B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-215/2014
law/kna/wif
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Dezember 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland Afghanistan anfangs 2012
verliess und über die Türkei und Griechenland in die Schweiz gelangte,
wo er am 19. April 2012 um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung vom 30. April 2012 und bei der einlässlichen
Anhörung vom 30. Oktober 2013 zu seinen Asylgründen im Wesentlichen
vorbrachte, er habe in der Nähe von Herat als Plattenleger gearbeitet und
später ein Lebensmittelgeschäft betrieben, er sei jedoch nie zur Schule
gegangen und sei Analphabet,
dass sein Kollege zusammen mit einer Frau weggelaufen sei, der Vater
dieser Frau daher mehrmals zu ihm gekommen sei und habe wissen wol-
len, wo der Kollege mit seiner Tochter hingegangen sei,
dass dieser Mann gedroht habe ihn umzubringen, wenn er nicht innerhalb
von 10 respektive 15 Tagen verrate, wo sich die beiden aufhielten,
dass ausserdem sein Bruder sehr krank sei und es für seine Mutter sehr
schwierig sei, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 18. Dezember 2013 – eröffnet am 21. Dezember 2013 – ablehnte,
die Wegweisung verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Ausführun-
gen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, so habe er beispiels-
weise den Mann in der Befragung als "B._______" bezeichnet, in der An-
hörung aber angegeben, der Mann heisse "C._______" und diesen Wi-
derspruch auch auf Nachfrage hin nicht zu erklären vermocht,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung ferner angegeben habe, er
sei dreimal von diesem Mann bedroht worden, in der Anhörung jedoch
ausgesagt habe, dieser Mann sei täglich zu ihm gekommen,
dass zudem die Angaben bezüglich der Frist, welche der Mann dem Be-
schwerdeführer gegeben habe, widersprüchlich seien,
dass somit nicht geglaubt werden könne, dass es je zu solchen Drohun-
gen gekommen sei,
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dass auch die Aussage, er sei Analphabet stark angezweifelt werden
müsse, da er die Einträge auf seiner Tazkara zu lesen vermocht habe und
ein Geschäft habe führen können,
dass es nicht nachvollziehbar sei, wie es dem Beschwerdeführer nach
dem Gespräch mit seiner Mutter und vor der Abreise nach Herat am sel-
ben Abend noch gelungen sein soll, kurzerhand sein Geschäft zu verkau-
fen, weshalb die Schilderungen in Bezug auf die Abreiseumstände nicht
geglaubt werden könnten,
dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht
standhielten, so dass darauf verzichtet werden könne, auf weitere Ele-
mente – wie beispielsweise die Gültigkeit der Tazkara und die Finanzie-
rung der Ausreise – einzugehen, er demzufolge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis
auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausführte, er
stamme aus dem Grossraum Herat, wo er auch über ein soziales Bezie-
hungsnetz verfüge und jahrelang arbeitstätig gewesen sei,
dass sich der Wegweisungsvollzug für den jungen und, soweit aktenkun-
dig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen
leidenden Beschwerdeführer als zumutbar erweise,
dass der Wegweisungsvollzug ferner zulässig und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2014 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
de erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte,
er habe sich bezüglich des Namens des Mannes nie widersprüchlich ge-
äussert, da "B._______" Herr heisse und der Herr "C._______" heisse,
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dass er wirklich Analphabet sei, die Einträge in der Tazkara nicht lesen
könne, zumal diese nicht in seiner Muttersprache geschrieben seien, er
aber Zahlen und seinen eigenen Namen lesen könne,
dass er bei der Befragung nicht gesagt habe, die Frist habe 10 Tage be-
tragen, sondern 10 bis 15 Tage und der Übersetzer wohl nicht alles ge-
nauso übersetzt habe,
dass er Angst habe, dass dieser Mann ihn bei seiner Rückkehr umbrin-
gen würde, und er auch nicht zur Polizei gehen könne, da diese korrupt
sei und der Mann viel mächtiger und einflussreicher sei als er,
dass er aufgrund der allgemeinen Situation in der Provinz Herat nicht zu-
rückkehren könne, da es schwere Anschläge gegeben habe und in der
Stadt Herat lediglich seine Schwester leben würde, welche ihn nie bei
sich aufnehmen oder unterstützen würde,
dass er in seinem Dorf alles verkauft habe, um die Reise nach Europa zu
finanzieren und er bei einer Rückkehr nichts hätte und ihn niemand unter-
stützen würde,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2014
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte – unter An-
drohung eines Nichteintretens im Unterlassungsfall – innert Frist einen
Kostenvorschuss einzubezahlen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
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dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der verlangte Kostenvorschuss am 29. Januar 2014 fristgerecht ge-
leistet wurde und infolgedessen auf die frist- und formgerecht eingereich-
te Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass diesbezüglich in erster Linie auf die ausführliche und zutreffende Be-
gründung in der Verfügung des BFM zu verweisen ist,
dass diesen Ausführungen hinzufügen ist, dass der vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachten Verfolgung seitens des Vaters der Freundin seines
Kollegen kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG zugrunde liegt,
dass ferner nicht ersichtlich ist, warum der Vater gerade zu ihm gekom-
men ist, die Familie seines Kollegen jedoch nicht behelligt hat, womit dem
BFM darin zuzustimmen ist, dass insgesamt erhebliche Zweifel an die-
sem Vorbringen bestehen,
dass dem Beschwerdeführer insbesondere sein Analphabetismus nicht
geglaubt werden kann, zumal er bereits sein Personalienblatt selbständig
ausgefüllt hat und nicht vorstellbar ist, wie der Beschwerdeführer als An-
alphabet einen Lebensmittelladen zu führen vermochte,
dass in der Beschwerde keine Argumente vorgebracht werden, die zu ei-
ner von derjenigen des BFM abweichenden Beurteilung führen könnten,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Afghanistan drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum He-
rat auf die Ausführungen in BVGE 2011/38 E. 4.3.2 f. zu verweisen ist,
wonach aufgrund der allgemeinen Situation der Vollzug der Wegweisung
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dorthin unter der Voraussetzung begünstigender Umstände wie insbeson-
dere das Vorhandensein eines tragfähigen Beziehungsnetzes, die Mög-
lichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, eine gesicherte Wohnsitua-
tion sowie ein guter Gesundheitszustand nicht unzumutbar ist,
dass in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden und ausführlichen
Ausführungen des BFM zu verweisen ist und somit dem Wegweisungs-
vollzug des jungen, alleinstehenden und – soweit ersichtlich – gesunden
Beschwerdeführers nichts entgegensteht,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass dieser Betrag mit dem am 29. Januar 2014 geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den in derselben Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Anne Kneer
Versand: