Abtei lung IV
D-2143/2007 /zue
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 7
Richter Hans Schürch, Richter Thomas Wespi und
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher
Z._______, geboren _______, Sudan,
vertreten durch Jeannette Vögeli Turay, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz
Verfügung vom 15. März 2007 i. S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2143/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess den Sudan eigenen Angaben zufolge
am 5. Januar 2007 und gelangte auf dem Landweg nach Äthiopien und
von dort auf dem Luftweg nach Rom, von wo aus sie am 30. Januar
2007 in die Schweiz reiste, wo sie gleichentags im Empfangszentrum
_______ ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 19. Februar 2007 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
_______ befragt und am 8. März 2007 vom BFM direkt angehört. Zu
ihrer Person machte sie folgende Angaben: Sie sei sudanesische
Staatsangehörige arabischer Ethnie und islamischen Glaubens, habe
seit ihrer Geburt bis Mitte Juli 2006 in der Stadt _______ gelebt und
sei danach zu ihrem Onkel in _______ gezogen, wo sie bis am 5.
Januar 2007 geblieben sei. Ihr Vater sei im Jahr 1995 und ihre Mutter
im Jahr 2000 gestorben. Sie sei Einzelkind und habe nur in Österreich
eine Tante. Im Oktober 2006 sei auch ihr Onkel verstorben. Sie habe
einen Reisepass und einen Nationalitätenausweis besessen. Die
Reiseformalitäten habe der Reisebegleiter erledigt. Dieser habe ihr bei
der Ankunft in _______ die Tasche gestohlen, in welcher sich der
Reisepass und der Nationalitätenausweis befunden hätten.
C.
Zu ihren Asylgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei seit etwa zwei Wochen nach ihrem Umzug zum Onkel von
Angehörigen der Volksverteidigung respektive des Volkswiderstandes
verfolgt und behelligt worden. Das erste Mal seien drei Männer und
zwei Frauen an der Tür des Hauses des Onkels erschienen, hätten
nach ihr gefragt und sie für eine nicht bekannte Arbeit gewinnen
wollen. Die Beschwerdeführerin habe sich eine Bedenkzeit
ausbedungen und drei Tage später seien die drei Männer und zwei
Frauen wieder erschienen. Nachdem sie erneut keine Zusage erteilt
habe, sei ihr aufgefallen, dass sie, wo immer sie gearbeitet und sich
aufgehalten habe, beobachtet worden sei. Ausserdem habe man sie
jeweils grundlos nach kurzer Zeit von den Arbeitsstellen entlassen.
Zwei Mal – Anfang August in _______ und Ende November in
_______ – habe man sie in einem Wagen entführen wollen und im
August 2006 seien die Angehörigen der Volksverteidigung wieder an
der Tür des Onkels erschienen und hätten ihm mitgeteilt, dass sie die
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Beschwerdeführerin nicht in Ruhe lassen würden, bis sie sich mit dem
Angebot einverstanden erkläre. Sie seien weiterhin im Haus des
Onkels vorbeigekommen und hätten ihr immer wieder gedroht. Nicht
weniger als 15 Mal – zwischen August und Dezember 2006 – habe
man ihr mit dem Tod gedroht. Danach habe sie keine Drohungen mehr
bekommen.
D.
Mit Verfügung vom 15. März 2007 – eröffnet am gleichen Tag – trat das
BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Auf die Einzelheiten der Begründung wird in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen.
E.
Mit Beschwerde vom 22. März 2007 (Datum Poststempel) an das
Bundesverwaltungsgericht liess die Beschwerdeführerin beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren,
subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Erlass des
Kostenvorschusses und darum, dass die Vollzugsbehörde vorsorglich
anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder
Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer an dieselben zu
unterlassen. Auf die nähere Begründung der Beschwerde wird in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit dies für die
Beurteilung erforderlich ist.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. März
2007 wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
antragsgemäss verzichtet. Hinsichtlich des Antrags auf Unterlassung
jeglichen Datentransfers wurde auf Art. 97 AsylG verwiesen.
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G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 3. April 2007 –
welche am 17. April 2007 mit gleichem Inhalt wiederholt wurde – die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wies die Vorinstanz
darauf hin, dass das BFM mit der nötigen Transparenz und der
geforderten Begründungsdichte dargelegt habe, weshalb die
Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die
Formulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG lasse keinen Spielraum
offen, die Prüfung einer allfälligen Flüchtlingseigenschaft nicht
durchzuführen. Auf weitere Einzelheiten wird, soweit sie
entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. April
2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung zugestellt
und ihr Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen.
I.
Mit Eingabe vom 30. April 2007 liess die Beschwerdeführerin das
Bundesverwaltungsgericht wissen, dass sie an den in der Beschwerde
gemachten Ausführungen vollumfänglich festhalte. Insbesondere sei
sie der Ansicht, dass eine Anwendung des Beweismassstabs bei Art. 7
in Verbindung mit Art. 3 AsylG auf den Nichteintretenstatbestand des
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG als völkerrechtswidrig abgelehnt werden
müsse.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs.
1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf den früheren Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen wurden, war
bisher die Beurteilungszuständigkeit der zweiten Instanz auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten war; bei Begründetheit der Beschwerde
wurde die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Seit dem 1. Januar 2007 ist auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand. Wie in den nachfolgenden Erwägungen
aufgezeigt wird, ist im Rahmen einer summarischen Prüfung auch das
offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin und das Vorliegen von
Wegweisungsvollzughindernissen zu beurteilen (vgl. das zur
Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1).
2.3 Die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt ist nicht beschränkt, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur
Sache zu äussern hatte.
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3.
3.1 Die Vorinstanz trat in Anwendung des revidierten, am 1. Januar
2007 in Kraft gesetzten Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2007 nicht ein. Gemäss
dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuches Reise- oder
Identitätspapiere abgibt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG findet
diese Norm keine Anwendung, wenn Asylsuchende für die
Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren entschuldbare
Gründe glaubhaft machen können, auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
3.2 Die Vorinstanz stellte in ihrem Entscheid fest, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es der Beschwerdeführerin
verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen.
Vorliegend versäumte es die Beschwerdeführerin trotz entsprechender
Aufforderung, den schweizerischen Behörden innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder
Identitätspapiere abzugeben. Sie gab im vorinstanzlichen Verfahren
an, sie sei in der Nähe des Empfangszentrums in der Absicht, mit
ihren beiden Begleitern noch einen Kaffee trinken zu gehen, aus dem
Auto ausgestiegen und habe ihre Tasche mit den Identitätspapieren
und einem Geldbetrag in der Höhe von US$ 1'200.-- liegen lassen,
worauf einer der Begleiter mit dem Auto und ihrer Tasche weggefahren
sei. Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die
Darstellung der Beschwerdeführerin zu den angeblich nicht
vorhandenen Ausweisen vermöge nicht zu überzeugen. Einerseits sei
das leichtsinnige Verhalten der Beschwerdeführerin im Hinblick auf
ihre Aussage, die Schlepper hätten es grundsätzlich auf das Geld ihrer
Kunden abgesehen, nicht nachvollziehbar. Andererseits seien die
Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der fehlenden
Papierbeschaffung von Ungereimtheiten geprägt. Sie habe nämlich
ausgesagt, keine diesbezüglichen Anstrengungen unternommen zu
haben, worauf ihr vorgehalten worden sei, sie hätte dazu ihren Onkel,
bei dem sie zuletzt gelebt habe, kontaktieren können. Darauf habe sie
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entgegnet, dieser sei im Oktober 2006 gestorben. Diese Erklärung sei
indessen untauglich, da die Beschwerdeführerin bei der ersten
Befragung den Tod des Onkels nicht erwähnt habe. Es dränge sich
deshalb der Schluss auf, dass sie den schweizerischen Behörden ihre
heimatlichen Ausweispapiere vorenthalte.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den zutreffenden
Erwägungen des BFM an und kommt ebenfalls zum Schluss, dass auf
Grund der vorliegenden Gesamtumstände keine entschuldbaren
Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren
bestehen. In Ergänzung zur vorinstanzlichen Argumentation ist
festzuhalten, dass das Vorbringen, die Tasche mit den heimatlichen
Identitätspapieren im Auto des Schleppers liegen gelassen zu haben,
den stereotypen Vorbringen vieler Asylsuchender entspricht und schon
deshalb nicht zu überzeugen vermag. Bezeichnenderweise sind die
Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer angeblichen
Reise unsubstanziiert, widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen.
So wusste sie beispielsweise nicht, wo in Äthiopien sie das Flugzeug
bestiegen haben will, und gab einerseits an, sie sei auf ihrer Reise nie
kontrolliert worden, was jeglicher Realität entbehrt, und andererseits
mit ihrer Aussage, sie habe an der Grenze zu Äthiopien ein Business-
Visum erworben, nicht vereinbar ist. Die letzte Aussage ist zudem mit
ihrer Angabe, sie habe kein Visum beantragt oder erhalten, nicht zu
vereinbaren. Zudem lässt sich ihre Aussage, der Onkel sei im Oktober
2006 gestorben, nicht mit ihrer Angabe, sie hätten dem Onkel gesagt,
die zwei Entführungsversuche seien bloss als Druckmittel zu
verstehen, in Einklang bringen, zumal einer dieser
Entführungsversuche erst im November 2006 stattgefunden haben
soll. Insgesamt sind somit die Aussagen der Beschwerdeführerin über
die Umstände und Gründe der Nichtabgabe von Identitätspapieren
nicht glaubhaft, weshalb keine entschuldbaren Gründe für die
Nichteinreichung von Reise- und Identitätspapieren vorliegen.
4.
4.1 Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien
auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
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4.2 Auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und des
zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung
beabsichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung des am 1.
Januar 2007 in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG
ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen
beziehungsweise das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell befunden wird, soweit dies im Rahmen einer
summarischen Prüfung möglich ist. Einzutreten ist auf das Asylgesuch
dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch
nicht einzutreten, wenn sich nach einer ebenso summarischen
Prüfung ergibt, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit
der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen oder aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben. Kann hingegen auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder nicht, muss auf das Asylgesuch
zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eingetreten
werden (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG; vgl. das zur Publikation
vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007
vom 11. Juli 2007 E. 3-5).
4.3 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, es sei nicht zulässig,
mit Verweis auf die fehlende Asylrelevanz und die Glaubhaftigkeit die
Flüchtlingseigenschaft als nicht erfüllt zu betrachten und aus diesem
Grund einen Nichteintretensentscheid zu fällen. Entweder prüfe das
BFM, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, womit bereits auf das
Asylgesuch eingetreten sei, oder das BFM untersuche, ob
Verfolgungshinweise vorlägen, welche nicht auf den ersten Blick als
unglaubhaft zu erkennen seien. Nur beim Vorliegen von auf den ersten
Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen sei es
zulässig, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, was der bisherigen
Praxis der ARK entspreche und auch nach der Gesetzesrevision zu
beachten sei. Die materielle Prüfung der Flüchtlingseigenschaft
innerhalb einer formellen Prüfung entspreche nicht der
Gesetzessystematik und gemäss dem Willen des Bundesrates müsse
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bei Hinweisen auf Verfolgung auch im Fall der Nichtabgabe von
Identitätspapieren das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft in einem
materiellen Verfahren abgeklärt werden. Der von Art. 7 AsylG in
Verbindung mit Art. 3 AsylG geforderte Beweismassstab sei deshalb
bei der Prüfung von Nichteintretenstatbeständen völkerrechtswidrig.
Zu einem Nichteintretensentscheid könne nur die Haltlosigkeit der
Vorbringen – nämlich auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare
Vorbringen – führen.
Den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführerin könnten eindeutig
Hinweise auf Verfolgung entnommen werden, die zumindest dem
weiten Verfolgungsbegriff entsprächen. Aus der Tatsache, dass sich
die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen auseinandergesetzt habe,
ergebe sich implizit, dass diese nicht auf den ersten Blick unglaubhaft
respektive haltlos seien. Dabei liessen sich die kleineren von der
Vorinstanz dargelegten Widersprüche mit den in den Befragungen
entstandenen Übersetzungsfehlern erklären, da ein irakischer
Dolmetscher übersetzt habe und sich das sudanesische Arabisch vom
irakischen stark unterscheide. Zudem würden sich die geltend
gemachten zwangsweisen Rekrutierungen genau so abspielen, wie es
die Beschwerdeführerin dargelegt habe. Es könne keine staatliche
Hilfe erwartet werden und auch inländische Fluchtalternativen seien
ausgeschlossen. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien im
Lichte des weiten Verfolgungsbegriffs nachvollziehbar, weshalb eine
Prüfung der Asylvorbringen im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens
erfolgen müsse. Zudem sei der Sachverhalt nicht gehörig abgeklärt
worden.
4.4 Gestützt auf das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007, das
sich ausführlich mit der Gesetzesänderung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG und Abs. 3 dieser Bestimmung auseinandersetzt, geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass für die Frage des
Nichteintretens summarisch zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin
offenkundig die Flüchtlingseigenschaft erfüllt oder nicht, und dass
dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz
aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird.
Der von der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
sei völkerrechtswidrig, erweist sich deshalb dann als unzutreffend,
wenn die Vorinstanz in einer summarischen Prüfung zur Feststellung,
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sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, gekommen ist, dabei keine
weiteren Abklärungen vornahm und sich solche auch nicht
aufgedrängt hätten.
5.
5.1 Im vorliegenden Fall führte die Vorinstanz zur Begründung des
Nichteintretensentscheides an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien offensichtlich als Konstrukt zu sehen, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle. So habe
sie ausgesagt, dem Onkel habe man mitgeteilt, die beiden
vorgetäuschen Entführungsversuche seien bloss als Druckmittel zu
verstehen. Auf Nachfrage habe sie erklärt, die Entführungsversuche
hätten anfangs August und Ende November 2006 stattgefunden. Diese
Aussagen seien indessen nicht vereinbar mit denjenigen, gemäss
welchen der Onkel bereits im Oktober 2006 gestorben sein soll. Der
Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin, nämlich die Entführer
hätten nicht mit dem Onkel persönlich, sondern mit ihr gesprochen, sei
jedoch nicht geeignet, die Widersprüchlichkeit der Aussagen
aufzulösen, zumal sie nicht von Anfang an erwähnt habe, dass der
Onkel gestorben sei. Zudem legte die Vorinstanz dar, dass die
Beschwerdeführerin den letzten Kontakt mit den Verfolgern einerseits
auf anfangs Dezember 2006 um 9.00 Uhr an ihrem Wohnort in
_______ festgelegt habe, während sie andererseits geltend gemacht
habe, die Verfolger hätten sie Mitte Dezember 2006 ausserhalb des
_______-Quartiers auf offener Strasse letztmals angesprochen.
Zudem habe sich die Schilderung der zweiten Begegnung mit den
Verfolgern auf Allgemeinplätze beschränkt und lasse
Realkennzeichen, Detailreichtum und Differenzierungen vermissen.
Schliesslich sei nicht erkennbar, warum die Mitarbeiter der
Volksverteidigung den von der Beschwerdeführerin beschriebenen
Aufwand hätten betreiben sollen, zumal diese bereits seit Januar 2005
nicht mehr in der von ihr erwähnten Transportfirma gearbeitet und
somit keinen Zugriff mehr auf Daten dieser Firma gehabt habe.
Sinngemäss machte die Vorinstanz damit geltend, dass es fragwürdig
sei, ob die Verfolger unter diesen Umständen überhaupt ein Interesse
an der Beschwerdeführerin gehabt hätten.
5.2 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerin aus
den von der Vorinstanz zutreffend angegebenen Gründen die
Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfüllt.
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5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder den Protokollen noch den
übrigen Akten die in der Beschwerde vorgebrachten
Verständigungsschwierigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und
der dolmetschenden Person entnommen werden können. Die
Beschwerdeführerin erklärte in beiden Befragungen, den Dolmetscher
gut verstanden zu haben. Zudem unterzeichnete sie beide Protokolle
vorbehaltlos, weshalb sie sich auf die in den Protokollen enthaltenen
Aussagen behaften lassen muss. Auch die übrigen, an der Anhörung
anwesenden Personen – insbesondere die Hilfswerksvertretung –
hatten gegen die Einvernahme, das Protokoll oder die
dolmetschenden Personen nichts einzuwenden. Somit sind die
Einwände in der Beschwerde im Hinblick auf die vorgehaltenen
Ungereimtheiten als Schutzbehauptung aufzufassen und vermögen
die von der Vorinstanz – zu Recht – festgestellten Unstimmigkeiten
nicht zu entkräften.
5.2.2 Sodann ergibt sich einerseits aus dem Umfang und der Art der
Argumentation und andererseits aus dem erstinstanzlichen
Verfahrensablauf, dass sich die Vorinstanz – entgegen der Darlegung
in der Beschwerde – auf eine summarische Prüfung der
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin beschränkte und aus dieser
eindeutig und offensichtlich die Haltlosigkeit ihrer Vorbringen resultiert.
Aus der Aktenlage und den vorstehenden Erwägungen ergibt sich,
dass für das BFM nach der direkten Anhörung vom 8. März 2007 das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft und – wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das
Fehlen von Wegweisungshindernissen offenkundig waren. Es sind
keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen, das BFM habe
mehr als eine bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen
oder zusätzliche sachliche oder rechtliche Abklärungen treffen
müssen. Zudem fand die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der
offensichtlich fehlenden Flüchtlingseigenschaft auf einer guten Seite
Platz, wobei die Einleitungs- und Schlusstextbausteine eingeschlossen
sind und sich die eigentliche argumentative Auseinandersetzung in
vier kurzen Abschnitten erschöpft. Damit wird die Begründung sowohl
in ihrem Umfang als auch inhaltlich einem Nichteintretensentscheid
gerecht und ist nicht als Ausdruck einer eingehenden materiellen
Auseinandersetzung mit den Asylvorbringen zu sehen. Der in der
Beschwerde erhobene Vorwurf, die Vorinstanz habe sich in einer Art
und einem Umfang materiell mit den Asylvorbringen
auseinandergesetzt, die nur in einem materiellen Verfahren zulässig
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wäre, ist somit nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist die Beurteilung in
einem Rahmen erfolgt, der mit dem zur Publikation vorgesehenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE D-688/2007 vom 11. Juli
2007 zu vereinbaren ist.
5.2.3 Schliesslich ist die Argumentation der Vorinstanz insgesamt zu
bestätigen. Die Beschwerdeführerin hat sich in zahlreiche
Unstimmigkeiten verstrickt und ihre Angaben entbehren teilweise der
nötigen Substanz, um als überzeugend zu gelten. Um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die zutreffenden Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung verwiesen. In Ergänzung zu den
festgestellten Ungereimtheiten in den äusserst unsubstanziierten,
widersprüchlichen und realitätsfremden Vorbringen der
Beschwerdeführerin erscheint es nicht realistisch, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrem letzten Kontakt mit den Verfolgern – sei
dies anfangs oder Mitte Dezember 2006 gewesen – trotz ihrer
negativen Einstellung zur gewünschten Rekrutierung keine Drohungen
mehr erhalten haben will, während sie vorher zwischen August und
Dezember 2006 etwa 15 Mal aus dem gleichen Grund mit dem Tod
bedroht worden sei. Bezeichnenderweise war sie nicht in der Lage,
dazu eine Erklärung abzugeben. Nicht nachzuvollziehen ist überdies,
warum die Beschwerdeführerin nicht schon nach der ersten oder
zweiten Todesdrohung geflohen ist. Zudem gab sie nicht an, wie sie
insgesamt mit der für sie bedrohlich aussehenden Situation
umgegangen sein will. Weder brachte sie detaillierte Angaben über
Vorsichtsmassnahmen – was angesichts der geltend gemachten
Todesdrohungen zu erwarten wäre – vor noch erklärte sie konkret und
im Detail, wie sie mit den Verfolgern verhandelt habe oder
umgegangen sei. In der Beschwerde wird überdies nichts vorgebracht,
was zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet wäre. Bei
dieser Sachlage ist der Sachverhalt als erstellt zu betrachten und es
erübrigen sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG. Das BFM ist somit zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob es Gründe gibt, die der Wegweisung
beziehungsweise deren Vollzug entgegenstehen, da im Fall eines
unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
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Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des ANAG über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
6.2 Tritt das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art.
14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.3 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den
Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht
werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen stehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den
Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 – 4
ANAG).
6.4 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem
die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.5 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.6 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
die Erteilung einer solchen, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über
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Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
7.
7.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MATIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Sudan ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung in den Sudan dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real Risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihr
unter Hinweis auf die obigen Erwägungen, wonach ihre Vorbringen
nicht glaubhaft sind und davon ausgegangen wird, sie habe den
Sudan legal mit ihrem Reisepass verlassen, gerade nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung einer
völkerrechtlichen Verpflichtung der Schweiz, wird auf den Vollzug der
Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat
für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche
Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden
allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
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anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen,
aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Die Beschwerdeführerin gibt an, aus _______ zu stammen und zuletzt
beim Onkel in _______ gelebt zu haben. Somit kommt sie nicht aus
einer Gegend, in welcher von einer Situation allgemeiner Gewalt
auszugehen und sie aufgrund der allgemeinen Lage einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre.
Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach
der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat aus individuellen, in ihrer Person liegendenden Gründen,
unzumutbar wäre. Die junge und gemäss Aktenlage gesunde
Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Schulbildung und
berufliche Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der
Erwerbstätigkeit, vorab im Transportwesen. Zudem ist aufgrund der
widersprüchlichen Angaben zu bezweifeln, dass ihr Onkel, bei dem sie
zuletzt gelebt habe, im Oktober 2006 gestorben sei, weshalb auch von
einem tragfähigen Beziehungsnetz auszugehen ist. Es ist zudem damit
zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin in _______, wo sie
aufgewachsen und während Jahren gelebt hat, über ein
Beziehungsnetz verfügt. Insgesamt ist deshalb der Schluss zu ziehen,
dass sie nach ihrer Rückkehr in den Sudan nicht in eine Existenz
vernichtende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu
beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
geraten wird.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist grundsätzlich als möglich zu
erachten (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es Pflicht der Beschwerdeführerin
ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG)
7.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1
– 4 ANAG).
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8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe,
die Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme
mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu
unterlassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen.
8.2 Mit vorliegendem Urteil wird die Beschwerde in Bezug auf die
Frage des Nichteintretens, der Wegweisung und deren Vollzugs
abgewiesen. Damit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen -
solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
wirksam - als gegenstandslos erweist.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art.
106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden kann und auf Grund der Akten von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen ist, kann in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
verzichtet werden. Auf Grund der Abweisung der Beschwerde sind die
Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nicht erfüllt (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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