Abtei lung IV
D-2148/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren B._______,
Türkei,
vertreten durch Thomas Marfurt, Fürsprecher,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 27. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2148/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus D._______ stammender
türkischer Staatsangehöriger E._______ Ethnie, am 22. Juli 1999 ein
erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, das vom Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) am 19. Juni 2000 mit der Begründung abgewiesen
wurde, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten beziehungsweise
würden den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3
AsylG nicht genügen,
dass gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers sowie deren
Vollzug angeordnet wurde,
dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 21. Juli 2000 mit Urteil
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 23. Juli 2001
abgewiesen wurde, worauf der Beschwerdeführer die Schweiz am
26. September 2001 verliess und in seine Heimat zurückkehrte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2009 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 5. März 2009 im F._______ sowie am
24. März 2009 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinem
erneuten Asylgesuch angehört wurde und er zur Begründung seines
Gesuchs im Wesentlichen angab, nach seiner Rückkehr mit seiner
Familie in D._______ gelebt zu haben,
dass ein Verwandter seines Vaters als Angehöriger der Partei
G._______ für das Bürgermeisteramt der Gemeinde H._______
kandidiert und sie zu einer Kundgebung, welche am 30. Januar 2009
in H._______ durchgeführt worden sei, eingeladen habe,
dass der Verwandte an dieser Kundgebung eine Rede gehalten habe,
bei welcher es zu einer Auseinandersetzung mit politischen Gegnern
gekommen sei, wobei er (der Beschwerdeführer) dann versucht habe,
die Leute auseinanderzutreiben, jedoch dabei aber selber angegriffen
worden sei,
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dass die Gendarmerie eingegriffen und verschiedene Leute, darunter
auch ihn, festgenommen, verhört und anschliessend eingesperrt habe,
dass er während der Haft mehrmals misshandelt und nach zwei Tagen
entlassen worden sei, worauf er sich nach Hause begeben und am fol-
genden Tag - nachdem er mit Freunden zusammen weggegangen sei -
von seiner Mutter telefonisch erfahren habe, dass er zu Hause von Po-
lizisten in Zivil gesucht worden sei und er sich auf dem Posten melden
müsse,
dass er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen sei, sondern
sich bei einem Cousin in I._______ versteckt habe,
dass er während dieser Zeit immer wieder zu Hause gesucht worden
sei, weshalb er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2009 - gleichentags eröff-
net - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe nicht angeben können, an welchem Wochentag
das Ereignis vom 30. Januar 2009 stattgefunden habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Beschwerdeführer freige-
lassen worden sein und bereits wenige Stunden später eine intensive,
tägliche und über Wochen dauernde Fahndung nach ihm eingesetzt
haben soll, zumal er nicht nach zwei Tagen bedingungslos freigelas-
sen worden wäre, hätte tatsächlich etwas gegen ihn vorgelegen,
dass der Beschwerdeführer ferner widersprüchliche Angaben zu sei-
nem Verhalten nach der Freilassung gemacht und unsubstanziierte
Ausführungen zur angeführten erneuten behördlichen Suche gegeben
habe,
dass das am 22. Juli 1999 eingeleitete Asylverfahren seit dem 23. Juli
2001 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten
keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfah-
rens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant seien,
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dass der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. April 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und
auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-
stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer im vorangegangenen Asylverfahren
geltend gemachten Vorbringen von der Vorinstanz in ihrem Entscheid
vom 19. Juni 2000 respektive im Urteil der ARK vom 23. Juli 2001 ge-
prüft und als unglaubhaft beziehungsweise als asylirrelevant qualifi-
ziert wurden,
dass unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass er sich in seinem neuerlichen Asylgesuch im Wesentlichen auf ei-
nen Vorfall anlässlich einer Kundgebung der G._______ am 30. Januar
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2009 in H._______ stützt, der seine Festnahme mit anschliessender
zweitägiger Haft und - kurz nach der Entlassung - eine erneute
behördliche Suche zur Folge gehabt habe,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind,
die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des BFM
zu widerlegen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
rügt, die Vorinstanz stelle seine Aussagen in der angefochtenen Verfü-
gung falsch dar oder lege diese zumindest völlig willkürlich aus,
dass die rechtsanwendende Behörde dann willkürlich handelt, wenn
ein Entscheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der
Wirklichkeit in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum-
strittenen Rechtsgrundsatz in krasser Weise verletzt - wobei eine "nur"
falsche Auslegung des anwendbaren Rechts dagegen vor dem Willkür-
verbot standhält - oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedan-
ken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER , Grundrechte in
der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 11 ff., mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, ent-
gegen den vorinstanzlichen Ausführungen sei er nicht "bereits einige
Stunden" nach seiner Freilassung wieder polizeilich gesucht worden,
zumal erst am Tag danach zu Hause nach ihm gefragt worden sei und
die Fahndung erst begonnen habe, als er der polizeilichen Aufforde-
rung keine Folge geleistet habe,
dass - da er die Türkei am 15. Februar 2009 verlassen habe - auch
nicht von einer "über Wochen dauernden Fahndung" gesprochen wer-
den könne,
dass diesbezüglich dem Protokoll der direkten Anhörung entnommen
werden kann, dass der Beschwerdeführer um 15.00 Uhr entlassen und
am Morgen des Folgetages, nachdem er das Haus zwischen 11.00
und 12.00 Uhr verlassen gehabt habe, wieder gesucht worden sein
soll (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 9 oben) und er sich vom 2. bis
am 14. Februar 2009 bei seinem Cousin versteckt habe (vgl. Protokoll
direkte Anhörung, S. 9 f.),
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dass sich der Beschwerdeführer nach diesen Ausführungen während
rund 20 Stunden zu Hause aufgehalten und sich während knapp zwei
Wochen bei seinem Cousin versteckt haben soll,
dass aus der Formulierung "einige wenige Stunden" und "über Wo-
chen dauernden" Fahndung angesichts obiger Feststellungen jedoch
noch keine falsche Darlegung der Aussagen oder gar eine Verletzung
des Willkürverbots ersichtlich sind, weshalb die entsprechende Rüge
als nicht stichhaltig zu erachten ist,
dass zudem die entsprechende Schlussfolgerung der Vorinstanz (Un-
glaubhaftigkeit der bedingungslosen Freilassung des Beschwerdefüh-
rers nach zweitägiger Haft, falls etwas gegen ihn vorgelegen hätte) als
zutreffend zu erachten ist, da das angeführte behördliche Verhalten -
auch wenn der Beschwerdeführer erst nach knapp einem Tag wieder
gesucht worden wäre - nicht glaubhafter erscheint,
dass entgegen der in der Rechtsmitteleingabe geäusserten Ansicht
dem Beschwerdeführer die Anzahl der Tage des Monats Januar an-
lässlich der direkten Anhörung auf Nachfrage mitgeteilt wurde und er
demnach auch in der Lage war, den genauen Tag der Entlassung aus
dem Gefängnis respektive des Verlassens der häuslichen Wohnung zu
benennen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4), weshalb er sich bei
dem von der Vorinstanz bezeichneten Widerspruch in seinen Angaben
behaften lassen muss,
dass weiter der Einwand, die Verfolgung von J._______ in der Türkei -
insbesondere deren Verhaftung vor politischen Wahlen - geschehe völ-
lig willkürlich, weshalb dem Beschwerdeführer daher nicht vorgeworfen
werden könne, er interessiere sich nicht für die Gründe für seine Ver-
folgung beziehungsweise Verhaftung, nicht zu überzeugen vermag, zu-
mal es für Verfolgte in der Tat - allein schon um Vorkehren zum eige-
nen Schutz treffen zu können - äusserst wichtig ist, über Einzelheiten
der geltend gemachten Verfolgung informiert zu sein,
dass in Anbetracht der gesamten Sachlage ein „Parteiverhör“, wie es
als Beweismittel offeriert wird, nicht durchzuführen ist, zumal sich der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz zweimal mündlich und im Be-
schwerdeverfahren schriftlich zu seinen Asylgründen äussern konnte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
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getreten ist, weshalb es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis
nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Herkunftsregion in der Türkei
nach wie vor über nahe Familienangehörige, so seine Mutter und drei
Schwestern, seine beiden eigenen Kinder und weitere Verwandte ver-
fügt, weshalb er in der Türkei nach wie vor ein Beziehungsnetz hat,
das ihn bei seiner Reintegration unterstützen kann,
dass die Familie den Akten zufolge zudem viel Eigentum besitzt und
der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, nicht arbeiten zu müs-
sen und auch von seinem Vater und seinen Geschwistern unterstützt
worden zu sein (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3; Protokoll direkte
Anhörung, S. 2),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz über mehrere Verwandte
(Vater und zwei Brüder) verfügt (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2),
welche ihn bei einer Rückkehr zumindest in finanzieller Hinsicht (wei-
terhin) unterstützen können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das Bundesamt den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu
den Akten Ref.-Nr. N _______)
- das K._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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