B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-214/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus B._______, verliess gemäss seinen Angaben Syrien am 17. Ja-
nuar 2014. Er gelangte mit einem gültigen Visum, welches gemäss Wei-
sung des BFM vom 4. September 2013 ("Weisung Syrien") ausgestellt wor-
den war, via die Türkei auf dem Luftweg am 4. Februar 2014 in die
Schweiz. Hier stellte er am 28. April 2014 ein Asylgesuch, zu dem er am
19. Mai 2014 summarisch befragt wurde. Am 14. Oktober 2014 fand die
einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er sei erst ungefähr im Jahr 2011 syrischer
Staatsangehöriger geworden, zuvor sei er Ajnabi gewesen. Nach der Ma-
tura im Jahr 2012 hätte er gerne studieren wollen. Dies sei aber aufgrund
der schlechten Sicherheitslage nicht möglich gewesen. Weil er ein Einzel-
kind sei, sei er vom Militärdienst befreit worden. Die Lage in Syrien sei sehr
schlecht gewesen und seine Familie sei drei bis vier Monate vor seiner
Ausreise von [einer Gruppierung] bedroht worden. Sein Cousin habe näm-
lich bei der Volksverteidigung gekämpft und sei von Personen [dieser Grup-
pierung] oder von Personen des IS getötet worden. An seiner Beerdigung
habe sein Vater, ein respektierter Kurde, eine sehr provokante Rede gehal-
ten. In der Folge habe sein Vater von Bekannten bei der kurdischen Bewe-
gung erfahren, dass er getötet werden solle. Darum hätten er und seine
Familie sich gefürchtet, das Haus zu verlassen und sie hätten sehr vorsich-
tig sein müssen. Deshalb habe er auch die Universität nicht mehr besucht.
Er selber sei in Syrien nie persönlich bedroht worden und habe auch kei-
nerlei Probleme mit syrischen Behörden oder Dritten gehabt. Da aber sein
Vater bedroht worden sei, habe er folglich als einziger Sohn auch Angst
gehabt. Es sei klar gewesen, dass wenn er in die Hände [dieser Gruppie-
rung] oder des IS gelangt wäre, getötet worden wäre. Sein Vater habe dann
nach Ausreisewegen gesucht und schliesslich sei er mit seinen Eltern am
17. Januar 2014 in die Türkei ausgereist.
A.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine syrische Identi-
tätskarte, eine Schreiben bezüglich der Verschiebung seines Militärdiens-
tes in Kopie, ein Bestätigungsschreiben seines Matura-Abschlusses und
ein Bewerbungsschreiben an einer Universität ein.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014, welche dem Beschwerdeführer
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am 11. Dezember 2014 eröffnet wurde, lehnte die Vorinstanz die Asylge-
such ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde jedoch die vor-
läufige Aufnahme verfügt.
B.a Zur Begründung führte die Vorinstanz unter anderem aus, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Die vom Beschwerdefüh-
rer beschriebenen Nachteile, namentlich die Drohungen gegenüber sei-
nem Vater, die schlechte Sicherheitslage in seinem Wohnort, die einge-
schränkte Bewegungsfreiheit und die Gräueltaten der Kriegsparteien,
seien auf die zurzeit herrschende Situation und allgemein gegenwärtige
Gewalt in Syrien zurückzuführen und nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3
AsylG. Der Beschwerdeführer habe keine Hinweise auf eine gezielte Ver-
folgung seiner Person angegeben (vgl. Akten der Vorinstanz A3/12 S. 7
sowie A10/12 S. 8), sondern geltend gemacht, Syrien wegen des dort herr-
schenden Bürgerkrieges und der Bedrohung seiner Familie verlassen zu
haben (vgl. a.a.O.). Ihm persönlich sei nie etwas zugestossen und er habe
weder mit den Behörden noch mit Dritten Probleme gehabt (vgl. A3/12 S. 7
sowie A10/12 S. 8). Seine Furcht, als Sohn seines bedrohten Vaters in
Schwierigkeiten zu geraten, sei denn auch rein hypothetisch wegen der
allgemeinen Lage und nicht wegen besonderer Vorkommnisse entstanden.
Die Drohungen, die gegen seinen Vater ausgesprochen worden sein sol-
len, habe er nämlich nur aus Dritter Hand erfahren. Diese seien auch nie
gegen ihn persönlich ausgesprochen worden (vgl. A10/12 S. 7). Diesbe-
züglich sei auch weder gegen seinen Vater noch gegen ihn konkret etwas
unternommen worden. Auch sei er gemäss seinen Aussagen als Einzelkind
vom Militärdienst befreit worden (vgl. A3/12 S. 7 sowie A10/12 S. 2). Eine
gezielte Verfolgung seiner Person im Sinne von Art. 3 AsylG sei demnach
nicht ersichtlich. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er in
absehbarer Zukunft Verfolgungsmassnahmen im asylrelevanten Sinne zu
befürchten habe.
C.
C.a Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Ja-
nuar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren
anfechten: Es sei die Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2014 in den
Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei. In prozessu-
aler Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskos-
tenvorschusses beantragen.
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C.b Als Beweismittel wurden die angefochtene Verfügung und eine Bestä-
tigung der Sicherheitsbehörde im Original zu den Akten gereicht.
C.c Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Am 26. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsver-
treter eine Fürsorgebestätigung vom 15. Januar 2015 sowie eine Fotokopie
der Bestätigung der Sicherheitsbehörde in Derik und die in Aussicht ge-
stellte deutsche Übersetzung der Bestätigung ins Recht legen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2015 wurde antragsgemäss auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das
SEM unter Hinweis auf die Säumnisfolge ersucht, bis zum 12. Februar
2015 eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2015 stellte das SEM nach Durchsicht
der Beschwerdeunterlagen fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsa-
chen oder Beweismittel vorliegen würden, die eine Änderung ihres Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Das SEM verwies auf seine Erwägungen
an denen es vollumfänglich festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen
Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist oder ob er
zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
Die Eltern des Beschwerdeführers haben am 28. April 2014 ebenfalls in
der Schweiz um Asyl ersucht. Ihre Gesuche, die sie mit Nachteilen begrün-
det haben, die sie aufgrund des politischen Engagements des Vaters des
Beschwerdeführers in ihre Heimat erlitten hätten, wurden mit Verfügung
des SEM vom 23. Juli 2015 abgewiesen. Die gegen diese Verfügung erho-
bene Beschwerde vom 22. August 2015 wies das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil D-5100/2015 vom 14. Juni 2016 ab.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten
Verfolgung seines Vaters in Syrien vor der Ausreise den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermö-
gen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie im oben erwähnten Ur-
teil D-5100/2015 vom 14. Juni 2016 zu verweisen ist. Der Rechtsmittelein-
gabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, zumal der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Nachteile aufgrund der Verfolgung seines
Vaters geltend macht und ausdrücklich festhält, er habe Syrien nicht in ers-
ter Linie wegen des Krieges verlassen. Auch die auf Beschwerdeebene
eingereichte Bestätigung der Sicherheitsbehörde vermag zu keiner ande-
ren Betrachtungsweise zu führen, da der Beweiswert dieses Dokumentes
als gering einzuschätzen ist. So ist allgemein bekannt, dass Dokumente
dieser Art ohne weiteres unrechtmässig erworben werden können. Um
Wiederholungen zu vermeiden wird somit auf die zutreffenden Erwägun-
gen im zitierten Urteil sowie in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft geltend machen konnte, dass er vor seiner Ausreise wegen
seines als Regimegegner registrierten Vaters verfolgt wurde.
6.2 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben, weshalb sich an dieser Stelle weitere Ausführungen
erübrigen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: