B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-214/2014/was
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________,
geboren (…), Bangladesh,
(…)
,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N_________
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dass der Beschwerdeführer am 13. Juni 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 20. Juni 2013 und der An-
hörung vom 28. August 2013 (fortgesetzt am 9. September 2013) im
B._________ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
angab, er sei Mitglied der Partei C._______ gewesen und habe 2011
in eine Firma zur Produktion von Shrimps investiert, indessen drei
Monate später Schwierigkeiten mit seinen Partnern bekommen, welche
ihn aus dem Geschäft ausgeschlossen hätten und ihm das investierte
Geld nicht hätten zurückgeben wollen,
dass in der Folge ein Rat der Älteren über die Angelegenheit beraten
und beschlossen habe, dass er nach Ablauf einer sechsmonatigen
Frist sein Geld zurückbekommen solle,
dass in der darauffolgenden Nacht ein Geschäftspartner namens
D.________, welcher sich gegen ihn ausgesprochen habe, ermordet
worden sei und dessen Familienangehörige ihn dieser Tat beschuldigt
hätten,
dass er sich in der Folge bei seinem älteren Bruder und einem Freund
aufgehalten und die Polizei in seiner Abwesenheit sein Haus durch-
sucht und seine Identitätsdokumente mitgenommen habe,
dass er am 10. Juni 2011 mit Unterstützung seines Bruders – welcher
seine Ausreise organisiert und ihm dabei unter anderem ein Visum für
Indien besorgt habe – legal mit Reisepass und Visum nach Indien
gereist sei und dort mit finanzieller Unterstützung seines Bruders zwei
Jahre gelebt habe,
dass er während seines Aufenthaltes in Indien von einem Gericht der
Ermordung von D.________ schuldig gesprochen worden sei, wobei
sein Rechtsanwalt gegen dieses Urteil nicht rekurriert habe,
dass er aus Furcht, von Indien an seinen Heimatstaat ausgeliefert zu
werden, mit Unterstützung eines Bekannten E._______ Indien am 3.
Januar 2013 auf dem Luftweg verlassen habe und über
Weissrussland, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt sei,
dass er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens zur Stützung
seiner Vorbringen zahlreiche Dokumente in Kopie einreichte (u.a. Iden-
titätskarte, Anzeigeschrift vom (…) und Gerichtsurteil vom (…),
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dass das BFM mit – am 8. Januar 2014 eröffnetem – Entscheid vom
6. Januar 2014 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2013 abwies, dessen
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und
möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Formularbe-
schwerde, welche er handschriftlich in deutscher Sprache ergänzte, am
15. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragte, es
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass er im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat-
oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu
unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die be-
schwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
10. April 2013 unter anderem festhielt, dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) der Antrag, die
zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personenda-
ten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig sei,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen seien,
dass diese mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführen-
den bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Be-
kanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig sei,
dass gleichzeitig die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abgewiesen und unter Androhung des Nicht-
eintretens im Unterlassungsfall ein Kostenvorschuss in der Höhe von
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600.– mit Zahlungsfrist bis zum 7. Februar 2014 erhoben wurde, welcher
in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begrün-
den ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers,
fälschlicherweise der Ermordung von D._______bezichtigt und von
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einem Gericht deswegen verurteilt worden zu sein, zu Recht als nicht
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffende Begrün-
dung des BFM zu verweisen ist, wonach die Schilderungen des
Beschwerdeführers widersprüchlich, realitätsfremd und unsubstanziiert
ausgefallen sind,
dass insbesondere auf die vom BFM festgestellten Tatsachen
hinzuweisen ist, dass nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb sich der
bloss flüchtige Bekannte N.M. wegen dem Beschwerdeführer gegen
seine langjährigen Geschäftspartner gewendet haben soll und der
Beschwerdeführer, nachdem er durch F._______ vom gewaltsamen
Tod von D._______ erfahren haben will, diesem hierzu keine weiteren
Fragen stellte, zumal der Beschwerdeführer angeblich der Tat
bezichtigt worden war,
dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelang, die Umstände zu
nennen, wie F.________ vom Tod von D._______ erfahren habe, wie
D._______ umgekommen sei und weshalb er, der Beschwerdeführer,
dieser Tat bezichtigt worden sei,
dass an dieser Einschätzung die lediglich in Kopie eingereichten
Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen
nichts zu ändern vermögen,
dass sich die Argumente in der Beschwerde in einer Wiederholung der
bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemach-
ten Vorbringen und blossen Behauptungen erschöpfen,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass der Be-
schwerdeführer das in Aussicht gestellte Original des im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens in Kopie eingereichten Urteils bis zum
heutigen Zeitpunkt nicht nachgereicht hat,
dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers von der
Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint wurde und
daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine
Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
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setzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2009/50 E. 9; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des jungen Beschwerdeführers mit gu-
ter Schulbildung und beruflicher Erfahrung und mit einem Beziehungsnetz
in Bangladesh als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleis-
teten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe zu verrechnen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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