B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2146/2010
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren […], Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N […].
D-2146/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimat-
staat Afghanistan am 23. September 2009 und gelangte via Pakistan, Du-
bai und Italien am 12. Oktober 2009 illegal in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 15. Oktober 2009 wurde der Be-
schwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______
zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Ausreisegründen sowie
zu seinem Reiseweg befragt. Am 10. November 2009 hörte ihn das BFM
einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei ein sunnitischer Tadschike und stamme aus
Kabul. Sein Vater besitze dort eine Wechselstube und sei vermögend.
Gelegentlich habe er bei seinem Vater gearbeitet. Auch am 11. August
2009 habe er in der Wechselstube ausgeholfen. Da sein Vater an diesem
Tag sehr beschäftigt gewesen sei, habe er das Geld zur Bank gebracht.
Auf dem Rückweg zur Wechselstube sei er von zwei unbekannten Krimi-
nellen zwecks Lösegelderpressung entführt worden. Nachdem sein Vater
das geforderte Lösegeld bezahlt habe, sei er am 23. September 2009
freigelassen worden. Die Entführung habe er der Polizei bzw. den Behör-
den nicht gemeldet, da man diesen nicht vertrauen könne. Weil es in Af-
ghanistan viele Entführungen gebe und er Angst vor einer weiteren Ver-
schleppung gehabt habe, sei er noch am Tag seiner Freilassung aus Af-
ghanistan ausgereist. Sein Vater habe die Flucht nach Pakistan bereits
vorbereitet gehabt.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordne-
te deren Vollzug an. In seinem Entscheid erkannte das BFM die Ge-
suchsvorbringen als aslyrechtlich nicht relevant und erklärte ausdrücklich,
dass es sich daher erübrige, auf die in den Vorbringen des Beschwerde-
führers bestehenden Ungereimtheiten einzugehen. Den Vollzug der Weg-
weisung nach Kabul erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D-2146/2010
Seite 3
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit und Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es sei ihm die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er
zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Beilage
reichte der Beschwerdeführer Kopien von Fotos ein, die die Entführer
seiner Mutter zwecks Lösegelderpressung hätten zukommen lassen.
E.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 bestätigte der Instruktionsrichter das
dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen zustehende Recht auf Auf-
enthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig
verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet.
F.
Am 30. Juni 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeakten zur Stellungnahme an das BFM. Am 2. Juli 2010 reichte
das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung
der Beschwerde. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Aufgrund der veränderten Lage in Afghanistan lud das Bundesverwal-
tungsgericht das BFM am 7. Oktober 2011 zu einem weiteren Schriften-
wechsel ein. Dieses liess sich am 13. Oktober 2011 vernehmen. Die Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2011 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
H.
Am 31. Oktober 2011 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Schrei-
ben an das Bundesverwaltungsgericht, in dem er ergänzend vorbrachte,
am 1390/12/8-9 sei sein Onkel mütterlicherseits, B._______, auf der
Strasse erschossen worden, nachdem man offenbar versucht habe, ihn
zu entführen. Dieser Onkel habe früher ebenfalls in der Wechselstube
D-2146/2010
Seite 4
seines Vaters gearbeitet, die Tätigkeit nach seiner Entführung allerdings
aufgegeben. Aufgrund dieses Ereignisses hätten seine Eltern und die
zwei jüngeren Geschwister Kabul aus Sicherheitsgründen verlassen.
Deshalb verfüge er dort im Fall einer Rückkehr über keine Kernfamilie
mehr. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Ausdrucke
von (fremdsprachigen) Dokumenten ein, die ihm sein Onkel per E-Mail
geschickt habe (Bestätigung der afghanischen Polizei betreffend den Vor-
fall, Kopie der Identitätskarte der Mutter des Beschwerdeführers, Kopien
von Identitätspapieren des verstorbenen Onkels, Fotos von seinem On-
kel).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-2146/2010
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Wesentlichen führte
es aus, Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen aus-
gesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner
Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu ge-
währen. Generell sei Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete
Massnahmen treffe, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise
durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung
und Ahndung von Verfolgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zu-
gang zu diesem Schutz hätten. Das BFM erklärte, der Beschwerdeführer
führe an, er sei von unbekannten Kriminellen entführt worden. Diese hät-
ten ihn nach der Bezahlung eines Lösegeldes nach einem Monat und
zehn Tagen wieder freigelassen. Bei der geltend gemachten Entführung
handle es sich um eine kriminelle Handlung privater Drittpersonen, für
D-2146/2010
Seite 6
welche die staatlichen Behörden nicht verantwortlich gemacht werden
könnten. Der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, diese Straftat bei
den Behörden anzuzeigen, was er gemäss seinen Angaben bei der Be-
fragung zur Person jedoch nicht getan habe. Deshalb könne nicht von ei-
ner Unterlassung der Schutzpflicht der staatlichen Behörden gesprochen
werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese in Kabul ihrer
Schutzpflicht nachkämen. Es sei ihnen jedoch nicht möglich, jeden Über-
griff Dritter zu ahnden. Daher komme den Asylvorbringen des Beschwer-
deführers keine Asylrelevanz zu. Angesichts der fehlenden Asylrelevanz
erübrige es sich, auf die in den Vorbringen bestehenden Ungereimtheiten
einzugehen.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen noch einmal den geltend gemachten Sachverhalt dar. Ausserdem
erklärt er, aufgrund der Geschehnisse in seinem Heimatstaat habe er re-
levante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes erlitten. Die Entführung
durch unbekannte Kriminelle, der über einmonatige Freiheitsentzug, die
erlittenen Drohungen und Schläge sowie die Todesangst, nicht zu überle-
ben, seien als ernsthafte Nachteile zu qualifizieren. Das BFM bestreite
dies in seinem Entscheid zwar nicht, weise aber darauf hin, dass solche
nur dann asylrelevant seien, wenn sie nicht durch Dritte erfolgten und
wenn der Staat willens und fähig sei, Schutz anzubieten. In seinem Fall
halte ihm das BFM vor, er hätte die Möglichkeit gehabt, die gegen ihn ver-
übte Straftat bei den Behörden anzuzeigen. Deshalb könne nicht von ei-
ner Unterlassung der Schutzpflicht der staatlichen Behörden gesprochen
werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass diese in Kabul ihrer
Schutzpflicht nachkämen. Diese Auffassung verkenne hingegen die Reali-
tät in Afghanistan und auch in Kabul komplett. Bezüglich der effektiven
Schutzgewährung sowie Schutzfähigkeit der afghanischen Sicherheits-
kräfte verweist der Beschwerdeführer auf Berichte der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH), des Center für Strategic & International Studies
(CSIS) und Human Rights Watch (HRW), wonach weder die afghanische
Nationalarmee noch die afghanische Polizei in der Lage seien, unabhän-
gig komplexere Operationen durchzuführen. Beide seien in Bezug auf
Führung, Logistik und Luftunterstützung noch immer abhängig von Nato-
Truppen. Betreffend die afghanische Polizei führt der Beschwerdeführer
beispielsweise aus, dass die weit verbreitete Korruption dazu führe, dass
die afghanische Polizei oft als die "grösste Quelle der Unsicherheit" im
Land bezeichnet werde. Gemäss Einschätzung von HRW sei die afghani-
sche Polizei weitgehend unfähig oder unwillig, gegen die stark angestie-
genen Entführungen anzukämpfen. Deshalb sei kaum davon auszuge-
D-2146/2010
Seite 7
hen, dass die Polizei ihm persönlich hätte Schutz bieten können und wol-
len bzw. dass sie Strafermittlungen gegen die unbekannte Täterschaft
aufgenommen hätte. Im Übrigen hätte er sich dabei zusätzlicher Gefahr
ausgesetzt und mit noch weit Schlimmerem rechnen müssen. In Afghani-
stan und auch in Kabul komme es nämlich fast täglich zu Entführungen.
Gemäss Lagebericht der SFH habe gerade die Entführung reicher Afgha-
nen durch kriminelle und regierungsfeindliche Gruppierungen seit dem
Jahre 2008 rapide zugenommen. Speziell betroffen seien auch Rückkeh-
rer, da Entführer oft vermuteten, dass diese über viel Geld verfügten.
Dass er also als Sohn eines Wechselstubenbesitzers Opfer einer Entfüh-
rung geworden sei, erstaune deshalb kaum und bestätige die zahlreichen
Lageberichte. Seine Furcht, dass ihm auch zukünftig Gleiches widerfah-
ren könnte, sei demzufolge sowohl subjektiv als auch objektiv begründet
und somit asylrelevant. Somit seien entgegen der Ansicht der Vorinstanz
seine Vorbringen sehr wohl asylbeachtlich und seine Flüchtlingseigen-
schaft erfüllt.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es in Afghanistan
zu vielen Entführungen kommt und man nicht von einer grundsätzlichen
Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit des Staates ausgehen kann. So hält
es in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/7 zu Afghanistan fest, dass ins-
besondere bei Entführungen, deren Zahl im Vergleich zu den vergange-
nen Jahren stark angestiegen sei, die kriminellen Banden mit den Auf-
ständischen und oftmals auch mit korrupten Polizisten zusammenarbeite-
ten. Die afghanische Polizei erweise sich bisher als unfähig oder nicht wil-
lens, die Zahl der Entführungen einzudämmen und wirksam gegen diese
Art von organisierter Kriminalität vorzugehen (vgl. a.a.O. E. 9.5.3.). Nach
Prüfung der Akten und unter Berücksichtigung obengenannter Feststel-
lungen erscheint es gut möglich, dass der Beschwerdeführer als Sohn
reicher Eltern Opfer eines Entführungsdeliktes durch eine kriminelle
Gruppierung geworden ist.
4.4 Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – wie in casu geltend
gemacht – kann grundsätzlich flüchtlingsrechtlich relevant sein, wenn es
der betroffenen Person nicht möglich ist, davor im Heimatstaat adäquaten
Schutz zu finden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18). Unab-
hängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer in diesem Sinne begrün-
dete Furcht vor einer weiteren Entführung bzw. vor Verfolgung durch un-
bekannte Kriminelle hat, hängt die Flüchtlingseigenschaft jedoch davon
ab, ob der geltend gemachten Verfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevan-
D-2146/2010
Seite 8
tes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauungen)
zugrunde liegt. Flüchtlingsrechtlich relevant wird eine Verfolgung erst
dann, wenn sie wegen eines in der Person liegenden Merkmals, das un-
trennbar mit ihr oder ihrer Persönlichkeit verbunden ist, erfolgt, mithin in
diskriminierender Weise an ein persönliches Merkmal, das sie "andersar-
tig" macht, anknüpft.
4.5 Vorliegend ist hinsichtlich der Frage, ob ein flüchtlingsrechtlich rele-
vantes Verfolgungsmotiv gegeben ist, unbestritten, dass der Beschwerde-
führer nicht wegen seiner Rasse, seiner Religion oder seiner Nationalität
einer Gefährdung ausgesetzt ist. Auch das Kriterium der "Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe" ist vorliegend nicht erfüllt. Der Be-
schwerdeführer gab nämlich an, lediglich aus finanziellen Gründen (auf-
grund des Vermögens seines Vaters) entführt worden zu sein. Schliess-
lich ist auch das Verfolgungsmotiv der "politischen Anschauungen" zu
verneinen, da der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht nichts vorge-
bracht hat. Es liegt somit kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG vor. Daher erübrigt es sich, auf die Frage nach der Schutz-
fähigkeit und der Schutzwilligkeit des Heimatstaates des Beschwerdefüh-
rers weiter einzugehen.
4.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht ab-
gelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1
6.1.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
D-2146/2010
Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.1.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
D-2146/2010
Seite 10
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
6.3.3 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er
sei in seinem Heimatstaat zwecks einer Lösegeldforderung durch eine
kriminelle Gruppe entführt und geschlagen worden. Nachdem sein Vater
das Lösegeld bezahlt habe, hätten sie ihn freigelassen. Bei einer Rück-
kehr nach Kabul befürchte er, erneut entführt zu werden. Er könne sich
vorstellen, dass ihm die Entführer etwas antun wollten, weil er sie gese-
hen habe und identifizieren könnte.
6.3.4 Ein für den Beschwerdeführer diesbezüglich bestehendes Risiko ist
aufgrund der Aktenlage nicht als dermassen konkret einzuschätzen, dass
es als "real risk" im Sinne von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2000 Nr. 26,
EMARK 2002 Nr. 22) zu qualifizieren wäre.
6.3.5 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich der Erstbefragung und
der einlässlichen Anhörung durch das BFM, dass ihn die Entführer nach
der Bezahlung des Lösegelds freigelassen hätten, obwohl er sie während
der fünf bis sechs Wochen, die sie ihn festgehalten hätten, unmaskiert
gesehen habe. Wäre dies für die Entführer ein ernsthaftes Problem gewe-
sen, hätten sie ihn vermutlich nicht erst freigelassen, um ihn zu einem
späteren Zeitpunkt erneut entführen und ihm etwas antun zu wollen. Die-
ses Szenario ist deshalb eher als unwahrscheinlich zu qualifizieren. Zu-
dem erklärte der Beschwerdeführer selber, es gäbe keine Hinweise auf
eine geplante weitere Entführung. Seiner Meinung nach besteht das Risi-
ko einer zweiten Entführung lediglich darin, dass es schon Fälle gegeben
habe, wo jemand zwei Mal entführt worden sei (vgl. A1/10, S. 6 f.).
D-2146/2010
Seite 11
6.3.6 Wie bereits festgestellt, hat die Zahl der Entführungen in Afghanis-
tan in den letzten Jahren stark zugekommen. Das Bundesverwaltungsge-
richt bezweifelt auch nicht, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausrei-
se Opfer einer Entführung wurde. Aufgrund der schlechten Sicherheitsla-
ge in seinem Heimatstaat ist es nicht völlig auszuschliessen, dass der Be-
schwerdeführer erneut von Kriminellen entführt werden könnte. Er kann
jedoch nicht nachweisen oder glaubhaft machen, dass eine individuell
konkrete Gefahr besteht, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
6.3.7 An dieser Einschätzung kann auch die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte Ermordung seines Onkels nichts ändern. Die eingereich-
ten Fotos und Dokumente – zumal diese ohnehin lediglich in Kopie vorlie-
gen – können nicht belegen, dass es sich überhaupt um einen Verwand-
ten des Beschwerdeführers handelt, weshalb dieser starb und wie dieser
Vorfall konkret mit einer möglichen Gefährdung des Beschwerdeführers
im Zusammenhang stehen soll. Dass sein Onkel offenbar hätte entführt
werden sollen, ist lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers, die
er nicht belegen oder glaubhaft machen kann.
6.3.8 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kabul – wohin der
Beschwerdeführer wie nachfolgend dargelegt zurückkehren kann – lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzu-
lässig erscheinen. Dies ergibt sich unter anderem aus BVGE 2011/7.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Im erwähnten BVGE 2011/7 skizziert das Bundesverwaltungsgericht
ein äusserst düsteres Bild der aktuellen Lage in Afghanistan, und zwar
über alle Regionen hinweg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in
weiten Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – eine
derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedin-
D-2146/2010
Seite 12
gungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Fest-
stellung sei die Situation in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Ange-
sichts des Umstandes, dass sich dort die Sicherheitslage im Verlauf des
vergangenen Jahres nicht weiter verschlechtert habe und die humanitäre
Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch
sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als
zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich na-
mentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechte-
rung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul
schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits
von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulier-
ten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt
sein müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar
zu qualifizieren. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das
sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rück-
kehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstützung durch Familie oder Be-
kannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unwei-
gerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedrohende Situation
führen. Für einen Rückkehrer aus Europa bestehe aufgrund der Vermu-
tung, dass er Devisen auf sich trage, gleich nach seiner Ankunft in Kabul
ein erhöhtes Risiko, entführt oder überfallen zu werden. Verfüge er auf
der anderen Seite über keine genügenden finanziellen Mittel, hätte er oh-
ne soziale Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst
winterfeste und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unter-
kunft. Auch bei der Arbeitssuche sei die Einstellung, selbst von unqualifi-
zierten Arbeitskräften, regelmässig von persönlichen Beziehungen abhän-
gig. Eine die Gesundheit nur einigermassen garantierende Ernährung wä-
re ohne die Hilfe von nahestehenden Personen ebenfalls kaum möglich,
und der Zugang zu sauberem Trinkwasser schwierig; Unterstützungs-
massnahmen der Regierung oder internationaler Organisationen könnten
laut zuverlässigen Quellen daran nichts ändern. Kämen in einer solchen
Situation noch gesundheitliche Umstellungsschwierigkeiten hinzu, geriete
auch ein junger gesunder Mann ohne soziale Vernetzung unweigerlich in-
nert absehbarer Zeit in eine existenzbedrohende Situation. Im Übrigen
betone auch der schweizerische Botschafter in Islamabad die vorrangige
Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkehrer zur
Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. E. 9.3 ff.).
D-2146/2010
Seite 13
6.4.3 Der Beschwerdeführer stammt den Akten zufolge aus einer vermö-
genden Familie in Kabul. Er gab an, sein Vater besitze dort eine Wechsel-
stube, in der er bis zu seiner Ausreise ebenfalls (gelegentlich) gearbeitet
habe (vgl. A1/10, S. 2). Anlässlich der Erstbefragung und der einlässli-
chen Anhörung durch das BFM gab der Beschwerdeführer an, seine Fa-
milie (Eltern und zwei Geschwister) wohne (vermutlich) nach wie vor in
Kabul (vgl. A1/10, S. 2 und A12/13, S. 3). In seiner ergänzenden Ver-
nehmlassung erklärte das BFM, eine Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Kabul, wo seine Familie lebe, sei auch in Würdigung der neuen
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar zu erachten. Nach-
dem ihm diese Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt worden
war, brachte der Beschwerdeführer vor, mittlerweile hätten seine Eltern
und beide Geschwister Kabul aus Sicherheitsgründen verlassen, weshalb
er dort bei einer Rückkehr über keine Kernfamilie mehr verfügen würde.
Dieses Vorbringen ist nicht nur nachgeschoben, sondern auch sehr vage
gehalten und nicht weiter belegt. Aus diesen Gründen besteht kein Anlass
zur Annahme, die Familie des Beschwerdeführers habe ihren Herkunfts-
ort Kabul verlassen. Doch selbst wenn die Kernfamilie des Beschwerde-
führers nicht mehr in Kabul leben sollte, ist davon auszugehen, dass in
Kabul weitere Familienangehörige des Beschwerdeführers leben, nicht
zuletzt vermutlich der Onkel, der ihm per E-Mail Dokumente geschickt ha-
ben soll. Zudem dürfte der Beschwerdeführer, nachdem er bis zur Ausrei-
se sein ganzes Leben in Kabul verbracht hatte, neben dem familiären
auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen. Im Weiteren verfügt der
Beschwerdeführer über eine fundierte zwölfjährige Schulbildung (vgl.
A1/10, S. 2) und Arbeitserfahrung als Geldwechsler. Schliesslich bleibt
anzufügen, dass der Beschwerdeführer jung ist und offenbar nicht an gra-
vierenden behandlungsbedürftigen Krankheiten leidet. Nach dem Gesag-
ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Kabul auch in Anbet-
racht der geschilderten Situation in der Hauptstadt im vorliegenden Ein-
zelfall als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
D-2146/2010
Seite 14
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
In seiner Beschwerde vom 1. April 2010 beantragte der Beschwerdefüh-
rer, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In der In-
struktionsverfügung vom 8. April 2010 wurde der Entscheid über dieses
Gesuch auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Darauf ist nun zurück-
zukommen. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über
die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Bestätigung vom
23. März 2010 war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreichung
der Beschwerde noch fürsorgeabhängig. Aus den Akten geht hervor, dass
er seit September 2010 erwerbstätig ist. Deshalb ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr prozes-
sual bedürftig ist. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher abzuweisen.
9.
Somit sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2146/2010
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: