Abtei lung IV
D-2145/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren_______,
Äthiopien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2145/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 12. November 2008 verlassen hat und nach A._______ reiste, von
wo aus er am 30. November 2008 in die Schweiz flog und am
folgenden Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 23.
Dezember 2008 sowie der direkten Anhörung vom 6. März 2009 zur
Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie aus C._______,
wo er seit seiner Geburt bis zur Ausreise gelebt habe,
dass er homosexuell und im Oktober 2002 bei entsprechenden sexuel-
len Aktivitäten mit seinem Partner in einem Hotelzimmer erwischt wor-
den sei,
dass er in der Folge festgenommen und während einem Jahr inhaftiert
gewesen sei,
dass anlässlich einer Geburtstagsfeier seines neuen Partners am
8. November 2008 dessen Haus von Soldaten umstellt worden sei und
man Teilnehmer der Party festgenommen habe,
dass sich der Beschwerdeführer währenddessen ausser Haus befun-
den habe, weil er Zigaretten besorgt habe,
dass er sich danach nicht an seinen Wohnort begeben habe, am
folgenden Tag das Geld, welches ihm gehöre, eingesammelt und
danach Addis Abeba verlassen habe,
dass er unterwegs seine Identitätsdokumente aus Angst, erkannt und
erneut inhaftiert zu werden, vernichtet habe und mit einem vom
Schlepper besorgten Reisepass in die Schweiz gereist sei,
dass er seinen Reisepass im Heimatland zurückgelassen habe,
dass er befürchte, von andern Partyteilnehmern verraten worden zu
sein und damit erneut eine Gefängnisstrafe verbüssen zu müssen,
weshalb er in seinem Heimatland gefährdet sei,
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dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine
rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 24. März 2009 – eröffnet am 26. März 2009 – gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe keine Reisepapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht,
dass seine diesbezüglichen Erklärungsversuche nicht zu überzeugen
vermöchten, weil sie mit diversen Ungereimtheiten behaftet seien,
dass er unterschiedliche Angaben darüber zu Protokoll gegeben habe,
wo sich sein Reisepass befinde beziehungsweise was mit ihm gesche-
hen sei,
dass er gemäss eigenen Angaben mit einem gefälschten Reisepass
nach Europa geflohen sei, obwohl auf internationalen Flughäfen
Reisepässe mehrmals auf ihre Echtheit hin überprüft würden,
dass er zudem nicht habe aussagen können, wo in Europa er gelandet
sei sowie auf welche Nationalität und in welcher Sprache der von ihm
benutzte Reisepass ausgestellt gewesen sei,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer enthalte die relevanten Identitätspapiere dem Bun-
desamt vor, weshalb keine entschuldbaren Gründe für deren Nicht-
abgabe vorlägen,
dass das BFM weiter festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, wobei zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich seien,
dass seine Vorbringen aufgrund von Unstimmigkeiten nicht glaubhaft
ausgefallen seien,
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dass er nicht habe angeben können, gestützt auf welchen
Gesetzesartikel er wegen homosexueller Handlungen verurteilt worden
sei, und er auch zum Urteil keine konkreten Angaben habe zu
Protokoll geben können,
dass ihm diesbezüglich zudem das äthiopische Strafmass nicht
bekannt sei,
dass er auch über die behördliche Intervention am 8. November 2008
keine substanziierten Angaben habe liefern können,
dass zudem sein unvorsichtiges Verhalten im Hotel in Anbetracht der
von ihm dargelegten gesellschaftlichen Stellung der Homosexuellen in
Äthiopien nicht nachvollziehbar erscheine,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2009 (Datum
Poststempel: 2. April 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und auf das
Asylgesuch sei einzutreten,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2009
übermittelt wurden,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Beurtei-
lungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Über-
prüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wo-
bei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen
der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich
unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2007/8 E. 2.1),
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb vom 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs keine Identitäts- oder Reisepapiere
im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, es sei nicht möglich, heimatliche Identi-
tätspapiere zu beschaffen, da er diese bei seiner Ausreise zerstört
habe,
dass diese Angaben jedoch nicht geglaubt werden können, weil der
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Besitz und der Mög-
lichkeit der Beschaffung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren
ungereimte und damit unglaubhafte Angaben zu Protokoll gab, wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte,
dass – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass insbesondere seine Angabe über den Reisepass widersprüchlich
und somit unglaubhaft ausfiel, zumal sich dieser gemäss der ersten
Variante zuhause befinden soll und gemäss der zweiten Variante
verloren gegangen sei,
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dass auch seine Aussagen über den Reiseweg nicht geglaubt werden
können, da er nicht einmal in der Lage war, den Zielort seiner
Flugreise anzugeben, was angesichts der Englischkenntnisse und des
Bildungsniveaus des Beschwerdeführers – er sei selbständig erwer-
bender Manager mit Diplom (vgl. Akte A1/9 S. 2) – besonders
unglaubhaft ist,
dass die Vorinstanz deshalb zu Recht davon ausging, er habe seine
Reise in die Schweiz mit andern, den schweizerischen Behörden nicht
vorgelegten Identitäts- und Reisepapieren angetreten,
dass der Beschwerdeführer auch keine Bemühungen erkennen liess,
sich nachträglich aus dem Heimatland rechtsgenügliche Identitäts-
dokumente zu beschaffen, was seine Unwilligkeit zur Abgabe dieser
Papiere noch bestätigt,
dass somit aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdefüh-
