Abtei lung IV
D-2151/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.___
Türkei,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger,
Stapferstrasse 28, Postfach 22, 5200 Brugg,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom B.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Partei
Gegenstand
D-2151/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie aus C.___ mit letztem Wohnsitz in D.___ - am 15.
September 1988 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte,
welches der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) mit
Verfügung vom 5. September 1989 ablehnte,
dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil
vom 18. Dezember 1991 abgewiesen wurde, womit die Verfügung des
DFW in Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer seit dem 4. März 1992 unbekannten
Aufenthaltes war,
dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 in der Schweiz ein
zweites Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Februar 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und anlässlich der direkten
Bundesanhörung vom 25. März 2008 unter anderem angab, nach der
Ablehnung des ersten Asylgesuches habe er sich anfangs 1992 nach
Deutschland begeben und dort ein Asylgesuch gestellt,
dass dieses Mitte 1999 abgelehnt worden sei und er und seine
Ehefrau, die er in Deutschland kennengelernt habe, schliesslich am
16. August 2006 in Begleitung von deutschen Sicherheitsbeamten und
einem Arzt in die Türkei zurückgeschafft worden seien,
dass er bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Ankara
vierundzwanzig Stunden festgehalten und zu seinem Aufenthalt in
Deutschland befragt worden sei,
dass er sich nach seiner Freilassung zu seiner Familie nach (...)
begeben habe, wo er anlässlich einer Identitätskontrolle, da er sich
nicht habe ausweisen können, dazu aufgefordert worden sei, sich so
rasch wie möglich Identitätsdokumente ausstellen zu lassen,
dass er nach Erhalt einer Identitätskarte auf dem Passamt einen
Passantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei,
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dass er sich in der Folge gegen Bezahlung einen gefälschten Pass
besorgt und im Oktober oder November 2006 versucht habe, mit
diesem auszureisen, indessen anlässlich einer Grenzkontrolle
festgenommen und vierundzwanzig Stunden festgehalten worden sei,
dass er dabei erfahren habe, dass gegen ihn zwei Verfahren, eines
wegen Dokumentenfälschung und, da er sich gegen einen tätlich
gewordenen Grenzbeamten gewehrt habe, auch eines wegen
Widerstand gegen Beamte eröffnet würden,
dass ihn seine Ehefrau bereits einen Monat nach der Rückkehr in die
Türkei angesichts der schwierigen Umstände verlassen habe,
dass er sich in (...) mehrere Male auf dem Polizeiposten habe melden
müssen, nachdem sich im Quartier Ereignisse im Zusammenhang mit
dem Kurdenproblem ereignet hätten,
dass er dabei jeweils befragt und nach kurzer Zeit mit den Worten,
man werde ihn beobachten, wieder entlassen worden sei, wobei die
Beamten bei den Verhören auf ein Dossier verwiesen hätten, worin
ohne Erwähnung seines Namens seine politischen Tätigkeiten in
Deutschland aufgeführt gewesen seien,
dass er jeweils bestritten habe, die im Dossier aufgeführte Person zu
sein,
dass er sich angesichts der schwierigen Umstände in (...) zur Ausreise
entschlossen habe, wobei ihm diese nach mehrmaligen erfolglosen
Versuchen schliesslich am 11. Februar 2008 mit Hilfe eines
Schleppers gelungen sei,
dass nach Mitteilung der deutschen Behörden der Beschwerdeführer
erstmals am 25. Februar 1992 nach Deutschland eingereist sei und ein
Asylgesuch gestellt habe, welches am 15. Juli 1999 abgelehnt worden
sei,
dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
am 16. August 2006 vollzogen worden sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 27. März
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und
den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
3. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen
Entscheid Beschwerde erhob, wobei er um die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ersuchte und gleichzeitig beantragte, es sei
die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses
materiell zu behandeln,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten
haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich
eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine
summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei die Anforderungen an
das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht
an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 1992 in Deutschland,
einem Mitgliedstaat des EU-/EWR-Raumes, ein Asylgesuch stellte,
welches am 15. Juli 1999 abgelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen
Verfahrens geltend machte, nach seinem jahrelangem Aufenthalt in
Deutschland sei er nach seiner Rückkehr in die Türkei ab Frühherbst
2006 als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung schikaniert und
benachteiligt worden,
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dass er nämlich bereits bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Ankara
von den türkischen Behörden vierundzwanzig Stunden festgehalten
und über seinen Aufenthalt in Deutschland befragt worden sei,
dass er im Weiteren, nach (...) zurückgekehrt, bei der Erlangung von
Ausweisdokumenten Schwierigkeiten gehabt habe und sich mehrere
Male auf dem Polizeiposten habe melden müssen, nachdem sich im
Quartier Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kurdenproblem
ereignet hätten (vgl. B6, S. 8 ff),
dass, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die allgemeine
schwierige Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gemäss
gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft führt,
dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen im Weiteren
festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Behelligungen - ungeachtet deren Wahrheitsgehalts - in ihrer Intensität
nicht über die Nachteile hinausgehen, welche Angehörige der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein können,
dass auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Tatsache, wonach die Behörden über ein Dossier
verfügten, welches inhaltlich den Beschwerdeführer und seine
politischen Aktivitäten in Deutschland betreffen würden, aber nicht
seinen Namen enthielten, ein gezieltes Verfolgungsinteresse der
türkischen Behörden am Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, da
der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jeweils nur kurz verhört
und danach ohne Auflagen - und ohne Eröffnung eines Verfahrens -
wieder entlassen worden war,
dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Bruder
Mehmet und der Cousin Hassan des Beschwerdeführers in der
Schweiz Asyl erhalten hätten und der Beschwerdeführer deswegen
Behelligungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt wäre, an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, haben diese doch
bereits vor zwanzig Jahren die Türkei verlassen und gab der
Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage im Weiteren an, nur
einmal zu seinem Bruder Mehmet befragt worden zu sein (vgl. B6, S.
16),
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dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend
und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers mangels erforderlicher Intensität und Ge-
zieltheit offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen,
dass sie dabei ausführte, aus welchen Gründen Elemente des Flücht-
lingsbegriffes gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18) und nicht, wie in der Beschwerde-
schrift behauptet, eine darüber hinausgehende, eingehendere Prüfung
der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz vornahm,
dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer
Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend
gemachten Vorbringen erschöpfen,
dass daher die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer
fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer
Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein
Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann,
weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit
des relativ jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdefüh-
rers mit beruflicher Erfahrung als Koch in Deutschland und Verwandten
(Mutter, Bruder, Schwester) im Heimatstaat sprechen würden,
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dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits
vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von
Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung
auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) zu erachten ist,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art.
106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Merkli
Versand:
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