Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D215/2009
law/mah
U r t e i l v om 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Pietro AngeliBusi,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo und Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, kosovarische Staatsangehörige serbischer
Ethnie aus Z._______ mit letztem Wohnsitz in Y._______, suchten am
25. August 2008 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 29. August 2008 erhob das BFM im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des
Beschwerdeführers und befragte ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Er reichte dabei zwei
Arbeitsbestätigungen, einen Einsatzplan vom September 2005, eine
Vorladung vom 9. Mai 2008, eine Verfügung vom 5. März 2008, die
Papiere der Einstellung der Suspendierung vom 27. Mai 2008, drei
Kopien von vier Fotos, eine Wohnsitzbestätigung vom 22. August 2008,
zwei Geburtsscheine, einen Eheschein und die Identitätskarte zu den
Akten. Am 1. September 2008 wurden die Personalien der
Beschwerdeführerin erhoben und die Kurzbefragung im EVZ
durchgeführt. Sie reichte ihre Identitätskarte zu den Akten.
C.
Am 12. September 2008 hörte das BFM die Beschwerdeführenden
einlässlich zu den Asylgründen an und führte am 16. Dezember 2008
eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er habe seit Februar 2001 beim Kosovo Police Service (KPS) als
Grenzpolizist gearbeitet. Nach der Unabhängigkeitserklärung von Kosovo
hätten Anfang März die KPSPolizisten serbischer Ethnie auf Druck der
serbischen Regierung die Arbeit niedergelegt. Er persönlich habe bei
dieser Aktion eigentlich nicht mitmachen wollen, aber aus Angst vor den
Konsequenzen und Racheakten habe er sich dagegen nicht aufzulehnen
gewagt. In der Folge sei er vorübergehend suspendiert und es sei ein
Verfahren eingeleitet worden. Der Lohn sei ihm aber weiterhin bezahlt
worden. Mit Entscheid vom 27. Mai 2008 sei die Suspendierung
aufgehoben und er aufgefordert worden, seine Arbeit als Polizist wieder
aufzunehmen. Er habe sich in der Klemme befunden. Einerseits hätten
ihn die kosovarische Regierung und einige albanische Kollegen
aufgefordert, die Arbeit wieder aufzunehmen, andererseits habe die
serbische Regierung Druck ausgeübt und gedroht, wenn sie die Arbeit
wieder aufnähmen, würden ihnen die Krankenversicherungsleistungen
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gestrichen. Ausserdem sei er auch in Bedrängnis von Einheimischen
gekommen, die ihn teils offen beschimpften, teils den Kontakt mit ihm
abgebrochen hätten. Er sei mehrmals telefonisch und auch persönlich
bedroht worden. Er habe das Haus nur noch selten verlassen. Es habe
ihn belastet und er habe Schlafprobleme bekommen. Seine Frau und die
Kinder hätten zusehends unter dieser Situation gelitten. Zudem sei es
nach dem Krieg zu verschiedenen Gewalttaten gegen Serben
gekommen. Auch sein Grossvater sei im Jahre 2000 spitalreif geschlagen
worden; später sei er an den Verletzungen gestorben. Ferner habe sein
Vater im Jahre 2007 erlebt, wie man sein Auto mit Steinen beworfen
habe.
Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits geltend, sie sei als Halbwaise
aufgewachsen, da ihr Vater schon früh gestorben sei. Ein Bruder sei im
Militärdienst umgekommen, ein weiterer an einer Krankheit gestorben
und ein Cousin sei entführt worden. Sie habe in ihrem Leben vieles
durchmachen müssen, was ihren Gesundheitszustand beeinträchtigt
habe. Sie habe sich nicht einmal zu Hause sicher gefühlt, weil es
Schüsse aus den umliegenden Dörfern anlässlich von albanischen
Feierlichkeiten gegeben habe. Auch die Kinder hätten Angst. Die Tochter
sei gestresst, stehe in der Nacht auf und habe auch in der Schweiz noch
Angst. Ihr Mann sei wegen der Arbeit beim KPS von der serbischen
Verwandtschaft und der Bevölkerung nicht angesehen gewesen und sie
seien geschnitten worden. Seit der Unabhängigkeitserklärung sei es noch
schlimmer geworden. Albaner hätten sie am Telefon bedroht und gefragt,
warum ihr Mann die Arbeit nicht wieder aufnehme. Sie habe in ständiger
Angst gelebt.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 – eröffnet am
19. Dezember 2008 – fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und lehnte deren Asylgesuche vom
25. August 2008 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 13. Januar 2009 (Datum Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die
Verfügung in allen Punkten aufzuheben und die vorläufige Aufnahme in
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der Schweiz zu gewähren, zumindest bis sich die Situation für die Serben
in Z._______ und Umgebung wieder normalisiert habe.
F.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 stellte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, die
Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und forderte sie auf, bis zum 4. Februar 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen. Der verlangte
Kostenvorschuss wurde am 23. Januar 2009 geleistet.
G.
Am 29. Januar 2009 gab der Instruktionsrichter dem BFM Gelegenheit,
eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
In der Vernehmlassung vom 30. Januar 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. Februar
2009 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Seite 5
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert
angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3. Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
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muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden würden der Asylrelevanz
entbehren.
Im Einzelnen führte es aus, die schwierige Arbeitssituation, in welcher
sich der Beschwerdeführer befunden habe, sei auf die gegenwärtige
Lage im Kosovo zurückzuführen; es seien keine Verfolgungsgründe nach
Art. 3 AsylG ersichtlich. In Bezug auf die allgemeine Lage von Serben im
Kosovo sei festzustellen, dass es im Kosovo in den vergangen Jahren
vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der
ethnischen Minderheiten, namentlich der Serben gekommen sei. Es
könne jedoch von keinen allgemeinen Vertreibungen ausgegangen
werden. Nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 sei
im Kosovo weiterhin eine internationale zivile und militärische Präsenz
vorgesehen. Die UNOVerwaltung (United Nations Interim Administration
Mission in Kosovo [UNMIK]) solle sukzessive von der EUMission
(European Union Rule of Law Mission in Kosovo [EULEX]) abgelöst
werden. Internationale Streitkräfte sowie der KPS garantierten Sicherheit.
Auch in den Siedlungsgebieten der Kosovo–Serben garantierten
internationale Sicherheitskräfte sowie teilweise serbische Angehörige des
KPS die Sicherheit. Am 15. Juni 2008 sei die neue kosovarische
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Verfassung in Kraft getreten. Sie gestehe den Minderheiten umfassende
Rechte zu. Die internationalen Sicherheitskräfte und der KPS seien in der
Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die
polizeiliche Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend.
Strafgerichtsbarkeit und Strafvollzug funktionierten grösstenteils. Bei
Übergriffen würden die Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren und
Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Da
demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den
Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten allgemeinen
Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zur serbischen Ethnie im
vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Für Serben und serbischsprachige
Roma aus den südlichen Bezirken bestehe zudem eine innerstaatliche
Fluchtalternative im Norden Kosovos. Durch das grundsätzliche Bestehen
einer innerstaatlichen Fluchtalternative erübrige sich eine weitergehende
Auseinandersetzung mit der Frage, ob Serben und serbischsprachige
Roma im Kosovo einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt seien. Die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Demzufolge
erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so
dass das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2. In der Beschwerde vom 13. Januar 2009 wird demgegenüber im
Wesentlichen geltend gemacht, KosovoSerben seien im Kosovo seit der
selbsternannten Unabhängigkeit vom 17. Februar 2008 von der
Mehrheitsbevölkerung der Albaner unerwünscht. Die in der Verfassung
verankerten Minderheitenrechte seien bis anhin toter Buchstabe
geblieben, sonst sei fraglich, weshalb die 260'000 vertriebenen Kosovo
Serben noch nicht zurückgekehrt seien, wenn es dort für sie angeblich so
sicher sei, wie das BFM betont habe. Die selbsternannte Kosovo
Regierung habe diese Minderheitenrechte scheinheilig in ihrer
Verfassung verankern müssen, damit sie von den europäischen Ländern
anerkannt worden seien. Es sei aber ein erheblicher Unterschied, ob man
dort als Serbe oder als Albaner lebe. Als Serbe sei man alltäglichen
Morddrohungen und willkürlichen Schikanen durch die Albaner
ausgesetzt, wie das BFM zu Recht, aber leider nur in Ansätzen andeute.
Ende Dezember 2008 hätten aufgebrachte KosovoSerben aus Rache für
einen Mord an einem serbischen Kind in Mitrovica Läden der Albaner
angezündet und in Gnjilane sei ein Serbe mit einem Gewehr umgebracht
worden, worauf sich die Sicherheitssituation wieder bedenklich
verschlechtert habe, denn die Albaner würden auf Rache sinnen.
Ebenfalls kurz zuvor habe ein Albaner auf eine multiethnisch
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zusammengesetzte KPSPatrouille geschossen, was als klares Zeichen
dafür zu werten sei, dass die Albaner gegen eine multiethnisch
zusammengesetzte Polizeipatrouille seien. Der Beschwerdeführer habe
schon etliche Morddrohungen von Albanern erhalten. Die Polizei sage
jeweils, sie könne nichts dagegen unternehmen und unternehme
tatsächlich auch nichts, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen. Allein
in ihrem Dorf Y._______ seien bis heute schon über 15 Personen von
Albanern umgebracht worden und noch nie sei ein Täter verurteilt
worden. Und jetzt seien im KPS mit wenigen Ausnahmen nur noch
Albaner vertreten. Die Folgerung des BFM, KosovoSerben könnten nach
Nordkosovo oder Serbien gehen, entbehre jeglicher Vernunft, zumal
gemäss dieser Logik KosovoAlbaner nach Albanien gehen könnten,
wodurch die ethnische Säuberung perfekt wäre. Dass Drohungen an Leib
und Leben nach wie vor akut seien, belegten aktuelle Berichte in der
serbischen Zeitung Vesti, wonach den spurlos verschwundenen Kosovo
Serben, die von Albanern gekidnappt worden seien, systematisch Organe
entnommen und sie anschliessend umgebracht worden seien. Der
Grossvater des Beschwerdeführers sei im Jahre 2000 von Albanern
angegriffen worden und sei später seinen erlittenen Verletzungen erlegen
und der Vater sei im Jahre 2007 durch Albaner mit Steinen beworfen
worden, und habe diese Attacke nur mit viel Glück im Unglück überlebt.
Der Beschwerdeführer stehe als ehemaliger KPSPolizist in einem
riesigen Dilemma. Die Albaner würden ihn unter Druck setzen, sofort
wieder die Arbeit aufzunehmen und die Serben betrachteten ihn als
Verräter und drohten im ebenfalls. Hinzukomme, dass UNPolizisten in
Z._______ hauptsächlich privat bei Albanern untergebracht seien, also
bei Albanern zur Miete wohnen würden und sich so zur Loyalität
gegenüber diesen verpflichtet fühlten. Unbekannte Albaner hätten ihnen
vor der Flucht zu jeder Tages und Nachtzeit telefoniert, und ihn wieder
zur Arbeitsaufnahme zwingen wollen, ansonsten sie ihn umbringen
würden. Sie hätten ihm Dorf Y._______ landwirtschaftliches Gut, wovon
zur Zeit nur 10% bewirtschaftbar sei, weil es auf dem restlichen Land zu
Entführungen oder Mord komme. Dass die Situation dramatisch sei,
belege schon allein die Tatsache, dass nach dem 17. Februar 2008 nur
aus ihrem Dorf etwa 100 serbische Familien ins Ausland geflohen seien.
Andererseits verspüre er einen riesigen Druck seitens seiner serbischen
Kollegen, die ihn als Verräter bezeichnen würden, wenn er die Arbeit
wieder aufnähme. Das Ziel der Albaner sei es, die Serben aus ihrem
Land zu vertreiben, was nicht mehr mit massiven Vertreibungsaktionen
gemacht, sondern fein säuberlich von den ehemaligen UCKAktivisten
und ihren Schergen in kleinen, gezielten Aktionen durchgeführt werde,
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wenn gerade keine Polizei in der Nähe sei. Im Norden Kosovos seien sie
noch nie gewesen und wären genauso fremd wie in der Schweiz. Seine
ältere Schwester sowie deren Mann, die in X._______ (Serbien) in einer
Sozialwohnung mit zwei Kindern leben würden, hätten keine Arbeit und
seien finanziell schlecht gestellt. Seine andere Schwester und ihr
Ehemann lebten in W._______ (Serbien), hätten einen fünfjährigen Sohn
und keine Arbeit und würden selbst nur knapp über die Runden kommen.
Wie sollten sie da noch zusätzlich für sie (die Beschwerdeführenden)
aufkommen? Abgesehen davon seien die Wohnverhältnisse dort absolut
unzureichend für vier weitere Personen.
5.
5.1. Das Bundesamt führte zur Begründung seines Asylentscheides aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie im Kosovo
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur serbischen Minderheit und aufgrund der
Tätigkeit des Beschwerdeführers als KPSPolizist von ethnischen
Albanern, aber auch von Serben im Kosovo diskriminiert und bedroht
worden seien, seien nicht asylrelevant, da einerseits von einem
adäquaten Schutz ihres Heimatstaates auszugehen sei und den
Beschwerdeführenden als Staatsangehörigen von Kosovo zudem eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Norden von Kosovo zur Verfügung
stehe. Ausserdem bejahte es implizit das Vorhandensein einer
Zufluchtsmöglichkeit in Serbien, indem es im Zusammenhang mit der
Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erwog, die
Beschwerdeführenden würden auch nach der Unabhängigkeitserklärung
von Kosovo durch Serbien als serbische Staatsbürger erachtet, weshalb
für sie grundsätzlich eine Aufenthaltsalternative in Serbien bestehe.
5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass gemäss dem serbischen Gesetz über
die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 als serbischer
Staatsbürger eine Person anerkannt wird, wenn sie serbischer
Abstammung ist oder auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik
Serbien geboren wurde, wobei beides mittels Eintrag in einem
Geburtsregister zu belegen ist (vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.2 S. 580 ff.).
Die Beschwerdeführenden sind beide in Z._______, in der Provinz
Kosovo der Republik Serbien der damaligen Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien geboren und serbischer Ethnie. Auch ihre beiden
Kinder sind gemäss den eingereichten Geburtsurkunden in der Republik
Serbien zur Welt gekommen. Die Beschwerdeführenden besitzen
ausserdem einen am 16. Januar 2008 in Serbien ausgestellten
Eheschein. Zudem waren sie gemäss eigenen Angaben durch die
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serbische Regierung krankenversichert; zudem bezogen sie auch
Kindergeld (vgl. act. A14/5 S. 7 F40). Übereinstimmend mit dem BFM ist
deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als
Staatsangehörige von Serbien zu betrachten sind. Die
Unabhängigkeitserklärung von Kosovo vom 17. Februar 2008 ändert
daran nichts, da Kosovo von Serbien nicht als unabhängiger Staat
anerkannt wird, sondern vielmehr das Gebiet der ehemaligen
jugoslawischen beziehungsweise serbischen Provinz Kosovo in der
geltenden serbischen Verfassung vom 8. November 2006 ausdrücklich
als integraler Bestandteil Serbiens bezeichnet wird, was dazu führt, dass
KosovoSerben durch den serbischen Staat grundsätzlich weiterhin als
serbische Staatsangehörige betrachtet werden (vgl. BVGE 2010/41
E. 6.4.2 S. 580 ff.). Als ethnische Serben und ehemalige
Staatsangehörige von Jugoslawien mit letztem Wohnsitz in Kosovo, wo
sie im Jahre 2001 durch die UNMIK registriert wurden, gelten die
Beschwerdeführenden zudem nach der Unabhängigkeitserklärung von
Kosovo vom 17. Februar 2008 auch als kosovarische Staatsbürger (vgl.
das kosovarische Gesetz über die Staatsbürgerschaft Nr. 03/L034 vom
20. Februar 2008; vgl. BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 579 f.). Die
Beschwerdeführenden sind demnach sowohl Staatsbürger von Kosovo
als auch von Serbien. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass
Serbien – im Gegensatz zu Kosovo – eine doppelte Staatsbürgerschaft
an sich nicht anerkennt. Denn durch den expliziten Ausschluss der
Unabhängigkeit Kosovos in Form eines eigenen, unabhängigen Staates,
gelangt die entsprechende Bestimmung des erwähnten serbischen
Staatsbürgerschaftsgesetzes von Vornherein nicht zur Anwendung (vgl.
BVGE 2010/41 E. 6.4.1 S. 579 f.).
5.3. Gestützt auf Art. 1 A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sind Personen von
der Anerkennung der Rechtsstellung als Flüchtling ausgeschlossen, die
mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen und die den Schutz von
wenigstens einem dieser Länder in Anspruch nehmen können. Soweit
verfügbar, hat der Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit eine
Person besitzt, Priorität gegenüber dem internationalen Schutz
beziehungsweise dem Schutz durch einen Drittstaat (siehe UNHCR,
Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Rz. 106 f., WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 35).
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Seite 11
5.4. Den Beschwerdeführenden steht, wie soeben dargelegt, neben der
kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit zu, und sie
können sich somit nach Serbien begeben und dort aufgrund der
bestehenden Niederlassungsfreiheit Wohnsitz nehmen. Die
Beschwerdeführenden machen zudem keine Fluchtgründe geltend, die
sich auf das Territorium des serbischen Staates (in seiner heute
international anerkannten, also die ehemalige Provinz Kosovo nicht mehr
einschliessenden Ausdehnung) beziehen. Der pauschal erhobene
Einwand, dort allfälligen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein, und der
Hinweis auf die allgemein schwierige wirtschaftliche und soziale Lage von
KosovoSerben in Serbien, vermag jedenfalls keine flüchtlingsrelevante
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Nachdem sie somit
mit Bezug auf Serbien keine asylrelevante Verfolgung geltend machen
können, sind die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen.
5.5. Bei dieser Sachlage kann die Frage der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Y._______
(Kosovo) aufgrund ihrer serbischen Ethnie und der Tätigkeit des
Beschwerdeführers bei der KPSPolizei diskriminiert und bedroht worden
zu sein, offenbleiben. Denn selbst wenn eine derartige lokal begrenzte
Gefährdung anzunehmen wäre, so sind sie im Sinne des
Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, da
sie – wie dargelegt – als serbische Staatsangehörige in Serbien Zuflucht
nehmen können. Es erübrigt sich daher, auf die entsprechenden
Ausführungen auf Beschwerdeebene weiter einzugehen. Das BFM hat
folglich die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung solcher.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
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Seite 12
6.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.4. Gemäss Rechtsprechung sind die Bedingungen für einen Verzicht
auf den Vollzug der Wegweisung (Unmöglichkeit, Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit; vgl. Art. 83 Abs. 24 AuG) alternativer Natur. Sobald
eine der Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748, EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54
f.).
6.5.
6.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet
im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749,
BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.5.2. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo als nicht
zumutbar, ging jedoch davon aus, die Beschwerdeführenden würden
aufgrund ihres Beziehungsnetzes sowie der guten Ausbildung und
langjährigen Berufserfahrung des Beschwerdeführers die
Voraussetzungen mit sich bringen, um sich in Serbien eine neue Existenz
aufbauen zu können. Dieser Einschätzung kann indessen – wie
nachstehend ausgeführt – nicht gefolgt werden:
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Seite 13
6.5.3. Im Allgemeinen ist zwar davon auszugehen, dass der Vollzug der
Wegweisung nach Serbien für Angehörige der serbischen Volksgruppe
aus Kosovo zumutbar ist. Indessen kann sich der Wegweisungsvollzug
im konkreten Einzelfall aufgrund einer Abwägung der massgeblichen
Kriterien als unzumutbar erweisen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3.6 S. 588
f.). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Möglichkeit der
wirtschaftlichen Existenzsicherung, der persönliche Bezug zum
Zufluchtsort, wie ein früherer Aufenthalt oder eine Arbeitsstelle, und ein
tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Beziehungsnetz sowie die
Möglichkeit der gesellschaftlichen Integration. Im Rahmen dieser Kriterien
sind ferner weitere Faktoren in die Erwägungen einzubeziehen, so
insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, die Frage, ob
Einzelperson oder Familie und die berufliche Ausbildung, der betroffenen
Personen. Ausserdem ist, wie bereits erwähnt, dem Kindeswohl
Rechnung zu tragen.
Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdeführenden für sich und ihre
zwei minderjährigen Kinder im Falle eines Vollzugs der Wegweisung
nach Serbien das wirtschaftliche Existenzminimum sicherstellen könnten,
ist zunächst generell auf die Lebensbedingungen von Binnenflüchtlingen
in diesem Land hinzuweisen: Nachdem in einer ersten Phase noch eine
gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private
Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung von aus Kosovo
vertriebenen Angehörigen der serbischen Volksgruppe bald den
staatlichen Behörden übertragen. Diese lassen indessen ein konkretes
Interesse an der Erleichterung der Integration der kosovarischen Serben
weitgehend vermissen, da sie grundsätzlich nach wie vor (auf der Basis
der Auffassung, Kosovo bilde einen territorialen Bestandteil Serbiens)
davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre
ursprünglichen Herkunftsorte in Kosovo zurückkehren werden. Insofern
sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Aufbau einer neuen
wirtschaftlichen Existenz von vornherein ungünstig.
Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer über eine
Ausbildung als Lebensmitteltechniker verfügt, jedoch diesen Beruf nie
ausübte, sondern nach dem Wehrdienst als Kellner und in der
Landwirtschaft gearbeitet hat. Nach einem sechsmonatigen Kurs im
Jahre 2001 arbeitete er bis im Februar 2008 beim KPS (vgl. act. A1/10
S. 2 f. A22/9 S. 4 F28 ff.). Die Beschwerdeführerin hat die mittlere
Handelsschule abgeschlossen und eine Lehre als Verkäuferin absolviert.
Sie hat aber nie eine Stelle annehmen können und war nie erwerbstätig
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(vgl. act. A2/10 S. 2, A15/10 S. 3 F7). Auch wenn damit der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau – wie vom BFM erwogen –
grundsätzlich über eine Ausbildung verfügen und der Beschwerdeführer
mehrere Jahre Berufserfahrung als Grenzpolizist beim KPS hat, dürfte es
ihnen nicht leicht fallen eine entsprechende Anstellung zu finden. Für die
Beschwerdeführerin wird es infolge des Umstandes, dass der Abschluss
ihrer Ausbildungen Jahre zurückliegt, besonders schwierig sein, eine
Arbeitsstelle zu finden. Es ist ausserdem unwahrscheinlich, dass dem
Beschwerdeführer die als Grenzpolizist beim KPS gewonnene
Berufserfahrung bei der Stellensuche in Serbien tatsächlich von Vorteil
ist. Als Lebensmitteltechniker hat er zudem nie gearbeitet und die
Ausbildung liegt bereits mehr als zehn Jahre zurück. In der Schweiz
konnten der Beschwerdeführer zwar als Eisenlegervorarbeiter und die
Beschwerdeführerin als Raumpflegerin etwas Arbeitserfahrung sammeln.
Angesichts der ohnehin für Binnenflüchtlinge in Serbien ungünstigen
Wirtschaftslage erscheint jedoch fraglich, ob die in der Schweiz
erworbene berufliche Erfahrung in untergeordneten Tätigkeitsfeldern den
Beschwerdeführenden reelle Chancen auf eine Arbeitsstelle in Serbien
verschafft. Zudem haben die Beschwerdeführenden nie in Serbien gelebt
oder gearbeitet. Im Weiteren gilt es zu bedenken, dass es sich vorliegend
um eine vierköpfige Familie handelt, für deren Lebensunterhalt der
Beschwerdeführer beziehungsweise die Beschwerdeführerin aufkommen
müssen. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden über die
Lebensumstände der in X._______ und W._______ lebenden
Schwestern des Beschwerdeführers kann auch nicht davon ausgegangen
werden, dass diese in der Lage wären, eine vierköpfige Familie bei sich
aufzunehmen und/oder diese finanziell zu unterstützen. Es kann mithin
nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden in Serbien
über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen.
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden zwei
Kinder im Alter zwischen acht und zehn Jahren haben. Angesichts der
Ungewissheit der wirtschaftlichen Existenz muss mit einem erheblichen
Risiko gerechnet werden, dass im Falle eines Vollzugs der Wegweisung
nach Serbien auch das Kindeswohl tangiert werden könnte. Im Ergebnis
kann somit den Beschwerdeführenden eine zumutbare
Aufenthaltsalternative in Serbien nicht entgegengehalten werden.
6.5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter
Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden im vorliegenden Einzelfall als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus
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den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der
Verzicht auf die Wegweisung beantragt werden. Sie ist hingegen
hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und
5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 18. Dezember 2008
sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt
der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83
Abs. 4 AuG).
8.
8.1. Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens
im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG)
zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im
Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den
partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend sind die Kosten des Verfahrens den
Beschwerdeführenden somit in ermässigtem Umfang aufzuerlegen und
auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind durch
den einbezahlten Vorschuss von Fr. 600.– gedeckt und werden mit
diesem verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.– ist den
Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
8.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Entschädigung für die
ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die
Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde selbst eingereicht. Es sind
ihnen mithin keine Kosten aus einer Vertretung entstanden (vgl. Art. 9
Abs. 1 VGKE). Weitere notwendige Auslagen (vgl. Art. 13 VGKE), die den
Beschwerdeführenden erwachsen sein könnten, sind aufgrund der Akten
nicht ersichtlich. Folglich ist ihnen trotz teilweisen Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und der Verzicht auf die
Wegweisung beantragt werden. Soweit den Vollzug der Wegweisung
betreffend wird die Beschwerde gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 18. Dezember
2008 werden aufgehoben und das Bundesamt wird angewiesen, die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz
anzuordnen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.– werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 600.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.–
wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
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