rers über den Verbleib der eigenen Identitätsdokumente und über die
für die Reise in die Schweiz benützten Reise- und Identitätspapiere
nicht geglaubt werden kann, er besitze keine solchen Papiere, weshalb
die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, es würden keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglicht hätten,
den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Asylgesuchs Dokumente über seine Identität einzureichen,
dass weder die in der Beschwerde dargelegte Argumentation noch die
nachträglich im Beschwerdeverfahren eingereichte Kopie eines
Ausbildungszertifikats zu einer andern Einschätzung zu führen vermö-
gen, zumal es sich bei diesem Dokument – selbst wenn es im Original
vorläge – nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne der
vorstehend erwähnten Gesetzesbestimmung handelt (vgl. BVGE
2008/7 E. 4-6),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz den Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht keinen Glauben schenkte, da zahlreiche Ungereimtheiten,
Widersprüchlichkeiten und insgesamt substanzlose Angaben deren
Glaubhaftigkeit stark erschüttern,
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dass auch diesbezüglich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden
– in erster Linie auf die zutreffende Argumentation in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer insbesondere wenig klare und äusserst
dürftige Angaben einerseits über die geltend gemachte Inhaftierung
und deren Ursachen sowie andererseits über die befürchtete weitere
Festnahme und ein allfälliges, damit verbundenes Verfahren zu
Protokoll gab, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte,
dass er zudem keine entsprechenden Beweismittel zu den Akten gab
und sich nicht erinnern wollte, ob er Akten aus dem Strafverfahren
erhalten habe oder nicht, was als äusserst unglaubhaft zu qualifizieren
ist,
dass im Hinblick auf die Aussage des Beschwerdeführers, Homo-
sexualität sei in Äthiopien gesellschaftlich geächtet und strafrechtlich
verfolgt, nicht nachvollzogen werden kann, warum er und sein Freund
in einem Hotelzimmer sexuelle Handlungen vorgenommen haben
wollen, ohne davor die Zimmertüre ganz zu schliessen,
dass das BFM zutreffend feststellte, diese unvorsichtige Handlungs-
weise spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen,
dass darüber hinaus die Befürchtung des Beschwerdeführers, er
werde infolge der anlässlich der Geburtstagsparty seines Partners
festgenommenen Leute ebenfalls festgenommen und erneut verurteilt,
nicht nachzuvollziehen ist, zumal man ihm mangels Anwesenheit gar
nichts vorzuwerfen hat, das zu einer strafrechtlich relevanten
Festnahme führen könnte,
dass ein allfälliger Verrat durch andere anwesende Personen hypo-
thetischer Natur und somit weder naheliegend noch glaubhaft ist,
dass ferner das Verhalten des Beschwerdeführers, der nur wenige
Tage nach der Festnahme seines Partners das Land verlassen haben
will, ohne sich nach dem Verbleib seines Freundes zu erkundigen,
ebenfalls nicht nachvollzogen werden kann,
dass sich der vorgebrachte Sachverhalt somit insgesamt als unglaub-
haft erweist und der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift
nichts vorbrachte, das diese Einschätzung zu ändern vermöchte,
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dass ihm somit nicht geglaubt werden kann, er werde in seinem
Heimatland von den staatlichen Behörden gesucht und sei deshalb ge-
fährdet im Sinne des Asylgesetzes,
dass zudem allein aufgrund einer möglichen Strafbarkeit von
homosexuellen Handlungen nicht auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers zu schliessen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen offen-
kundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getrof-
fen,
dass das BFM somit zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm
und der Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt wurde,
dass in der Beschwerdeschrift zudem keine neuen Erkenntnisse oder
Tatsachen vorgebracht wurden, welche an den zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen etwas zu ändern vermöchten,
dass das BFM somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch
einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Beschwer-
deführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht
(vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG), da seine Ausführungen unglaubhaft ausgefal-
len sind,
dass sich hinsichtlich der allgemeinen Situation in Äthiopien der
Grenzkonflikt zwischen Äthiopien und Eritrea zwar eher wieder etwas
zugespitzt hat, indessen nicht von einer generellen Verschlechterung
der humanitären Lage gesprochen werden kann,
dass sie sich in wirtschaftlicher Hinsicht gar tendenziell eher etwas
verbessert hat (vgl. Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH), Äthiopien, Oktober 2006, S. 6; Country of Origin Information
Report, UK Home Office 1/2008), weshalb die allgemeine Lage im
heutigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt gezeichnet ist, die den Wegweisungsvollzug
generell als unzumutbar erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in Addis Abeba
aufgewachsen ist und bis zu seiner Reise in die Schweiz dort gelebt
hat,
dass er dort somit zweifellos über soziale Kontakte innner- und
ausserhalb seiner Familie verfügt, auch wenn er angibt, er habe zu
den nächsten Angehörigen keine Beziehung mehr,
dass er ferner gestützt auf die Aktenlage jung und gesund ist sowie
über eine verhältnismässig gute Ausbildung als selbständiger
Bearbeiter von Zollformalitäten verfügt, vor der Ausreise ein eigenes
Unternehmen führte und – als Geschäftsmann, der vor der Abreise
noch bei den Kunden Geld holte – nicht den Eindruck einer mittellosen
Person hinterlässt,
dass ihm diese Voraussetzungen bei der Wiedereingliederung in
seinem Heimatland und dem Wiederaufbau einer Existenzgrundlage
behilflich sein werden,
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dass somit der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund der voranstehenden Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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