B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2150/2016
pjn
Ur t e i l vom 1 2 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Fabienne Zannol,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…) und
E._______, geboren am (…), Eritrea
Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2015 hiess das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 15. Oktober 2013 gut und gewährte ihm in der
Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 stellte der Beschwerdeführer beim
SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau
B._______ und seinen Kindern C._______ und D._______ sowie seinem
Neffen E._______, wohnhaft in Äthiopien. Dabei führte er aus, sein Neffe
habe seit dem Tod von dessen Eltern (2004 und 2005) bei seiner Mutter
und seit deren Tod 2009 bei seiner Familie gelebt. Sie hätten somit die
vollumfängliche Verantwortung für ihn übernommen.
Zur Stützung seines Gesuches reichte er Fotografien der Hochzeit sowie
der nachzuziehenden Personen zu den Akten und verwies auf die bereits
bei den Akten liegenden Kopien einer Heiratsurkunde vom Februar 2008
sowie der Geburtsurkunden der Kinder.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 4. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016 –
wurde das Gesuch um asylrechtlichen Familiennachzug abgelehnt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seine Rechtsvertreterin – am 7. April 2016 Beschwerde und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Fami-
lienzusammenführungsgesuchs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wies
sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ab.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2016, welche dem Beschwerde-
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führer am 28. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM voll-
umfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 15. August 2016 reichte die Rechtsvertreterin eine Kos-
tennote zu den Akten.
H.
Gemäss Mitteilung des Zivilstandswesens F._______ vom 6. September
2016 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft des am (…) in
F._______ geborenen Kindes G._______.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2016 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweise auf BVGE 2012/32 aufgefordert betreffend diese Vater-
schaft Stellung zu nehmen.
J.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2016 nahm der Beschwerdeführer dazu Stel-
lung.
K.
Mit Eingaben vom 3. Mai 2017, 22. August 2017 und 18. September 2017
machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen und reichte weitere
Beweismittel zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ih-
rerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende beson-
dere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzuneh-
men, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt
wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha-
ben, als Familie zusammenzuleben. Diese Bestimmung zielt auf die Mit-
glieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz ein-
gereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer
Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstüt-
zen:
"Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der
zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-
heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt.
Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird,
dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten
beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat
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mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren.
Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-
folgt wurden." (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere
S. 68).
3.2 In diesem Sinne bestimmt Art. 51 Abs. 4 AsylG, dass jenen Personen,
welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51
Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und
durch die Flucht getrennt wurden.
3.3 Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, welche
aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehe-
gatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich
noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben.
Diesen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive
der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
jedoch nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattge-
funden hat. Demnach ist eine „conditio sine qua non" die Tatsache, dass
zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben
muss. Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit allein die
Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften und sie
dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht
gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor be-
endeten Beziehungen (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/29 E. 3, 2012/32
E. 5.1 und 5.4.2).
4.
4.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner abweisenden Verfügung fest,
den im Laufe des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer gemachten Aus-
sagen könne nicht entnommen werden, dass vor seiner Flucht eine tat-
sächlich gelebte dauerhafte Familienbande zwischen ihm, seiner Ehefrau
und seinen Kindern bestanden habe. So habe er anlässlich der Anhörung
angegeben, im 1999 in den Militärdienst rekrutiert worden zu sein. Gemäss
der Befragung habe er 12 Jahre Militärdienst geleistet und Eritrea im Ja-
nuar 2011 verlassen. An der Anhörung habe er zunächst angegeben, er
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habe ausser einmal für drei Monate keinen Urlaub bekommen. Auf Nach-
frage hin, habe er korrigiert, er habe jedes Jahr einen Monat Urlaub gehabt.
Weiter erwähne er seine Frau, seine Kinder und seinen Neffen in seinen
Erzählungen mit keinem Wort. Dass das fehlende Zusammenleben auch
auf die Militärdienstpflicht und damit auf äussere Umstände zurückzufüh-
ren sei, ändere an dieser Einschätzung nichts. Diese Einschätzung werde
dadurch verstärkt, dass den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen sei,
dass er seine Flucht mit seiner Ehefrau abgesprochen habe. Gemäss sei-
nen Aussagen sei er zudem zweieinhalb Jahre in Khartum gewesen. Hätte
er tatsächlich angestrebt die eheähnliche Gemeinschaft wieder aufzuneh-
men, hätte erwartet werden können, dass er sich bereits in dieser Zeit um
die Wiedervereinigung der Familie gekümmert hätte. Nach dem Gesagten
ergebe sich, dass er vor seiner Ausreise aus Eritrea nicht mit seiner Familie
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und eine Familiengemeinschaft
gebildet habe. Die Frage der Identität seiner Ehefrau und der biologischen
Verwandtschaft zu den Kindern könne somit offengelassen werden.
Betreffend den Neffen, dessen Eltern gestorben seien und für den der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau seit 2009 die volle Verantwortung über-
nommen hätten, sei festzuhalten, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG
nur Ehegatten, eingetragene Partner und Partnerinnen sowie minderjäh-
rige Kinder Anspruch auf Einbezug hätten. Die Möglichkeit, einen anderen
nahen Angehörigen in die Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen sei mit der
Aufhebung von Art. 51 Abs. 2 AsylG anlässlich der Teilrevision dieses Ge-
setzes per 1. Februar 2014 dahingefallen.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er habe seine Frau 2007
bei seiner Arbeit im Spital kennengelernt, wo sie sich als Nationaldienst-
leistende habe pflegen lassen müssen. Im Februar 2008 hätten sie gehei-
ratet und danach sei seine Frau zu seiner Mutter und seinem Neffen gezo-
gen, wo auch die beiden Töchter geboren worden seien. Er sei dabei wei-
terhin im Militärdienst gewesen und habe jeweils einmal jährlich einen ein-
monatigen Heimurlaub bekommen. Sie hätten während seiner Abwesen-
heit aber auch telefonischen Kontakt gepflegt und sich auch zweimal jähr-
lich in Asmara oder Barentu getroffen. So hätten sie versucht, ihr Familien-
leben in einer sehr schwierigen Situation intensiv zu gestalten. Dass wegen
seiner langen Abwesenheiten kein Familienleben gelebt worden sei, treffe
deshalb nicht zu. Die zwei während der Ehe geborenen Töchter seien ein
weiterer Beweis dafür. Während des Asylverfahrens sei er zu seinem Mili-
tärdienst, seiner Inhaftierung und seiner Flucht befragt worden, was nicht
direkt mit seinem Familienleben zu tun habe. Ansonsten habe er detailliert
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über seine familiäre Situation Auskunft gegeben und auch klar sein Inte-
resse an der aktuellen Situation seiner Kinder wie Krankheit oder Einschu-
lung gezeigt (vgl. Akten des SEM A4 Ziff. 1.14 und 3.01 sowie A16 F10 ff.).
Seine Flucht habe er nicht mit seiner Frau absprechen können, da er bei
der Verlegung nach H._______ und der anschliessenden Flucht schnell
und spontan habe entscheiden müssen. Weiter habe er seine Frau nicht
nach Khartum nachgeholt, weil er ihr eine gefährliche Flucht mit zwei Klein-
kindern von damals ein und drei Jahren sowie dem zehnjährigen Neffen
nicht zugetraut habe. Umgehend nachdem er im Oktober 2015 Asyl erhal-
ten habe, habe er das Familiennachzugsgesuch gestellt und zeitgleich den
Familiennachzug vorbereitet, indem sich seine Frau und die Kinder seit
November 2015 in Äthiopien befänden. Dass die lange Abwesenheit auf
den Militärdienst und somit auf äussere Umstände zurückzuführen sei, än-
dere sehr wohl etwas. Es handle sich hier nicht bloss um äussere Um-
stände sondern um einen asylrechtlich relevanten Sachverhalt.
In Bezug auf den Neffen werde zu den Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1
AsylG auf die obigen Aussagen zu den anderen Familienangehörigen ver-
wiesen. Das Zusammenleben des Neffen mit der Familie des Beschwer-
deführers werde vom SEM nicht in Frage gestellt. Die eingereichten Foto-
grafien zeigten diesen schon in frühem Alter mit den beiden Töchtern. Ge-
mäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (EMARK) 1997 Nr. 1 gehörten Adoptivkinder zur Kernfamilie
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Neffe sei der uneheliche Sohn sei-
nes einzigen Bruders, welcher wie die Kindsmutter gestorben sei. Seitdem
habe dieser bei seiner Mutter gelebt, wo auch er seit 2008 mit seiner Fa-
milie gelebt habe. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2010 hätten sie die
Verantwortung für diesen übernommen, da ausser ihnen keine Verwandten
väterlicherseits übrig geblieben sei, welche für dessen Wohl verantwortlich
gewesen seien. Sein Vater sei bereits 1979 verstorben. Die Familie müt-
terlicherseits habe nie Verantwortung übernommen. In Eritrea sei es eine
allgemein anerkannte Gepflogenheit, dass verwaiste Kinder von der Fami-
lie väterlicherseits aufgenommen würden. Es handle sich um eine gewohn-
heitsrechtliche „Adoption“. Es bestehe die gleiche moralische und finanzi-
elle Verantwortung sowie affektive Bindung wie zu den eigenen Kindern.
Aufgrund dieser gewohnheitsrechtlichen Verantwortung habe seine Frau
denn seinen Neffen auch mit auf die Flucht genommen. Das neue Fami-
lienrecht in Eritrea sehe zwar eine formelle Adoption vor, diese sei den Bür-
gern aber noch fremd. Sie werde deshalb nicht für die eigenen Kinder an-
gewendet und komme nur für nicht blutsverwandte Kinder in Frage. Bei der
Prüfung sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die zivilrechtliche
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Adoption nach westlichem Verständnis den meisten afrikanischen Gemein-
schaften kulturell fremd sei und nicht angewendet werde. Eventualiter
werde beantragt, dass die Beschwerde zwecks vertiefter Abklärung des
Sachverhaltes bezüglich dieser Adoption an die Vorinstanz zurückgewie-
sen werde.
4.3 In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 bezüglich der Vater-
schaftsanerkennung führte der Beschwerdeführer aus, das Kind sei das
Resultat eines kurzen sexuellen Verhältnisses mit der ebenfalls verheira-
teten Kindsmutter, welche sich trotzdem entschlossen habe das Kind zu
behalten. Weil er zu diesem stehe, habe er es anerkannt. Für beide sei klar
gewesen, dass sie die Beziehung zu ihren jeweiligen Ehepartner weiter-
führen wollten. Er habe seiner Ehefrau von dem Kind erzählt und sie habe
die unangenehme Angelegenheit in dieser Ausnahmesituation der Flucht
inzwischen akzeptieren können. Aus diesen Gründen bestehe kein Anlass,
von einer zwischenzeitlich unterbrochenen oder beendeten Beziehung im
Sinne von BVGE 2012/32 auszugehen.
Mit der Stellungnahme reichte er ein Schreiben seiner Sozialarbeiterin
beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) vom 11. Oktober 2016 zu den
Akten. Daraus geht hervor, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers zu
seiner Ehefrau immer wieder Gegenstand der Beratungsgespräche sei.
Gemäss seinen Aussagen und derer der Sozialarbeiterin der Kindsmutter
sei das Kind ein Unfall gewesen. Die Kindsmutter habe ihren Wunsch ge-
äussert, ihren Ehemann in die Schweiz nachzuholen. Die beiden lebten
keine Beziehung. Der Beschwerdeführer habe das Kind anerkannt, da dies
vom SRK verlangt worden sei. Am 3. Mai 2017 reichte der Beschwerdefüh-
rer den Verlauf der Kommunikation seit Januar 2017 zwischen ihm und
seiner Ehefrau als weiteres Beweismittel für ihre ununterbrochene eheliche
Beziehung zu den Akten. Dabei führte er aus, dass er seine Familie in Äthi-
opien habe besuchen wollen, aber kein Visum erhalten habe. Am 22. Au-
gust 2017 reichte der Beschwerdeführer als weiteren Beweis der fortbeste-
henden Beziehung einen Brief seiner Ehefrau zu den Akten, welcher auf-
zeige, dass sie das aussereheliche Kind ihres Mannes akzeptiert habe und
dieses nichts an ihren Gefühlen ändere. Die fortbestehende Beziehung
werde auch im beigelegten Schreiben der Sozialarbeiterin vom 10. August
2017 bestätigt. Gleichzeitig führte er aus, dass sich sein inzwischen sech-
zehnjähriger Neffe, welcher das Warten nicht mehr ausgehalten habe, ent-
gegen ihres Willens gleichaltrigen Freunden angeschlossen habe, die in
einem äthiopischen Flüchtlingscamp lebten, sodass der Kontakt abgebro-
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chen sei. Mit Schreiben vom 18. September 2017 führte der Beschwerde-
führer aus, der Neffe sei wieder aufgetaucht. Er habe seit zirka drei Mona-
ten bei einem Mann gegen Kost und Logis gelebt, nachdem er vor sechs
Monaten von ihnen weggegangen sei. Er werde nun wieder in die Familie
zurückkehren.
5.
Vorliegend gilt es vorab die Frage zu beantworten, ob zum Zeitpunkt der
Flucht des Beschwerdeführers eine Familiengemeinschaft zwischen ihm,
seiner Ehefrau und seinen Töchtern bestanden hat. In der Folge stellt sich
die Frage, ob die Familiengemeinschaft im Sinne von besonderen Umstän-
den nach der Ausreise abgebrochen wurde.
5.1 Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben bereits im Jahre 2008
offiziell geheiratet und damit drei Jahre vor der Ausreise des Beschwerde-
führers eine Familiengemeinschaft begründet. Diese Ehe vermochte der
Beschwerdeführer durch eine religiöse Heiratsurkunde und Fotografien der
Festlichkeiten zu untermauern. Er gab denn auch bereits anlässlich der
Befragung im November 2013 von Anfang an zu Protokoll, er sei seit 2008
mit Frau B._______ verheiratet und habe mit dieser zwei Töchter. Der von
ihm angegebene Monat und das Jahr stimmen mit dem Heiratsdatum der
Urkunde überein. An der Befragung konnte er zudem auch den Jahrgang,
den Geburtsort sowie die Namen der Mutter und der fünf Geschwister sei-
ner Ehefrau angeben (vgl. A4 S. 3). Auch an der Anhörung ging er auf seine
Familie in Eritrea ein. So gab er gleich zu Beginn die Heiratsurkunde seiner
Ehefrau sowie die Geburtsurkunden seiner Töchter und seines Neffen zu
den Akten. Auch in seinen Ausführungen finden sie Erwähnung (vgl. A16
F10 ff.). Dabei gab er auch an, dass er für die Hochzeit 45 Tage Urlaub
erhalten habe (vgl. A16 F175). Dass er sie im Zusammenhang mit seinen
Asylvorbringen nicht erwähnte, kann ihm nicht entgegengehalten werden,
hatten diese doch nichts mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zu tun.
Fragen nach diesen beantwortete er ohne zu zögern ausführlich und kon-
gruent (vgl. A16 F174 ff.). Auch nach seiner Flucht nach Karthum habe er
telefonisch mit seiner Ehefrau in Kontakt gestanden (vgl. A16 F227). Schon
bei dieser Gelegenheit führte er aus, dass er diese wegen den Kindern
nicht habe nachreisen lassen können (vgl. A16 F230), was er jetzt in der
Beschwerde auf den Vorwurf des SEM auch noch einmal so darstellt. Ob-
wohl der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur zeitweise in einem ge-
meinsamen Haushalt lebten, wo sich auch die Mutter des Beschwerdefüh-
rers aufhielt, deutet diesen Erwägungen gemäss vieles auf eine gelebte
und schützenswerte Familiengemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung
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hin. Die zwischenzeitlichen Trennungen erfolgten aufgrund des National-
dienstes. Dem Beschwerdeführer wurde denn auch aufgrund seiner glaub-
haften Aussagen bezüglich Militärdienst und Gefangenschaft in der
Schweiz Asyl gewährt. Diese Aussagen stimmen mit der Begründung, wes-
halb er nicht dauerhaft mit seiner Familie habe zusammenleben können,
überein. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb keine Veranlassung,
am dargelegten Sachverhalt zu zweifeln. Es erscheint überdies glaubhaft,
dass sich die Familie auch ausserhalb des gemeinsamen Haushaltes nach
Möglichkeit getroffen haben und die Ehegemeinschaft lebten. Die im Jahre
2008 und 2010 geborenen gemeinsamen Töchter sind ein weiterer Beweis
dafür, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau trotz schwieriger Um-
stände die Beziehung aufrechterhielten. Zudem wurden der Beschwerde-
führer und seine Ehefrau offensichtlich auch vom verfolgenden Staat als
Familiengemeinschaft betrachtet, weshalb die Verfolgung des Beschwer-
deführers auch auf die Ehefrau Auswirkungen hatte, wurde sie doch nach
seiner Flucht dreimal nach ihm befragt (vgl. A16 F23).
5.2 Schliesslich hat der Beschwerdeführer das Familienzusammenfüh-
rungsgesuch umgehend gestellt, nachdem er Asyl erhalten hat und auch
so zum Ausdruck gebracht, dass er die getrennte Familiengemeinschaft so
rasch wie möglich wieder herstellen wollte. Dass eine Ausreise der Ehefrau
mit den beiden Kleinkindern in den Sudan nicht in Betracht gezogen wor-
den war, ist angesichts der Gefährlichkeit eines solchen Unterfangens
durchaus nachvollziehbar. Dies weist jedenfalls noch nicht auf einen mög-
lichen Abbruch der Familiengemeinschaft hin.
5.3 Zwar ist der Beschwerdeführer inzwischen aus einem Verhältnis mit ei-
ner ebenfalls verheirateten Frau Vater eines Sohnes geworden, den er
auch anerkannt hat und um den er sich kümmert. Mit der Kindsmutter ist
er aber keine eheähnliche Lebensgemeinschaft eingegangen. Der Be-
schwerdeführer bezeichnet das Kind als das Resultat eines kurzen sexu-
ellen Verhältnisses. Er hat somit seine Beziehung zu seiner Ehefrau
dadurch nicht konkludent beendet. Aus den diesbezüglichen Stellungnah-
men des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie den eingereichten
Beweismitteln geht denn auch glaubhaft hervor, dass sie ihre Beziehung
weiterhin fortführen. Bestätigt wird dies durch die Schreiben der für den
Beschwerdeführer zuständigen Sozialarbeiterin. Auf eine Trennung des
Ehepaares kann deshalb nicht geschlossen werden. Nach dem Gesagten
ist nicht von einer zwischenzeitlich unterbrochenen oder beendeten Bezie-
hung im Sinne von BVGE 2012/32 auszugehen.
D-2150/2016
Seite 11
5.4 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, seine
Ehefrau und die gemeinsamen Kinder vor der Ausreise aus Eritrea in einer
Familiengemeinschaft gelebt haben und durch die Fluchtumstände ge-
trennt worden sind. Diese Familiengemeinschaft wurde auch zwischenzeit-
lich nicht unterbrochen oder beendet. Damit sind die Voraussetzungen für
den Einschluss der Ehefrau und der Töchter des Beschwerdeführers in das
Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung deren
Einreise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG erfüllt. Das SEM hat
somit deren Einreise in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Un-
recht abgelehnt. Die Beschwerde ist somit diesbezüglich gutzuheissen und
die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 insoweit aufzuheben. Das SEM
ist anzuweisen, diesen unter Vorbehalt allfälliger Sicherheitsbedenken die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise ge-
stützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen Asyl
zu gewähren, sofern sie die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach
Art. 3 AsylG erfüllen (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]).
6.
Der Beschwerdeführer stellt im Weiteren ein Gesuch um Familiennachzug
seines Neffen gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG und macht dabei geltend,
mit dem Tod seines Bruder und dessen Ehefrau hätten sie gewohnheits-
rechtlich die Verantwortung für diesen übernommen. Es handle sich somit
um ihr Adoptivkind. Gemäss EMARK 1997 Nr. 1 E. 5b S. 6 gehören Adop-
tivkinder zur Kernfamilie im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Im Folgenden
gilt es deshalb zu prüfen, ob es sich beim Neffen um den Adoptivsohn des
Beschwerdeführers handelt.
6.1 Zwar wurde glaubhaft dargelegt, dass der Neffe des Beschwerdefüh-
rers ein Teil von dessen Familie war. So erwähnte er ihn auch anlässlich
der Anhörung, reichte dessen Taufschein ein und führte aus, dass sie sich
um diesen kümmern würden (vgl. A16 F8 und F28 ff.). Das Zusammenle-
ben wurde zudem durch entsprechende Fotografien belegt und die Um-
stände in der Beschwerde noch einmal vertieft dargelegt. Angesichts der
Tatsache aber, dass der Neffe des Beschwerdeführers dieses Jahr für
sechs Monate – ob er inzwischen zu seiner Familie zurückgekehrt ist, steht
nicht fest – auf sich alleine gestellt gelebt hat und keinen Kontakt zu seiner
Tante hatte, ist diese gelebte Familiengemeinschaft in Frage zu stellen. Of-
fenbar konnte der Neffe denn auch nur durch Zufall wieder aufgefunden
werden und hat sich nicht von sich aus wieder an seine Familie gewendet,
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Seite 12
was eine enge Beziehung oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis ausschlies-
sen lässt.
6.2 Überdies gilt es festzustellen, dass – wie in der Beschwerde auch ein-
geräumt – im Zivilgesetzbuch Eritreas Adoptionen grundsätzlich vorgese-
hen sind. Ausserdem kann der Beschwerdeführer weder belegen, dass die
Eltern seines Neffen umgekommen sind, wobei er in Bezug auf den Tod
seines Bruders widersprüchliche Aussagen machte (vgl. A16 F36), welche
er nicht nachvollziehbar erklären konnte. So kann er denn auch nicht bele-
gen, dass es sich bei seinem Neffen um seinen Adoptivsohn handelt. Wenn
er geltend macht, er habe sich nach dem Tod seines Bruders gewohnheits-
rechtlich um seinen Neffen gekümmert, befindet man sich jedoch im klas-
sischen Anwendungsbereich des Art. 51 aAbs. 2 AsylG (siehe hierzu E. 5)
und nicht des Abs. 1 dieser Bestimmung. Die Anwendung von Abs. 1 dieser
Bestimmung kann nur erfolgen, wenn das Kindsverhältnis rechtlich be-
steht. Trotz der bekannten Schwierigkeiten, Dokumente aus Eritrea zu be-
kommen, kann vor diesem Hintergrund nicht von einer Adoption seines
Neffen im rechtlichen Sinne ausgegangen werden. Dieser kann somit nicht
als sein eigenes Kind behandelt werden und fällt nicht unter Art. 51 Abs. 1
AsylG. Das SEM hat somit zu Recht das Gesuch um Bewilligung der Ein-
reise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt. Die Beschwerde ist somit diesbe-
züglich abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat be-
züglich des Einschlusses seiner Ehefrau und seiner Töchter in das Fami-
lienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG respektive die Bewilligung deren Ein-
reise in die Schweiz gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG obsiegt. Betreffend des
gleichen Antrags in Bezug auf seinen Neffen ist er unterlegen. Praxisge-
mäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die
Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG), aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist
jedoch auf die Kostenauflage zu verzichten.
7.2 Der Beschwerdeführer ist im Umfang seines Obsiegens – hier also hälf-
tig – für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte am
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Seite 13
15. August 2016 eine Kostennote ein, welche sie am 3. Mai 2017 nach wei-
teren Eingaben ergänzte. Dabei machte sie Kosten in der Höhe von
Fr. 1‘799.60 geltend, welche dem Gericht vorliegend angemessen schei-
nen. In Anbetracht des seither angefallenen Aufwandes ist die von der
Vorinstanz auszurichtende, hälftige Parteientschädigung deshalb insge-
samt auf Fr. 1000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend des Einschlusses der Ehefrau des Be-
schwerdeführers und seiner Töchter in das Familienasyl gutgeheissen. In
Bezug auf seinen Neffen E._______ wird sie abgewiesen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 wird im erwähnten Sinne teil-
weise aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, der Ehefrau B._______
und den Kindern C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen und das Familienasylgesuch gutzuheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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