Abtei lung IV
D-214/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Syrien, wohnhaft
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-214/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 19. August 2007 auf dem Luftweg
verliess und gleichentags von Wien herkommend legal (mit einem
Touristenvisum) in die Schweiz einreiste,
dass er am 23. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er nach seiner Verlegung ins Transitzentrum D._______ dort am
17. September 2007 summarisch befragt und in der Folge für die
Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 21. September 2007 im Auftrag des
BFM einer Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA) unterzogen
wurde, wobei festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei mit
Sicherheit in Syrien sozialisiert worden und habe einen kurdischen
Hintergrund,
dass er am 27. November 2007 durch das BFM ausführlich zu seinen
Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und könne als solcher in
Syrien kein normales Leben führen,
dass er in der Schule jeweils den Morgengruss habe mitsprechen
müssen, worin von der "arabischen Nation" die Rede gewesen sei,
woran er sich als Kurde gestört habe,
dass er in der fünften Klasse von einem Lehrer auf die Hände
geschlagen worden sei, weil er mit einem Kollegen kurdisch
gesprochen habe,
dass er in der siebten Klasse gezwungen worden sei, auf allen Vieren
eine Runde auf dem Schulhof zu drehen, weil er beim Anblick einer
Fotografie von Präsident Hafez Assad gelacht habe,
dass die Kurden bei der Begehung der kurdischen Neujahrsfeier
jeweils schikaniert und eingeschränkt würden,
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dass er einmal an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei
von einem Soldaten mit einem Schlagstock auf den Oberschenkel
geschlagen worden sei,
dass er davon abgesehen nicht politisch tätig gewesen sei,
dass er nicht Militärdienst habe leisten wollen, weil Kurden im Militär
anders behandelt würden als Araber und viele Soldaten während der
Ausbildung oder im Anschluss an den Militärdienst an Krankheiten
stürben,
dass er den Militärdienst bis zum Ende seiner Ausbildung habe
aufschieben können und danach infolge gesundheitlicher Probleme
nach einem Autounfall einen weiteren Aufschub habe erreichen
können,
dass er den Dienst später durch Bezahlen von Schmiergeld erneut
habe verschieben können,
dass diese letzte Verschiebung jedoch für ungültig erklärt worden sei,
weshalb die Militärpolizei eineinhalb oder zwei Monate vor der
Ausreise sein Elternhaus aufgesucht habe, um ihn zwecks
Durchführung einer Befragung auf das Rekrutierungsamt
mitzunehmen,
dass die Militärpolizei ihren Besuch einige Stunden zuvor telefonisch
angekündigt habe, worauf er umgehend zu seiner Tante geflüchtet sei,
dass sein Vater den Militärpolizisten Geld bezahlt habe und so einen
weiteren Aufschub von zwei Monaten habe erreichen können,
dass er in dieser Zeit seine Ausreise organisiert und insbesondere ein
Visum für die Einreise in die Schweiz beschafft habe,
dass er nun von der Rekrutierungspolizei gesucht werde,
dass es in Syrien keine Freiheit gebe und das Land korrupt sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens seine Identitätskarte sowie eine syrische
Rückreisebewilligung zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 10. Dezember 2007 - eröffnet am 13. Dezember 2007 - ablehnte
und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils
zweifelhaft und im Übrigen ohnehin nicht asylrelevant,
dass die geltend gemachten ethnisch bedingten Nachteile nicht als
ernsthaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) zu bezeichnen seien,
dass die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst
respektive eine allfällige Bestrafung infolge Dienstverweigerung nicht
aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG erfolge respektive erfolgen
würde,
dass im Übrigen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt der Ausreise kurz vor einer militärischen Rekrutierung
gestanden habe, zu bezweifeln sei, da ihm eine Ausreise aus Syrien
diesfalls kaum erlaubt worden wäre,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
11. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei
beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell
sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008
abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist
einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 29. Januar 2008 einbezahlt wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts
entscheidet (Art. 105 Asyl i. V. m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
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politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant und überdies teilweise
zweifelhaft seien, zu bestätigen ist,
dass die Schikanen, welchen der Beschwerdeführer infolge seiner
kurdischen Ethnie in Syrien persönlich ausgesetzt war, nicht intensiv
genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu gelten,
dass auch das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer durch
Flucht in die Schweiz der drohenden Einberufung ins Militär entzogen
habe, nicht asylrelevant ist,
dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine
wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe nur dann eine
asylrelevante Verfolgung darstellt, wenn der Wehrpflichtige wegen
seiner Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen hat,
welche entweder aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG
diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig
hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Militärdienst darauf abzielt,
einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten
Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich
verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu die nach wie vor
gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 2, mit weiteren Hinweisen),
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dass indessen im vorliegenden Fall keine diesbezüglichen konkreten
und glaubhaften Hinweise vorhanden sind,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt
seiner Ausreise unmittelbar vor einer Rekrutierung in den Militärdienst
gestanden habe, aufgrund der Aktenlage im Übrigen ohnehin wenig
glaubhaft erscheint,
dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auf ordentlichem
Weg legal aus Syrien ausgereist ist,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, er wäre an der
Ausreise über den Flughafen von Damaskus gehindert worden, hätte
im damaligen Zeitpunkt tatsächlich ein aktuelles Militärdienstaufgebot
bestanden,
dass der Beschwerdeführer die angeblichen Rekrutierungsbemü-
hungen durch das Militär im Übrigen durch nichts belegt hat,
dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 (mit 19 Jahren)
wehrdienstpflichtig wurde und davon auszugehen ist, er hätte
zwischen dem Jahr 2003 und seiner Ausreise im August 2007
mindestens ein schriftliches Schreiben der Militärbehörden erhalten,
falls er tatsächlich in dieser Zeitspanne zum Militärdienst aufgeboten
worden wäre, weshalb die Nichteinreichung von entsprechenden
Beweismitteln auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen
lässt,
dass schliesslich die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung,
bereits die blosse Tatsache des Auslandaufenthalts werde im Falle
seiner Wiedereinreise nach Syrien ernsthafte Verfolgungsmassnahmen
nach sich ziehen, unbegründet erscheint, da der Beschwerdeführer
legal aus Syrien ausgereist ist, nicht glaubhaft gemacht hat, die
Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz würde den
heimatlichen Behörden bekannt werden, und sich weder in Syrien
noch in der Schweiz politisch betätigt hat,
dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung drohte
und auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung in absehbarer Zukunft verneint werden muss,
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dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nicht zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt,
darauf noch näher einzugehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, Asylgründe im
Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten darauf
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
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flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne
aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in seiner
Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz
verfügt,
dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner
Rückkehr nach Syrien in eine Existenz bedrohende Situation geraten,
weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 29. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (Kopie; Beilage: Identitätskarte Nr. _______)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
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