B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-215/2017
Ur t e i l vom 2 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Patrizia Carù,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung als Flüchtling;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Tigrinya angehörender eritrei-
scher Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Oktober 2014. Er gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo
er tags darauf um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ordnete das SEM eine Knochenanalyse
zur Altersbestimmung an. Als Resultat der tags darauf beim Beschwerde-
führer durchgeführten radiologischen Untersuchung wurde im entspre-
chenden Bericht vom 12. Juni 2015 ein wahrscheinliches Alter von (…)
Jahren und (…) Monaten festgehalten.
C.
Am 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
D.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 orientierte das SEM die zuständige kan-
tonale Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete
minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton
darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjähri-
gen anzuordnen und die gesetzliche Vertretung nach Ernennung mitzutei-
len.
E.
Am 9. Juli 2015 teilte Patrizia Carú, (…), die Übernahme der Vertretung
des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers mit.
F.
Am 1. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Grün-
den seines Asylgesuchs angehört.
G.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 – tags darauf eröffnet – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
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H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Beistän-
din und Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der
Beschwerde waren Länderberichte zu Eritrea, eine Fürsorgebestätigung
vom 19. Dezember 2016 sowie eine Ernennungsurkunde zur Beiständin
vom 23. Oktober 2015 beigelegt.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 hiess der damalige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren rich-
tet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flücht-
lingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asyl-
punkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen.
Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des
Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage,
ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint hat oder nicht.
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen
Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offen-
sichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch
zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Eritrea, und sei zu-
letzt in D._______, Eritrea, wohnhaft gewesen. Als er ungefähr einjährig
gewesen sei, seien seine Eltern verstorben. Danach habe sich seine
Grossmutter um ihn gekümmert. Im Jahr (…) habe er die Schule abgebro-
chen, da er als Waisenkind keine Eltern gehabt habe, die ihn zum Schul-
besuch hätten motivieren können. Nachdem die Grossmutter krank gewor-
den sei und seine Verwandten sich nicht um ihn hätten kümmern können,
habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden und sein Heimatland im
Oktober 2014 verlassen.
6.2 Das SEM verneinte in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2016 die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Es führte im Wesentlichen
aus, die vorgebrachte fehlende Bildungsmöglichkeit sowie die illegale Aus-
reise des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es könne deshalb
darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente der
Vorbringen genauer einzugehen.
6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend ge-
macht, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf il-
legal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei.
Ferner sei das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Praxisänderung unzu-
lässig, da keine Gründe für eine solche Praxisänderung bestehen würden.
Die Vorinstanz habe es in der Folge versäumt, die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen zur illegalen Ausreise aus Eritrea zu prüfen. Er sei daher als
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
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7.
7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr be-
darf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
7.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher
Faktoren zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kon-
takt mit dem Militär geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem
Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzu-
halten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb – wie vom
SEM zutreffend festgehalten – offenbleiben.
7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung sind – nachdem das Bundesverwal-
tungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat – durch die-
ses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend einge-
hend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände
gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung auf-
gezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf
das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisän-
derung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7).
Der Eventualantrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachver-
halts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach
abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller
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Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend ge-
machten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
8.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrecht-
lich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von
Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint hat.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
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