B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2148/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 6 J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
c/o Schweizer Vertretung Bishkek, Kirgistan
Usbekistan (zurzeit in Kirgistan),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische (…), reichten am 23. Dezember
2014 bei der Schweizer Vertretung in Bishkek, Kirgistan (fortan: Vertretung)
Visagesuche ein, welche mit Verfügung vom 29. Dezember 2014 (gleichen-
tags eröffnet) abgewiesen wurden.
B.
B.a
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Ein-
gabe vom 12. Januar 2015 Einsprache bei der Vertretung, welche diese
am 15. Januar 2015 ans SEM weiterleitete.
B.b In Bezug auf ihre Fluchtgründe nach Kirgistan machte die Beschwer-
deführerin 1 zusammengefasst geltend, ihre Familie sei wegen des politi-
schen Engagements ihres Ehemannes E._______, dem Anführer der op-
positionellen Separatistenbewegung "(…)" (zu Deutsch "(…)")0, schika-
niert und bedroht worden und habe ein ungerechtfertigtes Gerichtsverfah-
ren mit anschliessender Zwangsenteignung sowie Befragungen durch Si-
cherheitsbeamte zu erdulden gehabt. Zudem würden die Geschwister des
Ehemannes von usbekischen Sicherheitsbeamten unter Druck gesetzt und
sie selbst sei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit zwangssterilisiert
worden. Aufgrund drohender Verfolgungsmassnahmen habe sie sich zur
Flucht entschlossen und mit ihrer Familie im November 2012 beim kirgisi-
schen Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR)
um Schutz nachgesucht, allerdings sei ihr Gesuch im April 2013 grundlos
abgelehnt worden, eine dagegen eingereichte Beschwerde sei hängig.
Mangels Identitätspapiere habe ihr Ehemann auf das Stellen eines Visum-
gesuchs verzichtet.
B.c In Kirgistan hätten sich die Beschwerdeführenden mit weiteren Verfol-
gungsmassnahmen konfrontiert gesehen: Am 15. Mai 2013 hätten sich
mutmasslich usbekische Sicherheitsbeamte zur Schule der Beschwerde-
führenden 2–4 begeben, während selbentags suspekte Personen in der
Nähe des Grundstücks der Beschwerdeführenden beobachtet worden
seien. Die Beschwerdeführenden hätten aufgrund dieser Ereignisse Zu-
flucht in einem kirgisischen Flüchtlingscamp gefunden. Am 16. Oktober
2014 habe die Familie eine Warnung erhalten, wonach usbekische Natio-
nalsicherheitskräfte nach Bishkek gekommen seien, um sie zu kidnappen
und nach Usbekistan zu bringen und im selben Zeitraum hätten sich als
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kirgisische Sicherheitsbeamte ausgebende Personen nach den Beschwer-
deführenden 2–4 gesucht. Sodann sei ihr Ehemann bereits mehrfach vom
kirgisischen Ministerium für Inneres zu Befragungen aufgeboten worden,
habe es jedoch stets abgelehnt, dieser Aufforderung Folge zu leisten, da
ihm der Grund für eine solche nicht bekannt gewesen sei. Erschwerend
komme hinzu, dass den Beschwerdeführenden 2–4 und deren Vater keine
usbekischen Pässe ausgestellt würden. Schliesslich drohe ihnen im Falle
einer Deportation nach Usbekistan willkürliche Gerichtsverfahren und Fol-
ter.
C.
C.a Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 – eröffnet am 2. März 2015 – wies
das SEM die Einsprache vom 12. Januar 2015 ab und verzichtete auf die
Erhebung von Verfahrenskosten.
C.b Zur Begründung führt das SEM aus, es lägen keine besonderen, na-
mentlich humanitären Gründe vor, welche die Einreise in die Schweiz zwin-
gend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV). Eine Einreise im
Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne nur erfolgen,
wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich
davon ausgegangen werden müsse, dass sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse die ge-
suchstellende Person – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführen-
den – die sie betreffende Gefährdung für Leib und Leben selber belegen
können (vgl. Urteil des BVger E-5105/2014 vom 13. Oktober 014 E. 3.4.
mit Hinweis auf D-3367/2013 vom 12 Mai 014 E. 4.4). Zwar könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr nach Usbekistan Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein
könnten. Eine vertiefte Glaubwürdigkeitsprüfung könne jedoch offen blei-
ben, weil vorliegend im Vordergrund stehe, ob sich die Gesuchsteller in
Kirgistan in einer besonderen Notsituation befänden, welche ein behördli-
ches Eingreifen zwingend erforderlich machten und die Erteilung von Ein-
reisevisa rechtfertigten. Nach den länderspezifischen Kenntnissen des
SEM liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt aufgrund der allgemeinen Lage
in Kirgistan keine Gefährdung im fraglichen Sinne vor und auch aus den
individuell dargelegten Gründen könne nicht auf eine solche geschlossen
werden. Insbesondere hätten die kirgisischen Behörden auf Gefährdungs-
meldungen reagiert und beispielsweise die Unterbringung der Beschwer-
deführenden in einem Flüchtlingslager veranlasst. Zudem hätten sich die
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Beschwerdeführenden beim kirgisischen Ministerium für Arbeit und Migra-
tion gemeldet und von diesem die entsprechenden Bestätigungen erhalten.
Folglich ergäben sich keine Hinweise, wonach die kirgisischen Behörden
gegenüber den Beschwerdeführenden nicht schutzwillig oder schutzfähig
wären. Die zahlreichen eingereichten Artikel und Berichte über die Situa-
tion in Usbekistan vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
Im Übrigen verkenne das SEM nicht, dass die Lebensumstände der ge-
sunden Beschwerdeführenden in Kirgistan schwierig erscheinen mögen.
Sie verfügten aber über eine Wohngelegenheit und seien offenbar in der
Lage, für Ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Sollten sie für die Bestrei-
tung desselben weitergehende Hilfe benötigen, könnten sie sich an die lo-
kalen Behörden oder vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Die Le-
bensbedingungen der Beschwerdeführenden unterschieden sich demnach
nicht wesentlich von zahlreichen dort lebenden Personen, die sich in ähn-
lich gelagerten Situationen befänden. Somit gäbe es keine qualifizierten
Hinweise, dass sie im Aufenthaltsstaat Kirgistan wegen ihrer Herkunft einer
unmittelbaren, ernsthaften und konkreten Gefährdung an Leib und Leben
ausgesetzt seien, um einen weiteren Verbleib in Kirgistan als gänzlich un-
zumutbar erscheinen zu lassen. Es sei ihnen somit möglich, den in Kirgis-
tan gegenüber der Verfolgungsgefahr in Usbekistan bestehenden Schutz
weiterhin in Anspruch zu nehmen, weshalb ein behördliches Eingreifen
nicht zwingend erforderlich sei. Auf die geltend gemachte Verfolgungssitu-
ation sei daher nicht näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
könne. Insgesamt lägen demnach keine humanitären Gründe vor, welche
die Erteilung von Einreisevisa begründen liessen.
Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Erteilung von Visa
aus humanitären Gründen beantragt hätten, gehe deren Absicht, dauerhaft
in der Schweiz zu bleiben, hervor. Eine fristgerechte Ausreise nach einem
vorübergehenden, höchstens drei Monate dauernden Aufenthalt könne da-
mit offensichtlich nicht genügend belegt werden. Die geforderte hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Ausreise aus der
Schweiz und dem Schengen-Raum liege damit nicht vor. Die Erteilung ei-
nes gewöhnlichen Visums für einen bewilligungsfreien Aufenthalt mit Gül-
tigkeit für den gesamten Schengen-Raum falle folglich auch nicht in Be-
tracht.
D.
Mit Eingabe vom 1. April 2015 bei der Vertretung – weitergeleitet am 7. Ap-
ril 2015 – erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid
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beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten sinnge-
mäss die Aufhebung des Entscheides des SEM vom 12. Januar 2015, die
Gutheissung der Visaanträge und die Bewilligung der Einreise.
Die Beschwerdeführerin 1 wiederholte die bisherigen Vorbringen unter Ver-
weis auf einen weiteren Internetbericht und Bezugnahme auf die Rechts-
anwälte F._______ und G._______, denen die geschilderte Situation be-
kannt sei und führte zusätzlich aus, die kirgisischen Migrationsbehörden
wollten sie nach Usbekistan zurück schicken. Ausserdem lebten sie zu fünft
in einem 20 m2 grossen Zimmer ohne Toilette und Badezimmer, verfügten
aber eigentlich über kein "Dach", da das Flüchtlingslager abends schliesse.
Ohnehin werde letzteres demnächst wegen Projektabschlusses geschlos-
sen. Zudem sei ein Neffe ihres Mannes unrechtmässig verhaftet und im
Gefängnis gefoltert worden und selbst nach einem erfolglosen Selbstmord-
versuch habe er keine Hilfe erfahren. Im Übrigen sei ihre Tochter, die Be-
schwerdeführerin 4, krank.
E.
Mit Maileingabe vom 25. April 2015 – weitergeleitet am 27. April 2015 er-
suchte die Beschwerdeführerin 1 das Bundesverwaltungsgericht um bal-
dige Verfahrenserledigung, da Kirgistan und Usbekistan einen Flüchtlings-
austausch vereinbart hätten, von welchem sie ebenfalls betroffen sein wür-
den. Ihr Leben sei in Gefahr.
F.
Am 1. Mai 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zu den Akten,
in welcher sie an den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung fest-
hält. Darüber hinausgehend vertritt sie die Auffassung, in der Beschwerde-
schrift werde bezüglich der Situation der Beschwerdeführenden in Kirgisis-
tan nicht das Vorliegen einer konkreten, unmittelbaren und ernsten Gefähr-
dungslage geltend gemacht, sondern hauptsächlich auf die dortigen, für
sie schwierigen Lebensbedingungen verwiesen. Daran änderten weder die
Beschwerdevorbringen über eine angeblich besonders hohe Gefährdung
der Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit drei Kindern noch die
Vorbringen einer schwierigen Lage im Flüchtlingslager etwas, zumal die
Beschwerdeführerin beim UNHCR als Flüchtling registriert sei.
G.
Mit von der Vertretung am 17. Juni 2015 weitergeleiteter Maileingabe des
Ehemannes und Vaters der Beschwerdeführenden vom 16. Juni 2016 wird
geltend gemacht, die Beschwerdeführerinnen 1 und 4 seien wegen einer
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Herzerkrankung der Beschwerdeführerin 4 nach Moskau gereist, wo sich
die Beschwerdeführerin 1 beobachtet und verfolgt gefühlt habe. Sie habe
in einem ihrer Verfolger eine Person aus (…) erkannt, welcher für den us-
bekischen Geheimdienst arbeite. Sie sei dann in die Metro geflüchtet und
habe sich erst am Abend zurück ins Hotel gewagt. Am nächsten Tag habe
sie ihre Verfolger vor dem Hotel wieder gesehen. Es sei ihr gelungen, zu
entkommen und sich in eine Vorstadt von Moskau zu retten. Sie habe nun
Angst, nach Bishkek zurück zu kehren. Letztes Jahr habe "Moskau" 14 us-
bekische Flüchtlinge nach Usbekistan geschickt und es sei nicht lange her,
als wieder vier Personen in Usbekistan verschwunden seien.
H.
Im Laufe des Verfahrens wurden zahlreiche Beweismittel in Kopie – letzt-
mals weitergeleitet von der Botschaft in Bishkek – zu den Akten gereicht,
auf deren Inhalt – sofern entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide der Vorinstanz, mit denen
die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet
das Bundesverwaltungsgericht endgültig (vgl. dazu Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG oder die jeweilige Spezialgesetzgebung nichts ande-
res bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführenden erfüllen die gesetz-
lichen Voraussetzungen ohne weiteres, weshalb sich weitere Ausführun-
gen erübrigen. Hingegen hat E._______ am vorinstanzlichen Verfahren
nicht teilgenommen, hatte mithin also keine Parteistellung inne und kann
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eine solche auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht für sich be-
anspruchen. Somit sind ihn betreffende Vorbringen für das vorliegende
Verfahren nur insofern von Belang, als sie in einem inhaltlichen Zusam-
menhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden stehen.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu-
treten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben. Die Mitwirkungspflicht des Ge-
suchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Situa-
tion betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.).
3.2 Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast
(Beweisführungspflicht). Das SEM ist deshalb verpflichtet, nicht nur zu den-
jenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsu-
chende Person belasten, sondern auch zu denjenigen Elementen, welche
sie begünstigen. Das Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG
genannten Beweismittel. Die Beweisführungslast wird durch die Mitwir-
kungspflicht der Parteien begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, rele-
vante Beweismittel anzubieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMMENEG-
GER, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Zü-
rich 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen des Untersuchungsgrundsatzes
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nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen von Bundesrecht dar. Derartige
Verletzungen können zudem ergeben, dass die Behörden den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt haben
(vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 18 und 34).
3.3 Die Parteien haben zudem ein aus dem Anspruch auf rechtliches Ge-
hör fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken
(Art. 29 Abs. 2 [BV] und Art. 26 ff. VwVG). Aus dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör ergibt sich als Ausfluss von dessen Teilgehalt, mit eigenen Be-
gehren gehört zu werden, ein Anspruch der Parteien darauf, dass ihren
Anträgen auf Abnahme von tauglichen und sachdienlichen Beweisen statt-
gegeben wird. Die Behörde muss jedoch nur diejenigen Beweise erheben,
die sie für die Feststellung des Sachverhaltes als tauglich erachtet (Art. 33
Abs. 1 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet zudem
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden reichten anlässlich ihrer Gesuche Kopien
zahlreicher allgemein gehaltener oder sie nicht direkt betreffender Medien-
erzeugnisse zu den Akten, welche zusammengefasst die Aktivitäten der
usbekischen Sicherheitsbehörden wie Entführungen usbekischer Flücht-
linge aus Kirgistan und Deportationen derselben nach Usbekistan sowie
gegen der usbekischen Regierung unliebsame Personen gerichtete Men-
schenrechtsverletzungen zum Inhalt hatten. Die Vorinstanz musste sich
mangels Zusammenhang zu ihrer konkreten Situation nicht vertieft mit die-
sen auseinandersetzen.
4.2 Darüber hinaus reichten die Beschwerdeführenden noch weitere, sie
direkt oder indirekt betreffende Unterlagen zu den Akten, wie die ins Engli-
sche übersetzte Kopie eines Schreibens vom (…) von H._______, der Di-
rektorin von I._______, einer kirgisischen Nichtregierungsorganisation (vgl.
Vorakten S. 36), gemäss welchem usbekische Geheimdienstmitarbeiter er-
wiesenermassen am 15. Mai 2013 versucht hätten, die Beschwerdeführen-
den 3 und 4 zu entführen. Ferner zeigt sich H._______ überzeugt, dass
die Beschwerdeführenden nicht in Kirgistan bleiben können, da ein adä-
quater Schutz vor dem usbekischen Sicherheitsdienst nicht gewährleistet
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sei (vgl. Vorakten S. 29). Einem von J._______ am (…) unter dem Titel
"(…)" auf Radio Free Europe / Radio Liberty (RFE / RL) veröffentlichten
Artikel zufolge gäbe es Anzeichen, die darauf hindeuteten, dass der am
(…) als "(…)" veröffentlichte Artikel, in welchem E._______ verteufelt
werde, im Auftrag der usbekischen Regierung verfasst worden sei (vgl.
Vorakten S. 30 f., abrufbar unter: (…), besucht am 30. Juni 2015). Ausser-
dem befindet sich ein Schreiben von Human Rights Watch (fortan: HRW)
vom 7. November 2014 bei den Akten, welchem zufolge die Sicherheit der
Beschwerdeführenden in Kirgistan nicht gewährleistet sei. In diesem
Schreiben wird ebenfalls auf den erwähnten Artikel vom (…) Bezug genom-
men und ausgeführt, E._______ (vorliegend nicht Beschwerdeführer)
würde darin als Separatist bezeichnet und wegen dem Schaden, den er
dem usbekischen Staat verursacht habe, international gesucht. Gemäss
HRW würden diese Art von Artikeln oftmals von von der usbekischen Re-
gierung kontrollierten Medien zu Diskreditierungszwecken von missliebi-
gen Opponenten produziert (vgl. Vorakten, S. 17 f.). Zudem teilt Amnesty
International die Auffassung der Beschwerdeführenden, wonach für sie
eine Deportationsgefahr durch usbekische Sicherheitsbehörden bestehe,
weshalb um Erteilung eines Visums ersucht werde (vgl. Vorakten, S. 45).
4.3 In der angefochtenen Verfügung vom 9. Februar 2015 wird kaum eine
inhaltliche Auseinandersetzung mit den konkreten Vorbringen der Be-
schwerdeführenden und so gut wie keine Beweismittelwürdigung vorge-
nommen. Zwar trifft es zu, dass die eingereichten Artikel und Berichte
mehrheitlich die Situation in Usbekistan zum Inhalt haben. Allerdings wird
darin auch eine aktuelle Bedrohungslage in Kirgistan geltend gemacht,
eine Einschätzung, welche von verschiedenen Nichtregierungsorganisati-
onen, Anwälten und Medienschaffenden geteilt wird, nicht jedoch von der
Vorinstanz. Letztere begnügt sich diesbezüglich mit einer pauschal gehal-
tenen und folglich wenig überzeugenden Begründung, die eingereichten
Beweismittel vermöchten an der Einschätzung, wonach die Beschwerde-
führenden in Kirgistan nicht gefährdet seien, nichts zu ändern, da die kirgi-
sischen Behörden nach entsprechenden Gefährdungsmeldungen ihre Un-
terbringung in einem Flüchtlingslager veranlasst hätten. Ausserdem hätten
sich erstere beim kirgisischen Ministerium für Arbeit und Migration gemel-
det und von diesem entsprechende Bestätigungen erhalten. Vorab ist fest-
zuhalten, dass weder ersichtlich ist noch näher ausgeführt wird, inwiefern
eine "entsprechende Bestätigung" vom Ministerium für Arbeit und Migration
den Beschwerdeführenden hilfreich sein könnte, um eine akute Gefahr vor
einer Deportation nach Kirgistan abzuwenden. Da der usbekische Geheim-
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dienst in der Vergangenheit nachweislich usbekische Flüchtlinge aus Kir-
gistan entführt hat und nicht zu ignorierende Hinweise vorliegen, dass
E._______ und die Beschwerdeführenden im Visier desselben sein könn-
ten, wäre eine vertiefte Abklärung der Vorbringen zur rechtsgenüglichen
Erstellung des Sachverhalts angezeigt gewesen.
Sodann führt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung tatsachenwidrig aus,
die Beschwerdeführenden wären beim UNHCR als Flüchtlinge registriert.
Dabei geht aus den Akten klar hervor, dass das UNHCR trotz der politi-
schen Exponiertheit von E._______ und der asylrelevanten Gefährdung
desselben und allenfalls der Beschwerdeführenden von einer fehlenden
Gefährdung in ihrem Heimatstaat ausgeht, weshalb es deren Registrierung
im April 2013 abgelehnt hat. Der dagegen erhobene Rekurs ist seit mehr
als zwei Jahren hängig (vgl. Vorakten, S. 2). Da die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung gegen die Beschwerdeführenden gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan nicht aus-
schliesst, hätte sich eine vertiefte Auseinandersetzung beziehungsweise
Abklärung der Gründe für den ablehnenden UNHCR-Entscheid zwecks
Sachverhaltserstellung und insbesondere über den derzeitigen Verfah-
rensstand des Rekurses gegen die UNHCR-Verfügung vom April 2013 an-
geboten.
Ausserdem verweist die Beschwerdeführerin 1 entgegen den Ausführun-
gen in der Vernehmlassung "dem wesentlichen Sinngehalt in der Be-
schwerdeschrift vom 1. April 2015 nach" nicht "zur Hauptsache auf die dor-
tigen schwierigen Lebensumstände", sondern macht geltend, sie und ihre
Familie lebten in Kirgistan "in tödlicher Bedrohung", ihr Leben sei "immer
unter tödlicher Gefahr" und 2013 und 2014 seien "misslungene Versuche
auf ihre Kinder" unternommen worden, womit wohl die vorstehend erwähn-
ten Entführungsversuche gemeint sein dürften. Diese Vorbringen haben
augenscheinlich nicht bloss eine schwierige Lebenssituation zum Inhalt,
sondern könnten allenfalls asylrelevant sein, was die Vorinstanz nicht mit
der nötigen Sorgfalt überprüft hat. Hinzu kommt, dass in der Vernehmlas-
sung ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin 1 würde als Beschwerdebe-
gründung "eine angeblich besonders hohe Gefährdung (…) als alleinste-
hende Frau mit drei Kindern" geltend machen, während sie in Ziffer 3 der
Beschwerdeeingabe ausdrücklich darauf hinweist, mit ihrem Ehemann zu-
sammen zu leben und auch an keiner anderen Stelle etwas Abweichendes
ausführt. Somit fusst auch diese Annahme nicht etwa auf widersprüchli-
chen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, sondern ist der fehlenden
D-2148/2015
Seite 11
Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den Beschwerdevorbringen in der
Beschwerdeschrift zuzuordnen.
Aus dem Ausgeführten geht somit hervor, dass die Vorinstanz bei der Fest-
stellung des Sachverhalts nicht ihrer in Art. 12 VwVG verankerten Untersu-
chungspflicht nachgekommen ist. Insbesondere hat sie es unterlassen,
auch zu denjenigen Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die
Beschwerdeführenden begünstigen, was nicht etwa darauf zurückzuführen
ist, dass diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wären.
5.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und unvollständigen
Sachverhaltsfeststellung. Da auch in der Vernehmlassung keine vertiefte
Auseinandersetzung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführen-
den beziehungsweise deren Beschwerdevorbringen stattfindet, sondern
sich diese in einer pauschalen und teilweise unzutreffenden Begründung
und dem Verweis auf die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
erschöpft, rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung.
Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso
wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entschei-
det.
6.
Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die
angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzlichen Akten sowie
das Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzli-
chen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. Auf die weiteren
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der vorliegenden Kas-
sation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
D-2148/2015
Seite 12
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da dem im vorliegenden Verfahren nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden
sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zer Vertretung in Bishkek.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: