B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2140/2016
law/joc
Ur t e i l vom 1 0 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren;
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
D-2140/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 29. Juni 2015 nicht ein. Gleichzeitig wies es ihn in
Anwendung der Dublin-III-Verordnung nach Italien weg, wobei es festhielt,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
B.
Die vom rubrizierten Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers ein-
gereichte Beschwerde vom 27. Oktober 2015 wurde vom BVGer mit Urteil
D-6924/2015 vom 2. November 2015 abgewiesen.
C.
Mit Gesuch vom 4. Dezember 2015 beantragte rubrizierter Rechtsanwalt
namens des Beschwerdeführers, das Urteil D-6924/2015 vom 2. Novem-
ber 2015 sei wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften in Revision zu
ziehen. Auf dieses Gesuch trat das BVGer mit Urteil D-7915/2015 vom
5. Januar 2016 nicht ein.
D.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsanwalt um Revision des Urteils D-7915/2015 vom 5. Januar
2016 wegen Verletzung von Ausstandsvorschriften. Auf dieses Revisions-
gesuch trat das BVGer mit Urteil D-298/2016 vom 20. Januar 2016 nicht
ein.
E.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer das
SEM durch seinen Rechtsvertreter sinngemäss um Gewährung von Asyl.
Begründet wurde dieses Gesuch hauptsächlich damit, dass sich seit Erlass
der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Oktober 2015 sowie des Urteils
D- 6924/2015 vom 2. November 2015 die Sachlage verändert habe. Der
Beschwerdeführer habe am 5. Februar 2016 – im Rahmen einer polizeili-
chen Festnahme zwecks seiner Ausschaffung nach Italien – einen Suizid-
versuch unternommen und befinde sich nun in Spitalpflege. Seit dem Nicht-
eintretensentscheid des SEM werde er psychiatrisch und psychotherapeu-
tisch behandelt. Diese Behandlung sei zwingend notwendig. Es liege damit
ein neuer Sachverhalt vor. Eine Überstellung nach Italien würde eine Ver-
D-2140/2016
Seite 3
letzung von Art. 3 EMRK darstellen. Von Vollzugshandlungen sei daher ab-
zusehen. Dem Gesuch lag ein Foto des Beschwerdeführers bei, welches
ihn mit einer Armbandage in einem Spitalbett liegend zeigt.
F.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 befand das SEM, es liege kein neues
Asylgesuch vor. Neue Sachverhaltselemente könnten allenfalls im Rah-
men einer Wiedererwägung geltend gemacht werden.
G.
Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber mit Eingabe seines
Rechtsvertreters vom 12. Februar 2016 auf den Standpunkt, dass ein
neuer rechtserheblicher und asylrelevanter Sachverhalt vorliege, welcher
zudem die Zuständigkeit des SEM zur Behandlung des Asylgesuchs be-
gründe. Ein Wegweisungsvollzug während hängigem Asylgesuch sei un-
zulässig. Ergänzend zum Gesuch vom 7. Februar 2016 wurde festgehal-
ten, ein Polizeibeamter habe sich während der Festnahme vom 5. Februar
2016 auf den Beschwerdeführer gesetzt und ihm Schmerzen am Bein-
stumpf zugefügt. Diese Handlung habe bei ihm ein Flashback ausgelöst.
H.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 hielt das SEM fest, das Gesuch vom
7. Februar 2016 werde unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft.
Den Antrag auf Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung wies es ab und
erhob vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss, zahlbar bis zum
11. März 2016. Zur Begründung führte es aus, es seien keine neuen er-
heblichen Tatsachen geltend gemacht worden. Das eingereichte Foto
stelle kein Beweismittel für eine neue erhebliche Tatsache dar.
I.
Mit Schreiben vom 10. März 2016 wurde dem SEM ein ärztlicher Bericht
der psychiatrischen (…) vom 8. März 2016 übermittelt. Demnach war der
Beschwerdeführer vom 7. Februar bis am 8. März 2016 in stationärer Be-
handlung. Als Diagnosen wurden eine akute Belastungsreaktion und eine
posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gestellt. Insbesondere letz-
tere Diagnose sei – so wurde in der Eingabe geltend gemacht – sowohl
vom SEM als auch vom BVGer stets negiert worden. Gemäss der Praxis
des BVGer und dem EGMR dürfe – wie bereits mehrmals zuvor geltend
gemacht – in einem solchen Fall keine Überstellung nach Italien erfolgen.
Es handle sich nicht um ein Wiedererwägungsverfahren sondern um ein
D-2140/2016
Seite 4
neues Asylgesuch. Die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung
vom 25. Februar 2016 seien rechtlich unzutreffend.
J.
Nachdem der vom SEM verlangte Kostenvorschuss bezahlt wurde, hielt
dieses mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 1. April 2016 – da-
ran fest, dass die Eingabe vom 7. Februar 2016 nicht als Asylgesuch ent-
gegengenommen werde. Sinngemäss werde darin die Anpassung einer im
Wegweisungspunkt ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine veränderte
Sachlage und damit deren Wiedererwägung geltend gemacht. Es wies das
Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2016 ab, erklärte die Verfügung
vom 9. Oktober 2015 als rechtskräftig und vollstreckbar, auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens und stellte fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
K.
Mit Eingabe vom 22. März 2016 (Eingang SEM 23. März 2016) reichte der
Rechtsvertreter beim SEM zwei medizinische Sprechstundenberichte da-
tierend vom 8. Februar 2016 und vom 8. März 2016 zu den vorinstanzli-
chen Akten. Diese bezogen sich auf (…)beschwerden (infolge eines […])
des Beschwerdeführers, die nach einem operativen Eingriff verlangten.
L.
Mit Beschwerde vom 7. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
wurde durch den Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers bean-
tragt, das BVGer habe nach dem Eingang der vorliegenden Beschwerde
darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen-
den Sache betraut werden; gleichzeitig habe das BVGer mit geeigneten
Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt wur-
den. Die Verfügung des SEM vom 23. März 2016 sei aufzuheben und es
sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuches
festzustellen. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 23. März 2016
aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit evtl. Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
sei festzustellen, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und es sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren. Der Migrationsdienst
des Kantons B._______ sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzuse-
hen; eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem unterzeichnenden
Anwalt zuzustellen.
D-2140/2016
Seite 5
M.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Verfügung
vom 6. April 2016 den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 wurde vom Beschwerdeführer
die Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1200.– bis
zum 2. Mai 2016 gefordert. Antragsgemäss wurde ihm der Spruchkörper
mitgeteilt.
O.
Der Kostenvorschuss ging am 2. Mai 2016 beim Gericht ein.
P.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 wurde durch den Rechtsanwalt insbesondere
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2016 am (…)
operiert worden sei, wobei die Rehabilitationszeit, welche in der Schweiz
durchgeführt werden müsse, bis zu neun Monate betrage. Ergänzend wur-
den folgende Rechtsbegehren gestellt: Die Verfügung des SEM vom
23. März 2016 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf die Erteilung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an das SEM zurück-
zuweisen. Eventuell sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache
sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Eventuell sei die Verfügung des SEM wegen der Verletzung der Begrün-
dungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Der Eingabe lagen eine Vorladung der (…) vom 12. April 2016 (zwecks
Klinikeintritt am 25. April 2016), ein Austrittsbericht des (…) vom 16. Feb-
ruar 2016 (Bestätigung von Schnittverletzungen an Unterarm und Handge-
lenk nach Suizidversuch), ein Operationsbericht (Handgelenk und Unter-
arm) derselben Klinik vom 10. Februar 2016, ein Bericht von aida, Asylum
Information Database (Country Report: Italy) vom Dezember 2015, ein Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hinsichtlich der Aufnah-
mebedingungen von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbeson-
dere Dublin-Rückkehrenden nach Italien vom Oktober 2013, eine Antwort
der SFH vom 23. April 2015 an das Verwaltungsgericht Schwerin, ein Be-
richt der NZZ vom 1. April 2016 über Bootsflüchtlinge und ein Bericht zu
einer Medienkonferenz der SFH und anderer Organisationen zum Dublin-
Verfahren vom 27. Oktober 2015, bei.
D-2140/2016
Seite 6
Q.
Mit Eingabe vom 3. November 2016 wurde ein ärztlicher Bericht des (…)
vom 13. September 2016 zu den Akten gereicht. Als Diagnosen wurden
eine PTBS und eine mittelgradige depressive Episode gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.3 Das SEM trat in seiner Verfügung vom 9. Oktober 2015 auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
nicht ein, da Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens zuständig ist. In den Eingaben an das SEM vom 7. beziehungs-
weise 12. Februar 2016 wird eine nachträglich veränderte Sachlage (Sui-
zidversuch des Beschwerdeführers am 5. Februar 2016 im Rahmen einer
polizeilichen Festnahme zwecks seiner Überstellung nach Italien und da-
raufhin folgende Hospitalisierung; psychiatrisch/psychotherapeutische Be-
handlung seit dem Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2015) behauptet
D-2140/2016
Seite 7
und geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei vor die-
sem Hintergrund rechtswidrig, weil dem Beschwerdeführer dort eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe.
Der Beschwerdeführer ersucht mit der auf diese Weise begründeten Ein-
gabe nicht um Schutz vor Verfolgung (im Heimatstaat Sri Lanka), sondern
er zielt darauf ab, Gründe darzulegen, welche das SEM dazu verpflichten,
die Verfügung vom 9. Oktober 2015 aufzuheben und die Schweiz in der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 17 Abs. 1 Dublin
III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens als zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch vom 29. Juni
2015 einzutreten. Entgegen der in der Beschwerde vom 7. April 2016 (S. 4)
vertretenen Ansicht hat das SEM das Gesuch vom 7. Februar 2016 daher
zu Recht nicht als neues Asylgesuch behandelt.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sog.
D-2140/2016
Seite 8
«qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. so-
wie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind Revisions-
gründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Ab-
schluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Ti-
tel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu
entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, die gesund-
heitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien sowohl ihm als auch
dem Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen bereits bekannt gewesen
und in den vorangegangen Verfahren gewürdigt worden. Der Arztbericht
vom 8. März 2016 enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen, die einer
Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Eine zwangsweise
Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stelle nur
dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar, wenn sich die betroffene Per-
son in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be-
reits in Todesnähe befinde. Dies sei nicht der Fall. Gemäss Art. 19 Abs. 1
und Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie habe Italien bei besonderen Bedürfnis-
sen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewährleisten. Die
Krankheit des Beschwerdeführers sei in Italien behandelbar. Hinweise da-
rauf, dass Italien die medizinische Versorgung verweigern würde, lägen
nicht vor. Die italienischen Behörden würden im Rahmen der Ankündigung
der Überstellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in-
formiert werden. Die Reisefähigkeit, die derzeit gegeben sei, werde in je-
nem Zeitpunkt durch die kantonalen Behörden (nochmals) beurteilt. Der
Selbstmordversuch, der ebenso wie eine allfällige Suizidgefahr im ärztli-
chen Bericht nicht explizit erwähnt würden, stünde einer Wegweisung nach
Italien nicht entgegen. Sowohl der EGMR als auch das Bundesverwal-
tungsgericht gingen im Übrigen von einer genügenden medizinischen Inf-
rastruktur in Italien aus.
5.2 In der Beschwerde vom 7. April 2016 und deren Ergänzung vom 2. Mai
2016 wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Sachver-
halt sei nicht genügend abgeklärt, das SEM habe die Begründungspflicht
und das rechtliche Gehör verletzt. Es habe das Schreiben vom 22. März
2016 bei seiner Beurteilung nicht miteinbezogen. Der Beschwerdeführer
D-2140/2016
Seite 9
sei psychisch und körperlich schwer krank. Er sei suizidal und derzeit voll-
ständig gehbehindert. Es handle sich bei ihm um eine besonders verletzli-
che Person und er habe daher im Sinne der Rechtsprechung des EGMR
(Tharakel vs. Switzerland) eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten.
Er befinde sich in einem fortgeschrittenen, terminalen Stadium und in To-
desnähe respektive es bestehe das Risiko eines tödlichen Verlaufs seiner
psychischen Erkrankung. Die Ärzte würden bei einer Ausschaffung des Be-
schwerdeführers nach Italien von einer Verschlechterung seines Gesund-
heitszustandes ausgehen. Das SEM habe die eingereichten Beweismittel
und Vorbringen nicht korrekt gewürdigt und auch die aktuell verfügbaren
Länderinformationen zu den in Italien herrschenden Zuständen bei der Un-
terbringung von (besonders verletzlichen) Personen nicht beigezogen.
Ausserdem seien dem Beschwerdeführer die Einreichung ärztlicher Be-
richte verwehrt worden. Das SEM habe daher auf das Asylgesuch einzu-
treten. Sollte das Gericht der Ansicht des SEM folgen, so habe es ein Sach-
verständigengutachten zur tatsächlichen Betreuungssituation in Italien ein-
zuholen und Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen.
6.
6.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständli-
chen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen,
wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interes-
sen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE
2008/47 E. 3.2).
6.2 Einer Person, die in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, obliegt es
aufgrund der in Art. 8 AsylG verankerten Mitwirkungspflicht, bei der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken, insbesondere hat sie Beweismittel
D-2140/2016
Seite 10
zur Verfügung zu stellen respektive zu beschaffen. Die Beibringung ärztli-
cher Zeugnisse zwecks Untermauerung eines behaupteten gesundheitli-
chen Leidens obliegt somit in erster Linie der asylsuchenden Person. Dem
Beschwerdeführer hätte es unter diesem Aspekt jederzeit frei gestanden,
die in seinen Eingaben an das SEM vom 7. und 12. Februar 2016 geschil-
derten Erkrankungen mittels Einreichung ärztlicher Berichte zu untermau-
ern. Es kann demzufolge – entgegen den Ausführungen in der Eingabe
vom 7. April 2016 (S. 7) – nicht davon gesprochen werden, dem Beschwer-
deführer sei die Einreichung ärztlicher Berichte verwehrt worden.
6.3 Der mit Schreiben vom 10. März 2016 an das SEM übermittelte medi-
zinische Bericht vom 8. März 2016 enthält die Diagnose, eine Prognose
und er äussert sich auch über die notwendige Weiterbehandlung der psy-
chischen Beschwerden des Beschwerdeführers. Er vermittelt ein klares
Bild hinsichtlich der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und er
wurde in der angefochtenen Verfügung auch gewürdigt. Die Ansetzung ei-
ner Frist zwecks Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts, wie im
Schreiben an das SEM vom 10. März 2016 gefordert, war somit nicht er-
forderlich. Eine Gehörsverletzung oder eine unvollständige Sachverhalts-
erhebung durch das SEM lässt sich insofern nicht feststellen.
6.4 Hinsichtlich des geltend gemachten Suizidversuchs des Beschwerde-
führers führte das SEM aus, es sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen
Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asyl-
gesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz verfügt
werde. Es wäre jedoch stossend, wenn die Behörde unter Berufung auf
eine Selbstmordgefahr zum Einlenken gezwungen würde. Das SEM wür-
digte – auch ohne eines damals diesbezüglich vorhandenen Nachweises
– den geltend gemachten Sachverhalt im Sinne einer zulässigen antizipier-
ten Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2), indem es im be-
haupteten Suizidversuch – zu Recht (vgl. dazu auch E. 7) – kein Überstel-
lungshindernis nach Italien sah. Die Begründung des SEM, wonach ein
Suizidversuch in Zusammenhang mit einem bevorstehenden Wegwei-
sungsvollzug nachvollziehbar erscheine, es jedoch stossend wäre, wenn
die Behörde mit einem solchen Vorgehen zum Einlenken gezwungen
würde, ist hinreichend klar. Das SEM verweist zudem – wie schon das Bun-
desverwaltungsgericht in seinem Urteil D-6924/2015 vom 2. November
2015 – auf das Urteil des EGMR A.S. gegen die Schweiz vom 30. Juni
2015 (Nr. 39350/13). Dort wird unter § 34 f. mit Bezug auf die Überstellung
eines Syrers von der Schweiz nach Italien im Rahmen eines Dublin-Ver-
D-2140/2016
Seite 11
fahrens ausdrücklich festgehalten, dass ein vorangegangener Suizidver-
such kein Überstellungshindernis darstelle. Dies entspricht im Übrigen der
Praxis des SEM und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Einer im Zeitpunkt der Überstellung allenfalls vorhandenen Suizidalität
kann mittels Medikation und – wo nötig – durch Begleitung bei der Ausreise
respektive entsprechender Regelung der Überstellungsmodalitäten begeg-
net werden. Auch wenn sich die vom SEM erwähnten Gründe des Suizid-
versuchs nicht mit jenen decken, die in der Beschwerde als Ursache ge-
nannt werden (Retraumatisierung infolge Polizeigewalt nach Ausschaf-
fungsversuch), sind die Hintergründe dieser Handlung für die Prüfung, ob
darin ein Wegweisungshindernis zu erkennen ist, nicht ausschlaggebend,
da der – auf Beschwerdeebene inzwischen belegte – Suizidversuch des
Beschwerdeführers als solcher an sich kein Überstellungshindernis bildet.
6.5 Das Schreiben vom 22. März 2016 ging gemäss Eingangsstempel des
SEM am 23. März 2016 um 07.49 Uhr bei der Vorinstanz ein. Die Verfü-
gung datiert ebenfalls vom 23. März 2016 und wurde laut Stempel des
SEM am 24. März 2016 versandt. Es wäre daher anzunehmen, dass das
erwähnte Schriftstück noch vor dem Versand der Verfügung vom SEM
hätte zur Kenntnis genommen und in der Verfügung berücksichtigt werden
können. Auf eine nähere Klärung dieser Frage kann indes verzichtet wer-
den. Die in den beigelegten ärztlichen Berichten vom 8. Februar 2016 und
8. März 2016 beschriebenen Probleme im (…) des Beschwerdeführers in
Form eines (…) bestanden schon jahrelang und wurden im Wesentlichen
bereits mit Beschwerde vom 27. Oktober 2015 gegen den Nichteintretens-
entscheid des SEM vom 9. Oktober 2015 geltend gemacht. Dort wurde auf
einen in Sri Lanka konstatierten (…) oder (…) im (…) hingewiesen (vgl.
Beschwerde vom 27. Oktober 2015 S. 10). Die (…)beschwerden waren so-
mit bereits aktenkundig und bildeten Gegenstand des Urteils des BVGer
D-6924/2015 vom 2. November 2015 (vgl. dazu auch E. 7). Die in der Ein-
gabe vom 22. März 2016 enthaltenen ärztlichen Sprechstundenberichte
belegen somit nichts weiter als einen auch dem SEM aufgrund der Akten-
lage bereits bekannten und durch das Gericht beurteilten Sachverhalt. Eine
Operation in der Schweiz stand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung
ausserdem noch nicht bevor, sondern wurde gemäss dem Arztbericht vom
8. März 2016 von der Zusage der zuständigen Behörden abhängig ge-
macht. Vorübergehend respektive alternativ wurde eine Physiotherapie als
Massnahme angegeben. In der Eingabe vom 22. März 2016 wurde denn
auch betont, eine Operation in der Schweiz hänge vom Status des Be-
schwerdeführers ab. Im Beurteilungszeitpunkt wäre das SEM somit nicht
D-2140/2016
Seite 12
gehalten gewesen, diese nicht massgebenden ärztlichen Unterlagen expli-
zit anzuführen und zu würdigen. Es ist in diesem Zusammenhang festzu-
halten, dass aufgrund der bestehenden medizinischen Infrastruktur in Ita-
lien die zwischenzeitlich in der Schweiz erfolgte (…)operation sowie eine
Nachbehandlung auch in Italien hätten durchgeführt werden können. Wie
schon im Urteil des BVGer D-6924/2015 vom 2. November 2015 (S. 7) er-
wähnt, verfügt Italien – ebenso wie die Schweiz – über orthopädische Spe-
zialisten.
6.6 Die Rügen der Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen Ge-
hörs und der unvollständigen Abklärung des rechtlich relevanten Sachver-
halts erweisen sich demzufolge als unbegründet. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache an das SEM zwecks Neubeurteilung ist daher abzuweisen.
7.
7.1 In seinem Nichteintretensentscheid vom 9. Oktober 2015 erachtete das
SEM die in Italien vorhandenen medizinischen Strukturen als ausreichend
zwecks Behandlung der vom Beschwerdeführer damals dargelegten ge-
sundheitlichen Probleme. Auch in der allgemeinen Lage in Italien sah das
SEM kein Überstellungshindernis. Im Urteil D-6924/2016 vom 2. Novem-
ber 2015 stützte das BVGer den Entscheid des SEM vollumfänglich. So-
wohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Beinprothese trägt,
als auch die von ihm erstmals mit Beschwerde vom 27. Oktober 2015 be-
hauptete PTBS sowie ein (…) respektive eine (…) im (…) (vgl. Beschwerde
vom 27. Oktober 2015 S. 8 ff.) wurden in den Erwägungen des Urteils D-
6924/2016 vom 2. November 2015 (vgl. S. 7 f.) unter Hinweis darauf, dass
sowohl das BVGer als auch der EGMR von einer in Italien genügend vor-
handenen medizinischen Infrastruktur ausgingen, gewürdigt. Obschon –
wie mit Wiedererwägungsgesuch vom 7. Februar 2016 dargelegt wird –
der Beschwerdeführer angeblich bereits seit Einreichung der Beschwerde
vom 27. Oktober 2015 in psychiatrischer und psychotherapeutischer Be-
handlung sei, erfolgte diesbezüglich ein medizinischer Nachweis erst mit
Eingabe an das SEM vom 10. März 2016. Die erwähnten, zuvor bloss be-
haupteten psychischen Probleme werden nun mit fachärztlichen Berichten
vom 8. März 2016 (vgl. Eingabe an das SEM vom 10. März 2016 S. 5) und
vom 13. September 2016 (vgl. Eingabe an das BVGer vom 3. November
2016 S. 3) belegt und konkretisiert. Eine für die Frage der Zuständigkeit für
die Durchführung des Asylverfahrens massgebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers kann darin allerdings nicht
erkannt werden. So werden im Bericht vom 8. März 2016 als Diagnose eine
D-2140/2016
Seite 13
PTBS sowie eine akute Belastungsreaktion und im Bericht vom 13. Sep-
tember 2016 nebst einer PTBS eine mittelgradige Depressive Episode ge-
nannt. Wie das SEM in seinem Wiedererwägungsentscheid zutreffend fest-
hielt, stehen diese psychischen Erkrankungen indes einer Überstellung
des Beschwerdeführers nach Italien nach wie vor nicht entgegen. Der Be-
schwerdeführer befindet sich auch nicht – wie behauptet – in einem nun-
mehr fortgeschrittenen respektive terminalen Krankheitsstadium (vgl.
BVGE 2011/9) oder wie der EGMR in seinem Urteil A.S. gegen die Schweiz
vom 30. Juni 2015, Nr. 39350/13 festhält, in einem besonders kritischen
Krankheitszustand. In diesem Entscheid des EGMR – auf den bereits im
Urteil D-6924/2016 vom 2. November 2015 verwiesen wurde – wurde die
Wegweisung eines kriegstraumatisierten Syrers im Rahmen eines Dublin-
Verfahrens von der Schweiz nach Italien als mit Art. 3 EMRK vereinbar er-
achtet. Dies obschon der Betroffene an einer schweren posttraumatischen
Belastungsstörung litt, auf medikamentöse und psychologische Behand-
lung angewiesen und ausserdem suizidgefährdet war. Der EGMR hielt un-
ter Bezugnahmen des – in der Beschwerde wiederholt erwähnten – Tarak-
hel-Urteils auch ausdrücklich fest, es gebe keine Hinweise dafür, dass die
erforderliche psychologische Betreuung in Italien nicht gewährleistet sei
(vgl. a.a.O. § 33 ff.). Die Überstellung wurde im Übrigen auch nicht – wie
vorliegend gefordert – vom Einholen expliziter Garantien respektive einer
vorgängigen Zusicherung der italienischen Behörden abhängig gemacht.
Eine wiedererwägungsrechtliche bedeutsame Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes, die infolge einer Verletzung von Art. 3 EMRK einer
Überstellung nach Italien entgegensteht, kann demnach auch nicht – wie
schon unter E. 6.4 erörtert – in einer vorhandenen Suizidalität gesehen
werden. Dieser kann mittels Medikation und/oder weiterer geeigneter Mas-
snahmen bei der Überstellung Rechnung getragen werden. Die zwischen-
zeitlich am 25. April 2016 erfolgte Operation am (…) in der Schweiz und
die damit verbundene Nachbehandlung steht einer Rückführung nach Ita-
lien im Übrigen ebenfalls nicht entgegen. Allfällige fortzuführende medizi-
nische Massnahmen (wie eine Physiotherapie) sind aufgrund der dort ge-
gebenen medizinischen Strukturen auch in Italien möglich. Wie das SEM
zutreffend festhielt, sind die italienischen Behörden zudem vor einer Über-
stellung über die psychischen Probleme – insbesondere auch über die be-
stehende Suizidalität – sowie auf die körperliche Eingeschränktheit des Be-
schwerdeführers hinzuweisen.
7.2 Den mit Eingabe vom 2. Mai 2016 eingereichten Berichten lassen sich
ebenfalls keine Gründe entnehmen, welche auf eine nunmehr wesentlich
D-2140/2016
Seite 14
veränderte Versorgungs- oder Unterbringungslage für Dublin-Rückkeh-
rende in Italien hindeuten. Die Anfrage der SFH datiert vom 23. April 2015
und der SFH-Bericht hinsichtlich Dublin-Rückkehrende vom Oktober 2013.
Diese Dokumente beziehen sich auf die Situation, wie sie vor Ergehen des
Urteils D-6924/2016 vom 2. November 2015 bestand. Sie sind damit wie-
dererwägungsrechtlich nicht massgebend. Der Auffassung der SFH und
weiterer Organisationen anlässlich einer Medienkonferenz vom 27. Okto-
ber 2015 lässt sich nichts Substantiiertes entnehmen, wird darin doch im
Wesentlichen der allgemeine Standpunkt vertreten, die Schweiz solle keine
Personen mehr im Rahmen von Dublin-Verfahren in EU-Grenz- oder Bal-
kanstaaten zurückschaffen respektive diese Verfahren sistieren. Auch die
– gegenüber dem im ordentlichen Beschwerdeverfahren – nunmehr aktu-
alisiert eingereichte Version des Situationsberichts von AIDA (vom Dezem-
ber 2015) oder auch der neuste Bericht der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh-
renden in Italien, Bern, August 2016), vermögen die Vermutung, wonach
Italien grundsätzlich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
nicht zu widerlegen (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer E-130/2017 vom
21. März 2017 E. 6.1; F-1234/2017 vom 9. März 2017 E. 4.2).
7.3 Es sind somit – trotz der mittels ärztlichen Berichten belegten und als
solche unbestrittenen psychisch akzentuierten gesundheitlichen Situation
des Beschwerdeführers – keine Gründe ersichtlich, die auf eine massge-
blich veränderte, die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asyl-
gesuches des Beschwerdeführers nunmehr begründende Situation
schliessen liessen. Auf die beantragte Einholung eines Sachverständigen-
gutachtens zum Bestehen einer Betreuungsstruktur für den schwer er-
krankten und massiv an seinem Leben gefährdeten Beschwerdeführer in
Italien (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2016 S. 9 f.) beziehungsweise Ansetzung
einer Frist zur Beibringung eines ärztlichen Berichts zur psychischen Stö-
rung des Beschwerdeführers (vgl. Eingabe vom 2. Mai 2016 S. 5) sowie
zur Reisefähigkeit und zu möglichen Behandlungsprognosen im Rückkehr-
staat (vgl. Eingabe vom 3. November 2016 S. 2) ist abzusehen, da die be-
antragten Massnahmen angesichts des vorstehend in den Erwägungen 7.1
und 7.2 Gesagten zu keiner anderen Beurteilung führen können.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
D-2140/2016
Seite 15
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1200.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese werden dem am 2. Mai 2016 einbezahlten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe entnommen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2140/2016
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der am 2. Mai 2016 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: