B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2150/2010
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller
Freiplatzaktion Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 9. Dezember 2009 (…). (…) gelangte (…) am 21. Dezember
2009 (…) illegal in die Schweiz. Gleichentags suchte er in B._______ um
Asyl nach. Am 22. Dezember 2009 fand im dortigen Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) eine erste Befragung statt. Am 12. Januar 2010
wurde er, ebenfalls im EVZ, durch das Bundesamt in Anwendung von
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei sri-
lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stamme aus C._______
in der Nordprovinz und sei seit (…) 2007 in Colombo wohnhaft gewesen.
Ab Juni 2009 habe er mehrmals Personen vor ihrer Ausreise aus Sri Lan-
ka bei sich zu Hause entgeltlich beherbergt. Deshalb sei er verdächtigt
worden, Sympathisant der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
sein. Am (…) 2009 hätten ihn sri-lankische Sicherheitsbeamte aufge-
sucht, sein Zimmer durchsucht, ihn geschlagen und ins Büro mitgenom-
men. Am folgenden Morgen sei er freigelassen worden. In der Folge sei
er erneut gesucht worden, und zwar sowohl zu Hause als auch (…) im
Norden des Landes.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für den
Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 – eröffnet am 2. März 2010 – stellte
das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und beauftragte
den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend ge-
machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht. So habe er nicht gewusst, um wen es sich bei den
Personen, die bei ihm übernachtet hätten, gehandelt habe. Zu den erneu-
ten Suchen nach ihm nach seiner Freilassung habe er keine konkreten
und stimmigen Angaben machen können. Die Anzahl dieser Suchen in
Colombo habe er mit (…) (anlässlich der Erstbefragung) beziehungswei-
se (…) (anlässlich der Anhörung vom 12. Januar 2010) widersprüchlich
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geschildert. Ebenso habe er erklärt, nach seiner Freilassung weiterhin zu
Hause beziehungsweise nicht mehr dort, sondern bei Kollegen und Ver-
wandten übernachtet zu haben. Da er bedingungslos freigelassen worden
sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er unmittelbar danach erneut hätte
gesucht werden sollen, umso weniger, als er erklärt habe, sich nie poli-
tisch betätigt zu haben und die Behörden bei der Durchsuchung seines
Domizils kein belastendes Material gefunden hätten. Er habe erklärt, un-
ter Verwendung eines gefälschten sri-lankischen Reisepasses aus sei-
nem Heimatstaat ausgereist zu sein. Indes würden – so das BFM – Iden-
titätsausweise am Flughafen Colombo genau auf ihre Authentizität kon-
trolliert und Personen mit gefälschten Dokumenten entsprechend sankti-
oniert. Deshalb sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Sri
Lanka mit echten Identitätspapieren ungehindert habe verlassen können.
Diese Annahme würde auch durch die nicht nachvollziehbare Erklärung
des Beschwerdeführers gestützt, wonach er seine echte Identitätskarte
bei der Ausreise (…) mit sich geführt habe; wäre er tatsächlich gesucht
worden, so hätten die sri-lankischen Behörden bei seiner Ausreise ent-
sprechende Massnahmen gegen ihn ergriffen. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich sei der Beschwer-
deführer während der letzten (…) Jahre in Colombo wohnhaft und als (…)
tätig gewesen. Dort hätten auch nahe Verwandte von ihm gelebt. Zudem
verfüge er über (…). Demnach sei von einem sozialen Beziehungsnetz
und einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage auszugehen.
C.
Mit Eingabe vom 1. April 2010 (Datum des Poststempels) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin unter Kosten und Entschädigungsfolge, es sei die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die
Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustel-
len und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Ver-
zicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem wur-
den im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die zu-
ständigen Behörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, der
Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz, Akteneinsicht und Frist zu ergän-
zender Beschwerdebegründung sowie die Einräumung eines Replik-
rechts zu allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz beantragt. Auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2010 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Er-
heben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt verschoben. Der Antrag auf Akteneinsicht und Frist-
gewährung zur Ergänzung der Beschwerdebegründung wurde abgewie-
sen und zur Begründung ausgeführt, dieser sei mit keinem Wort begrün-
det worden, der Beschwerdeführer habe bereits am 5. März 2010 beim
BFM Akteneinsicht beantragt, welche ihm 10. März 2010 gewährt worden
sei und im Übrigen erscheine die Beschwerde als vollständig.
E.
E.a. Mit Vernehmlassung vom 23. April 2010 beantragte das Bundesamt
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und
verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
E.b. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 26. April
2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft
– bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem
die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 5
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-
führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, we-
gen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften
Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un-
erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. In der Beschwerde wird an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen fest-
gehalten.
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Seite 6
5.1.1. So habe der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Personen, welche beim ihm übernachtet hätten, von seinen Kol-
legen zu ihm geschickt worden seien, welche ein "Business" daraus ge-
macht hätten, diesen Leuten zu helfen; auch habe er einen dieser Kolle-
gen mit vollem Namen genannt und den andern mit dem Vornamen. Aus
der Befragung ginge hervor, dass er damit einen Freundschaftsdienst für
seine Kollegen erbracht habe; es sei nicht ersichtlich, weshalb er jene
Personen näher hätte kennen sollen (…).
Zwar hat der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstin-
stanzlichen Verfahren keine Namen von Personen genannt, welche bei
ihm übernachtet hätten. Auch sei die Beherbergung jeweils bezahlt wor-
den (…), weshalb nicht von einem Freundschaftsdienst gesprochen wer-
den kann. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch, dass die beherbergten
Personen aus dem Flüchtlingscamp von D._______, in welchem sich (…)
sowie diverse (…) aufgehalten hätten, stammten und von seinen Kolle-
gen, die daraus ein Geschäft gemacht hätten, zu ihm gebracht worden
seien, wobei er einige nicht gekannt hätte, darunter aber auch Verwandte
gewesen seien und er später erfahren hätte, dass einige bei den LTTE
gewesen seien (…). Unter diesen Umständen wurde der Vorwurf, er sei
nicht in der Lage gewesen, zu den Personen, welche bei ihm übernachtet
hätten, hinreichende Angaben zu machen, in der angefochtenen Verfü-
gung zu Unrecht erhoben.
5.1.2. In der Rechtsmitteleingabe wird weiter eingewendet, der Be-
schwerdeführer habe konkrete und stimmige Angaben zum Zeitpunkt der
Suchen nach ihm gemacht. Seine Aussagen betreffend die Anzahl Su-
chen bei ihm zu Hause seien nicht widersprüchlich, zumal seine Angabe
anlässlich der Erstbefragung, die Beamten hätten etwa (…) Mal in seiner
Wohnung nach ihm gesucht, seiner Antwort anlässlich der Anhörung vom
12. Januar 2010, die Beamten hätten seine Wohnung schätzungsweise
über (…) Mal von (…) aus beobachtet, nicht widerspreche, verkenne
doch die Vorinstanz, dass er nicht auf die gleiche Frage geantwortet ha-
be. Sodann wirke die Erwägung der Vorinstanz, wonach er widersprüchli-
che Aussagen dazu gemacht habe, wo er bis zu seiner Ausreise am
9. Dezember 2009 gewohnt hätte, etwas gesucht; er habe unmissver-
ständlich dargelegt, sich nach seiner Verhaftung nicht mehr länger in sei-
ner Wohnung aufgehalten, sondern bei Kollegen und Verwandten über-
nachtet zu haben; zwar habe er bis zu seiner Ausreise eine eigene Woh-
nung gehabt und somit offiziell noch an der angegebenen Adresse "ge-
wohnt"; tatsächlich sei er gemäss seinen Angaben nach der Verhaftung
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Seite 7
nur noch etwa (…) Mal dort gewesen. Auch sei nicht unlogisch und un-
glaubhaft, dass er unmittelbar nach der ohne Auflagen erfolgten Freilas-
sung erneut gesucht worden sei, zumal er ja von seinen Kollegen freige-
kauft worden sei, welche solche "Freikäufe" als "Geschäft" betrieben und
mehrere Angehörige des Criminal Investigation Departments (CID) und
der Polizei gekannt hätten. Schliesslich wirke die Erwägung, wonach
Identitätsausweise am Flughafen Colombo "auf ihre Authentizität genau
kontrolliert werden" und die daraus folgende Implikation, dass die Ausrei-
se mit einem gefälschten Ausweis am Flughafen Colombo generell un-
möglich sei, etwas weltfremd; gemäss öffentlich zugänglichen Informatio-
nen stelle Korruption in Sri Lanka nach wie vor ein grosses Problem dar;
auch der mit Hilfe eines Schleppers ausgereiste Beschwerdeführer habe
die Passkontrolle am Flughafen Colombo mit Geld zu seinen Gunsten
beeinflussen können; unter diesen Umständen sei das geltend gemachte
Verstecken der echten Identitätskarte in (…) durchaus nachvollziehbar
und somit glaubhaft (…).
Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände vermögen die Verfol-
gungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit insgesamt
nicht zu genügen. So beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wo
und bei wem er vor der Ausreise gewohnt habe, er habe bis und mit dem
9. Dezember 2009 beziehungsweise bis zur Ausreise allein an der Adres-
se (…), (…), gewohnt und seinen Wohnort erst daraufhin gewechselt (…).
Trotz seines Einwandes, seine Freilassung sei mit Hilfe von Geldzahlun-
gen seiner Kollegen an diesen bekannte Angehörige des CID bezie-
hungsweise der Polizei bewerkstelligt worden, bleibt sein Vorbringen, er
sei unmittelbar nach der ohne Auflagen erfolgten Freilassung erneut ge-
sucht worden, unglaubhaft. Sollte er indes ab dem erwähnten Zeitpunkt
tatsächlich immer wieder gesucht worden sein, wäre nicht nachvollzieh-
bar, weshalb der Beschwerdeführer, welcher fortan bei Kollegen und
Verwandten übernachtet haben will, mehrmals und nach dem 5. Oktober
2009, als er nach der Verhaftung seiner Kollegen noch intensiver gesucht
worden sei, ebenfalls noch (…) Mal an sein Domizil zurückgekehrt sein
will. Sodann betreffen seine Aussagen, er sei zirka (…) Mal an der ange-
gebenen Adresse gesucht worden (…) beziehungsweise gemäss Anga-
ben eines Nachbarn hätten die Behörden das Haus an (…), in welchem
sich seine Wohnung befunden habe, zirka (…) Mal beobachtet bezie-
hungsweise dort nach ihm gesucht (…), entgegen dem Einwand in der
Beschwerde dieselbe, identische Fragestellung. Schliesslich hat der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen im erstinstanzlichen Verfah-
ren nie geltend gemacht, der Schlepper habe seine Ausreise durch Geld-
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zahlungen an die für die Kontrollen im Flughafen zuständigen Personen
ermöglicht, sondern diesbezüglich zu Protokoll gegeben, er habe seinen
Reisepass dem Schlepper geben müssen, damit dieser seine Reise be-
ziehungsweise ein Visum habe organisieren können, und sei, ohne Be-
gleitung, mit einem mit seinem Foto und einem (…) Visum versehenen,
auf den Namen einer Drittperson ausgestellten sri-lankischen Reisepass
ausgereist (…). Unter diesen Umständen erscheint als unnötig und für ei-
ne als angeblich intensiv behördlich gesuchte Person zu riskant, dass der
Beschwerdeführer trotzdem seine Identitätskarte in (…) mit sich geführt
haben will. Das Vorbringen, er habe seinen echten Reisepass dem
Schlepper abgeben müssen und sei unter Verwendung eines gefälschten
Dokuments über den Flughafen von Colombo ausgereist, bleibt mithin
unglaubhaft.
5.2. Im Weiteren vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers – un-
geachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit – auch den Anforderungen an
die Asylrelevanz nicht zu genügen.
5.2.1. Der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist
im Mai 2009 zu Ende gegangen; die LTTE wurden zerschlagen und das
ganze Land befindet sich wieder unter Regierungskontrolle. Seither hat
sich die Sicherheitslage in Sri Lanka deutlich stabilisiert; insbesondere ist
es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE oder ihnen nahe stehen-
den Gruppierungen mehr gekommen.
Trotz dieser Verbesserung der allgemeinen Lage sind gewisse Personen
auch nach Kriegsende noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt. Dies betrifft insbesondere Personen, die enger Verbindungen zu
den LTTE verdächtigt werden, politische Dissidenten und Oppositionspoli-
tiker, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende oder Perso-
nen, die als Opfer oder Zeugen schwerer Menschenrechtsverstösse ent-
sprechende juristische Schritte einleiteten.
5.2.2. Wie oben (vgl. E. 5. 1. vorstehend) aufgezeigt wurde, vermochte
der Beschwerdeführer jedoch nicht glaubhaft zu machen, von den sri-
lankischen Behörden zu Unrecht als Sympathisant der LTTE verdächtig
und behelligt worden zu sein. Es bestehen daher – entgegen der in der in
der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 9 ff.) vertretenen Ansicht – keine An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr
nach Sri Lanka zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asyl-
beachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
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Seite 9
5.3. Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen zum einen als überwiegend nicht
glaubhaft und zum andern als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie
am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des
Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art.
44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinwei-
sen).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses
flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die
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Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK er-
füllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschie-
bungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm
Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe
oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Be-
schwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine men-
schenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm – wie oben unter
Ziff. 5 der Erwägungen festgehalten wurde – nicht gelungen ist, die Zwei-
fel an der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungssituation zu beseitigen.
7.1.3. Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine
Lageanalyse vor. Gemäss der damals festgelegten Praxis war bei abge-
wiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie, die aus der Region Colombo
oder deren Umgebung stammen, grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen (vgl. BVGE 2008/2
E. 7.6.1 S. 20). In die Nord- und Ostprovinzen war der Wegweisungsvoll-
zug hingegen unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21).
7.2.2. Im zur Publikation bestimmten Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage
nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneu-
te Beurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass
der Wegweisungsvollzug in das sogenannte "Vanni-Gebiet" weiterhin un-
zumutbar ist. Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammen
und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug hingegen grund-
sätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011
E 13.2.1.2. und 13.3.).
7.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Nordprovinz, war jedoch
seit (…) 2007 in E._______ in der Nähe von Colombo wohnhaft. Kollegen
und Verwandte von ihm wohnen in der Region Colombo, während sich
seine Eltern und (…), mit welchen er in Kontakt steht, weiterhin im Distrikt
Jaffna aufhalten. Nach der Schule hat er eine Ausbildung zum (…) abge-
schlossen. In der Folge war er zunächst als (…) tätig. In Colombo arbeite
er anfänglich in (…), bis er (…). Nebst seiner tamilischen Muttersprache
spricht er auch (…). Sowohl in die Region Colombo als auch in den Dist-
rikt Jaffna, wo der Beschwerdeführer über familiäre und soziale Bezie-
hungsnetze verfügt, ist der Wegweisungsvollzug gemäss den Ausführun-
gen in Ziff. 7. 2. 2. der Erwägungen grundsätzlich zumutbar. Zudem leidet
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Seite 12
der noch relativ junge Beschwerdeführer, soweit aktenkundig, an keinen
schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen
keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entge-
gen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller
und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
7.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bes-
tätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich
die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als
aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist,
ist das in der Beschwerde vom 1. April 2010 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheis-
sen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2150/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlas-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: