Abtei lung IV
D-2146/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . M a i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LLM. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch (Kostenfrage); Verfügung
des BFM vom 3. März 2008 und Zwischenverfügung des
BFM vom 1. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2146/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______, am 27. August 2002 ein erstes
Asylgesuch in der Schweiz stellte,
dass das Bundesamt das Gesuch mit Verfügung vom 24. Juli 2003
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
vom 18. September 2003 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2008 ein
zweites Asylgesuch beim Bundesamt einreichen liess,
dass dabei im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der
Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit in der Schweiz
exilpolitisch betätigt,
dass er ein aktives Mitglied der Coalition for Unity and Democracy
Party (KINIJIT/CUDP) sowie der Association des Ethiopiens en Suisse
(AES) sei,
dass er in den letzten Jahren an zahlreichen Kundgebungen gegen
das äthiopische Regime teilgenommen habe,
dass die von der KINIJIT organisierten Veranstaltungen von den
äthiopischen Behörden überwacht würden, weshalb anzunehmen sei,
der Beschwerdeführer sei durch die äthiopischen Behörden bereits als
KINIJIT-Aktivist identifiziert worden,
dass der Beschwerdeführer ein politisches Profil besitze, zumal er an
regimefeindlichen Anlässen teilnehme, Mitglied in regimekritischen
Organisationen sei und sich unermüdlich für die Demokratisierung
Äthiopiens einsetze,
dass die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers bei seiner
Rückkehr ins Heimatland mit höchster Wahrscheinlichkeit politische
Verfolgung auslösen würde,
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dass das äthiopische Aussenministerium mit Datum vom 31. Juli 2006
eine Weisung erlassen habe, in der die äthiopischen
Auslandsvertretungen aufgefordert würden, Informationen über
"extreme Elemente" zu sammeln und weiterzuleiten,
dass gestützt auf die Ausführungen von Günter Schröder in dessen
Bericht vom 7. Oktober 2007 zuhanden der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) davon auszugehen sei, auch einfache Mitglieder
und Sympathisanten der Oppositionsparteien würden von den
äthiopischen Behörden registriert,
dass die Aktivitäten von Personen, welche sich im Exil im Umfeld von
regimekritischen Organisationen bewegten, spätestens bei ihrer
zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien bekannt würden,
dass die Landesabwesenheit des Beschwerdeführers aus Äthiopien
ausserdem inzwischen noch länger geworden sei,
dass er somit bei einer Rückkehr nach Äthiopien ernsthaft gefährdet
wäre und mit Sicherheit verhaftet würde,
dass somit subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, aufgrund derer die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen sei,
dass zur Untermauerung dieser Vorbringen zwei Bestätigungsschrei-
ben der CUDP vom 13. Juli 2007 und 12. Januar 2008, ein
Bestätigungsschreiben der AES vom 18. September 2006 (Kopie),
Fotos einer Veranstaltung der KINIJIT vom 4. Juli 2007, Fotos einer
Protestkundgebung vom 16. Februar 2007 in Bern sowie eine
Fürsorgebestätigung der ors service ag (DZ Hammermühle) vom
9. Januar 2008 zu den Akten gereicht wurden,
dass das BFM die Begehren des Beschwerdeführers mit Zwischenver-
fügung vom 1. Februar 2008 als aussichtslos qualifizierte und den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Gebührenvorschusses innert
Frist aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei Nichtbezahlung
innert Frist werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Gebührenvorschuss innert Frist nicht
leistete, worauf das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung
vom 3. März 2008 nicht eintrat und seine Verfügung vom 24. Juli 2003
für rechtskräftig und vollstreckbar erklärte,
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dass das BFM ausserdem feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 1. Februar
2008 sowie die Verfügung vom 3. März 2008 mit Beschwerde vom
3. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben,
und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der ors service ag
(DZ Hammermühle) vom 9. Januar 2008 beilag,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 8. April 2008
vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten erst am 22. April 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen,
dass der Instruktionsrichter die Dispositivziffer 3 der angefochtenen
Verfügung vom 3. März 2008 mit Zwischenverfügung vom 29. April
2008 aufhob und feststellte, der Beschwerde vom 3. April 2008 komme
aufschiebende Wirkung zu,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum
14. Mai 2008 einen Kostenvorschuss einzuzahlen,
dass der Kostenvorschuss am 13. Mai 2008 fristgerecht einbezahlt
wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des
Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person
anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem
sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer
politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu
verweisen ist,
dass die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das BFM vor
Erlass seines Entscheids eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG
hätte durchführen müssen, unbegründet erscheint,
dass die im zweiten Gesuch geltend gemachte Verfolgungsgefahr
gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen als haltlos bezeichnet
werden muss,
dass das BFM demzufolge grundsätzlich die Möglichkeit gehabt hätte,
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen
Nichteintretensentscheid zu fällen, wobei es mit Blick auf Art. 36
Abs. 2 AsylG lediglich verpflichtet gewesen wäre, dem
Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids das rechtliche Gehör zu
gewähren,
dass sich der in Art. 36 Abs. 2 AsylG konkretisierte Anspruch auf
rechtliches Gehör darin erschöpft, die (angeblich) neuen und
relevanten Ereignisse geltend zu machen (vgl. dazu Entscheidungen
und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6cbb S. 13),
dass dies vorliegend zusammen mit der Gesuchseinreichung
geschehen ist, da das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
ausführlich begründet und mit Beweismitteln (Fotos und
Bestätigungsschreiben der CUDP und der AES) untermauert wurde,
dass somit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
festzustellen ist,
dass das BFM die Begehren des Beschwerdeführers in dessen
Gesuch vom 18. Januar 2008 zu Recht als aussichtslos bezeichnet
hat,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge Mitglied der
KINIJIT/CUDP sowie der AES ist und aktenkundig an zwei
Kundgebungen dieser Gruppierungen teilgenommen hat,
dass die äthiopischen Exilkreise zwar durch die äthiopischen
Behörden tatsächlich sporadisch überwacht werden, dieser Umstand
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für sich allein genommen indessen nicht ausreicht, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen,
dass vielmehr zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht bloss
abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten - vorliegen müssen,
wonach der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der
äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
wurde,
dass derartige konkrete und nicht von vornherein haltlose Indizien im
vorliegenden Fall nicht bestehen,
dass der Beschwerdeführer bei den Kundgebungen in der Masse der
Teilnehmenden unterging, zumal er sich dabei nicht speziell
exponierte,
dass die als Beweismittel eingereichten Fotos den Akten zufolge
nirgends veröffentlicht wurden und im Übrigen die Identität des
Beschwerdeführers allein aus diesen Fotos nicht zu eruieren ist,
dass auch sonst nichts auf eine erfolgte Identifizierung des
Beschwerdeführers durch den äthiopischen Geheimdienst hinweist,
dass daher nicht anzunehmen ist, die äthiopischen Behörden hätten
von der exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers Kenntnis
erlangt und ihn namentlich identifiziert und registriert,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Falle seiner
Rückkehr nach Äthiopien selbst bei Bekanntwerden seiner Aktivitäten
angesichts der bescheidenen Qualität und Quantität seines
exilpolitischen Engagements unwahrscheinlich erscheint,
dass ihn seine bisherige Tätigkeit nicht als besonders engagierten und
exponierten oder gar staatsgefährdenden exilpolitischen Aktivisten
erscheinen lässt,
dass er daher von den äthiopischen Behörden kaum als "extremes
Element" wahrgenommen würde,
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dass die CUDP in Äthiopien im Übrigen eine legale Partei ist, deren
Anhänger nie umfassend, sondern lediglich selektiv (primär besonders
exponierte Personen) verfolgt wurden,
dass das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter
Verfolgung aus diesen Gründen offensichtlich nicht besteht,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht näher
einzugehen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 17b Abs. 4 AsylG
einen Gebührenvorschuss verlangt hat,
dass die Vorinstanz folglich auch zu Recht auf das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, nachdem der verlangte
Gebührenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt worden war,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 13. Mai 2008 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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