B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2146/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 23. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 1. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden (Eltern sowie der älteste Sohn) anlässlich
der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ (Be-
fragung zur Person [BzP]) am 17. Dezember 2015 in Bezug auf ihre Rei-
seroute geltend machten, sie hätten den Irak am (…) 2015 verlassen und
seien alle zusammen via die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien,
Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland am 1. Dezember 2015 in
die Schweiz gelangt,
dass die Beschwerdeführenden dem SEM acht sie betreffende Schreiben
der griechischen Behörden vom (…) 2015 sowie zwei Verfügungen der kro-
atischen Behörden vom (…) 2015 übergaben,
dass das SEM den Beschwerdeführenden anlässlich der BzP das rechtli-
che Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegwei-
sung nach Kroatien gewährte,
dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen angaben, ihr Zielland sei
von Anfang an die Schweiz gewesen, weshalb sie nicht nach Kroatien zu-
rückkehren wollten, obwohl sie dort nichts zu befürchten hätten,
dass der Vater der beschwerdeführenden Familie (A._______) zu seinem
Gesundheitszustand sagte, er habe Rückenprobleme, bezüglich welcher
er eine Untersuchung benötige,
dass die Mutter der beschwerdeführenden Familie (B._______) zu ihrem
Gesundheitszustand ausführte, sie habe (…), weswegen sie bereits nach
H._______ zu medizinischen Untersuchen gereist sei und sich ihr Zustand
dank den ihr verschriebenen Medikamenten auch verbessert habe, indes-
sen ihre (…) trotzdem entfernt werden müsse,
dass es ihren Kindern gut gehe und nur das Jüngste an (...) leide und im-
mer wieder (...) habe, wofür die Ärzte bisher keine Diagnose hätten,
dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten ver-
wiesen wird,
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dass das SEM mittels Informationsbegehren vom 22. Januar 2016 die
deutschen Behörden um Auskunft ersuchte, ob die Beschwerdeführenden
in Deutschland bekannt seien und ob sie dort um Asyl ersucht hätten,
dass die deutschen Behörden mit Schreiben vom 22. Februar 2016 mitteil-
ten, dass sie keine Informationen über die Beschwerdeführenden hätten,
dass das SEM angesichts der eingereichten kroatischen Verfügungen vom
(…) 2015 und gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlo-
sen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die kroatischen Behörden am
22. Januar 2016 um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die kroatischen Behörden das Ersuchen des SEM unbeantwortet lies-
sen,
dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2016 – eröffnet am 31. März
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien
anordnete, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und den Kanton
I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass auf die vorinstanzliche Begründung, soweit für den Entscheid wesent-
lich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2016 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei beantragten, ihr Asylgesuch sei in der Schweiz zu prü-
fen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung ersucht wurde,
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dass die Instruktionsrichterin mit Telefax-Verfügung vom 8. April 2016 den
Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich vorliegend die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand
1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000;
EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-
III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer BzP ausführten, sie seien
unter anderem via Kroatien in die Schweiz gereist, und sie zwei Verfügun-
gen der kroatischen Behörden vom (…) 2015, gemäss welchen die Be-
schwerdeführenden Kroatien innerhalb von sieben Tagen zu verlassen hät-
ten, zu den Akten reichten,
dass die Vorinstanz am 22. Januar 2016 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO ein Ersuchen um Aufnahme der Beschwerdeführenden an Kroatien
richtete, welches die kroatischen Behörden innert der in Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zu-
ständigkeit Kroatiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, was die
Beschwerdeführenden auch nicht bestreiten,
dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene im Wesentlichen
einwenden, sie seien gezwungen worden, sich in Kroatien registrieren zu
lassen, wobei ihnen gesagt worden sei, sie könnten sich trotz der Regist-
rierung in Kroatien in einem anderen Land niederlassen,
dass den eingereichten kroatischen Verfügungen vom (…) 2015 entnom-
men werden könne, dass sie zum Verlassen Kroatiens aufgefordert worden
seien, weshalb es ihnen zuwider sei, dorthin zurückzukehren,
dass sie in Kroatien nicht nur belogen worden seien, sondern auch von der
Polizei bedroht worden seien,
dass es ohnehin immer ihr Wunsch gewesen sei, in die Schweiz zu kom-
men,
dass die ausbleibende Reaktion der kroatischen Behörden auf die Anfrage
des Schweizer Dublin Office vom 22. Januar 2016 ein Zeichen sei, dass
Kroatien nicht gewillt sei, sie aufzunehmen,
dass es entgegen der Situation in der Schweiz in Kroatien unsicher sei, ob
ihr Recht auf offene Unterbringung und die Einschulung der Kinder gemäss
der Kinderschutzkonvention gewährleistet werde,
dass es ausserdem nicht klar sei, ob ihnen in Kroatien ein Asylverfahren
offenstehe, da sie – wie bereits erwähnt – zum Verlassen des Landes auf-
gefordert worden seien,
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dass es auch nicht sicher sei, ob ihnen in Kroatien im Falle eines Nichtein-
tretens- oder eines negativen Entscheids ein effizientes Rechtsmittel zur
Verfügung stehe,
dass sie ein Recht auf ein Asylverfahren hätten, welches durch das Nicht-
eintreten des SEM in Gefahr sei, da sie so ohne Prüfung ihrer Asylgründe
nach Kroatien abgeschoben werden könnten,
dass es ferner nicht klar sei, ob sie von Kroatien nicht in ein weiteres Land
abgeschoben würden, ohne ein korrektes Asylverfahren erhalten zu haben,
dass sie ferner eine gut integrierte Familie in I._______ seien, insbeson-
dere die Kinder würden gut Deutsch lernen und sich gut in ihre Klassen
einfügen, aber auch die Eltern würden sich darum bemühen, Deutsch im
privaten Rahmen zu lernen,
dass es unklar sei, ob die in der Schweiz begonnene Alphabetisierung aller
Beschwerdeführenden in Kroatien weitergeführt würde,
dass die Eltern gesundheitliche Probleme hätten, wobei die Mutter seit (…)
2016 zweimal im Spital J._______ hospitalisiert und einmal auch operiert
worden sei,
dass die rezidivierenden Entzündungen der Mutter die Gefahr eines akuten
(…) oder eines akuten (…) in sich bergen würden,
dass die Vorbringen in der Beschwerde auf einen Selbsteintritt der Schweiz
gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO abzielen,
dass – wie nachfolgend ausgeführt wird – weder die bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Kroatiens für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern
und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass zunächst festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführenden den zu-
ständigen Mitgliedstaat, in welchem sie das Asylverfahren durchlaufen
möchten, nicht selber wählen können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien weisen
systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-
charte mit sich bringen,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie dessen Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, Kroatien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass gemäss einem im Rahmen
des «Asylum Information Database»-Projektes (AIDA) erstellten Länderbe-
richt des Europäischen Flüchtlingsrates ECRE Asylsuchende, welche im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Kroatien überstellt würden, grund-
sätzlich ohne Probleme Zugang zum kroatischen Asylverfahren erhalten
(vgl. Aida Country Report: Croatia, Update vom Dezember 2015, First in-
stance procedure, Ziff. 3.2, S. 27,
sites/default/files/report-download/aida_hr_update.ii_.pdf, besucht am
14. April 2016),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt ist,
dass die Beschwerdeführenden weiter kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie
aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung
der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden,
dass die nicht weiter substanziierten Behauptungen der Beschwerdefüh-
renden, nach Kroatien überstellte Asylsuchende würden Gefahr laufen,
ohne Prüfung ihrer Asylgesuche in Drittstaaten abgeschoben zu werden,
nicht geeignet sind, diese Einschätzung in Frage zu stellen,
dass die Beschwerdeführenden auch nicht dargetan haben, die sie erwar-
tenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer
Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK
führen könnten,
dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der ge-
sundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz
aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen
Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen,
dass eine tatsächliche Gefahr («real risk») einer solchen Verletzung be-
steht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte),
dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden
des jüngsten Kindes, des Vaters und speziell der Mutter der beschwerde-
führenden Familie anzumerken ist, dass sie die genannte hohe Schwelle
nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche
medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbe-
dingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychi-
schen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Auf-
nahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die
erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderli-
chenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren ha-
ben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der an-
gefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der
Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-
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führenden Rechnung zu tragen haben und die kroatischen Behörden vor-
gängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Um-
stände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, den Beschwerdeführenden Frist
zur Einreichung der in der Beschwerde erwähnten (jedoch nicht eingereich-
ten) ärztlichen Berichte anzusetzen, da diese nicht zu einem anderen Er-
gebnis zu führen vermöchten (antizipierte Beweiswürdigung [BVGE
2008/24 E. 7.2]),
dass das Bundesverwaltungsgericht überdies in letzter Zeit in mehreren
Entscheiden vom SEM angeordnete Dublin-Überstellungen von Familien
nach Kroatien bestätigt hat (vgl. statt vieler etwa die Urteile E-2090/2016
vom 12. April 2016, E-2049/2016 vom 7. April 2016 und E-1819/2016 vom
29. März 2016),
dass auch unter dem Aspekt des Kindeswohls nichts gegen eine Rückfüh-
rung nach Kroatien spricht, da Kroatien das Übereinkommen vom 20. No-
vember 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) unterzeichnet hat und
keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dieses Land ge-
nerell oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen hält,
dass sich die Beschwerdeführenden erst seit rund fünf Monaten in der
Schweiz aufhalten, weshalb im Fall der Überstellung nach Kroatien noch
nicht von einer Entwurzelung der Kinder aus einem stabilen, vertrauten
Umfeld gesprochen werden kann, die sie in ihrer weiteren Entwicklung
stark belasten würde,
dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen zur bisher sehr guten
Integration der Kinder in der Schule und der sprachlichen Fortschritte aller
Beschwerdeführenden nichts zu ändern vermögen,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder
internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermes-
sensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zu-
kommt (vgl. BVGE 2015/9),
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dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das
SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung ein-
bezogen hat, nicht der Fall ist,
dass den Akten zudem keine Hinweise auf eine andauernde Reiseunfähig-
keit der Beschwerdeführenden zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die mit dem Vollzug der Verfügung des SEM vom 23. März 2016 beauf-
tragten Behörden werden angewiesen, den spezifischen medizinischen
Umständen Rechnung zu tragen und die kroatischen Behörden vorgängig
in geeigneter Weise zu informieren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Karin Fischli
Versand: