B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2141/2019
Ur t e i l vom 2 0 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. April 2019.
D-2141/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus der Ostprovinz (B._______) mit letztem Wohnsitz in der Nordpro-
vinz – suchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach und
wurde am 6. Januar 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summa-
risch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
B.
Mit Entscheid vom 8. Februar 2016, welche durch eine neue Verfügung mit
Ausgangsstempel des SEM vom 19. Februar 2016 ersetzt wurde, trat das
SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2015 nicht ein und ord-
nete seine Wegweisung nach Ungarn an.
C.
Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens hob das SEM die
Verfügung vom 8. Februar 2016 auf und hielt fest, das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. In der Folge wurde das Be-
schwerdeverfahren mit Urteil D-1259/2016 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 15. Juni 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
D.
Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Januar 2018 machte
der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1996 von den
LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und im Bereich
Medizin ausgebildet worden zu sein. In der Folge habe er Verletzte betreut
und Bunker ausgegraben und sei dabei mehrmals von Bombensplittern ge-
troffen worden, weswegen er noch heute körperliche Beschwerden habe.
Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Schneider habe die sri-lankische
Armee ihm vorgeworfen, für die LTTE Kleider herzustellen. Zur selben Zeit
hätten die LTTE ihn mitgenommen und ins Vanni-Gebiet geschickt, wo er
sich aufgrund seiner in der Zwischenzeit erfolgten Heirat nicht an Kampf-
handlungen habe beteiligen müssen, sondern im Hintergrund für die LTTE
tätig gewesen sei. Nachdem er März 2009 bei einem Bombenangriff erneut
verletzt worden sei, habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Wäh-
rend des Spitalaufenthaltes sei er geflüchtet und habe sich bei Verwandten
versteckt. Im Mai 2011 sei er nach Hause zurückgekehrt. Bei einem Arzt-
besuch seien seine Wunden bemerkt worden und in der Folge hätten ihn
zwei Militärpersonen befragt. Da seine ebenfalls anwesende Ehefrau hoch-
schwanger gewesen sei, habe man sie beide nach Hause gehen lassen.
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Wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten des neugeborenen Kindes
habe er in der Folge mehrmals einen Arzt in C._______ aufsuchen müs-
sen. Im November 2011 hätten ihn Angehörige des CID (Criminal Investi-
gation Department) zuhause aufgesucht, zu den Tätigkeiten für die LTTE
befragt und ihn mitnehmen wollen. Aufgrund der Gesundheitsberichte sei-
nes Kindes hätten diese von einer Mitnahme abgesehen und von ihm ver-
langt, sich nach dem bevorstehenden Arztbesuch bei ihnen zu melden. In
der Folge sei er von der Polizei aufgesucht und einige Tage später im Po-
lizeicamp zu den Tätigkeiten für die LTTE befragt worden, wobei man ihn
in Rehabilitation habe schicken wollen. Aufgrund weiterer anstehender
Arzttermine habe er sich hierzu geweigert. Am nächsten Tag sei er erneut
nach C._______ ins Spital gegangen und von dort mit familiärer Unterstüt-
zung nach Saudi-Arabien gereist. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder,
der zuvor als Bildermaler für die LTTE tätig gewesen sei, festgenommen
und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. In der
Folge hätten Angehörige des CID auch seine Ehefrau regelmässig aufge-
sucht. Nach dem Regierungswechsel in Sri Lanka im Jahre 2015 sei er in
der Hoffnung, dass seine Schwierigkeiten mit den Behörden nun beendet
seien, nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bereits am Flughafen sei er befragt
worden. Nach Abnahme seines Reisepasses sei er nach Hause entlassen
worden. Aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung habe er sich zu seiner
Mutter nach D._______ begeben. Nach der Befragung seiner Ehefrau sei
er schliesslich am Wohnort seiner Mutter verhaftet und inhaftiert worden.
Mittels Bestechung eines Angehörigen des CID sei er nach acht Tagen Haft
freigekommen und habe sich in der Folge bei seiner Schwester versteckt.
Aus Furcht vor erneuter Verhaftung sei er schliesslich ausgereist. Nach
seiner Ausreise hätten sich die Behörden noch einige Male bei seiner Fa-
milie nach ihm erkundigt. Aufgrund seiner Teilnahme an den Heldentagfei-
erlichkeiten in der Schweiz sei sein Foto in einer Zeitung in Sri Lanka pu-
bliziert worden, woraufhin die Behörden seine Ehefrau aufgesucht und sich
nach seinem Verbleib erkundigt hätten.
E.
Mit Entscheid vom 2. April 2019 (Eröffnung am 4. April 2019) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
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Seite 4
F.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er
wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschus-
ses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
G.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend ge-
machte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer als nicht glaub-
haft.
So sei den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser
niederschwellige Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe (Lieferung von
Lebensmitteln an Küchen, Pflege von Verletzten, Aushebung von Bun-
kern). Diese Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer unter Zwang verrich-
tet. Auch die Tatsache, dass er im Jahre 2001 die LTTE habe verlassen
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können, um die Schule zu beenden (vgl. A27 S. 5), lasse auf eine unterge-
ordnete Funktion des Beschwerdeführers bei den LTTE schliessen. Daher
erscheine die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwer-
deführer nach der Kapitulation im Jahre 2009 realitätsfremd. Die Einschät-
zung, dass der Beschwerdeführer das behördliche Interesse an ihm über-
zeichnet darstelle, werde durch die Tatsache bestätigt, dass er abweichend
von der Angabe an der BzP, aus dem Spital entlassen worden zu sein (vgl.
A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, aus dem Spital
geflohen zu sein (vgl. A27 S. 8). Die dargestellte Vorgehensweise der Be-
hörden, ihn immer wieder befragen zu wollen, aber aufgrund der fortge-
schrittenen Schwangerschaft der Ehefrau (vgl. A27 S. 9) beziehungsweise
später aufgrund der angeschlagenen Gesundheit des neugeborenen Kin-
des (vgl. A27 S. 11) darauf verzichtet zu haben, erscheine nicht nachvoll-
ziehbar. Im Weiteren sei angesichts der zahlreichen behördlichen Besuche
bei seiner Ehefrau während des Aufenthalts in Saudi-Arabien nicht einseh-
bar, warum der Beschwerdeführer das Risiko, bei der Rückkehr nach Sri
Lanka sofort verhaftet zu werden, eingegangen sei. Die Vorgehensweise
der Behörden, ihn nach einer kurzen Befragung am Flughafen wieder ge-
hen zu lassen, erstaune angesichts der vorherigen intensiven Suche nach
ihm. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Reisedokumenten widersprüchlich ausgefallen. So habe dieser abwei-
chend von der Angabe anlässlich der BzP, wonach er seinen Reisepass im
Jahre 2011 für seine Reise nach Saudi-Arabien legal beantragt habe (vgl.
A4 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, ohne Dokumente
ausgereist zu sein (vgl. A27 S. 22). Im weiteren Widerspruch zu letzterer
Aussage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm zum Zeitpunkt
der Befragung am Flughafen der Reisepass abgenommen worden sei (vgl.
A27 S. 15). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerde-
führer bestätigt, mit demselben Reisepass aus Sri Lanka aus- und wieder
eingereist zu sein (vgl. A27 S. 22). Auf die Frage, wie er trotz der behördli-
chen Suche mit seinem Pass habe reisen können, habe der Beschwerde-
führer ausweichend reagiert und auf den Schlepper verwiesen (vgl. A27 S.
22). Die Erklärung, wonach er seinen Reisepass dem Schlepper überge-
ben habe, stehe zudem im Widerspruch zur Aussage, dass die Behörden
ihm den Pass bei der Rückkehr abgenommen hätten (vgl. A27 S. 23). Da-
rauf hingewiesen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Behörden
ihm den Pass retourniert hätten (vgl. A27 S. 23), was angesichts des regen
behördlichen Interesses an ihm realitätsfremd erscheine. Bezüglich des
eingereichten Zeitungsartikels zu den Heldenfeierlichkeiten in der Schweiz
sei anzumerken, dass entgegen der ausgedruckten Version, welche sug-
gerieren könnte, dass lediglich das Foto des Beschwerdeführers publiziert
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worden sei, mehrere Personen abgedruckt worden seien. Inwiefern sich
der Beschwerdeführer lediglich durch das Tragen des Kranzes hätte expo-
nieren sollen, sei nicht ersichtlich. Auch die Angabe, im Januar 2018 – und
damit erst einen Monat nach der Publikation des Artikels Ende November
2017 – seien die Behörden bei seiner Ehefrau erschienen, sei angesichts
des geltend gemachten intensiven behördlichen Interesses am Beschwer-
deführer nicht nachvollziehbar.
Schliesslich äusserten sich die eingereichten ärztlichen Berichte vom
24. Oktober 2018 und vom 20. September 2016 nicht zu einer allfälligen
Traumatisierung des Beschwerdeführers oder den Ursachen der Verlet-
zungen. Hinsichtlich des Vorbringens der Hilfswerkvertretung, wonach der
Beschwerdeführer psychisch angeschlagen sei, weshalb es ihm nicht mög-
lich gewesen sei, die Ereignisse während der Anhörung chronologisch und
im Kontext zu erzählen (vgl. A27 S. 26), sei zu erwähnen, dass die festge-
stellten Widersprüche in den Aussagen nicht vorwiegend auf chronologi-
schen Ungereimtheiten, sondern vielmehr auf grundlegenden Unstimmig-
keiten beruhten. Dem Anhörungsprotokoll seien denn auch – nebst Anmer-
kungen über den Gemütszustand des Beschwerdeführers – keine Beson-
derheiten bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu
entnehmen.
4.2 In der Beschwerde wurde als erstes geltend gemacht, der Beschwer-
deführer sei aufgrund seiner angeschlagenen psychischen Verfassung
(vgl. Gesundheitsbericht vom 3. Mai 2019 des […]) anlässlich der Anhö-
rung nicht in der Lage gewesen, über alles Erlebte zu sprechen. Von An-
gehörigen der LTTE zum Stillschweigen aufgefordert und aus Furcht, an
die sri-lankischen Behörden verraten zu werden, habe er verschwiegen,
Mitglied der LTTE gewesen zu sein und für diese gekämpft zu haben. Er
sei an der Waffe ausgebildet worden, habe als Mitglied der LTTE an Kampf-
handlungen teilgenommen und sei – auch nach der Entlassung nach
Hause – als Aufklärer tätig gewesen. Den Behörden sei er verdächtig ge-
worden, weil er vor seiner Heirat im Jahre 2002 alleine gelebt habe. Seinen
Bruder habe man nur wegen ihm befragt.
Aufgrund der nun vollständig geltend gemachten Vorbringen sei das be-
hördliche Interesse am Beschwerdeführer nachvollziehbar. Bei den von der
Vorinstanz festgestellten Widersprüchen handle es sich teils um nicht rele-
vante Punkte. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Be-
schwerdeführer, abweichend von der Angabe an der BzP, aus dem Spital
entlassen worden zu sein (vgl. A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend
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gemacht habe, aus dem Spital geflohen zu sein (vgl. A27 S. 8), sei festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP den Spitalaufent-
halt nach seiner Verhaftung im Jahr 2009 mit demjenigen nach der Geburt
seines Kindes verwechselt habe. Was die angeblich widersprüchlichen An-
gaben zu seinen Reisedokumenten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer mit einem vom Schlepper organisierten Reisepass
ausgereist und mit demselben Pass wieder in Sri Lanka eingereist sei. Bei
der Befragung habe er den Pass zuerst abgeben müssen, diesen dann
aber nach der Befragung wieder zurückerhalten. Bei seiner Rückkehr nach
Sri Lanka sei er aufgrund des Regierungswechsels davon ausgegangen,
keine Behelligungen mehr zu befürchten. Auch dürfe die Sehnsucht, die
eigenen Kinder wiederzusehen, nicht unterschätzt werden. Am Flughafen
hätten die Behörden den Beschwerdeführer gehen lassen, da sie im Besitz
seiner Adresse gewesen seien. Im Weiteren sei es entgegen der Auffas-
sung der Vorinstanz bezüglich Einschätzung der Verfolgungssituation des
Beschwerdeführers unerheblich, ob im genannten Zeitungsartikel neben
dem Beschwerdeführer noch andere Personen abgebildet gewesen seien.
In der Zwischenzeit sei es gelungen, Fotos, welche den Besuch der Polizei
bei der Mutter des Beschwerdeführers belegten, zu beschaffen. Hinsicht-
lich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Anhö-
rung sei festzuhalten, dass aus dem eingereichten Gesundheitsbericht her-
vorgehe, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und Schwierigkeiten
habe, über das Erlebte zu sprechen, was das Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers beeinflusse.
4.3
4.3.1 Das SEM hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, we-
gen der Tätigkeit für die LTTE von den Behörden behelligt worden zu sein
und auch im heutigen Zeitpunkt gesucht zu werden, zu Recht als nicht
glaubhaft erachtet.
4.3.2 Als erstes ist festzuhalten, dass die erstmals auf Beschwerdeebene
geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich als Mit-
glieder der LTTE an Kampfhandlungen beteiligt und sei als Aufklärer tätig
gewesen, als nachgeschoben zu erachten sind. An dieser Einschätzung
vermag die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
aufgrund seiner angeschlagenen psychischen Verfassung (vgl. Gesund-
heitsbericht vom 3. Mai 2019 des […]) anlässlich der Anhörung nicht in der
Lage gewesen sei, über alles Erlebte zu sprechen, nichts zu ändern. Hierzu
ist festzuhalten, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers in zentralen Vorbringen mit dessen womöglich psychisch
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Seite 9
labilen Verfassung und allfälligen schwerwiegenden früheren Erlebnissen
nicht plausibel erklärt werden kann, zumal sich aus den Befragungsproto-
kollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit
des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung derart eingeschränkt ge-
wesen wäre, dass dessen Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden
müssen. Im genannten ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2019 wird dem Be-
schwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attes-
tiert, ohne dass indessen nähere Angaben zu den auslösenden Gründen
gemacht werden. Es wird ohne weitere Konkretisierung lediglich festgehal-
ten, dass der Beschwerdeführer das starke Bedürfnis habe, «seine Ge-
schichte zu erzählen, was für ihn bisher nicht möglich gewesen sei». Daher
ist der vorliegende ärztliche Bericht vom 3. Mai 2019 nicht geeignet, die
Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung schlüssig
zu beantworten. Im Weiteren wird darin festgestellt, dass aus psychiatri-
scher Sicht und aufgrund der Beobachtung im Ambulatorium während der
ersten Behandlungsmonate davon ausgegangen werden könne, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine Lebensgeschichte weder
vollständig noch kongruent habe erzählen können, ohne indessen die
Gründe für diese Annahme näher zu erörtern. Somit bestehen keine hin-
reichend konkreten Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer aus ent-
schuldbaren Gründen erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, in
höherer Funktion als ursprünglich angegeben, für die LTTE tätig gewesen
zu sein. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass mit den neuen Vorbringen
das behördliche Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer plausibel er-
klärt werden soll, indessen die Darstellung der behördlichen Suche – wei-
terhin Bestandteil der Vorbringen des Beschwerdeführers – vom SEM, wie
nachfolgend erörtert, zu Recht als widersprüchlich und realitätsfremd und
damit nicht glaubhaft erachtet wurde.
4.3.3 So wird die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer das behördli-
che Interesse an ihm überzeichnet darstellt, durch die Tatsache bestätigt,
dass er abweichend von der Angabe an der BzP, aus dem Spital entlassen
worden zu sein (vgl. A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht
hat, aus dem Spital geflohen zu sein (vgl. A27 S. 8). Die Entgegnung in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP den Spi-
talaufenthalt nach seiner Verhaftung im Jahr 2009 mit demjenigen nach der
Geburt seines Kindes verwechselt habe, ist als unbehelflicher Erklärungs-
versuch zu werten. Die dargestellte Vorgehensweise der Behörden, den
Beschwerdeführer immer wieder befragen zu wollen, aber aufgrund der
fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ehefrau (vgl. A27 S. 9) beziehungs-
weise später aufgrund der angeschlagenen Gesundheit des neugeborenen
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Seite 10
Kindes (vgl. A27 S. 11) darauf zu verzichten, erscheint nicht nachvollzieh-
bar. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer
und seine Ehefrau nur nach langen Diskussionen mit den Behörden den
vorläufigen Verzicht auf eine Befragung bewirkt hätten, lässt das Vorgehen
der Behörden keineswegs realitätsnaher erscheinen, ist doch davon aus-
zugehen, dass sich die Behörden durch blosse Diskussionen nicht von ei-
ner beabsichtigten Festnahme hätten abbringen lassen. Auch das weitere
Vorgehen der Behörden, den Beschwerdeführer nach einer kurzen Befra-
gung am Flughafen wieder gehen zu lassen, erscheint angesichts der vor-
herigen angeblich intensiven Suche nach ihm nicht nachvollziehbar. Daran
vermag die Erklärung in der Beschwerde, wonach die Behörden im Besitz
der Adresse des Beschwerdeführers gewesen seien, nichts zu ändern. Im
Weiteren fielen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisedo-
kumenten widersprüchlich aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, dass
der Beschwerdeführer mit einem vom Schlepper organisierten Reisepass
ausgereist und mit demselben Pass wieder in Sri Lanka eingereist sei.
Diese Behauptung steht im klaren Widerspruch zur Aussage des Be-
schwerdeführers, seinen Reisepass im Jahre 2011 für seine Reise nach
Saudi-Arabien legal beantragt zu haben (vgl. A4 S. 7). Die weitere Erklä-
rung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei der Befragung
am Flughafen seinen Reisepass zuerst habe abgeben müssen, diesen
dann aber wieder zurückerhalten habe, ist mit der Angabe des Beschwer-
deführers, wonach er seinen Reisepass dem Schlepper abgegeben habe,
nicht vereinbar. Zudem erscheint die Vorgehensweise der Behörden, dem
Beschwerdeführer den Reisepass zurückzugeben (vgl. A27 S. 23), ange-
sichts des angeblich regen behördlichen Interesses an ihm realitätsfremd.
Hinsichtlich des im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Zeitungsartikels zu den Heldenfeierlichkeiten in der Schweiz ist mit der Vo-
rinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der nicht po-
litische tätige Beschwerdeführer lediglich durch das Tragen des Kranzes
hätte exponieren sollen, zumal in der Zeitung mehrere Personen abgebil-
det sind. Schliesslich sind die mit der Beschwerde eingereichten Fotos,
welche den Besuch der Polizei bei der Mutter des Beschwerdeführers be-
legen sollen, mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zum Nach-
weis der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerde-
führer nicht geeignet.
4.4 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen
Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
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Seite 11
2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerde-
führer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des
fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr behördlichen Behelligungen ausge-
setzt sein wird.
4.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän-
der und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 12
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren spre-
chen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwer-
deführer stammt aus der Ostprovinz (E._______) und verfügt dort mit sei-
nen Geschwistern über ein Beziehungsnetz. Im Weiteren war er während
Jahren als Schneider tätig. Eine Behandlung der diagnostizierten PTBS ist
in Sri Lanka (C._______, F._______, […]) möglich. Angesichts des Schwe-
regrades der Krankheit und der grundsätzlichen Behandelbarkeit dersel-
ben im Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr
nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchti-
gung seines Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf
an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung ge-
tragen werden (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Weg-
weisung ist auch zumutbar.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April
2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte
Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Lei-
chen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über
die Anschläge vom Ostersonntag wissen,
nal/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859,
abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and
Don’t Know About the Sri Lanka Attacks,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde in der Be-
schwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht.
Da die Beschwerdebegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos er-
schienen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
10.
Im Weiteren sind die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG erfüllt, weshalb
antragsgemäss Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Be-
schwerdeführer als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen ist.
Der Rechtsvertreterin ist aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten
Kostennote vom 6. Mai 2019, welche angemessen erscheint, zulasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 2470.– (inkl.
Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 110a AsylG werden gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von aufgerundet Fr. 2470.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
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