B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-214/2016
wiv
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-781/2007 vom 4. August 2010 beziehungsweise
D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Eth-
nie – suchte am 21. November 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Zur
Begründung machte er dabei zur Hauptsache geltend, er sei während der
letzten Monate vor seiner Ausreise vonseiten der PLOTE (People's Libera-
tion Organisation of Tamil Eelam) und der Karuna-Gruppe mit Schutzgeld-
forderungen konfrontiert worden und zudem hätten die LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) von ihm gefordert, dass er sich erneut auf deren
Seite am Krieg beteilige. In diesem Zusammenhang berichtete er über Ver-
bindungen seiner Familie zur LTTE und zur TELO (Tamil Eelam Liberation
Organization) und er gab an, auch er habe der LTTE angehört, aber nur in
den Jahren (…) bis (…). Anlässlich der Gesuchseinreichung reichte er ver-
schiedene Beweismittel zu den Akten, darunter auch einen LTTE-Ausweis.
B.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug an. In diesem Entscheid wurden die Vorbrin-
gen über angeblich vonseiten der PLOTE und der Karuna-Gruppe erlittene
Nachstellungen als unglaubhaft und die geltend gemachten Verbindungen
zur LTTE und deren Aufforderung, wieder bei ihnen mitzumachen, als nicht
asylrelevant erklärt.
C.
Der Gesuchsteller erhob gegen diesen Entscheid am 29. Januar 2007 Be-
schwerde.
D.
Mit Verfügung vom 9. April 2008 hob das BFM die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges unter Berücksichtigung der (damals) aktuellen (Kriegs-)Si-
tuation in Sri Lanka im Rahmen des Schriftenwechsels wiedererwägungs-
weise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Gesuchstellers in der
Schweiz an.
E.
Mit Urteil D-781/2007 vom 4. August 2010 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die vorgenannte Beschwerde ab, soweit sie nicht durch die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme gegenstandslos geworden war.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 28. März 2012 hob das BFM die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der verbesserten Situation in Sri
Lanka wieder auf. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-2405/2012 vom 8. Mai 2013 bestätigt.
G.
Die Gesuchstellerin (welche zuvor erfolglos ein Auslandverfahren durch-
laufen hatte) hatte am 6. Mai 2013, und damit zwei Tage vor Erlass des
vorerwähnten Urteils, ebenfalls in der Schweiz um die Gewährung von Asyl
ersucht.
H.
Mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 20. Au-
gust 2013 gelangte der Gesuchsteller ans BFM und beantragte die Aufhe-
bung der früheren Verfügungen des BFM, die Feststellung einer massge-
blich veränderten Sachlage, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. In dieser Eingabe brachte er unter anderem
vor, sein Engagement für die LTTE habe viel länger angedauert und sei
deutlich weiter gegangen, als in seinem ursprünglichen Asylgesuch offen-
gelegt. Gleichzeitig brachte er unter Vorlage verschiedener Beweismittel
vor, im Falle einer Rückführung nach Sri Lanka wäre er akut gefährdet,
zumal er den heimatlichen Behörden als LTTE-Kader bekannt sei.
I.
Der Beschwerdeführer wurde am 23. Dezember 2014 nochmals vom BFM
zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Dabei führte er insbesondere aus, nachdem er von (…) bis (…) für die
LTTE als Kämpfer aktiv gewesen sei, sei er später verletzungsbedingt in
den Nachrichtendienst der LTTE versetzt worden, für welchen er bis zu
seiner Ausreise in D._______ Personen überwacht habe, von welchen in
der Folge mehrere von der LTTE verhaftet worden und welche (daher)
möglicherweise nicht mehr am Leben seien.
J.
Mit Verfügung vom 19. März 2015 nahm das SEM die vorgenannte Ge-
suchseingabe teilweise als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und teil-
weise als zweites Asylgesuch entgegen, wobei es die entsprechenden Vor-
bringen als unbegründet erklärte und die Gesuche ablehnte, verbunden mit
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der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungs-
vollzuges. Es führte hingegen ausdrücklich aus, das Vorbringen, wonach
der Beschwerdeführer bis kurz vor der Ausreise für den Geheimdienst der
LTTE tätig gewesen sei, müsse revisionsrechtlich beurteilt werden, wes-
halb darauf zufolge funktioneller Unzuständigkeit nicht einzutreten sei.
K.
Mit separater Verfügung vom 19. März 2015 lehnte das SEM auch das
Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 6. Mai 2013 ab, ebenfalls verbunden
mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegwei-
sungsvollzuges.
L.
Mittels zweier separater Eingaben vom 20. April 2015 liessen die Gesuch-
stellenden gegen diese Entscheide durch ihren damaligen Rechtsvertreter
Beschwerde einreichen.
M.
Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-2424/2015 (betreffend den
Gesuchsteller) und D-2425/2015 (betreffend die Gesuchstellerin) vom
14. September 2015 wurden diese Beschwerden abgewiesen, ohne dass
dabei auf die bis dahin unbeurteilt gebliebenen Vorbringen des Gesuch-
stellers über seine Aktivitäten für den Nachrichtendienst der LTTE bis kurz
vor der Ausreise eingegangen worden wäre. Antragsgemäss waren viel-
mehr nur die ordentliche Asyl- und Wegweisungsbeschwerde der Gesuch-
stellerin und in der Sache des Gesuchstellers die Frage der wiedererwä-
gungsrechtlich relevanten Veränderung der Sachlage beziehungsweise
des Entscheides über das zweite Asylgesuch (nachträgliche Veränderung
der Sachlage) Prozessgegenstand.
N.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 liessen die Gesuchstellenden betref-
fend diese zwei Urteile mit dem Einwand, es seien Ausstandsgründe miss-
achtet worden, durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter ein Revisi-
onsgesuch einreichen.
O.
Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-7752/2015 beziehungs-
weise D-7753/2015 vom 7. Januar 2016 (vereinigtes Verfahren) wurde die-
ses Revisionsgesuch abgewiesen, soweit das Gericht auf das Gesuch ein-
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trat. Dabei wurde festgehalten, dass keine Ausstandsgründe vorliegen wür-
den. Im Übrigen sei die bloss sinngemässe Anrufung von Art. 121 Bst. d
BGG unzulässig (vgl. a.a.O., E. 3.4 und E. 4).
P.
Aufgrund der entsprechenden Ausführungen in den Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2016 gelangten die Gesuchstellenden
mit Eingabe vom 12. Januar 2016 erneut mit einem verbesserten Revisi-
onsgesuch ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Urteile
D-2424/2015 und D-2425/2015 seien in Revision zu ziehen, die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen und im Rahmen des wiederaufzunehmen-
den Asylverfahrens die Flüchtlingseigenschaft, die Unzulässigkeit eventu-
ell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Eventualiter
sei bei einer Feststellung, dass das vorliegende Revisionsgesuch verspä-
tet sei, die Sache bezogen auf die Feststellung der Unzulässigkeit eventu-
ell Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen beziehungsweise diese festzustellen.
Zur Begründung ihres Gesuches rufen die Gesuchstellenden nunmehr
ausdrücklich den Revisionsgrund nach Art. 121 Bst. d BGG an. Dabei füh-
ren sie im Wesentlichen aus, der vom Gesuchsteller schon anlässlich der
Gesucheinreichung vom 21. November 2006 vorgelegte LTTE-Ausweis sei
weder von der Vorinstanz noch im Rahmen der angefochtenen Beschwer-
deurteile berücksichtigt worden. Dabei handle es sich indes um ein zentra-
les, mithin ausschlaggebendes Beweismittel, da damit seine bisher ver-
schwiegene Tätigkeit für den LTTE-Geheimdienst über die 1990er-Jahre
hinaus bewiesen werde. Damit sei eine in den Akten liegende erhebliche
Tatsache aus Versehen nicht beachtet worden.
