B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2148/2016
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
D-2148/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsagehöriger kurdischer Ethnie
– verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im August 2015
und reiste gemeinsam mit [seinen Angehörigen] in die Türkei. Danach sei
er allein über Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich am 19. Septem-
ber 2015 in die Schweiz weitergereist, wo er am darauf folgenden Tag um
Asyl ersuchte. Am 29. September 2015 wurde der Beschwerdeführer sum-
marisch befragt und am 22. Februar 2016 eingehend zu seinen Asylgrün-
den angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund gab er an, er sei (…) und stamme aus
B._______ (Autonome Kurdischen Region), wo er gemeinsam mit S.K.P,
(…), ein Geschäft geführt habe. Zur Begründung seines Gesuchs machte
er geltend, im März 2015 seien sie zusammen Richtung Kirkuk gefahren,
um dort günstig (…) einzukaufen. Auf der Fahrt dorthin seien sie von vier
vermummten Terroristen angehalten, entführt und mit dem Tod bedroht
worden. Von ihren Familien sei eine grosse Summe Lösegeld verlangt wor-
den. Nach zirka einem Monat seien sie von Soldaten der irakischen Regie-
rung und kurdischen Peschmergas befreit und in einem Taxi nach
B._______ ins C._______Spital gebracht worden, wo sie drei bis vier Tage
geblieben seien. Danach konnten sie nach Hause gehen und S.K.P. habe
sich das Leben genommen. Aus Furcht, von den Terroristen ausfindig ge-
macht zu werden, habe er beschlossen, zusammen mit seiner Familie in
die Türkei auszureisen.
B.
Mit Verfügung vom 4. März 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässig-
keit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen,
sub-subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller
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Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung, Verzicht auf Kos-
tenvorschusserhebung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unent-
geltliche Rechtsbeiständin.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien seiner Identitätskarte so-
wie der Identitätsnachweise seiner Angehörigen, eines Familienbuchs und
der Todesurkunde seines Geschäftspartners zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gut.
E.
Am 29. April 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung,
einen Arztbericht von Dr. T.I. u. Dr. S.S. vom 5. Februar 2016 sowie eine
Teilübersetzung der Beweismittel zu den Akten. Gleichzeitig wurde die Ein-
reichung weiterer Arztberichte in Aussicht gestellt.
F.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2016 ordnete die Instruktionsrichterin die Rechts-
vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei und setzte Frist an, um die
fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen und weitere in Aus-
sicht gestellte Beweismittel einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Über-
setzung der Kopie der Sterbeurkunde von S.K.P. sowie Teilübersetzungen
der eingereichten Ausweiskopien zu den Akten und stellte die Einreichung
der Originaldokumente sowie einen weiteren aktuellen ärztlichen Bericht in
Aussicht.
H.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2016 forderte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer auf, innert Frist die in Aussicht gestellten Dokumente ein-
zureichen.
I.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Aus-
trittsbericht des (…)zentrums D._______ vom 6. Juli 2016 und Kopien von
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Seite 4
drei fremdsprachigen Dokumenten der E._______ Police Station zu den
Akten und stellte deren Übersetzung in Aussicht.
J.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 forderte die Instruktionsrichterin die
Vorinstanz auf, eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2016 hielt das SEM an der Verfügung
fest und nahm zu den eingereichten Beweismitteln Stellung. Nach Feststel-
lung, die Beschwerde sei auf Seite 7 mitten im Satz abgebrochen, wurde
vom SEM vorgeschlagen, sich im Rahmen einer ergänzenden Stellung-
nahme – nach dem Einreichen der in Aussicht gestellten Originaldoku-
mente – zu äussern.
L.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 reichte der Beschwerdeführer zwei wei-
tere Kopien von Dokumenten der E._______ Police Station samt Überset-
zung zu den Akten.
M.
Mit Verfügung vom 7. September 2016 lud die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer zur Einreichung einer Replik ein.
N.
Mit Replik vom 22. September 2016 hielt der Beschwerdeführer vollinhalt-
lich an seiner Beschwerde fest.
O.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 informierte der Beschwerdeführer die
Instruktionsrichterin, dass seine [Angehörigen] in F._______ seien, und
stellte die Einreichung eines weiteren Arztberichts in Aussicht.
P.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, ein
Gesuch um Erteilung eines humanitären Visums betreff Einreise seiner Fa-
milie gestellt zu haben, da (…) erkrankt sei.
Q.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2017 reichte er einen aktuellen Arztbericht von
Dr. P.P. zu den Akten.
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Seite 5
R.
Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 reichte er einen ergänzenden Arztbe-
richt von Dr. P.P. zu den Akten.
S.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt, ein Wie-
dererwägungsgesuch betreff Erteilung eines humanitären Visums für seine
Angehörigen eingereicht zu haben und informierte das Gericht über seinen
Gesundheitszustand.
T.
Mit Eingaben vom 8. und 11. Mai 2017 gab der Beschwerdeführer bekannt,
dass [eine Person] gestorben sei und bat um Gutheissung seiner Be-
schwerde.
U.
Infolge eines Gesuchs vom 22. Mai 2017 zog das SEM den angefochtenen
Entscheid mit Verfügung vom 26. Juni 2017 teilweise in Wiedererwägung
und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Guns-
ten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf. Gleichzeitig
beantragte die Vorinstanz, die Beschwerde im Vollzugspunkt als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
V.
In der Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 erwog die Instruktionsrichterin
die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Vollzugspunkt (Ziffern 4 und
5 der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2016) und gab dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, mitzuteilen, ob er an den noch hängigen Be-
schwerdepunkten festzuhalten gedenke.
W.
Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2017 hielt der Beschwerdeführer an seiner
Beschwerde in den noch hängigen Punkten fest (Asylpunkt beziehungs-
weise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Rückweisungsantrag)
und informierte das Gericht, dass mit einer Einreisebewilligung für seine
Angehörigen zu rechnen sei. Er beantragte, die Aufnahme des Asylverfah-
rens (…) abzuwarten, um ihre Aussagen in das vorliegende Beschwerde-
verfahren einzubeziehen. Im Weiteren wurde ein Abklärungsbericht des
Ambulatoriums (…) G._______ in Aussicht gestellt, an welches der Be-
schwerdeführer überwiesen worden sei.
D-2148/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Da das SEM den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2017 we-
gen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat,
besteht hinsichtlich der Beschwerdebegehren im Vollzugspunkt kein
Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt
gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht mehr zu prüfen sei. Er sei in
der Anhörung gebeten worden, einen Tag der Geiselhaft und die Befreiung
zu schildern, woraufhin er angeführt habe, am ersten Tag geschlagen wor-
den zu sein. Die arabisch sprechenden Verfolger hätten von seinen Ange-
hörigen Lösegeld gefordert und ihm bzw. seinem Geschäftspartner den Tod
angedroht, falls nicht gezahlt werde. Die Terroristen seien Araber gewesen,
weshalb er sie nicht verstanden habe. Ihm sei sein Mobiltelefon wegge-
nommen worden, man habe seine Familie angerufen und die Zahlung von
USD 200‘000 verlangt. Zur Befreiung habe er angegeben, man habe ihnen
Fragen nach ihrer Herkunft gestellt und sie nach Hause geschickt. Die ge-
nannten Schilderungen des Beschwerdeführers seien plakativ und liessen
jeglichen Eindruck subjektiven Erlebens oder persönlicher Betroffenheit
vermissen. Den Vorbringen zur Geiselhaft fehle es an Differenziertheit, De-
tailreichtum und Realkennzeichen. Zudem seien seine Angaben zur Löse-
geldsumme widersprüchlich ausgefallen, da er in der Befragung zur Per-
son (BzP) im Unterschied zur Anhörung angegeben habe, er wisse nicht,
wieviel Geld verlangt worden sei, es sei um Zehntausende von USD ge-
gangen. Auf den diesbezüglichen Vorhalt hin habe er angegeben, er habe
in der BzP von viel Geld gesprochen, ohne den geforderten Betrag zu nen-
nen. Damit sei es ihm aber nicht gelungen, den Widerspruch aufzulösen.
Weiter habe er unterschiedliche Zeitangaben zum Tod von S.K.P. gemacht.
