B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2147/2014
U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 19. April 2012 an die schweizerische Botschaft in Co-
lombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach.
B.
Am 2. Mai 2012 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf – sofern
er am Gesuch festhalte – seine Asylgründe detailliert darzulegen und all-
fällige Beweismittel einzureichen. Mit Schreiben vom 22. Mai 2012 an die
Botschaft wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die bereits
mit Eingabe vom 19. April 2012 dargelegten Ausführungen und reichte
mehrere Dokumente ein, worauf ihn die Botschaft mit Schreiben vom
30. Mai 2012 einlud, konkrete Fragen zu seinen Vorbringen zu beantwor-
ten. Mit Schreiben vom 25. Juni 2012 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer in
seinen Eingaben sowie in Beantwortung des Fragenkatalogs im Wesent-
lichen geltend, seine ältere Schwester sei im Jahr (…) erschossen und
sein Bruder sowie sein Schwager, welche beide bei der B._______ gear-
beitet hätten, seien ebenfalls im Jahr (…) entführt worden, wobei diese
bis heute als vermisst gelten würden. Er selber sei bedroht worden, wes-
halb er am (…) nach C._______ geflohen und am (…) nach Sri Lanka zu-
rückgekehrt sei. Nach seiner Rückkehr hätten die Probleme jedoch wie-
der angefangen, so sei er vom Criminal Investigation Department (CID)
sowie von Sicherheitskräften besucht und befragt worden, unter anderem
weil er sich im (…) aufgehalten habe. Aufgrund der Drohungen hätten sie
weder ihr (Angabe Geschäft) mehr führen können noch habe er sich auf
der Strasse frei bewegen können, da die Gefahr gross sei, dass er ver-
haftet werde.
D.
Mit Schreiben vom 6. April 2013 bat der Beschwerdeführer um eine Be-
fragung und führte aus, er sei massiven Drohungen ausgesetzt, wobei
Angehörige des CID sowie unbekannte Personen alle zwei Tage zu ihm
nach Hause kommen würden, um ihn zu befragen.
E.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2013 wurde der Beschwerdeführer zur Befra-
gung eingeladen, wobei er dieser keine Folge leistete. Mit Eingaben vom
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27. Juni 2013 und 7. Oktober 2013 führte er aus, die Einladung nicht er-
halten zu haben. Am 30. Oktober 2013 befragte die schweizerische Bot-
schaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Ergänzend zu den
bisherigen Angaben führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus
D._______, wohne dort mit seinen Eltern und Geschwistern und arbeite
als E._______. Vom (…) bis (…) habe er in C._______ gelebt und gear-
beitet. Ohne sein Wissen habe seine Mutter für ihn und seinen Bruder
Asylanträge gestellt (Angabe der Länder). Man wisse bis heute nicht, wer
hinter der Entführung seines Bruders und Schwagers stecke. Nachbarn
hätten lediglich erzählt, dass sie in einem weissen Van entführt worden
seien, hätten jedoch nicht gewusst, wer für die Entführung verantwortlich
sei beziehungsweise hätten den Bruder und Schwager nicht identifizieren
können. Augenzeugen hätten im Weiteren berichtet, dass der Van ins
F._______-Camp gefahren und eine halbe Stunde später ein Helikopter
dort gelandet und wieder weggeflogen sei. Seiner Mutter sei der Besuch
in diesem Camp und auch in anderen Camps verweigert worden. Zum
gewaltsamen Tod seiner Schwester führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, dass sie ehrenamtlich im Spital für das G._______ sowie
in (Angabe Programm) gearbeitet habe und in H._______ (D._______)
auf dem Nachhauseweg erschossen worden sei. Bei diesem Vorfall habe
es keine Zeugen gegeben, man habe ihnen lediglich mitgeteilt, dass die
Schwester tot gefunden worden sei. Er wisse nicht, wer für ihren Tod ver-
antwortlich sei. Nach der Entführung beziehungsweise nach dem Todes-
fall habe er sich für (…) Monate im (…) aufgehalten. Angehörige des CID
sowie unbekannte Personen kämen ein- bis zweimal im Monat zu ihnen
nach Hause, manchmal aber auch monatelang gar nicht. Wenn er jeweils
zu Hause gewesen sei, hätten sie ihn meist gefragt, wieso er nach
C._______ gegangen sei. Auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 – eröffnet am 11. März 2014 – ver-
weigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
und lehnte sein Asylgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 31. März 2014 an die schweizerische Botschaft (Ein-
gang: 7. April 2014) – von dieser am 23. April 2014 an das Bundesverwal-
tungsgericht weitergeleitet – erhob der Beschwerdeführer Beschwerde
gegen die vorinstanzliche Verfügung. Dabei beantragte er sinngemäss,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen,
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ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Das Parlament erliess am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165
Abs. 1 BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dring-
lichen Bundesgesetzes; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen tra-
ten am 29. September 2012 in Kraft. Von der Gesetzesänderung sind
auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches im Aus-
land betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da die
entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben wurden.
Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. September
2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten
dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
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52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das vorliegende,
bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig gemachte Asyl-
gesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwenden.
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich
des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfra-
gen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen
werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt
bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt
erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Aus-
land nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asyl-
gründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den
Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368).
4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertre-
tung in Colombo am 30. Oktober 2013 entsprechend der zu beachtenden
Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am
24. Dezember 2013 dem BFM übermittelt.
4.4 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
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gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Abs. 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.5 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Das BFM führte in seiner angefochtenen Verfügung vom 19. Februar
2014 aus, der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von
Art. 3 AsylG, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt werde. Dabei gelte es insbesondere festzuhalten,
dass die zu seiner Ausreise führenden Ereignisse mittlerweile (…) Jahre
in der Vergangenheit zurückliegen und keine Anhaltspunkte dafür beste-
hen würden, dass ihm noch irgendwelche persönlichen Nachteile drohen
könnten. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er nach seiner freiwilligen
Rückkehr aus C._______ an seinem Wohnort unter Beobachtung der sri-
lankischen Behörden gestanden habe und befragt worden sei. Derartigen
Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung
des Terrorismus der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die sri-
lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund man-
gelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die sri-lankischen
Behörden überzeugt gewesen, dass er in irgendeiner Weise eine Gefahr
für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darstellen würde, wäre er
zweifellos inhaftiert worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Den
eingereichten Unterlagen sei vielmehr zu entnehmen, dass die sri-
lankischen Behörden im (…) einen neuen, zehn Jahre lang gültigen Rei-
sepass ausgestellt hätten, was kaum für ein vorhandenes Verfolgungsin-
teresse der Behörden sprechen dürfte. Da er bislang sein Heimatland
nicht verlassen habe und insbesondere auch nicht geltend gemacht habe,
dazu nicht in der Lage gewesen zu sein, sei davon auszugehen, dass er
nicht dermassen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sei beziehungsweise
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er nicht dermassen begründete Furcht habe, inskünftig solchen Nachtei-
len ausgesetzt zu sein. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an
diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen nicht in Frage gestellt werde.
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe lassen eine substantiierte
Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Verfügung vermissen, zu-
mal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bereits anhängig ge-
machten Vorbringen wiederholt. Dabei rügt er weder, die Vorinstanz habe
Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung vor-
genommen, noch zeigt er auf, dass das Ermessen nicht sachgerecht
ausgeübt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht des
BFM, dass den geltend gemachten Ereignissen aufgrund mangelnder In-
tensität keine Asylrelevanz beizumessen ist und diese im Zusammenhang
mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus nach Beendigung des
Bürgerkriegs zu sehen sind. Die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Bedrohungen waren offenbar auch nicht derart massgebend, dass er
sich veranlasst sah, von einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative Ge-
brauch zu machen oder mit seinem von den sri-lankischen Behörden
ausgestellten Reisepass erneut nach C._______ auszureisen. Festzustel-
len bleibt, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung
seines Bruders und des Schwagers sowie die Tötung seiner Schwester
zweifelsohne sehr tragische und einschneidende Ereignisse darstellen.
Dennoch ist festzuhalten, dass diese mittlerweile rund (…) Jahre zurück-
liegen, weshalb ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit
dem erst im April 2012 gestellten Asylgesuch zu verneinen ist. Der Be-
schwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die
Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise
ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren hat. Das
Bundesverwaltungsgericht stimmt mit dem BFM überein, dass der Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch inskünftig
keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten hat und ihm der weitere
Verbleib in Sri Lanka nach dem Gesagten zuzumuten ist. Daran vermö-
gen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM hat
dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: