Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2146/2011
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , Iran,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 29. März 2011 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in der Schweiz ein
Asylgesuch einreichte, worauf er am 31. Januar 2011 vom BFM
summarisch zu seinem Reiseweg und seinen Gesuchsgründen befragt
wurde,
dass er dabei im Wesentlichen vorbrachte, aufgrund seiner Aktivitäten in
einer kleinen regimekritischen Gruppierung habe er bereits einmal
Übergriffe von Seiten der Sicherheitsbehörde erlitten und nach der
Verhaftung von drei Freunden habe er mit einer erneuten Inhaftierung zu
rechnen gehabt, weshalb er den Iran – aus Furcht um sein Leben – im
Juli 2008 verlassen habe (vgl. für die Gesuchsbegründung im Einzelnen
die Akten),
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei vom Iran über die Türkei
nach Griechenland gelangt, wo er sich während rund einem Jahr
aufgehalten habe, dann sei er über Mazedonien und Serbien nach
Ungarn gereist, wo er sich rund 8 bis 9 Monate aufgehalten habe, bis er
schliesslich über Österreich die Schweiz erreicht habe,
dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, er habe sowohl in
Griechenland als auch in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht,
dass er jedoch in Griechenland keine Antwort auf sein Gesuch und auch
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sondern ihm dort lediglich
eine weisse Karte ausgehändigt worden sei,
dass er zudem in Ungarn zuerst für sechs Monate in Haft gekommen sei,
bis er schliesslich von den Behörden in einem Camp bei Debrecen
untergebracht worden sei, wo er zwei oder drei Monate verbracht habe,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank
festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in Griechenland lediglich
wegen illegalen Grenzübertritts verzeichnet worden war (am 28. April
2009), wogegen er in Ungarn zweimal einen Asylantrag gestellt hatte
(erstmals am 28. April 2010 und nochmals am 2. November 2010),
dass sich der Beschwerdeführer auf Nachfrage des BFM sowohl gegen
eine Rückkehr nach Ungarn, als auch gegen eine allfällige Rückkehr
nach Griechenland aussprach,
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dass er dabei namentlich betreffend Ungarn vorbrachte, das Land pflege
gute Beziehungen zum Iran, weshalb Iraner dort keinen Entscheid
erhielten, und in Ungarn bestehe auch die Gefahr, dass er von dort in den
Iran deportiert werde (vgl. act. A1, Ziff. 16 [S. 5 oben]),
dass das BFM am 17. März 2011 – nach den Bestimmungen der
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers an die zuständige ungarische Behörde sandte,
dass Ungarn am 23. März 2011 einer Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers ausdrücklich zustimmte, wobei von ungarischer Seite
festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe in Ungarn zweimal ein
Asylgesuch eingereicht und in Zusammenhang mit seinem zweiten
Gesuch sei vor Gericht nach wie vor ein Verfahren hängig (vgl. dazu act.
A19/A20),
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 29. März 2011 – eröffnet
am 4. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Ungarn anordnete, wobei
es festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den Aufenthalt des
Beschwerdeführers als Asylsuchender in Ungarn und das an Ungarn
gerichtete Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers,
welchem von ungarischer Seite ausdrücklich entsprochen worden war –
auf die Zuständigkeit Ungarns für die Behandlung des Asylgesuches des
Beschwerdeführers verwies und daran anschliessend festhielt, vom
Beschwerdeführer seien keine relevanten Gründe gegen eine
Überstellung vorgebracht worden,
dass das BFM abschliessend den Vollzug der Wegweisung nach Ungarn
als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid – mittels einer
undatierten und an das BFM gerichteten Eingabe – Beschwerde erhob,
dass seine Eingabe am 11. April 2011 beim BFM eintraf, worauf das BFM
die Sache umgehend ans Bundesverwaltungsgericht überwies (vgl. dazu
Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe – dem wesentlichen
Sinngehalt nach – die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 29. März
2011 und das Eintreten auf sein Asylgesuch beantragt,
dass er in seiner Eingabe vorab geltend macht, in Ungarn sei er sofort
nach seinem Asylgesuch in Haft genommen worden, zudem habe Ungarn
seine Akten an die iranische Botschaft weitergereicht und schliesslich
hätten sich die ungarischen Asylbehörden mit einem Brief direkt an seine
im Iran befindliche Familie gewandt, was diese in Gefahr gebracht habe,
dass er im Weiteren anführt, von Seiten Ungarns sei sein Gesuch
überhaupt nicht ernst genommen worden, sondern die ungarischen
Behörden hätten sich – in Verkennung der Lage im Iran – über sein
Gesuch mokiert,
dass er schliesslich vorbringt, er habe grosse Bedenken, von Ungarn
werde ernsthaft in Erwägung gezogen, ihn in den Iran zurückzuschicken,
dass die Beschwerde – zusammen mit den vorinstanzlichen Akten – am
12. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf (vgl. dazu auch
Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls im
Regelfall – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]
sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist und seine
Eingabe aufgrund der Akten als frist- und formgerecht zu erkennen ist
(vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der vorliegenden Akten zweifelsfrei erstellt ist, dass sich
der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz als
Asylsuchender in Ungarn aufgehalten hat,
dass sich der Beschwerdeführer zwar vor Ungarn auch in Griechenland
aufgehalten hat, er dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hat und er von
dort aus den Dublin-Raum wieder verlassen hat (in Richtung Mazedonien
und Serbien), womit die Anknüpfungskette zu Griechenland unterbrochen
wurde (vgl. dazu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, S. 107 [K 11 am Ende])
dass Ungarn ohnehin einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers –
zwecks Fortsetzung der Behandlung seines Asylverfahrens (nach Art. 16
Abs. 2 Bst. c Dublin-II-VO) – ausdrücklich zugestimmt hat,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen
Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer
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Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) – Ungarn für die
Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückführung nach
Ungarn ausspricht, indem er – dem wesentlichen Sinngehalt nach –
geltend macht, er könne dort nicht mit einem ordentlichen Asylverfahren
rechnen, sondern er habe dort eine Abschiebung in den Iran zu
gewärtigen,
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen
vermögen, mithin aufgrund der Akten keine relevanten Gründe ersichtlich
sind, welche gegen eine Überstellung sprechen würden,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass Ungarn sowohl
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise
darauf bestehen, Ungarn würde sich im Falle des Beschwerdeführers
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass Abschiebungen von in Ungarn befindlichen Asylsuchenden in den
Iran – ohne dass ihre Asylgesuche einer ordentlichen Prüfung unterzogen
worden wären – noch nie beobachtet wurden und auch kein Anlass zur
Annahme besteht, Ungarn würde solche Abschiebungen unter Verletzung
seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen ins Auge fassen,
dass die vom Beschwerdeführer gegenüber dem ungarische
Asylverfahren eingebrachten Vorbehalte keinen anderen Schluss zu
rechtfertigen vermögen,
dass im Falle des Beschwerdeführers schliesslich auch keine anderen
Gründe ersichtlich sind, welche gegebenenfalls gegen eine Rückkehr
nach Ungarn sprechen könnten, mithin kein Anlass zur Annahme besteht,
der Beschwerdeführer würde etwa im Falle einer Rückführung nach
Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid in Anwendung von
Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Ungarn der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der
Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach
Ungarn zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu
bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer
Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
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