Anlässlich der Anhörung habe er angegeben, dieser habe sich sieben bis
acht Tage nach der Befreiung das Leben genommen. In der BzP habe er
hingegen angegeben, jener habe sich drei Tage nach dem Ende der Gei-
selhaft umgebracht. Da seine Vorbringen den Anforderungen an das
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Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, sei deren Asyl-
relevanz nicht mehr zu prüfen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde der Sachverhalt zunächst in medizini-
scher Hinsicht ergänzt. In Bezug auf die geltend gemachte Entführung
stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung von Beweismitteln in Aus-
sicht. Zudem habe es das SEM unterlassen, in der Anhörung eingehende
Nachfragen zur Geiselhaft zu stellen. In vielen anderen Anhörungen würde
gefragt, einen Haftraum, Essen, Trinken und Alltägliches zu schildern, bzw.
würde den Asylsuchenden erklärt, „ich war nicht dabei, schildern Sie es mir
bitte so, dass ich es mir vorstellen kann“. In der Anhörung des Beschwer-
deführers sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Hinzu komme, dass er
sehr durcheinander und belastet sei. Zudem sei kein Widerspruch in seinen
Aussagen zur Höhe der Lösegeldforderung erkennbar. Er habe diese mit
Zehntausenden von Dollars respektive mit 20 Dollar-Heften angegeben,
wobei seine Aussage im Rahmen der BzP, er wisse nicht, wieviel gefordert
worden sei, darauf beruhen könnte, dass er die Umrechnungswerte nicht
kenne. Auch in Bezug auf die unterschiedlichen Angaben zum Todeszeit-
punkt von S.K.P. liege ein Missverständnis vor. Seine Aussage anlässlich
der BzP, dieser habe sich drei Tage nach der „Freilassung“ umgebracht,
beruhe darauf, dass er damit die Entlassung aus dem Spital gemeint habe,
und nicht – wie vom SEM angenommen – die Befreiung aus der Geiselhaft.
In der Anhörung habe sich die Angabe des Todeszeitpunktes auf die Be-
freiung durch das Militär bezogen, welche sechs, sieben oder acht Tage
zuvor stattgefunden habe. In diesem Punkt sei nochmals zu betonen, dass
der Beschwerdeführer psychisch schwer belastet sei und nie eine Schule
besucht habe. Zudem seien die Aussagen des Beschwerdeführers im Kon-
text zur Sicherheitslage in der Region zu würdigen. Dabei sei auf entspre-
chende Berichte öffentlich zugänglicher Medien und im Bereich des Flücht-
lingswesens beschäftigter Organisationen und Institutionen zu Entführun-
gen, die Sicherheit betreffende Risiken und das Vorrücken des IS (Islami-
scher Staat-Miliz), dessen Bekämpfung die Kapazitäten der kurdischen
Regionalregierung überfordere, hinzuweisen. Bezüglich der Berichte im
Einzelnen kann auf die Beschwerdeschrift verwiesen werden.
4.3 In seiner Vernehmlassung entgegnete das SEM, die nachgereichten
Beweismittel seien nicht dazu geeignet, ein anderes Ergebnis der Glaub-
haftigkeitsprüfung herbeizuführen. Der Beschwerdeführer habe vorge-
bracht, sich mit S.K.P. im März 2015 in Geiselhaft befunden zu haben, wo-
raufhin sich dieser etwa einen Monat später das Leben genommen habe.
Aus der Kopie der Sterbeurkunde gehe aber hervor, dass S.K.P. bereits im
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Seite 9
September 2014 verstorben sei. Zudem sei festzuhalten, dass bei der Her-
stellung von Kopien Fälschungsmanipulationen vorgenommen bzw. derar-
tige Dokumente bei irakischen Behörden käuflich erworben werden könn-
ten. Auch die ärztlichen Berichte hätten keinen erheblichen Beweiswert in
Bezug auf die geltend gemachte Geiselhaft, zumal darin lediglich von ei-
nem Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) die
Rede sei. Einer Rückkehr des Beschwerdeführers stehe zudem nichts im
Wege, da die geltend gemachte medizinische Behandlung auch in seinem
Heimatland möglich sei.
4.4 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Replik vor, die
Einschätzung in Bezug auf seinen Gesundheitszustand gehe fehl. In Be-
zug auf die Behandlungsmöglichkeit psychischer Erkrankungen in seiner
Herkunftsregion sei hervorzuheben, dass er aus Angst, neuerlich entführt
zu werden, geflohen sei. Es sei bekannt, dass eine Rückkehr an den Ort
des erlebten Traumas eine Retraumatisierung zur Folge haben könne. In
der Autonomen Region Kurdistan bestünden zudem keine ausreichenden
Behandlungsmöglichkeiten. Im Weiteren wird in der Replik auf einen Fach-
artikel zur Retraumatisierung, verschiedene Berichte von Gesundheitsor-
ganisationen, im Flüchtlingsbereich tätiger Institutionen und internationaler
Organisationen hingewiesen. Bezüglich der massgeblichen Inhalte kann
auf die Replik verwiesen werden.
5.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe Rügen in Be-
zug auf die Anhörung und auf die damit verbundene Abklärungspflicht vor.
Diese Rügen sind vorweg zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abge-
klärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde.
5.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
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5.2 Soweit geltend gemacht wird, dass es in der Anhörung Probleme ge-
geben habe, welche die Sachverhaltsfeststellung erschwerten, ist zu-
nächst festzuhalten, dass die Anhörung mit einer Dauer von knapp zwei
Stunden zwar kurz ausgefallen ist, jedoch dabei – entgegen der in der Be-
schwerde geäusserten Ansicht – hinreichend konkrete Nachfragen zur Gei-
selhaft gestellt wurden, auf die der Beschwerdeführer auch antworten
konnte (vgl. etwa A 11 F 30, F 32 und F 34 zum Ort und Ablauf der Geisel-
haft). Soweit Verständnisprobleme aufgrund der Traumatisierung respek-
tive der geringen Bildung angerufen werden, kommt das Gericht nach Sich-
tung der Akten zum Schluss, dass diese vorliegend einer vollständigen
Sachverhaltsfeststellung nicht im Wege gestanden sind. Es trifft zu, dass
dem Beschwerdeführer die Beantwortung von Fragen nach Zahlen und die
zeitlichen Einordnung des Geschehens zum Teil schwer gefallen ist. In Be-
zug auf den fraglichen Todeszeitpunkt des Geschäftspartners ist nicht aus-
zuschliessen, dass irrtümlich auf einen Widerspruch in den Aussagen des
Beschwerdeführers geschlossen wurde, wobei der Vollständigkeit halber
anzumerken ist, dass nicht von sprachlichen Verständigungsproblemen
auszugehen ist (A 4 S. 2; A 11 F 1). Insgesamt ist daher festzustellen, dass
sich der Beschwerdeführer – trotz Fragen, deren Beantwortung ihm
Schwierigkeiten bereitete – vollständig über seine Ausreisegründe äussern
konnte und die Protokolle als Grundlage zum Entscheid über das Asylge-
such verwendet werden konnten. Die in der Beschwerdeschrift geltend ge-
machten Probleme, wie etwa in Hinblick auf Daten und Zahlen, können im
Rahmen der Anforderungen an die Glaubhaftmachung berücksichtigt wer-
den. Für die Annahme einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung be-
steht daher kein Anlass.
5.3 Aus den genannten Gründen ist der eventualiter gestellte Antrag, die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen. Der Vollständigkeit
halber sei erwähnt, dass das SEM in der Vernehmlassung zu den auf Seite
6 der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismitteln und den auf
Seite 7 angeführten gesundheitlichen Problemen bereits Stellung genom-
men hat, weshalb sich trotz unvollständigen Beschwerdedoppels auch in
diesen Punkten ein weiterer Schriftenwechsel erübrigt. Da der Beschwer-
deführer aufgrund seines Gesundheitszustandes ohnehin bereits vorläufig
aufgenommen wurde, erübrigt sich auch das Abwarten des in Aussicht ge-
stellten Berichts des Ambulatoriums (…).
D-2148/2016
Seite 11
6.
6.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt,
auch wenn sich das Gericht den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit
nicht vollumfänglich anschliessen kann.
6.2 Es trifft zwar zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers wenig
Details enthalten und nur einen geringen Anteil so genannter Realkennzei-
chen aufweisen. Die fehlende Detailliertheit der Schilderungen ist aber in
Hinblick auf die Traumatisierung des Beschwerdeführers zu gewichten. Es
ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen, dass er deshalb nicht
mehr in der Lage ist, im Detail über seine Erlebnisse zu sprechen. Im Wei-
teren stehen seine Angaben im Einklang mit den verfügbaren Quellen, wo-
nach es Mitte April 2015 in der Umgebung von Kirkuk zu ausgedehnten
Militäraktionen irakisch-kurdischer Verbände gegen die IS-Milizen gekom-
men sein soll (vgl. Reuters World News vom 19. April 2015,
/article/us-mideast-crisis-iraq-kurds-idUSKBN0NA11T20150419,
aufgerufen am 24. Mai 2017). Es ist nicht auszuschliessen, dass dabei
auch Geiselbefreiungen stattgefunden haben könnten. Die Erklärungen auf
Beschwerdeebene, wonach er in der Befragung und Anhörung überein-
stimmende Angaben zum Todeszeitpunkt von S.K.P. gemacht habe, indem
sich seine Aussagen einmal auf die Befreiung aus der Geiselhaft und ein-
mal auf die spätere „Freilassung“ aus dem Spital bezogen hätten, erschei-
nen schlüssig. Abgesehen davon, dass kleine sprachliche Abweichungen
in der Übersetzung möglich sind, wäre bei Wahrunterstellung der Angaben
des Beschwerdeführers wohl auch denkbar, dass nach einer Geiselbefrei-
ung im IS-Gebiet ein gewisses Screening stattgefunden haben könnte und
die Personen nicht sogleich nach Hause gekommen wären. Jedoch stehen
die Angaben des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Freilassung, wie
in der Vernehmlassung zutreffend festgehalten wurde, im Widerspruch
zum Inhalt der Kopie der Sterbeurkunde, der zu entnehmen ist, dass S.K.P.
mehrere Monate vor der geltend gemachten Geiselbefreiung zu Tode ge-
kommen sein soll. Im Weiteren geht das SEM zu Recht davon aus, dass
den Kopien der Bestätigungen der E._______ Police Station über die Gei-
selbefreiung kein Beweiswert zuzumessen ist, weil die Schriftstücke beim
Kopiervorgang manipuliert worden sein könnten und im Übrigen leicht er-
hältlich zu machen sind. Letztendlich kommt es vorliegend aber auf eine
abschliessende Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht an, da er die Entführung im Zusammenhang mit ei-
ner Lösegeldforderung geltend gemacht hat und diese somit keinen auf
einem flüchtlingsbeachtlichen Verfolgungsmotiv basierenden Hintergrund
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Seite 12
hat. An dieser Einschätzung ändert sich auch nach der Durchsicht der Be-
fragungsprotokolle der [Angehörigen] nichts (vgl. BzP vom 9. August 2017
[B 10] und einlässliche Anhörung vom 22. September 2017 [B 26]). Es ist
zudem davon auszugehen, dass die nordirakischen Sicherheitskräfte ein
erhebliches Interesse daran haben, ihre Bewohner in B._______ vor sol-
chen Verbrechen zu schützen. Der Fall des Beschwerdeführers bietet auch
keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die regionalen Sicherheitsbehörden
in seiner Herkunftsregion grundsätzlich in der Lage und willens sind, den
Einwohnern Schutz zu gewähren (vgl. BVGE 2008/5
E. 6.7 m. w. H.). Die unbestritten tragische Trennung des Beschwerdefüh-
rers von seiner Familie auf der Flucht muss für die Begründung seiner
Flüchtlingseigenschaft als unbeachtlich gewertet werden.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachte Furcht des
Beschwerdeführers vor allfälligen Übergriffen Dritter nicht asylrelevant ist.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung in den Irak in
Würdigung aller Umstände, namentlich der gesundheitlichen und familiä-
ren Situation des Beschwerdeführers, für nicht zumutbar. Der Beschwer-
deführer wurde deshalb mit Verfügung vom 26. Juni 2017 in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
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Seite 13
8.3 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln (BVGE 2009/51 E. 5.4). Da der Beschwerdeführer bereits wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen ist, erüb-
rigt sich daher praxisgemäss die Prüfung der anderen Wegweisungsvoll-
zugshindernisse.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens sind die Verfahrenskosten
in der Regel jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im vorliegenden Verfahren hat die Verfügung des SEM
vom 26. Juni 2017 die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Vollzugs-
punkt verursacht, wobei gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG unterliegenden Vor-
instanzen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Da die Beschwerde
im Asylpunkt abgewiesen wurde, wären die Verfahrenskosten zur Hälfte
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anbetracht
der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG in der Verfügung vom 14. April 2016 ist jedoch von
der Kostenauflage abzusehen.
10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts der vom SEM verursachten
teilweisen Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens eine Partei-
entschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzu-
sprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kosten-
note eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
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faktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechts-
beistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 100.– bis Fr. 150.–
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter) und der Entschädigungs-
praxis in Vergleichsfällen ist der Vertretungsaufwand auf insgesamt
Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu bestimmen.
Angesichts der teilweisen Gegenstandslosigkeit ist dem Beschwerdeführer
eine von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 500.–
zuzusprechen. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 wurde dem Be-
schwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Die andere Hälfte des Aufwandes in der
Höhe von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) geht des-
halb zu Lasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.–
auszurichten.
4.
Das Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsver-
treterin in der Höhe von Fr. 500.– geht zulasten des Bundesverwaltungs-
gerichts.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anna Wildt
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