B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2148/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 3. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein bosnischer Staatsangehöriger – stellte am
14. April 1998 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches durch das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute: SEM) am 17. Februar 1999
abgelehnt wurde. Die damalige Asylrekurskommission (ARK) bestätigte die
ablehnende Verfügung mit Entscheid vom 9. September 1999.
B.
Am 15. August 2000 verliess der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
die Schweiz und reiste in die USA.
C.
Am 20. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ ein zweites Asylgesuch ein.
Am 2. März 2018 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person summa-
risch befragt. Am 12. März 2018 hörte ihn das SEM vertieft zu seinen Asyl-
gründen an.
D.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, dass er nach dem ersten (ablehnenden) Asylent-
scheid im Jahr 2000 in die USA ausgewandert sei, wo er sich in C._______
im Bundesstaat D._______ niedergelassen und als LKW-Fahrer gearbeitet
habe. Nach einigen Monaten habe er sich einen LKW kaufen und selbstän-
dig arbeiten können. Im Jahr 2008 sei jedoch sein LKW in Brand gesetzt
worden. Er vermute, dass Wahabiten, sog. Bärtige, dafür verantwortlich
gewesen seien, da es nach dem Bau einer Moschee zu Unstimmigkeiten
unter den Gläubigen gekommen sei. Er sei in der Folge telefonisch bedroht
worden. Ebenfalls im Jahr 2008 sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt
und habe bis ins Jahr 2011 zwischen Bosnien und der Schweiz hin- und
hergependelt. In dieser Zeit habe er in Bosnien auch sein durch den Krieg
zerstörtes Haus renovieren lassen. Als er im Jahr 2009 von der Schweiz
nach Bosnien gefahren sei, habe er mit seinem Fahrzeug eine Panne ge-
habt, wobei ihm ein ehemaliger Bekannter geholfen habe. Dieser Bekannte
habe gewollt, dass er für die Wahabiten arbeite. Von den Wahabiten seien
auch verschiedentlich Leute zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu
überreden, bei ihrer Organisation mitzumachen. Im Jahr 2010 sei er mit
seinen Eltern in E._______ in einem (…)laden gewesen, als er erneut dem
Bekannten begegnet sei, der ihm dieses Mal gesagt habe, dass er keine
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Frau aus der Schweiz heiraten solle, sondern eine Bosnierin, die sich ge-
mäss islamischem Gesetz bedecke. Der Bekannte habe ausserdem sei-
nem Vater illegal 100 Patronen, anstelle der 25 erlaubten, verkauft. Weil
der Vater in der Folge zu Hause zahlreiche Schüsse in die Luft abgegeben
habe, sei die Polizei ausgerückt und habe den Vater gebüsst. Einmal sei
der Bekannte auch bei ihm zu Hause aufgetaucht, habe kurz etwas getrun-
ken und sei dann wieder gegangen. Während der ganzen Zeit in Bosnien
habe er immer wieder gespürt, dass er in der Nachbarschaft nicht willkom-
men sei. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er während des Krieges im
Ausland gewesen sei und nicht mitgekämpft habe. Auch von seinen bosni-
schen Verwandten seien ihm Vorwürfe gemacht worden und eine Cousine
habe ihm auch einmal eine Drohung auf Facebook geschickt. Er sei mehr-
mals bedrängt, bedroht und beschimpft worden. Dennoch sei er bis im April
2016 regelmässig nach Bosnien in die Ferien gefahren. Im Jahr 2011 habe
er in der Schweiz eine Frau geheiratet und eine B-Bewilligung erhalten,
welche nach der späteren Trennung nicht mehr verlängert worden sei. Er
habe weitergearbeitet und sich für die Verlängerung der Bewilligung einge-
setzt, doch diese sei nicht erneuert worden. Inzwischen sei auch sein Ar-
beitsverhältnis beendet worden.
E.
Mit Verfügung vom 3. April 2018 – eröffnet am 5. April 2018 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete unter Ansetzung
einer Ausreisefrist von einem Tag nach Rechtskraft der Verfügung den Voll-
zug der Wegweisung an.
F.
Mit Eingabe vom 12. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die
vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf das
Asylgesuch sei einzutreten [recte: das Asylgesuch sei gutzuheissen]. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel ein Schreiben seines
Schwagers ([…]), ein Arbeitszeugnis sowie eine ärztliche Bescheinigung
ein.
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G.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
H.
Am 17. April 2018 gingen die Akten der Vorinstanz beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
I.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 bezeichnete der Beschwerdeführer ein
neues Zustelldomizil.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der abweisenden Verfügung aus,
dass Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicherer Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG gelte. Asylsuchenden aus einem sicheren Heimat-
oder Herkunftsstaat werde kein Asyl gewährt, ausser es gäbe Hinweise auf
eine Verfolgung.
Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die vom Beschwerdeführer erlit-
tenen oder drohenden Benachteiligungen eine Intensität aufwiesen, die ein
menschenunwürdiges Leben im Heimatstaat als nicht mehr möglich er-
scheinen liessen. Ausserdem handle es sich bei seinen Vorbringen um po-
tenzielle Verfolgungen durch Dritte. In seinem Fall sei davon auszugehen,
dass der bosnische Staat seiner Schutzpflicht im Fall der erwähnten Be-
drohungssituation im Rahmen seiner Möglichkeiten nachgehen würde, so-
fern sich eine gewisse Intensität der Übergriffe abzeichne. Seine Vorbrin-
gen seien offensichtlich nicht asylrelevant und entsprechend erfülle er die
Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde im Wesentlichen
vor, dass er in der Schweiz Asyl beantragt habe, weil seine Sicherheit in
Bosnien gefährdet sei. Wie er in den Anhörungen erklärt habe, habe die
Dschihadistengruppe, der er sich geweigert habe beizutreten, seinen Last-
wagen wie auch sein Haus beschädigt. Daher fühle er sich bedroht, wenn
er dort sei. Im Übrigen sei er seit Jahren in der Schweiz. Sein gesamtes
soziales Beziehungsnetz, insbesondere seine Familie, befinde sich hier. In
der Schweiz habe er mehrere Jahre als Chauffeur gearbeitet und sein letz-
ter Arbeitgeber sei auch bereit, ihn wieder einzustellen, falls er eine Arbeits-
erlaubnis erhalte.
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4.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
standhalten.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelte es sich bei den geschil-
derten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Bosnien und Her-
zegowina als sicheren Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich von Si-
cherheit vor Verfolgung auszugehen ist und die bosnisch-herzegowini-
schen Behörden als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind. Der
Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben keinen Versuch unternom-
men, Schutz bei den lokalen Behörden zu erlangen (vgl. […]). Entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers lässt der Umstand, dass die Polizei
nichts unternommen habe, nachdem er dort die bei sich zu Hause gefun-
dene ID-Karte einer weit entfernt wohnhaften Person abgegeben habe,
und ihm mitgeteilt habe, sie könne ihn nicht rund um die Uhr schützen (vgl.
[…]), nicht den Schluss zu, eine Anzeige aufgrund von gegen ihn gerichte-
ten Drohungen beziehungsweise Sachbeschädigungen wäre nicht entge-
gengenommen und angemessen weiterverfolgt worden. Angesichts dieser
Sachlage kann offengelassen werden, ob den geltend gemachten Nachtei-
len eine asylrelevante Intensität zukommt.
Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer
Begründung äusserst oberflächlich bleibt, sich mit der vorinstanzlichen
Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht ver-
letzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsdarstellung führen soll.
Schliesslich sind die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, etwas an
den obigen Erwägungen zu ändern.
4.4 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
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keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Bosnien und Herzegowina ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
6.3.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
für zulässig zu erachten.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
6.4.3 Zunächst erweist sich eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina
unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation
und der allgemeinen Lebensumstände als zumutbar. Denn es besteht in
beiden Ländern keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner
Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bewir-
ken würde.
6.4.4 Der Beschwerdeführer ist in Bosnien-Herzegowina geboren und auf-
gewachsen. Auch später, als er sich im Ausland aufhielt, ist er immer wie-
der dorthin zurückgekehrt. Er besitzt dort ein Haus, das er renovieren
konnte ([…]) und sogar ein Grundstück in F._______ (vgl. […]). Er hat viele
Jahre Arbeitserfahrung als LKW-Fahrer beziehungsweise Chauffeur (vgl.
[…]) und führte in den USA sogar eine eigene, kleine Firma, von der er
nach eigenen Angaben gut hat leben können (vgl.[…]). Notfalls könnte er
auch auf die finanzielle Unterstützung durch Verwandte in der Schweiz zu-
rückgreifen. Angesichts dieser Umstände liegen keine Anhaltspunkte dafür
vor, er könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzbedro-
hende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
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6.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden Direkt-
entscheid gegenstandslos geworden.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: