B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2150/2017
law/gnb
Ur t e i l vom 11 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsanwalt,
Rechtsberatung & - Vertretung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2017 / N (…).
D-2150/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben
am (…) 2010. Über die Türkei, Griechenland und weitere Länder sei er am
6. Dezember 2010 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 15. Dezember 2010 fand in B._______ die Empfangsstel-
lenbefragung (Befragung zur Person; BzP) statt, und am 31. Juli 2012 er-
folgte die Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 Abs. 1 AsylG durch
das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat
für Migration [SEM]).
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger
kurdischer Ethnie und zuletzt in C._______ wohnhaft gewesen. Er habe
eine Ausbildung als (…) absolviert und in D._______ gearbeitet, sei jedoch
(…) 2008 nach C._______ zurückgekehrt, wo er und seine Schwester ein
Geschäft für (…) betrieben hätten. Sie hätten einigen Kunden (…) und
seien verraten worden. Die Behörden hätten sie am (…) 2010 festgenom-
men und für circa einen Monat in D._______ inhaftiert und gefoltert. Nach-
dem er und seine Schwester dank einer Geldzahlung ihres Vaters aus dem
Gefängnis entlassen worden seien, hätten sie erneut ein (…) eröffnen wol-
len. Weil ihnen aufgrund der Probleme mit den Behörden niemand ein Lo-
kal habe vermieten wollen, hätten sie von zu Hause aus gearbeitet. Als er
einmal mit seiner Schwester zum Einkaufen auf dem Markt gewesen sei,
habe die Mutter angerufen und gesagt, dass die Behörden wieder bei ihnen
gewesen seien. Sie seien daraufhin zum Cousin des Vaters gegangen, wo
sie bis zur Ausreise rund zwei Monate später geblieben seien. Weiter führte
er an, er habe in Syrien keinen Militärdienst geleistet, weil er diesen wegen
der Ausbildung verschoben habe. Er sei im Jahre 2008 aufgeboten worden
und vielleicht bis jetzt immer noch.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
seine Identitätskarte, seine Abschlussdiplome, Fotos, eine CD und Paro-
lenblätter seine exilpolitische Tätigkeit betreffend ein. Sein syrischer Füh-
rerausweis wurde im Mai 2013 anlässlich einer Personenkontrolle zu Han-
den des damaligen Bundesamtes für Migration sichergestellt.
B.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer und dessen Schwester E._______ (N […]) das rechtliche Gehör
und gab ihnen Gelegenheit, sich zu den Widersprüchen, die sich aus einem
Vergleich ihrer Aussagen ergeben hätten, zu äussern. Die Stellungnahme
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des Beschwerdeführers und seiner Schwester ging am 19. Dezember
2013 und diejenige der (damaligen) Rechtsvertreterin am 31. Dezember
2013 beim BFM ein.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 – eröffnet am 13. Januar 2014 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Deren Vollzug schob es hingegen infolge Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
11. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, der wei-
tere Parolenblätter beilagen. In der nach erfolgtem Schriftenwechsel ein-
gereichten Beschwerdeergänzung vom 22. April 2015 machte er geltend,
im Rahmen der Mobilisierung in die syrische Armee im Zusammenhang mit
der Kriegssituation im Heimatland am (…) 2014 schriftlich aufgeboten wor-
den zu sein, sich in der Rekrutierungsabteilung F._______ zu melden. Da
er dieser Aufforderung keine Folge geleistet habe, sei am (…) 2015 ein
weiteres Schreiben ergangen, in welchem die Rekrutierungsabteilung die
Militärpolizeiabteilung in C._______ dazu aufgefordert habe, ihn zu verhaf-
ten und polizeilich vorzuführen. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte er
die zwei genannten Schreiben (je mit deutscher Übersetzung) und sein
Dienstbüchlein zu den Akten.
E.
Nachdem das Asylverfahren die Schwester E._______ betreffend wieder
aufgenommen und ihr mit Verfügung des BFM vom (…) 2014 Asyl gewährt
worden war, lud das Bundesverwaltungsgericht das SEM zu einer (zwei-
ten) Vernehmlassung ein. In der Folge hob das SEM am 23. Februar 2016
den Entscheid vom 10. Januar 2014 wiedererwägungsweise auf und nahm
das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Das Beschwerdeverfahren
wurde mit Abschreibungsentscheid D-734/2014 vom 29. Februar 2016 als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
F.
Am 11. April 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut zu den Asylgründen
angehört. Dabei brachte er ergänzend vor, er habe zwei Jahre zuvor bei
einem Autounfall ein Schleudertrauma erlitten und leide immer noch unter
Schmerzen.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2016 gewährte das SEM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör und gab ihm Gelegenheit, sich zu den Wi-
dersprüchen, die im Rahmen seiner ergänzenden Anhörung vom 11. April
2016 respektive derjenigen seiner Schwester E._______ vom (…) 2014
aufgetreten seien, zu äussern. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers
ging am 13. Dezember 2016 beim SEM ein. Dieser war ein Auszug einer
im Internet zugänglichen Liste von syrischen Staatsangehörigen, welche
im Zusammenhang mit dem Militärdienst gesucht beziehungsweise ausge-
schrieben seien, beigelegt.
H.
Mit Verfügung vom 10. März 2017 – eröffnet am 13. März 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht (Dispositiv-Ziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2)
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositiv-Ziffer 3). Gleich-
zeitig wurde verfügt, dass die am 10. Januar 2014 angeordnete vorläufige
Aufnahme weiterhin bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen bestehe (Dis-
positiv-Ziffer 4).
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. April 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache zur neuen Abklärung und Feststellung des asylrelevan-
ten Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und dem Beschwerdefüh-
rer Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und dem Beschwerdeführer unter der Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es seien bei der Beurteilung der
Beschwerde die Asylakten der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling
lebenden Schwester (N […]) beizuziehen, es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten sowie ihm in der Person des rubrizierten
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde lagen – nebst einer Vollmachtskopie, dem angefochtenen
Entscheid und einer Fürsorgebestätigung – folgende Unterlagen bei: eine
Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit vom 1. März 2017, ein Kurzbericht von
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vom 13. Dezember 2015 zu: „Al-Qamischli: Syrisches Re-
gime rekrutiert in die Armee“, ein Kurzbericht von vom
19. Juli 2016 zu: „Al-Qamischli: Zwangsrekrutierungen des syrischen Re-
gimes“ sowie eine Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Feb-
ruar 2016 zu: „Syrien: Präsenz des syrischen Regimes in Al-Qahtaniya,
Rekrutierung durch die syrische Regierung in den von der PYD verwalteten
Gebieten, insbesondere in der Provinz Al-Hasaka“.
J.
Am 20. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Be-
schwerde bestätigt.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe-
halt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwer-
deführer lic. iur. Semsettin Bastimar als amtlichen Rechtsbeistand bei.
Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung einge-
laden.
L.
Das SEM liess sich mit Eingabe vom 8. Mai 2017 zur Beschwerde verneh-
men.
M.
Am 11. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des
SEM zur Kenntnis gebracht.
N.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom
15. Mai 2017 seine Kostennote ein.
O.
Mit Schreiben vom 22. August 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer
beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Verfahrensstand beziehungs-
weise dem voraussichtlichen Urteilszeitpunkt. Gleichzeitig setzte der
Rechtsvertreter das Gericht in Kenntnis darüber, dass er nun über das An-
waltspatent verfüge. Der Instruktionsrichter beantwortete die Verfahrens-
standsanfrage mit Schreiben vom 29. August 2018.
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Seite 6
P.
Das Bundesverwaltungsgericht liess das vom Beschwerdeführer einge-
reichte Militärdienstbüchlein auszugsweise von Amtes wegen übersetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden die Akten der Schwester
E._______ (N […]) antragsgemäss beigezogen. Daneben zog das Bun-
desverwaltungsgericht die Akten der Schwester G._______ (N […]), des
Bruders H._______ (N […]) und der Eltern (N […]) bei.
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4.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht-
liches Gehör verletzt, indem sie ohne jegliche Prüfung den vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismitteln, namentlich dem Aufgebot für den
Militärdienst, dem Haftbefehl für die Zwangsrekrutierung sowie der im In-
ternet veröffentlichten Suchliste, den Beweiswert vollständig abgespro-
chen habe. Beim Aufgebot und dem Haftbefehl handle es sich um öffentli-
che Urkunden im Sinne von Art. 12 Bst. a VwVG. Diese würden für die
durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis erbringen, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen sei. Da die Vorinstanz die Un-
richtigkeit des Inhalts der Beweismittel nicht nachweise beziehungsweise
keine Überprüfung der Echtheit durchführe und keine offensichtlichen Fäl-
schungsmerkmale ersichtlich seien, hätte sie von deren Echtheit und Rich-
tigkeit ausgehen müssen.
Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Be-
weiskraft der genannten Beweismittel beruhen, auch wenn die entspre-
chenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. In Bezug auf das mi-
litärische Aufgebot und den Haftbefehl gehen die Erwägungen über Fest-
stellungen zur leichten käuflichen Erwerbbarkeit hinaus. Insgesamt zeigt
sich, dass eine genügende Auseinandersetzung mit den eingereichten Be-
weismitteln erfolgt ist. Das SEM ist nicht verpflichtet, eine Dokumentenana-
lyse vorzunehmen, wenn es davon ausgeht, dass die beigebrachten Be-
weismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Feststellung der Echt-
heit keine Aussagekraft hätte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass amtliche
Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres
Inhabers nachzuweisen, nicht als öffentliche Urkunden im Sinne von Art. 9
ZGB gelten, weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert
zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu
unterziehen sind (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar
2016 E. 3.3 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.3, je m.w.H.; vgl.
ferner Urteile des BGer 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1 und
5A_3/2007 vom 27. Februar 2007 E. 2). Dies gilt umso mehr für das Auf-
gebot zum Militärdienst und den Haftbefehl.
4.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe seine Begründungspflicht
und somit das rechtliche Gehör verletzt, indem es bei seiner Beurteilung
des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers wegen der Wehrdienstver-
weigerung die spezifische Situation in Syrien und die diesbezügliche
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Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts völlig ignoriert bezie-
hungsweise ausser Acht gelassen habe.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, wes-
halb es die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Wehrdienstverweige-
rung als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung
war – wie die Beschwerde zeigt – ohne weiteres möglich. Soweit der Be-
schwerdeführer die Wehrdienstverweigerung betreffend zu einem anderen
Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Eine
solche ist ebenfalls nicht darin zu erblicken, dass die Vorinstanz das Urteil
D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 (vgl. BVGE 2015/3) in seiner Verfü-
gung nicht erwähnte. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Wür-
digung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung
näher einzugehen ist.
4.3 Schliesslich wird bemängelt, die Vorinstanz habe bei der Glaubhaftig-
keitsprüfung den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers während
der ergänzenden Anhörung völlig ausser Acht gelassen und damit den
Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt. Die Kopf- und Nackenschmerzen
hätten verhindert, dass er sich auf die Anhörung habe konzentrieren kön-
nen. Dies habe zusammen mit dem Umstand, dass die Verfahrenssprache
während der Anhörung immer wieder zwischen Kurdisch und Deutsch ge-
wechselt habe, dazu geführt, dass er die gestellten Fragen nicht bezie-
hungsweise nicht richtig verstanden habe.
4.3.1 Dem Protokoll der ergänzenden Anhörung ist zu entnehmen, dass
der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe vor zwei Jahren bei einem Au-
tounfall ein Schleudertrauma erlitten und er habe deswegen noch immer
starke Schmerzen. Er wisse nicht mehr, was alles mit ihm vor fünf Jahren
gewesen sei (vgl. Akten SEM A54/19 S. 11 A99 ff.). Damit machte er sinn-
gemäss Konzentrations- und Gedächtnisprobleme aufgrund des Schleu-
dertraumas geltend. In seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 er-
klärte er in pauschaler Weise, dass er seit dem Verkehrsunfall unter stän-
digen körperlichen Schmerzen (Nacken und Kopf) leide, welche ihn beein-
trächtigen würden (vgl. Akten SEM A63/5 S. 1). Sodann liegt eine Anfrage
der (…) betreffend Flüchtlingseigenschaft vom 27. Januar 2017 in den vor-
instanzlichen Akten (vgl. A64/1). Dass das SEM den Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung ausser Acht ge-
lassen hat, ist indes nicht zu beanstanden. Aus einem Vergleich der Anhö-
rungsprotokolle ergeben sich keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschwer-
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deführer in der ergänzenden Anhörung vom 11. April 2016 kognitiv beein-
trächtigt gewesen wäre. Auch dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertre-
tung sind keine Beobachtungen oder Anregungen für weitere Sachver-
haltsabklärungen zu entnehmen. Konkrete Anhaltspunkte, wonach das
Schleudertrauma Einfluss auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei
der ergänzenden Anhörung gehabt haben könnte respektive welche dies-
bezüglich medizinische Abklärungen erfordert hätten, liegen somit keine
vor. Im Übrigen ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu ver-
weisen; es hätte dem Beschwerdeführer genügend Zeit zur Verfügung ge-
standen, von sich aus einen ärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen.
Unter diesen Umständen durfte das SEM im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung davon ausgehen, der Beschwerdeführer leide
an keinen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevanten gesundheitli-
chen Problemen. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine Unterlagen
eingereicht, welche den Standpunkt des Beschwerdeführers stützen wür-
den. Insbesondere ist auch dem eingereichten ärztlichen Zeugnis vom
1. März 2017 nicht zu entnehmen, aus welchem Grund dem Beschwerde-
führer eine Arbeitsunfähigkeit von 70-100% bestätigt wurde.
4.3.2 Der Einwand der wechselnden Verfahrenssprache ist ebenfalls un-
behilflich. Die sachbearbeitende Person des SEM forderte den Beschwer-
deführer bereits nach wenigen Fragen auf, den Dolmetscher zu benutzen
(vgl. Akten SEM A54/19 S. 2 F4). Dass sich der Beschwerdeführer in der
Folge nicht immer daran hielt, kann nicht der Vorinstanz angelastet werden.
Ausserdem wurde das Protokoll am Schluss rückübersetzt und vom Be-
schwerdeführer unterschriftlich bestätigt.
4.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer somit mit den for-
mellen Rügen nicht durchzudringen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 10
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, es würden sich in den Schil-
derungen des Beschwerdeführers verschiedene Widersprüche finden, ins-
besondere im Vergleich zu den Aussagen seiner Schwester. So habe er
bezüglich der Festnahme im (…) 2010 ausgeführt, vier bis fünf Personen
von den syrischen Behörden seien mit zwei Fahrzeugen vorgefahren, in
den Laden gekommen und hätten ihn und die Schwester mitgenommen.
Die Polizisten hätten ihn unwürdig beschimpft, ihm die Augen verbunden
und angefangen, auf ihn einzuschlagen. Gemäss der Schwester sei eine
Person in Zivil gekommen und habe sie gefragt, ob sie auch eine (…)
würde. Daraufhin habe sie erklärt, dass sie ihm gerne eine (…) würde. Der
Mann habe seinen Polizeiausweis gezeigt, ihr und dem Bruder die Augen
verbunden und sie mitgenommen. In einer weiteren Frage habe die
Schwester präzisiert, dass es zwei Polizisten gewesen seien. Weiter habe
der Beschwerdeführer an der ergänzenden Anhörung erklärt, den Vater im
Gerichtssaal das erste Mal wieder gesehen zu haben. Dagegen habe die
Schwester ausgesagt, lediglich mit dem vom Vater organisierten Rechts-
vertreter und dem Beschwerdeführer im Gerichtssaal gewesen zu sein. Der
Vater habe vor dem Gerichtsgebäude gewartet. Zudem falle auf, dass er
(der Beschwerdeführer) selber den Rechtsvertreter nie erwähnt und auch
erst auf Nachfrage angegeben habe, seine Schwester sei ebenfalls im Ge-
richtssaal präsent gewesen. Ferner habe er die Frage verneint, ob er nach
der Haftentlassung ebenfalls zur Unterschrift nach D._______ habe gehen
müssen wie seine Schwester. Die Schwester habe dagegen klar in „Wir-
Form“ gesprochen und habe sinngemäss sie und den Beschwerdeführer
gemeint, welche einmal zusammen mit dem Rechtsvertreter nach
D._______ gegangen seien.
Des Weiteren müssten die Schilderungen des Beschwerdeführers als un-
substantiiert und stereotyp bewertet werden. Es würden in seinen Aussa-
gen die nötigen Hinweise auf persönliche Eindrücke, innere Prozesse und
einen Detailreichtum, welche auf Selbsterlebtes schliessen lassen würden,
D-2150/2017
Seite 11
fehlen. Seine Antworten seien oft ausweichend und allgemein ausgefallen
und seine Erzählungen hätten häufig in der dritten Person stattgefunden.
Auch unter Berücksichtigung der Zeitdauer von fünfeinhalb Jahren zwi-
schen der Ausreise aus Syrien und der ergänzenden Anhörung dürfe da-
von ausgegangen werden, dass er ein traumatisches Erlebnis und dessen
Auswirkungen auf sein Leben besser beschreiben könnte. Zudem sei er
bereits in der ersten Anhörung nicht in der Lage gewesen, frei über die
Umstände der Verhaftung und der anschliessenden Haft in D._______ zu
erzählen oder detaillierte Angaben darüber zu machen. Auch an der länge-
ren ergänzenden Anhörung habe er Fragen nach seiner Haftzeit und den
Folterungen auf eine stereotype und pauschale Weise und oft in dritter Per-
son beantwortet. Es hätten alle Informationen erfragt werden müssen,
ohne dabei differenzierte Antworten zu erhalten. Ebenso habe er die Zeit
nach der Haft und den Umgang mit dem Erlebten ausweichend und ohne
jeglichen emotionalen Bezug beschrieben. Nach zweimaligem Nachfragen
habe er lediglich geantwortet, sein Laden sei plombiert worden und er habe
zuhause heimlich arbeiten müssen. Später habe er hinzugefügt, der Um-
gang der Menschen mit ihm habe sich verändert, da er aufgrund seines
Gefängnisaufenhalts teilweise als Mörder angesehen worden sei. Abgese-
hen davon, dass es unlogisch erscheine, dass er als Kurde in Ungnade bei
den Mitmenschen falle, weil er aufgrund eines patriotischen Akts, (…), als
Mörder angesehen werde, gehe aus seinen Aussagen nicht hervor, wie er
mit dem Erlebten umgegangen und wie sich allenfalls seine Beziehung zu
seiner Familie und insbesondere zu seiner Schwester verändert habe. So-
dann dürfe erwartet werden, dass er sich besser an die Fahrt von
D._______ nach Hause erinnern könnte, zumal diese Reise sicherlich mit
grosser Erleichterung verbunden und er zum ersten Mal wieder mit der
Schwester und dem Vater vereint gewesen wäre und es sich immerhin um
eine (…)stündige Fahrt gehandelt hätte. Weiter sei merkwürdig, dass er
trotz verbundener Augen gewusst habe, in D._______ ins Gefängnis ge-
bracht worden zu sein, weil die Fahrt (…) Stunden gedauert habe. Abge-
sehen davon habe er sich widersprochen, indem er ein paar Fragen später
erklärt habe, dass er zwar nicht wisse, in welchem Gefängnis er gewesen
sei, jedoch gewusst habe, in D._______ zu sein, nachdem er zum Gericht
gebracht worden sei. Schliesslich bestünden Zweifel an seiner Tätigkeit im
(…) seiner Schwester, da er seine Aufgaben sehr detailarm und allgemein
formuliert habe.
Es gelinge dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG glaubhaft zu machen. Der Umstand, dass die Vorbringen der
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Seite 12
Schwester als glaubhaft erachtet worden seien und ihr deshalb Asyl ge-
währt worden sei, vermöge diese Einschätzung nicht zu ändern. Es sei da-
von auszugehen, dass er sich der Geschichte seiner Schwester ange-
schlossen habe, um ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
6.1.2 Weiter könnten das geltend gemachte Aufgebot zum Militärdienst im
(…) 2014 und der Haftbefehl vom (…) 2015 nicht geglaubt werden, da er
an der ergänzenden Anhörung kaum Angaben dazu gemacht habe und le-
diglich auf die eingereichten Dokumente verwiesen habe. Dokumente die-
ser Art seien sehr leicht käuflich erwerbbar, weshalb sie keinen Beweiswert
hätten. Auch die eingereichte Liste aus dem Internet, auf welcher er an-
geblich als Gesuchter für den Militärdienst genannt werde, habe keinen
Beweiswert, da es sich dabei nicht um eine offizielle Liste der Regierung
handle, auch wenn dies im Internet so deklariert werde. Abgesehen davon
schliesse das SEM nicht aus, dass er bei einer Rückkehr in den Militär-
dienst eingezogen würde und daher allenfalls auf einer solchen offiziellen
Liste figuriere.
Im Übrigen sei ein Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestim-
mungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienstpflich-
tige Person einem militärischen Aufgebot durch Flucht entziehe. Den Akten
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Alter von 18 Jahren mi-
litärisch ausgehoben und als militärdiensttauglich befunden worden sei.
Wegen seiner Ausbildung habe er den Militärdienst bis 2008 verschoben
und sei 2010, vor Beginn der Unruhen in Syrien, aus seinem Heimatland
ausgereist. Das Vorgehen seitens der Militärbehörden entspreche dem in
Syrien üblichen Rekrutierungsprozedere. Es seien keine Hinweise ersicht-
lich, wonach die Rekrutierung in diskriminierender Absicht erfolgt wäre.
Demnach sei das Vorgehen der syrischen Militärbehörden, den Beschwer-
deführer für den Dienst bei den Streitkräften zu rekrutieren, rechtsstaatlich
korrekt erfolgt. Da er Syrien vor den Unruhen im März 2011 verlassen habe,
stelle seine geltend gemachte Furcht vor Sanktionen aufgrund seiner Re-
fraktion kein Vorbringen dar, welches als asylbeachtlich einzustufen sei.
Jedoch wäre ein Wegweisungsvollzug unzulässig. Da mit Verfügung des
BFM vom 10. Januar 2014 aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet worden sei, werde auf-
grund der alternativen Natur dieser Massnahme keine vorläufige Aufnahme
wegen Unzulässigkeit angeordnet.
6.1.3 Schliesslich sei angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betäti-
gungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland davon auszugehen,
D-2150/2017
Seite 13
dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen
konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten ausüben würden, und
verwies dazu auf die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 und D-1790/2013 vom 22. Oktober
2013. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Akti-
vitäten, namentlich seine Teilnahme an verschiedenen Demonstrationen,
seien nicht geeignet, ihn als potentielle Bedrohung des syrischen Regimes
wahrzunehmen. Dies insbesondere, da er als Teilnehmer an verschiede-
nen regimekritischen Demonstrationen nicht massgeblich aus der Menge
der anderen Demonstrierenden hervortrete.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das Asylver-
fahren sei zum Zeitpunkt der ergänzenden Anhörung bereits seit mehr als
fünf Jahren hängig gewesen. Zwischen den beiden Bundesanhörungen
würden beinahe vier Jahre liegen. Das Gedächtnis verblasse beziehungs-
weise nehme im Laufe der Zeit ab, und die Schmerzen aufgrund des
Schleudertraumas hätten den Beschwerdeführer auch während der Anhö-
rung beeinträchtigt.
Wie bereits in der Stellungnahme vom 9. Dezember 2016 vorgebracht,
seien lediglich zwei Polizisten in Zivil in den Laden reingekommen und die
anderen hätten vor dem Laden mit ihren Fahrzeugen gewartet. Erst als
ihnen die Augen verbunden und sie in diese Fahrzeuge verfrachtet worden
seien, hätten sie bemerkt, dass mehr als zwei Stimmen zu hören gewesen
seien. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester
gehe jedoch hervor, dass sie das erwähnte Ereignis unterschiedlich und
brüchig wahrgenommen hätten. Ferner dürfe nicht vergessen werden,
dass ihm weder anlässlich der BzP noch bei der ersten Anhörung Fragen
über den Ablauf der Verhaftung gestellt worden seien. Sodann hätten so-
wohl er als auch seine Schwester übereinstimmend ausgesagt, ihren Vater
am Tag des Gerichtstermins und ihrer Freilassung beim Gericht wieder ge-
sehen zu haben. Beide seien getrennt voneinander in Begleitung von Poli-
zisten in eine riesige Gerichtshalle geführt worden, wo bereits viele andere
Personen auf ihren Termin gewarteten hätten. Der Beschwerdeführer habe
seinen Vater zum ersten Mal in dieser Halle gesehen. Er habe auch darauf
hingewiesen, dass alles vor fünf bis sechs Jahren geschehen sei, weshalb
er sich nicht so weit zurückerinnern könne. Lediglich aufgrund der Tatsa-
che, dass nur die Schwester die Anwesenheit des Vaters vor dem Gerichts-
gebäude erwähnt habe, könne nicht auf einen Widerspruch geschlossen
werden. Weiter habe er in der Stellungnahme bestätigt, dass er mit seiner
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Seite 14
Schwester und dem Anwalt einen Monat nach der Entlassung nach
D._______ gereist sei, was er während der ergänzenden Anhörung nicht
erwähnt habe.
Seine Schilderungen über die Umstände seiner Verhaftung, seinen Ge-
fängnisaufenthalt und die Folter seien nicht unsubstantiiert und stereotyp
ausgefallen. Zwar seien seine Ausführungen während der ersten Anhörung
teilweise kurz gewesen. Es sei ihm zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht leicht
gefallen, über das Erlebte zu sprechen. Seine Körpersprache und seine
Reaktion auf die gestellten Fragen (Weinen, Seufzen, Trauer, Verzweiflung
und Bedenken) würden zeigen, dass die Vorinstanz falsch liege. Auch wäh-
rend der ergänzenden Anhörung sei es ihm nicht leicht gefallen, über das
Erlebte zu reden. Die ihm entgegengehaltene emotionale Distanz bezie-
hungsweise das Nichtbenutzen der Ich-Form sei eine unbewusste Selbst-
schutzreaktion, womit er die mit unangenehmen Gefühlen verbundenen
Erinnerungen verdränge.
Es treffe entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch nicht zu, dass er
später hinzugefügt habe, der Umgang der Menschen mit ihm habe sich
verändert, da er aufgrund seines Gefängnisaufenhalts teilweise als Mörder
angesehen worden sei. Er habe gemeint, der Umgang mit Menschen an-
derer Ethnie (Araber, Christen), welche regimefreundlich gesinnt gewesen
seien, habe sich verändert, nicht jener mit Kurden. Auch die Erwartung des
SEM, dass er hätte angeben müssen, wie er mit dem Erlebten umgegan-
gen sei und wie sich allenfalls seine Beziehung zu seiner Familie und ins-
besondere zu seiner Schwester verändert habe, entspreche weder seiner
Realität noch sei sie richtig, da traumatisierte Menschen eher ungern über
Folterungen sprechen würden.
6.2.2 Der Beschwerdeführer habe sodann bereits bei der ersten Bundes-
anhörung angegeben, vor seiner Flucht aus Syrien für den Militärdienst
aufgeboten worden zu sein, weshalb er nicht nach Syrien zurückkehren
könne. Bei der ergänzenden Anhörung habe er über den Militärdienst ge-
sprochen und diesbezügliche Fragen beantwortet. Weil sich seine militäri-
schen Beweismittel nicht im Dossier befunden hätten, habe ihm der Befra-
ger keine weitergehenden Fragen gestellt. In der Beschwerdeergänzung
vom 22. April 2015 sei sodann erklärt worden, wie er in den Besitz dieser
Dokumente gelangt sei. Auch heute noch habe die syrische Armee die
Kontrolle über einige Teile in C._______ und I._______, wo sie nicht nur
Rekrutierungsbüros führe, sondern in den Jahren 2014 bis 2016 auch
Zwangsrekrutierungen durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer sei mit
D-2150/2017
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der Einreichung der Dokumente seiner Mitwirkungspflicht vollständig nach-
gekommen.
Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid keinen Bezug auf den Grundsatz-
entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-5553/2013 vom 18. Februar
2015 genommen. Zudem habe sie missachtet, dass der Beschwerdeführer
der kurdischen Ethnie angehöre, sowohl er als auch seine Schwester be-
reits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen Sicherheits-
kräfte auf sich gezogen hätten und er bereits vor seiner Flucht zur militäri-
schen Dienstleistung einberufen worden sei, deren Antritt jedoch verscho-
ben habe. Zudem habe er das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des
Bürgerkrieges verlassen. Überdies seien er und seine Schwester in der
Schweiz exilpolitisch tätig. Sie hätten an verschiedenen Demonstrationen
teilgenommen, Texte gegen das syrische Regime im Internet veröffentlicht,
weshalb mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sie
von den syrischen Behörden als Gegner des Regimes identifiziert worden
seien. Dies werde durch die eingereichte Liste, auf welcher er als gesuchte
Person figuriere, belegt. Die dem Beschwerdeführer drohende Strafe
würde nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen. Vielmehr sei
damit zu rechnen, dass er aufgrund seiner Dienstverweigerung als politi-
scher Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig bestraft
würde.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
7.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vor-
fluchtgründen in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführli-
cher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbe-
züglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden. In Ergänzung ist Folgendes festzustellen:
7.3 Mit dem SEM ist vorab festzuhalten, dass auch nach einer langen Zeit-
dauer von fünfeinhalb Jahren davon auszugehen ist, der Beschwerdefüh-
rer müsste sich besser an wichtige Ereignisse erinnern können. In der Be-
schwerde wird den Ausführungen der Vorinstanz nichts entgegengehalten,
was diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnte. So ver-
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Seite 16
mag der Verweis auf unterschiedliche respektive brüchige Wahrnehmun-
gen nicht zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer in der ergänzenden
Anhörung ausdrücklich sagte, es seien vier bis fünf Personen „zu uns her-
ein“ gekommen (vgl. Akten SEM A54/19 S. 5 A28). Unerheblich ist dabei,
dass bei der ersten Anhörung der Ablauf der Verhaftung nicht vertieft be-
fragt wurde. Was das erstmalige Wiedersehen mit dem Vater anbelangt, so
räumte das SEM selbst die Möglichkeit ein, dass allfällige Übersetzungs-
nuancen zu diesem Widerspruch geführt haben könnten. In der Be-
schwerde wird hingegen nicht erklärt, weshalb der Beschwerdeführer den
Rechtsvertreter nie erwähnte und erst auf Nachfrage angab, seine
Schwester sei im Gerichtssaal präsent gewesen (vgl. Akten SEM A54/19
S. 9 A84). Hinsichtlich die erneute Reise nach D._______ einen Monat
nach der Entlassung vermag der Hinweis auf die Kopf- und Nackenschmer-
zen sowie die wechselnde Verfahrenssprache (vgl. dazu E. 4.3.1 f.) nicht
zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer eine solche Reise in der er-
gänzenden Anhörung klar verneinte. Im Übrigen ist dem Protokoll zu ent-
nehmen, dass bei dieser Frage kein Deutsch gesprochen wurde (vgl. Akten
SEM A54/19 S. 12 A109 f.). Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer in der ersten Anhörung zu keinem Zeitpunkt erwähnte,
dass er selber keine (…) vorgenommen habe. Im Gegenteil führte er aus:
„Ich und meine Schwester haben (…) gemacht. […]“ (vgl. Akten SEM
A25/11 S. 6 A52). Erst in der zweiten Anhörung erklärte er, er habe die
Schwester lediglich unterstützt und selber habe er keine (…) ausgeführt
(vgl. Akten SEM A54/19 S. 3 A11 f. und A19).
7.4 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dem SEM auch darin
zuzustimmen, dass seine Schilderungen insgesamt unsubstantiiert und
stereotyp ausfielen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in der ers-
ten Anhörung emotionale Regungen von sich gab, vermag für sich allein
nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu sprechen. Aufgrund der
geltend gemachten Emotionalität wäre nämlich umso mehr zu erwarten ge-
wesen, dass er sich an das Erlebte hätte erinnern und darüber hätte be-
richten können. Vor dem Hintergrund der erwähnten gravierenden Wider-
sprüche vermag das Vorbringen, er habe Mühe gehabt, über das Erlebte
zu reden, und er habe sich als unbewusste Selbstschutzreaktion emotional
distanziert, nicht zu überzeugen. Sodann ist dem Protokoll entgegen der in
der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer gemeint habe, nur der Umgang mit Menschen der anderen
Ethnie habe sich verändert. Auf die Frage, ob sie (er und seine Schwester)
auch von ihren Freunden als Mörder angesehen worden seien, antwortete
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er: „Freunde, Nachbarn. Alle unsere Mitmenschen haben uns so angese-
hen“ (vgl. Akten SEM A54/19 S. 10 A91 f.). Erst danach relativierte er dies
ein Stück weit, indem er sagte, es habe auch Leute gegeben, die ihn als
Held gesehen hätten (vgl. Akten SEM A54/19 S. 11 A95). Dem Beschwer-
deführer ist allerdings darin zuzustimmen, dass aus fehlenden Äusserun-
gen dazu, wie er mit dem Erlebten umgegangen sei und wie sich allenfalls
seine Beziehung zur Familie und zur Schwester verändert habe, nichts zu
seinen Ungunsten abgeleitet werden kann. Die in diesem Zusammenhang
vorgebrachte (indirekte) Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine
Traumatisierung vor, blieb jedoch gänzlich unbelegt (vgl. Beschwerde
Ziff. 10; vgl. oben E. 4.3.1).
7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien weder eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung erlitten noch eine solche in absehbarer Zukunft in objek-
tiver Weise zu befürchten hatte, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft im
damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte.
8.
8.1 Objektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn äussere Um-
stände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung be-
drohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren.
8.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht ausführlich gewürdigt (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als
Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen).
Es ist durch eine Vielzahl von Berichten belegt, dass die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 ge-
gen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität
und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen
Demonstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Fol-
ter und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Perso-
nen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des
Regimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
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Seite 18
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2015/3 auch einläss-
lich mit der Frage auseinandergesetzt, welche asylrechtliche Relevanz der
Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee zu-
kommt. Es hielt dabei fest, dass eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge.
Nur wenn die betroffene Person deswegen eine Behandlung zu gewärtigen
habe, welche ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
gleichkomme, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Eine asylrechtlich re-
levante Verfolgung liege insbesondere dann vor, wenn eine Person auf-
grund ihrer Dienstverweigerung als politischer Gegner qualifiziert und als
solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Im konkreten Fall er-
wog das Gericht, diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil der kurdische
Beschwerdeführer, welcher das Land nur wenige Monate vor Ausbruch des
Bürgerkriegs verlassen hatte, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stammte und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen hatte. Er habe somit
aufgrund der Entziehung von seiner Dienstpflicht in der staatlichen syri-
schen Armee im Falle einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus die-
sem Grundsatzentscheid geht hervor, dass eine Wehrdienstverweigerung
im syrischen Kontext für sich allein genommen nicht ausreicht, um die
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen. Vielmehr ist erforderlich, dass bei einer
asylsuchenden Person weitere Umstände hinzutreten, welche darauf
schliessen lassen würden, dass eine Person als Regimegegner angese-
hen würde und somit aus politischen Gründen eine unverhältnismässige
Strafe zu befürchten hätte.
8.4 Das SEM führt in seiner Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer im
Jahr (…) militärisch ausgehoben wurde und wegen seiner Ausbildung den
Militärdienst mehrfach verschoben hat. Diesem Umstand misst es jedoch
keine Asylrelevanz zu, sondern stellt fest, dass ein Wegweisungsvollzug
unzulässig wäre. Dem Dienstbüchlein ist zu entnehmen, dass dem Be-
schwerdeführer – nach bewilligten Aufschüben des Militärdienstes wegen
der Ausbildung – zuletzt am (…) 2008 eine Frist von sechs Monaten erteilt
wurde, um eine Bestätigung für seinen Aufenthalt im Staat J._______ vor-
zulegen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ausreisegenehmigung für die Dauer
von sechs Monaten erteilt. Im vorliegenden Fall wurde die Dienstpflicht des
Beschwerdeführers somit mit Ausstellung des Militärdienstbüchleins fest-
gestellt. Der Anhörung des Vaters des Beschwerdeführers ist zu entneh-
men, dass dieser von den Behörden ständig wegen des Militärdienstes ge-
sucht worden sei (vgl. Akten SEM N […] A35/13 S. 3 A18), und aus der die
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Seite 19
Eltern betreffenden Verfügung des SEM geht nicht hervor, dass das SEM
die diesbezüglichen Ausführungen des Vaters als unglaubhaft erachtet
hätte (vgl. Akten SEM N […] A38/7). Es ist somit davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer mittlerweile in den syrischen Militärdienst einberu-
fen worden ist und sich durch seine Ausreise seiner Wehrpflicht entzogen
hat. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob es sich bei der Vorla-
dung vom (…) 2014 und dem Haftbefehl vom (…) 2015 um authentische
Dokumente handelt. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer einer kurdischen Familie entstammt, welche wegen tatsächlicher
und unterstellter oppositioneller Aktivitäten bereits ins Visier der syrischen
Behörden geraten ist. Der Schwester E._______ wurde aufgrund der er-
folgten Inhaftierung, welche sie wegen (…) erlitten hatte, mit Verfügung des
SEM vom 12. August 2014 in der Schweiz Asyl gewährt (vgl. Bst. E; vgl.
Akten SEM N […] A64/3). Der Bruder H._______ wurde seinerseits von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Februar 2009 wegen seiner exilpoliti-
schen Aktivitäten in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Akten SEM
N […] Dossier B). Der Anhörung des Vaters ist sodann zu entnehmen, dass
(…) Militärdienst geleistet habe (vgl. Akten SEM N […] A35/13 S. 3 A18).
Auf die Frage, warum er (der Vater) sich immer wieder bei den syrischen
Behörden habe melden müssen, antwortete dieser: „Wegen meinen Kin-
dern wurde ich immer wieder von den syrischen Behörden belästigt. […]
Sie (die Tochter E._______) kam auch ins Gefängnis. […]“ (vgl. Akten SEM
N […] A35/13 S. 6 f. A36). Sodann sei ihm vorgeworfen worden, (…) zu
sein wie (…), obwohl er selber damit nichts zu tun gehabt habe (vgl. Akten
SEM N […] A35/13 S. 7 A37). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland nur wenige Monate vor Ausbruch des
Bürgerkrieges verliess. In Anbetracht dieser Umstände scheint es deshalb
naheliegend, dass der Beschwerdeführer als Regimegegner qualifiziert
würde und im heutigen Zeitpunkt in Syrien ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu befürchten hätte. Es ist anzunehmen, dass die ihm dro-
hende Strafe nicht allein der an sich legitimen Sicherstellung der Wehr-
pflicht dienen würde. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass er als politischer
Gegner bei einer Rückkehr nach Syrien unverhältnismässig schwer be-
straft würde. Mit anderen Worten hätte er, sollte das staatliche Regime sei-
ner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und Behandlung
zu erwarten, die einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt.
Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheits-
lage auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg
in stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die
Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative aus.
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Seite 20
8.5 Unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände erweist sich die
Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr nach Syrien asylrele-
vanten Nachteilen ausgesetzt zu werden, als begründet. Nach dem Ge-
sagten erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers einzugehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Die Beschwerde
ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das
SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu ge-
währen, zumal keine Asylausschlussgründe ersichtlich sind (Art. 53
AsylG).
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 3. Mai 2017 gewährte
unentgeltliche Prozessführung ist mit vorliegendem Urteil als gegenstands-
los geworden zu betrachten.
10.2 Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwen-
digen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte am 15. Mai 2017 eine Kostennote
in der Höhe von Fr. 2161.– (10.5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stun-
denansatz von Fr. 200.– und Fr. 61.– Auslagen) zu den Akten. Der ausge-
wiesene Aufwand erscheint angemessen und der aufgeführte Stundenan-
satz bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE und entspricht der
Praxis des Gerichts. Dass der Rechtsvertreter nach Abschluss des Schrif-
tenwechsels das Anwaltspatent erlangt hat, führt zu keiner Erhöhung des
Stundenansatzes. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung ist
demnach auf Fr. 2161.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Aufgrund der Par-
teientschädigung erübrigt sich die Ausrichtung eines Honorars an den vom
Gericht eingesetzten amtlichen Rechtsbeistand.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2150/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 10. März 2017 wird aufgehoben, der Beschwerdeführer
als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihm Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2161.–
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: