 25. Februar 2014 definierten Voraussetzungen dafür, die Ertei-
lung von Visa aus humanitären Gründen lasse sich aufgrund der vorliegen-
den Aktenlage nicht rechtfertigten. Gemäss dieser Weisung kann ein Vi-
sum erteilt werden, "wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzel-
falls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben
gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen Notsi-
tuation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
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macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa
bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkre-
ten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein. Es ist
jeweils eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls erforderlich. Befindet sich
die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen,
dass keine Gefährdung mehr besteht".
4.3.2 Von den Beschwerdeführenden wird dem wesentlichen Sinngehalt
nach geltend gemacht, die in der Türkei für syrische Flüchtlinge herrschen-
den Verhältnisse seien unhaltbar, weshalb ihren Angehörigen Einreisevisa
zu erteilen seien. In ihren diesbezüglichen Ausführungen berufen sie sich
auf eine angeblich völlig mangelhafte Sicherheitslage sowie auf das an-
geblich völlige Fehlen wirtschaftlicher Möglichkeiten und sozialer Absiche-
rung, namentlich medizinischer Versorgung. Damit wird jedoch – wie vom
SEM sinngemäss erwogen – nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittel-
baren und ernsten Gefährdungslage geltend gemacht, sondern zur Haupt-
sache auf die schwierigen Lebensbedingungen verwiesen, welche syri-
sche Bürgerkriegsflüchtlinge in der Türkei antreffen können. In diesem Zu-
sammenhang ist das Folgende festzuhalten: Die Zahl der syrischen Bür-
gerkriegsflüchtlinge in der Türkei ist gemäss jüngeren Berichten auf mitt-
lerweile rund 1,5 Mio. Personen angestiegen. Während die türkische Re-
gierung in der Grenzregion zu Syrien erfolgreich verschiedene Flüchtlings-
lager aufgebaut hat, welche vorbildlich ausgestattet seien, lebt die Mehr-
heit der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge nicht in solchen Lagern, sondern
namentlich in grösseren Städten bis weit in den Westen der Türkei, respek-
tive zum Teil an deren Rand, und damit unter respektive am Rande der
türkischen Bevölkerung. Der Zugang zu angemessener Versorgung gestal-
tet sich für diese Flüchtlinge zum Teil deutlich schwieriger als in den vom
türkischen Staat organisierten Flüchtlingslagern, zumal der Zugang zu Ar-
beit nicht gewährleistet ist. Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheit-
lichen Schwierigkeiten der Gesuchstellenden gehen weder aus den Aus-
führungen in der Beschwerde noch aus den medizinischen Berichten klar
umschriebene Hinweise für eine erforderliche Behandlung ihrer Leiden res-
pektive Hinweise auf allfällige Komplikationen im Falle einer nicht fortge-
führten Behandlung hervor. Ferner gilt es zu beachten, dass die gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen der Gesuchstellenden entweder im fortge-
schrittenen Alter C._______ (…) bestehen oder aus vor mehreren Jahren
erfolgten Vorfällen hinsichtlich des D._______ (…) sowie E._______ (…)
resultierten, welche dannzumal medizinisch behandelt wurden. Auch wird
nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb im Falle der Letzteren gerade im
jetzigen Zeitpunkt eine Operation vonnöten sein soll. Aus der pauschalen
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Seite 10
Begründung, man habe bis anhin auf eine Operation verzichtet, weil die
Kosten dafür zu teuer gewesen wären, ist vielmehr der Schluss zu ziehen,
dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht derart gravierend sind, dass
diesfalls von einem lebensbedrohlichen Ausmass ausgegangen werden
muss. Vor diesem Hintergrund ist nicht in Abrede zu stellen, dass sich die
Lebensumstände in der Türkei für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge als
schwierig darstellen können. Alleine dieser Aspekt ist jedoch nicht aus-
schlaggebend. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche darauf
hindeuten würden, die Gesuchstellenden seien in der Türkei unmittelbar,
ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet, respektive sie würden
sich in einer besonderen Notlage befinden, welche ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich erscheinen liesse, vermögen die Vorbringen
der Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa aus humanitären Grün-
den nicht zu rechtfertigen. Daran ändert im Übrigen auch das Vorbringen
betreffend eine angebliche Rückkehr ihrer Angehörigen aus der Türkei
nach Syrien nichts, weil ein längerfristiger Verbleib in der Türkei kaum mehr
möglich gewesen sei (keine Unterbringungsmöglichkeit, fehlende finanzi-
elle Mittel, keine unentgeltliche medizinische Hilfe). Aufgrund der Aktenlage
sind die diesbezüglichen Vorbringen als blosse Schutzbehauptung zu er-
kennen, zumal kein Anlass zur Annahme besteht, die Gesuchstellenden
wären tatsächlich in ihre Heimat zurückgekehrt, die in einem unmittelbaren
Kampfgebiet liegen würde. Den Ausführungen des SEM betreffend den
Aufenthalt der Gesuchstellenden in der Türkei haben die Beschwerdefüh-
renden in der Rechtsmitteleingabe nichts Substanzielles entgegengesetzt.
4.3.3 Im Einspracheentscheid des SEM vom 3. März 2015 wurde vermerkt,
eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung vom 4. September
2013 falle ausser Betracht, da die Visumsanträge erst nach der Aufhebung
dieser Weisung gestellt worden seien. Diese Auffassung ist als zutreffend
zu erkennen, wobei auf weitere Erwägungen verzichtet werden kann, da
von den Beschwerdeführenden weder im Einspracheverfahren noch auf
Beschwerdeebene etwas anderes geltend gemacht respektive im Ein-
spracheverfahren lediglich bemängelt wurde, dass ihren Angehörigen vom
schweizerischen Generalkonsulat ein Vorsprachetermin gewährt worden
sei, obwohl nach der Aufhebung der genannten Weisung eine Visumser-
teilung kaum wahrscheinlich gewesen sei. Die diesbezüglichen Rügen sind
jedoch in der Sache unerheblich. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt
anzumerken, dass auch im Falle einer Antragsstellung schon im Herbst
2013 eine Visumserteilung nach Massgabe der Weisung des BFM vom 4.
September 2013 betreffend die "Erleichterte Erteilung von Besucher-Visa
für syrische Familienangehörige" nicht in Frage gekommen wäre, da die
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Beschwerdeführenden als Gastgeber nicht über einen ordentlichen Aufent-
haltstitel für die Schweiz verfügten (vgl. Ziff. I Bst. A Weisung Syrien).
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 700.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 16. Mai 2015 in gleicher Höhe geleistete Kosten-
vorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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