Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2151/2010
Urteil vom 14. Juni 2011
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien A._______, geboren am … , Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Syrien
kurdischer Ethnie aus X._______ – am 2. Dezember 2009 in der Schweiz
ein Asylgesuch einreichte, worauf er am 8. Dezember 2009 vom BFM zu
seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen
Gesuchsgründen befragt wurde (act. A1),
dass das BFM noch am Tag der Kurzbefragung – mit Schreiben vom
8. Dezember 2009 – die schweizerische Vertretung in Damaskus um
Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer ersuchte, wobei es
diesem Ersuchen ein aktuelles Passfoto des Beschwerdeführers sowie
eine Kopie seines Führerausweises beilegte (act. A7),
dass die schweizerische Vertretung in Damaskus am 8. Februar 2010
mitteilte, gemäss den Untersuchungen des Vertrauensanwaltes der
Botschaft verfüge der Beschwerdeführer über die syrische
Staatsangehörigkeit, er könne einen syrischen Pass erlangen, es seien
bei der syrischen Migrationsbehörde ihn betreffend keine Bewegungen
registriert und er werde von den syrischen Behörden nicht gesucht (act.
A11),
dass gegen den Beschwerdeführer von den Behörden seines
Zuweisungskantons ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) angestrengt wurde, in dessen Rahmen er
am 9. Februar 2010 auch von der Kantonspolizei befragt wurde (act.
A14),
dass das BFM am 2. März 2010 – nach Eingang der
Abklärungsergebnisse der Botschaft und nach Erhalt einer Kopie des
Protokolls der polizeilichen Befragung – mit dem Beschwerdeführer eine
Anhörung zu den Gesuchsgründen durchführte (act. A13),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Kurzbefragung und der
Anhörung zur Hauptsache geltend machte, er habe seine Heimat aus
Furcht vor einer Verhaftung durch den Geheimdienst verlassen,
dass er dabei angab, aufgrund seiner Erlebnisse während seiner
Militärdienstzeit und aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat habe er
Syrien eigentlich schon in den Jahren 2001 bis 2003 verlassen wollen,
damals jedoch von keinem europäischen Staat ein Visum erhalten,
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dass er sich im Herbst 2009 jedoch zu einer Ausreise mit Hilfe eines
Schleppers entschlossen habe, da er eine Verhaftung durch den
Geheimdienst befürchtet habe, nachdem zuvor – im September 2009
respektive am ersten Tag des Ramadan 2009 – sein Bruder verhaftet
worden war,
dass er in diesem Zusammenhang ausführte, kurz nach Abschluss seiner
Militärdienstzeit, im Frühjahr 1996, habe ihn sein Bruder mit der
kurdischen Arbeiterpartei bekannt gemacht, welcher er sich aufgrund
seiner Erlebnisse im Militär sowie aufgrund weiterer Ereignisse
angeschlossen habe und für welche er später im Bezirk von Y._______
… bei kurdischen Familien Geld gesammelt, gelegentlich auch politische
Bücher an junge Männer verteilt oder die monatliche Zeitung in Umlauf
gebracht habe,
dass er und sein Bruder am Abend vor dessen Verhaftung zu einer
Parteiversammlung gegangen seien, welche in einem Privathaus
stattgefunden habe, welche dann aber nach einer telefonischen Warnung
von den Parteimitgliedern fluchtartig verlassen worden sei,
dass er nach diesem Ereignis zu seiner Arbeitsstelle gegangen sei, da er
zu jener Zeit in der Nachtschicht gearbeitet habe,
dass er dort am frühen Morgen von seiner … [Familie] telefonisch über
die Verhaftung seines Bruders informiert und vor einer möglichen
Verhaftung gewarnt worden sei, worauf er von seinem … [Verwandten]
umgehend aufs Land zu Verwandten gebracht worden sei,
dass er sich in der Folge während zweier Monate versteckt gehalten
habe, bis über seine Familie – mit seinem eigenen Geld und mit Geld
seiner Schwester – über einen Schlepper ein Schengen-Visa, glaublich
von … [einem bestimmten Schengen-Staat], organisiert worden sei,
dass er sich um sein Leben gefürchtet habe, da von seiner Familie
bereits ein … [Verwandter] im Gefängnis durch Folter ums Leben
gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Reiseweg angab, sein Schlepper
habe für ihn gegen Geld das Visa organisiert und ihm mittels Bestechung
auch eine legale Ausreise über den Flughafen von X._______ ermöglicht,
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dass er auf diese Weise am ... November 2010 mit … der türkischen
Fluggesellschaft von X._______ nach Z._______ gereist sei, von wo er
mit einem anderen Flug ein ihm unbekanntes europäisches Land erreicht
habe, von wo er in einem Auto in die Schweiz gebracht worden sei,
dass er über seinen Schlepper das Schengen-Visa erlangt habe, er
seinem Schlepper aber im Gegenzug nach der Reise seinen Pass habe
überbelassen müssen,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung vom 2. März 2010
vom BFM – zum Teil explizit, zum Teil aber auch bloss implizit (vgl. dazu
nachfolgende Erwägungen) – mit verschiedensten Vorhalten konfrontiert
wurde, wobei der Beschwerdeführer an seiner kurdischen Herkunft, an
seinen Schilderungen zu seinen Papieren und den Umständen seiner
Ausreise und namentlich an seinem Vorbringen betreffend seine Furcht
vor einer Verhaftung festhielt,
dass das BFM noch am Tag der Anhörung – mit Verfügung vom 2. März
2010 – das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid die Angaben und Schilderungen des
Beschwerdeführers zu seinen Gesuchsgründen, seinem Reiseweg und
zu seinem Reisepass als nicht nachvollziehbar, widersprüchlich,
unsubstanziiert und teils auch verwirrend erklärte, womit die Vorbringen
des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren seien, was denn
auch dadurch untermauert werde, dass der Beschwerdeführer gemäss
Feststellung des BFM in Syrien nicht gesucht werde,
dass sich das BFM im Rahmen seiner Erwägungen wesentlich auf das
Ergebnis der vorerwähnten Botschaftsanfrage sowie den Inhalt des
vorerwähnten polizeilichen Befragungsprotokolls stützte,
dass das BFM abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Syrien als
zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass dieser Entscheid dem Beschwerdeführer nach der Anhörung am
2. März 2010 eröffnet wurde, und zwar schriftlich gegen
Empfangsbestätigung als auch mündlich unter Beizug eines
Dolmetschers (act. A15 / A16),
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dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer
sei ebenfalls noch am 2. März 2011 vom BFM – zumindest teilweise –
Akteneinsicht gewährt worden (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM am 1. April
2010 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde erhob,
das er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme in der Schweiz beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten und um
Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie um Beiordnung seines
Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersuchte,
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung an seinen
Gesuchsvorbringen festhielt und das Vorliegen einer Gefährdungslage
bekräftigte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),
dass er dabei die Art und Weise der Befragungsführung anlässlich der
Anhörung vom 2. März 2010 beanstandete, mithin er sich dort in
wesentlichen Punkten vergeblich um eine Darlegung seiner
Gesuchsgründe bemüht habe, er vom Befrager zum Teil verhöhnt worden
sei und aufgrund des Protokolls der Eindruck entstehe, ihm sei anlässlich
der Anhörung in einer angespannten ja teils gar feindseligen Stimmung
begegnet worden und es sei bei der Anhörung einzig um die Suche nach
Gründen zur Ablehnung seines Gesuches gegangen,
dass er im Weiteren geltend machte, eine wirkungsvolle
Beschwerdeführung werde ihm verunmöglicht, da ihm die Akten der
Kantonspolizei nicht zur Verfügung gestellt worden seien, womit sein
Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt werde,
dass er zusätzlich die Nichtoffenlegung der Botschaftsanfrage und -
antwort rügte, wobei er auch in diesem Zusammenhang auf eine
Gehörsrechtsverletzung schloss, seien doch diese Aktenstücke gemäss
Aktenverzeichnis von einer Einsichtnahme ausgeschlossen und er sei im
Verlauf der Anhörung vom 2. März 2010 über die Botschaftsanfrage als
solche und über deren Ergebnisse faktisch im Dunkeln gelassen worden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. April
2010 für den Entscheid über das Gesuch um Erlass der
Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verwies, verbunden mit
der Aufforderung, innert nützlicher Frist eine Fürsorgebestätigung
nachzureichen,
dass gleichzeitig das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes mangels Notwendigkeit (in Sinne von Art. 65 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] ) abgewiesen wurde,
dass das BFM schliesslich eingeladen wurde, sich innert Frist zur
eingereichten Beschwerde vernehmen zu lassen (vgl. Art. 57 Abs. 1
VwVG),
dass diese Einladung mit der Aufforderung an das BFM verbunden
wurde, sich im Rahmen der einzureichenden Vernehmlassung namentlich
zu verschiedenen Aspekten der Verfahrensführung – so namentlich zur
Frage der Wahrung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör – zu
äussern,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 14. Mai 2010 an der
angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde
beantragte, wobei es den Umfang der Gewährung von Akteneinsicht als
rechtmässig, die Beschwerdevorbringen betreffend eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs als unbegründet und die Beschwerdevorbringen
betreffend eine nicht einwandfreie Befragungsführung als Unterstellungen
erklärte,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2010 eine aktuelle
Fürsorgebestätigung zu den Akten reichte (per Telefax),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
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2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten
Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung aus
prozessökonomischen Gründen erst mit vorliegendem Entscheid zur
Kenntnis gebracht wird, woraus ihm vor dem Hintergrund der
nachfolgenden Erwägungen kein Rechtsnachteil erwächst,
dass der angefochtene Entscheid – wie nachfolgend aufgezeigt –
aufzuheben ist, da vorliegend zum einen eine schwerwiegende
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör und zum andern eine
ungenügende Sachverhaltsermittlung festzustellen ist,
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer
sei am 2. März 2010 – direkt im Anschluss an die Eröffnung des
angefochtenen Entscheides – auf sein Ersuchen hin vom BFM teilweise
Akteneinsicht gewährt worden,
dass gemäss Beschwerdevorbringen dem Beschwerdeführer jedoch
weder die Botschaftsanfrage des BFM noch die zugehörige Antwort der
schweizerischen Vertretung in Damaskus ausgehändigt worden sind,
dass das BFM die letztgenannten Aktenstücke gemäss Vermerk im
Aktenverzeichnis (überwiegende öffentliche oder private Interessen an
Geheimhaltung) denn auch von einer Einsichtnahme ausgeschlossen hat,
wobei es an dieser Klassifizierung – trotz anders lautendenden Hinweisen
in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April
2010 – auch in seiner Vernehmlassung ausdrücklich festgehalten hat,
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dass gemäss langjähriger Praxis der Asylbehörden sowohl die
Botschaftsanfrage wie auch die Botschaftsantwort grundsätzlich dem
Akteneinsichtsrecht unterliegt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3c und
E. 4 f. S. 10 ff. sowie EMARK 1994 Nr. 26 S. 192 ff.),
dass das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt gilt, dieses kann
insbesondere eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche oder
private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die
Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 Abs. 1 VwVG),
dass die Ansicht der Vorinstanz, es würden überwiegende öffentliche
Interessen einer Einsichtnahme entgegenstehen, auch auf
Beschwerdeebene nicht weiter begründet wird,
dass vielmehr ausgeführt wird, es handle sich bei der Botschaftsanfrage
und der Botschaftsantwort nicht um editionspflichtige Akten, was jedoch
der geltenden Praxis offensichtlich widerspricht,
dass vorliegend denn auch kein Geheimhaltungsinteresse ersichtlich ist,
welches einer Offenlegung dieser Aktenstücke (unter Abdeckung der
Kontaktangaben des BFM und der Botschaft) entgegen stehen würde,
dass eine ernsthafte Abwägung zwischen dem grundsätzlich zu
beachtenden Interesse des Beschwerdeführers an der Einsichtnahme in
die Verfahrensakten und den entgegenstehenden öffentlichen und
privaten Geheimhaltungsinteressen offensichtlich nicht vorgenommen
worden ist,
dass bereits dadurch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet
und der Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt wurde,
dass anzumerken bleibt, dass es angesichts des expliziten Vermerks im
Aktenverzeichnis nicht – wie in der Vernehmlassung impliziert wird –
Sache des Beschwerdeführers sein kann, nach ungenügend erfolgter
Akteneinsicht erneut an die Vorinstanz zu gelangen, um explizit Einsicht
in die zu Unrecht verweigerten Aktenstücke zu verlangen, sondern
diesbezüglich einzig der Beschwerdeweg offensteht,
dass das rechtliche Gehör aber auch insofern verletzt wurde, als die
Behörde selbst im Falle einer berechtigten Geheimhaltung verpflichtet
wäre, dem Beschwerdeführer vom Inhalt der betreffenden Aktenstücke
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Kenntnis und ausserdem Gelegenheit zu geben, sich zu äussern und
Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. Art. 28 VwVG),
dass das BFM im Rahmen seiner Vernehmlassung zwar dafür hält, dem
Beschwerdeführer sei im Rahmen der Anhörung der wesentliche Inhalt
der Botschaftsanfrage genau wiedergegeben und vorgehalten worden,
dass dieser Sicht aufgrund des Anhörungsprotokolls jedoch nicht gefolgt
werden kann, sondern vielmehr festzustellen ist, der Beschwerdeführer
sei im Rahmen der Anhörung – wie von ihm geltend gemacht – über die
Durchführung einer Botschaftsanfrage als solche und namentlich über
deren Ergebnisse (vgl. oben [S. 2, vierter Absatz]) praktisch gänzlich im
Dunkeln gelassen worden,
dass aus den gestellten Fragen nicht mit genügender Deutlichkeit
hervorgeht, dass überhaupt eine Botschaftsanfrage durchgeführt wurde,
geschweige denn welche Fragen gestellt wurden,
dass auch die Botschaftsauskünfte nur sehr vage und aus dem
Zusammenhang gerissen zur Kenntnis gebracht wurden,
dass der Beschwerdeführer insbesondere über die Botschaftsauskunft,
seine Ausreise sei nicht registriert worden, nicht in Kenntnis gesetzt
worden ist, was jedoch wesentlich erscheint, zumal dies seine Ausreise
mittels Bestechung bestätigt,
dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht
(nach Art. 26 ff. VwVG) damit in schwerwiegender Weise verletzt hat, was
eine Verletzung eines der zentralen Teilgehalte des Anspruchs auf das
rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
darstellt,
dass in diesem Zusammenhang anzumerken bleibt, dass sich die
Qualifizierung des Aktenstückes A14/5 („Polizeiakten KAPO Aargau") als
"Akten anderer Behörden", als grundsätzlich rechtens erweist, der
Beschwerdeführer jedoch auch diesbezüglich zumindest vom
wesentlichen Inhalt genügend in Kenntnis zu setzen ist,
dass der Anspruch auf das rechtliche Gehör formeller Natur ist, weshalb
einer Gehörsrechtsverletzung grundsätzlich ohne weiteres – das heisst
ungeachtet der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin
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ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. [mit
weiteren Hinweisen]),
dass zwar eine Heilung auf Beschwerdeebene aus prozessökonomischen
Gründen im Einzelfall möglich ist, eine solche jedoch vorliegend bereits
deshalb nicht in Betracht fallen kann, da der Mangel auch auf
Beschwerdeebene nicht geheilt wurde (vgl. dazu im Einzelnen wiederum
BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.; BGE 133 I 201 E. 202 und BGE 132 V
387 E. 5.1),
dass auch im Übrigen aufgrund der vorliegenden Akten nicht von einem
genügend erstellten Sachverhalt auszugehen ist,
dass in diesem Zusammenhang auffällt, dass die Anhörung zu den
Gesuchsgründen (inklusive der Zeit für die Rückübersetzung) nur wenig
länger als die Kurzbefragung gedauert hat,
dass aufgrund der Protokolle der Eindruck entsteht, dass die Atmosphäre
während der Befragung vom 2. März 2011 eher angespannt war,
dass insbesondere zu den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen
(Versammlung, Flucht) praktisch keine Fragen gestellt wurden (vgl. A13
S. 9 f.) und die entsprechenden Ereignisse nicht als genügend erfasst
erscheinen,
dass demzufolge der Beschwerdeführer nicht genügend Gelegenheit
hatte, seine Fluchtgründe darzulegen,
dass die Anhörung vom 2. März 2010 als Entscheidgrundlage nicht
genügen kann, da aufgrund des Anhörungsprotokolls geschlossen
werden muss, das BFM sei seiner Verpflichtung, vor dem Entscheid in
der Sache den entscheidrelevanten Sachverhalt sowohl vollständig als
auch unvoreingenommen abzunehmen (vgl. dazu Art. 29 und Art. 30 Abs.
1 VwVG sowie Art. 29 Abs. 2 BV), nicht nachgekommen,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Verletzung des Anspruchs auf
das rechtliche Gehör als auch des Untersuchungsgrundsatzes durch das
BFM festzustellen ist,
dass daher die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur
Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
anschliessenden Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), womit sich das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG) als gegenstandslos erweist,
dass der Beschwerdeführer als obsiegende Partei Anspruch auf
Ausrichtung eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, sich der notwendige Vertretungsaufwand
aufgrund der Aktenlage jedoch hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
weshalb die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren von
Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und MwSt)
festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – im Sinne der Erwägungen – gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 2. März 2010 wird aufgehoben und die
Sache zur Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur anschliessenden Neubeurteilung an das BFM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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