Q.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme per sofort einstweilen ausgesetzt.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2016 wurde die Eingabe vom
12. Januar 2016 als Revisionsgesuch entgegengenommen. Gleichzeitig
wurde der Vollzug der Wegweisung für die Verfahrensdauer ausgesetzt
und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet.
S.
Am 27. September 2016 wurde ein Gutachten und am 15. November 2016
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Seite 6
eine Stellungnahme von Amnesty International bezüglich der konkreten Si-
tuation des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 In Bezug auf die Aufhebung des Urteils D-2425/2015 vom 14. Septem-
ber 2015 betreffend das Asylgesuch der Gesuchstellerin wurde das Revi-
sionsgesuch nicht näher begründet. Da jedoch eine allfällig bestehende
Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers auch Auswirkungen auf die
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Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellerin hätte, ist auch dieses Urteil vor-
liegend Prozessgegenstand.
2.3 In Bezug auf den Gesuchsteller wird der Revisionsgrund nach Art. 121
Bst. d BGG (Übersehen einer aktenkundigen erheblichen Tatsache) ange-
rufen. Der Gesuchsteller führt dazu aus, das von ihm eingereichte und bis-
her übersehene Beweismittel in Form eines LTTE-Ausweises würde seine
im ordentlichen Verfahren verschwiegene Tätigkeit für den Nachrichten-
dienst der LTTE (Vorliegen erheblicher und vorbestandener Tatsachen) be-
legen. Die entsprechende Tätigkeit habe er erstmals im Wiedererwägungs-
gesuch vom 20. August 2013 geltend gemacht, sie sei aber aus verfah-
rensrechtlichen Gründen bisher ungeprüft geblieben. Er habe diese wäh-
rend des ordentlichen Asylverfahrens bewusst verschwiegen, weil er nega-
tive Folgen für sein Asylverfahren befürchtet habe.
2.4 Die nunmehr geltend gemachte langjährige Tätigkeit für den Nachrich-
tendienst der LTTE, die mit dem neuen Beweismittel nachgewiesen werde,
ist im Rahmen der bisherigen Verfahren noch nicht materiell gewürdigt wor-
den, da das SEM in seiner Verfügung vom 19. März 2015 betreffend das
Wiedererwägungsverfahren auf diesen Aspekt nicht eintrat und festhielt,
diese Vorbringen seien im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu würdi-
gen. Auf eine Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht im Sinne von
Art. 8 VwVG wurde dennoch verzichtet; dies obwohl die Revision praxis-
gemäss einer Prüfung von Wiedererwägungsgründen oder einem neuen
Asylgesuch vorgehen würde. Prozessgegenstand des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts D-2424/2015 vom 7. Januar 2015 war allein, ob das
SEM zu Recht keine massgebliche Veränderung der Sachlage seit Ab-
schluss des ordentlichen Verfahrens festgestellt hatte. Auf die Frage, ob
die nunmehr geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE flüchtlingsrechtlich
Relevanz entfalten könnte, wurde nicht weiter eingegangen, zumal in der
Beschwerde vom 20. April 2015 nicht explizit ein Revisionsgesuch gestellt
worden war. Die vorinstanzliche Qualifikation der Vorbringen zu den LTTE-
Aktivitäten als Revisionsgründe war im entsprechenden Urteil ebenfalls
nicht Prozessgegenstand. Diesbezüglich ist immerhin anzumerken, dass
im Rahmen von anderen Verfahren bei gleicher Konstellation das nach-
trägliche Vorbringen von LTTE-Aktivitäten durchaus auch unter dem As-
pekt der Wiedererwägung geprüft worden war, zumal die Abgrenzung zwi-
schen Revision und Wiedererwägung gerade im Zusammenhang mit den
Veränderungen der politischen Situation in Sri Lanka nach dem Sommer
2013 nicht immer mit genügender Klarheit vorgenommen werden konnte.
Aufgrund der Tatsache, dass es sich um vorbestandene Tatsachen handelt,
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Seite 8
die im ordentlichen Verfahren noch nicht vorgebracht worden waren, lässt
sich aber auch die Qualifikation als Revisionsgründe juristisch begründen.
Angesichts dieser Erwägungen und des beschriebenen Prozessverlaufs
drängt sich vorliegend die Prüfung der Vorbringen als Gesamtheit unter
dem Aspekt der Revision im Sinne von Art. 121 Bst. d i.V.m. Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG auf.
3.
3.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn das Gericht in den
Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat
Die Gesuchstellenden machen hierzu geltend, der bereits bei Gesuchein-
reichung vom 21. November 2006 vorgelegte LTTE-Ausweis, welcher den
Gesuchsteller als Mitglied des Nachrichtendienstes ausweise, sei bis anhin
nicht berücksichtigt worden.
Hierzu gilt es allerdings festzuhalten, dass dieses Beweismittel nicht aus
Versehen nicht berücksichtigt wurde, sondern vielmehr bezogen auf das
erste Verfahren nicht erheblich war. Eine Erheblichkeit ist dem Ausweis erst
zuzumessen, wenn er in Zusammenhang mit den nachträglichen Gesuchs-
vorbringen betrachtet wird, wonach der Gesuchsteller bis kurz vor seiner
Ausreise aus der Heimat ein aktives Mitglied des Nachrichtendienstes der
LTTE gewesen sei. Zu prüfen ist deshalb nachfolgend insbesondere die
revisionsrechtliche Relevanz dieser vom Gesuchsteller nunmehr geltend
gemachten länger dauernden und tiefergehenden Tätigkeiten für die LTTE.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22).
3.2.1 Im Allgemeinen gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision
nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend
machen können, nicht als Revisionsgründe (Art. 46 VGG). Erhebliche Tat-
sachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur dann ei-
nen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor
dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Ver-
fahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellen-
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Seite 9
den Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichen-
der Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134
III 47 E. 2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Es obliegt mithin den Prozess-
parteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts
entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen.
3.2.2 Zwar ist in der Praxis unbestritten, dass unter Umständen bestimmte
fluchtrelevante Ereignisse erst zu einem späteren Zeitpunkt offenbart wer-
den können; dies insbesondere wenn schwere Traumatisierungen auf-
grund erlittener Gewalt (namentlich auch sexueller Natur) vorliegen. Der
Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel
dient jedoch nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung
wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Geltendmachung
von erheblichen und vorbestandenen Sacherverhaltsumständen oder das
Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der Tat unmöglich
oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl. ELISABETH E-
SCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel
2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich eine gesuchstellende Person auf
ihr bereits bekannte Tatsachenumstände, so ist ihre Zulassung im revisi-
onsrechtlichen Verfahren nur in solchen Fällen angezeigt, wo eine Geltend-
machung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich beziehungs-
weise unzumutbar war (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-BÜHLER, a.a.O. Rz.
5.47).
3.2.3 Vorliegend macht der Gesuchsteller zur Rechtfertigung der erst im
ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren dargelegten neuen Sachum-
stände geltend, er habe wesentliche Teile seiner Biografie und seiner Mit-
arbeit bei den LTTE verschwiegen, weil er befürchtet habe, als LTTE-
Kämpfer kein Asyl zu erhalten (vgl. Akten des SEM, D1, S. 3).
3.2.4 Mit diesen Vorbringen kann der Gesuchsteller keine subjektive Un-
möglichkeit oder Unzumutbarkeit der zeitgerechten und vollständigen Tat-
sachenschilderung geltend machen. Vielmehr widerspiegelt dieses Verhal-
ten eine bewusste Verletzung seiner Mitwirkungspflichten aus verfahrens-
taktischen Gründen. Der Gesuchsteller war im vorinstanzlichen Verfahren
über seine Mitwirkungspflichten und allfällige Konsequenzen einer Verlet-
zung belehrt worden und ihm gegenüber war auch zu Beginn der Anhörung
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Seite 10
erklärt worden, dass sämtliche Anwesende der Befragung zu den Asylgrün-
den, insbesondere auch der Übersetzer, einer strengen Verschwiegen-
heitspflicht unterlägen. Spätestens aber im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens und des Verfahrens bezüglich der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme, wo er jeweils anwaltlich vertreten war, hätte er Entsprechendes
vorbringen müssen. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind mithin revisi-
onsrechtlich als verspätet zu qualifizieren.
4.
4.1 Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet zur Revi-
sion eines rechtskräftigen Urteils führen, allerdings allein in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug, wenn aufgrund die-
ser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Ver-
folgung oder menschenrechtswidrige Behandlung, namentlich solche im
Sinne von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 9 E. 7g und 1998 Nr. 3; vgl. dazu auch D-2346/2012 vom 7. Ja-
nuar 2014, E. 9.1 - 9.3 sowie D-4401/2013 vom 27. März 2014, E. 2 – 3).
Dies hat jedoch lediglich Auswirkungen auf die Fragen der Flüchtlingsei-
genschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht jedoch
auf die Frage des Asyls (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7h vgl. auch
E-808/2009 E. 4.2.5).
Auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125
BGG ist dabei Voraussetzung, dass die in Frage stehenden zwingenden
Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisi-
onsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass
ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche
Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachge-
wiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab
des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut des Art. 125
BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht
bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet
D-214/2016
Seite 11
sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentli-
chen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen
und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Be-
schwerdeentscheid – und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich
der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Vo-
raussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125
BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des
geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle
Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungs-
schranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2346/2012 vom 7. Januar 2014, E. 9.1 ff.
mit weiteren Hinweisen).
4.2 Der Gesuchsteller bringt vor, während (…) Jahren für die LTTE tätig
und dabei dem Geheimdienst zugeteilt gewesen zu sein. Anzumerken ist
dabei, dass die bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Tätig-
keit für die LTTE in den Jahren von (…) bis (…) durchaus als glaubhaft
erschien. Ausserdem wurde bereits damals ein LTTE-Ausweis eingereicht,
der die Tätigkeit für den Geheimdienst zu bestätigen scheint. Die Echtheit
dieses Ausweises wurde von der Vorinstanz allerdings bis anhin nicht ge-
prüft. Ebenfalls wurde im vorliegenden Revisionsverfahren ein Gutachten
von Amnesty International (AI) datierend vom 15. November 2016 einge-
reicht, das sich konkret auf die Gefährdungslage des Gesuchstellers und
seiner Ehefrau bezieht. AI kommt dabei zum Schluss, dass der Gesuch-
steller eine wichtige Funktion innerhalb der LTTE innehatte. Eine Rückkehr
der Gesuchstellenden wurde als äusserst riskant und unzulässig erachtet.
Beigelegt wurde diesem Gutachten ein Interview vom 21. September 2016
mit E._______, der die Tätigkeit des Gesuchstellers für die LTTE bestätigt.
Der Zeuge verweist auch explizit auf die Bekanntheit des Gesuchstellers.
Bei letzteren Beweismitteln handelt es sich jedoch um neuentstandene Be-
weismittel, die grundsätzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens von der Vorinstanz zu beurteilen wären. Insgesamt ergeben sich aus
den Akten aber ernsthafte Hinweise darauf, dass der Gesuchsteller im
Falle der Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile
aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE zu gewärtigen haben könnte. Dies-
bezüglich scheint jedoch der Sachverhalt noch nicht abschliessend geklärt,
zumal sich die Vorinstanz zur Glaubhaftigkeit der nunmehr geltend ge-
machten Tätigkeit noch nicht äussern konnte. Ebenfalls ist anzumerken,
dass der Sachverhalt wohl auch im Hinblick auf die tatsächliche Rolle des
Gesuchstellers für die LTTE und damit auch eine Prüfung von allfälligen
Ausschlussgründen von der Flüchtlingseigenschaft zu vervollständigen ist.
D-214/2016
Seite 12
Gemäss der in EMARK 1995 Nr. 9 entwickelten Praxis müsste zwar
bereits an dieser Stelle eine materielle Prüfung abschliessend ergeben,
dass das Wegweisungshindernis tatsächlich besteht. Aufgrund der beson-
deren Verfahrenskonstellation und insbesondere im Hinblick darauf, dass
sowohl Revisions- als auch Wiedererwägungsgründe geltend gemacht
werden und eine abschliessende Prüfung der Gefährdungslage nur im
Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Sachverhaltselemente möglich ist,
rechtfertigt es sich jedoch, im Sinne von EMARK 1998 Nr. 3 vorzugehen.
Es genügt demnach die Feststellung, dass der erst nachträglich offenge-
legten Tätigkeit für den Nachrichtendienst der LTTE bis kurz vor der Aus-
reise, für den Fall, dass sie glaubhaft ist, im Resultat entscheidende Be-
deutung zukommen würde, da bei einer ausgewiesenen Tätigkeit für den
LTTE-Nachrichtendienst vor dem Hintergrund der heute in Sri Lanka herr-
schenden Verhältnisse auch bei Annahme einer bloss tiefen Charge ohne
weiteres, mithin offensichtlich, auf das Vorliegen eines völkerrechtlichen
Wegweisungshindernisses zu schliessen ist. Damit ist es den Gesuchstel-
lenden gelungen, eine der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs entge-
genstehende Gefährdung nachzuweisen.
4.3 Das Revisionsgesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit es
sich auf die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Be-
urteilung des Wegweisungsvollzugs bezieht. Die Urteile D-781/2007 vom
4. August 2010, D-2424/2015 und D-2425/2015 vom 14. September 2015
sind diesbezüglich aufzuheben. Im Übrigen, insbesondere in Bezug auf die
Frage des Asyls, der Anordnung der Wegweisung und der Kostenverle-
gung, ergeben sich keine Revisionsgründe (vgl. dazu auch E. 6).
5.
Angesichts des noch nicht abschliessend geklärten Sachverhalts in Bezug
auf die tatsächliche Rolle des Beschwerdeführers für die LTTE und die feh-
lende Beurteilung durch die Vorinstanz der entsprechenden Vorbringen
und Beweismittel sind sodann – beschränkt auf die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft und des Wegweisungsvollzugs – auch die Verfügungen des
BFM beziehungsweise des SEM vom 4. Januar 2007 und vom 19. März
2015 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist besser geeignet, den Sachver-
halt zu ermitteln und die Sache zur Entscheidreife zu führen. Die vor-
instanzlichen Verfügungen bleiben im Übrigen, insbesondere in Bezug auf
die Ablehnung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung in Rechts-
kraft.
D-214/2016
Seite 13
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären an sich keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Einer obsiegenden Partei sind je-
doch dann die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wenn sie durch die Verlet-
zung von Verfahrenspflichten verursacht worden sind (Art. 63 Abs. 3
VwVG). Massgeblich für das vorliegende Revisionsverfahren war die Ver-
letzung der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers, der sich durch das Ver-
heimlichen seiner tatsächlichen Tätigkeit für die LTTE Vorteile für sein Asyl-
verfahren erhoffte. Damit hat er das vorliegende Verfahren durch Pflicht-
verletzung verursacht, weshalb den Gesuchstellenden die angesichts der
Komplexität des Verfahrens erhöhten Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 1‘500.– aufzuerlegen sind.
6.2 Den vertretenen Gesuchstellenden wäre an sich angesichts ihres Ob-
siegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Auf-
grund der bereits erwähnten Verursachung des Verfahrens durch Pflicht-
verletzung des Gesuchstellers ist nicht von notwendigen Parteikosten aus-
zugehen und es ist keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-214/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und Vollzug der Wegweisung gutgeheissen.
2.
Die Urteile D-781/2007 vom 4. August 2010, D-2424/2015 und
D-2425/2015 vom 14. September 2015 werden diesbezüglich aufgehoben.
3.
Die Verfügungen des BFM beziehungsweise des SEM vom 4. Januar 2007
und vom 19. März 2015 werden ebenfalls beschränkt auf die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung aufgehoben
und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
4.
Den Gesuchstellenden werden Verfahrenskosten im Umfang von
Fr. 1500.– auferlegt. Der Betrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: